Mag. Theresia Fill als Erwachsenenvertreter in Außerstreitverfahren neben der Servicestelle. Eine vergrämte Richterin verkrallt sich über Jahre in unsere geordnete Familie, bevormundet unsere Entscheidungen durch gerichtliche Erwachsenenvertetung und findet Solidarität und Schutz durch eine Kollegialität im Versagen. Was ist das für ein Staat in dem die Bürokratie ohne Zeithorizont agiert, beeinträchtigten Menschen den Ferienplatz und gewohnte Therapien abrupt entzieht, ihre Zukunftsvorsorge vernichtet, ihre Erbfolge unterbindet, exzessive Verfahrenskosten auferlegt, ihnen das Gesicht nimmt, Sachverständige versagt, die dagegen rebellierenden Angehörigen entmündigt, sie unverrückbaren Instanzen ausliefert, Beschwerden als Verunglimpfung abweist, einer Ungarnphobie Raum gibt, Gespräche ablehnt und ihre Opfer aus dem Außerstreitverfahren in die Umarmung von Advokaten treibt. So geschehen in den siebenjährigen Pflegschaftsverfahren von Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt. Felix ist durch Richterspruch seither Immobilienmillionär in Szentgotthard (Ungarn) und arm wie eine Kirchenmaus in Heiligenkreuz. Das führt zu der Frage, wovon er überhaupt lebt. Sein gesperrtes Sparbuch, resultierd aus der versagten Ersatzbeschaffung seiner Ferienwohnung, dient der Bequemlichkeit, ist jahrelang der nachhaltigen Vorsorge entzogen aber zur Plünderung durch Anwaltshonorare und Gerichtsgebühren vorgesehen. Felix führte über Jahre ein Ablehnungsverfahren gegen seine mürrisch untätige Richterin. Dieses wurde letztinstanzlich mit einem Rückgriff auf das römische Recht (res judicata) elegant und endgültig beendet. Wir Eltern wurden in der einschlägigen Vertretung durch einen seit zwei Jahren untätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter abgelöst und unsere Vollmachten im Vertretungsverzeichnis zur Gänze gestrichen, so dass uns jede Gestaltungsmöglichkeit genommen ist. Die Sache ist somit für uns abgeschlossen, man hat uns im öffentlichen Register von Wohltätern zu Tätern mit Notwendigkeit einer Zwangsmaßnahme abgestempelt. Ich suche mit dem Vortrag der Geschehnisse also nicht Eingriffe in die führungslos verirrten Verfahren, in welchen schon der Aktenumfang (530 ON) einer Rechtsfindung für Felix im Wege steht, sondern öffentliche Aufmerksamkeit für einen Präzedenzfall, der die Grundrechte von Betroffenen berrührt und keine Wiederholung finden dürfte. Jeder
von uns kann seine Geisteskraft verlieren und landet mit seinen Gütern
in diesem System. Aber auch behinderte Menschen werden künftig
erben, hoffentlich bald Löhne beziehen und zwischen den Mahlsteinen
der Justiz. Unsere Familie kämpft seit Juni 2017 gegen die Misshandlung unseres schwer beeinträchtigten Sohnes Felix in Versorgungsangelegenheiten. Zugrunde liegen vorteilhafte Immobilienschenkungen vom Vater an den Sohn in den Jahren 2008 und 2012, belegen am Plattensee und in Budapest. Das Bezirksgericht änderte seine positive Sicht mit dem Antritt der Frau Richterin Mag. Theresia Fill am 20.9.2019. Diese stilisiert historische Genehmigungen und in Notariaten alltägliche Vereinbarungen zu bürokratischen Monstern, deren Bändigung ihr in fünf Jahren Verfahrensdauer nicht gelingt. Die gerichtsinterne Expertin Frau Richterin Mag.a Martina Löbel äußert, das Gericht habe strenge Prüfungspflichten aber stets zum Wohl des Betroffenen zu entscheiden. Das impliziert eine zeitnahe wohlmeinende Bearbeitung im Einvernehmen mit den Angehörigen, welche die Obsorge und endliche Verantwortung tragen. Was dem Bedarf und Wohl von Felix entspricht, definiert allerdings nur eine Richterin, die in dem Ruf steht Alles ganz genau zu nehmen. Ich bin als erfahrener Wirtschaftsakademiker der bewährte Verwalter meiner Geschenke und Erblasser weiterer Ungarnimmobilien und meine Frau als akademische Familienpädagogin wohl bestgereiht zur Wahrnehmung der Personenrechte von Felix. Seit nunmehr 30 Jahren versehen wir rund um die Uhr Liebesdienste an unserem kranken Sohn. Die nach fünf Ablehnungsbeschwerden immer noch unangefochtene Frau Richterin Mag.a Theresia Fill schließt uns von seiner Vorsorge aus und beschneidet unser Veröffentlichungsrecht. Felix hätte die Ablehnung seiner vergrämten Richterin besser getan, als die bislang undefinierte Ablösung seiner Eltern. Die Beschwer des beeinträchtigten Felix Massimo Seidl (30) aus Klagenfurt durch Theresia Fill.
Felix reklamiert die Verletzung seiner Grundrechte · Sein Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu diente ihm 9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten Therapien im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches Gutachten wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch unberührt, doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet. · Sein Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf ein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser in Budapest, das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung und blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was gehört und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften obwohl ihm der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien gehen in der nach dreijähriger Verfahrensdauer eingetretenen Krisensituation der Immobilienmärkte einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders wurde unterbunden. · Das Recht auf seine Aura und Selbstverteidigung. Felix tritt erfolgreich an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte Presseberichte, eine Doku-Webseite und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt die Bilder nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut verboten und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein zweijähriges Ermittlungsverfahren mit Hausbesuchen, Korrespondenz, Gutachten, Clearingverfahren, Gerichtskosten und schmerzlichen „Anhörungen“ gegen seine Mutter. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube. · Das geschützte Recht auf familiäre Intimität. Eine verärgerte Richterin ist seit drei Jahren bestimmendes Mitglied der Familie und nimmt nun mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen Juristen hinzu. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt werden. Nach Enthebung seines Vorgängers im Skandal erfolgt die Nominierung wieder autonom und nicht nach Liste der Anwaltskammer oder unserem Vorschlag eines Fachanwalts, der die Sachlage schon kennt. · Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme seiner dort abgeschlossenen Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts, ohne jede Adaption, verursacht schon bei der ersten Anhörung am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts unserer Familie die seitdem Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren bekommt wie Mag. Theresia Fill. Hier ein frühzeitiger Schriftverkehr. · Er verliert sein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater das aus weiteren Ungarn-Immobilien besteht. Dieses Erbe kann ihm angesichts der Risiken und Kosten einer Fremdverwaltung nicht mehr zugesprochen werden Frau Mag. Theresia Fill vertritt di
In Sachen Felix werden gerichtsseitig vier Akte geführt. Der uns zugängliche umfasst im Januar 2025 bereits 530 ON, ohne dass Sachentscheidungen getroffen wurden. 45 Anträge sind offen und gehen bis zum 23.10.2019 zurück. Auch bei dem untätigen Kurator und dem gerichtlichem Erwachsenenvertreter lagern Akten, bemerkt je 30 cm hoch. Dass in dieser Flut sich überlagernder Vorgänge eine Rechtsfindung für Felix nicht mehr möglich sei, bestätigt auch das Obergericht. Dieses Volumen stellt meine hier vorliegende Themengliederung und Chronologie vor das gleiche Problem von Wiederholungen und Unlesbarkeit in zumutbarer Zeit. Ich werte die Causae von Felix, der seine Richterin als seinen einzigen persönlichen Feind bezeichnet, als einen Präzedenzfall, habe mich der Mühe unterzogen und diene hoffentlich der Legislative in unserem sozialen Staatswesen. Die
chronologische Wiedergabe des Betreuungverfahrens befindet sich auf
der Website Zur besseren Übersicht habe ich die Inhalte in Kapitel gegliedert und biete diese ersatzweise zur Auswahl und Lektüre an. Kapitel 1 – Das Vorsorgekonzept der Familie Seidl für den beeinträchtigten Sohn, dessen ökonomische Begründung und seine Begegnung mit der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts unter Vorsitz von Frau Richterin Mag. Theresia Fil Wir beklagen den Verlust der Kontinuität seiner Verfahren die unter fünf wechselnden Richterinnen und zweijähriger Korrespondenz im Sommer 2019 mit Unterstützung des Justizministeriums zur Ruhe gekommen waren. Es wurden im Vorfeld auch schon drei Immobilienbewegungen in Ungarn genehmigt. Die veranlassende Richterin ging, wie auch schon ihre Vorgängerin in Karenz, nicht ohne mit Schreiben vom 17.4.2019 vorsorgliche Empfehlungen für das weitere Procedere des Erwerbs der Ferienwohnung zu hinterlassen. Feststehen muss, welche Liegenschaft bzw. Wohnung für den Betroffenen um welchen Preis gekauft werden soll. Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag ist dafür nicht erforderlich. Die neue Richterin verwirft mit Beschluss vom 19.11.2019 unseren Antrag auf Genehmigung einer Ferienwohnung in Bad Heviz wegen fehlendem Kaufvertrag zurück. In seiner Rekursentscheidung vom 13.12.2019 widerspricht das Landesgericht dieser Forderung: "Die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach nur ein bereits vorliegender, schon abgeschlossener Vertrag Gegenstand der gerichtlichen Genehmigung sein kann, ist seit dem Außerstreitgesetz 2003 überholt." Es genehmigt den Kauf im Durchgriff. Kuriosum: Tatsächlich wurde ein ausgefertigter Vorvertrag eingereicht, dessen 14-tägige Verfallsklausel die Richterin übersehen hat. Die Genehmigung durch das Obergericht hat sie vor der Zustellung am 24.1.2020 für 6 Wochen und über den Ultimo hinaus gelagert. Die folgende Preiserhöhung durch den Verkäufer war Inhalt eines neuerlichen Vorvertrags. Eine Ecke der Kopie dieses zweiten Vertrags war durch ein Weihnachtskärtchen abgedeckt, weshalb die Richterin die Eingabe dieses zweiten Vertrags als unlesbar verwarf. Der Rechtsmittelrichter Dr. Martin Reiter verlor nach dieser positiven Entscheidung seine Zuständigkeit, in seiner Nachfolge wurde Herr Richter Dr. Gerald Kerschbacher für Felix tätig. Kapitel 2 – Der Auslöser einer fünfjährigen Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle, ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 € (10 Monate in Bearbeitung) verantwortlich Mag. Theresia Fill. Alle folgenden Verirrungen waren schon beim Antritt der Richterin am 20.9.2019 mit der Aussage angekündigt sie werde Immobilien in Ungarn auf keinen Fall genehmigen, uns stünde ja der Rekurs offen und dann wäre für immer Schluss. Sie war der Meinung laut § 219 ABGB seien nur inländische Immobilien zugelassen. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis sie immer noch wackelig zugestand: "Selbst dann wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg meine Frau künftig mit Formalien zu narren ließ sie sich mit diesem Satz gleich offen. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht verfolgt. Das Präjudiz der Nichtigkeit aller durchgeführten und geplanten Rechtsgeschäfte sollte Substanz haben und die Wirkungen in Ungarn einschließen. Mit der Erhebung der Gegebenheiten in Ungarn, beginnt die Richterin am 28.3.2022 also nach Verjährung der Rechtsgeschäfte und Ende von Aufbewahrungsfristen. Meine damals noch allein vertretende Frau hat Erfahrung nur in der Sozialarbeit und fühlt mich unsicher vor Gericht, ein freundlicher Umgang hätte sie sehr unterstützt. Sie hatte mit der fünften für Felix tätigen Richterin Frau MMag. Leitsberger gutes Einvernehmen und mit Datum vom 17.4.2019 auch eine Anleitung für künftige Anträge erhalten, wonach ein unterschriebener Kaufvertrag nicht notwendig sei. Die neue Richterin lehnt meinen Antrag auf Erwerb einer Ferienimmobilie in Bad Héviz trotzdem mangels gültigen Kaufvertrags ab. Das Rekursgericht rügt dies und spricht am 13.12.2019 im Durchgriff eine Genehmigung aus. Diese bleibt vor Zustellung bei der Richterin Fill 6 Wochen und über den Ultimo hinaus liegen, mit der Folge einer Preiserhöhung durch den Verkäufer. Trotz Genehmigung durch das Obergericht blockiert Frau Richterin die Abhebung des überfälligen Kaufpreises mit Beschluss vom 10.3.2020. Andererseits gestattet sie meiner Frau eine jährliche Abhebung von 10.000 € und den Kauf eines Automobils aus dem Sparbuch, welche nicht stattfanden. Das Verfahren endet am 11.5.2021 mit dem Verbot des zivilen Rechtswegs zur Einbringung einer Amtshaftungsklage. Die Finanzprokuratur konnte Felix nicht helfen, weil der Schaden nicht konkretisiert wurde. Kuriosum: Mit der Antragstellung wurden ein ausgefertigter Vorvertrag und ein notarielles Wertgutachten vorgelegt. Nach der Preiserhöhung wurde der Entwurf eines vom Verkäufer gezeichneten zweiten Vorvertrags vorgelegt. Die Frau Richterin stellte noch im Beschluss vom 31.8.2020 verwirrende Forderungen nach Angabe konkreter Wohnungen, konkreter Kaufpreise und weiterer Wertgutachten. Gleichzeitig wird ein Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller als Kurator bestellt. Seine Hilfe bei der Klärung der Genehmigungsanträge wurde zweimal schriftlich abgelehnt. Wir Eltern sahen eine Priorität der Genehmigung nicht in Formalien sondern dem Gesundheitsbedarf von Felix. Unser Antrag auf ein neurologisches Gutachten wurde im gleichen Beschluss abgewiesen. Kapitel 3 – Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch die Richterin 6 und der erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz (36 Monate in Bearbeitung und offen) Richterin Mag. Theresia Fill gefällt das. Die die damalige Sachwalterin von Felix und Mutter Sylvia Seidl, hatte vor Mag. Fill eine empathische, feinsinnige Richterin MMag. Anna Leitsberger kennen gelernt die das Imperium von Felix nach zweijährigen Irrwegen geordnet hatte. Von der so eigenartig bestellten Richterin wurden sie schon bei der ersten "Anhörung" und der dort abgegebenen "Kriegserklärung ohne Protokoll" rüde abgestoßen. Von ihrem Mündel nahm die Richterin niemals Notiz, gipfelnd in einer Flucht vor Felix am 10.10.2024. Erwachsenenschutz ist keine Karriereposition in der Justiz. Der Groll der Richterin über plötzliche Sozialagenden zu ihrer Auslastung nach dem Schuldenmoratorium der Pandemie war verständlich, war oder ist ihr auch anzusehen. So gesehen wären beide Teile Opfer einer nur reagierenden Geschäftsverteilung, einer seelenlos programmierten Bürokratie und einer vernachlässigten Organisation, Kontrolle und Wissensvermittlung. Das Sparbuch von Felix bedarf der nachhaltigen Anlage. Die einzige genehmigungsfähige Alternative zu inflationierendem Geldvermögen sind Immobilien. Eine seinen Bedürfnissen entsprechende oder adaptierbare Ferienimmobilie aufzufinden und auszuverhandeln ist kraft- und zeitraubend, hinzu tritt die Unsicherheit der Genehmigung und der Zwang unter Verkehrswert zu kaufen. Zwei ideale Objekte im Kurbezirk von Bad Héviz waren schon verloren. Um nicht weiter Luft zu schaufeln beantragen wir eine Genehmigung im Vorhinein für unser Vorhaben. Diese wird am 10.3.2020 mit einem sechsseitigen Beschluss zurückgewiesen, den kein Wirtschafter mehr versteht. Weil die Wunschimmobilie in Bad Héviz zum doppelten Preis wieder im Internet erschien haben wir den Kauf am 3.1.2023 nochmals beantragt und wurden am 5.1.2023 erneut abgewiesen. Weil die eingereichten Wertgutachten nie genügten, vermuteten wir einen Zusammenhang mit dem Gebrauchtzustand der Wohnungen und legten bereits am 9.4.2020 eine unverfängliche Alternative "Neubau" vor. Ein im Rohbau befindliches Penthouse im Mélitó-Park, direkt am tiefen See von Budapest in einem zu 90% fertig verkauften und somit sicheren Bauprojekt. Felix sollte sich neben seinem Vater und Erblasser daran mit 1/3 beteiligen. Nach Bauzustand, ein Jahr vor Schlüsselübergabe, war ein Wertgutachten nicht möglich. Der Sachverständige bewertete die Preisliste in einem deutschsprachigen Kommentar als sehr günstig und wir sicherten uns obendrein einen 15 %-igen Corona-Rabatt. Die kommende Inflationswelle, in Ungarn mit 22 % Kaufkraftverlust, stand am Horizont. Ich habe dort mehrere Objekte selbst erstanden. Die Richterin untersagte den Kauf mangels Wertgutachtens am nächsten Tag. Das Argument schlug bis zum Obergericht durch und ich erhielt auch von dort mit Rekursbeschluss vom 4.5.2022 (!) eine Ablehnung. Zwischenzeitlich, mit dem Baufortschritt, hatte ich zwei weitere gleichlautende Wertgutachten nachgeliefert, in welchen die Bewertungsseite in deutscher Sprache ausgefertigt war. Die Kaufoption für das Objekt Mélitó-Park war mit 2 Wochen terminiert, die Geduld des Bauträgers zu Ende, das 4 Jahre gesperrte Sparguthaben anlagebedürftig und der ungarische Notar nach bisherigen Wahrnehmungen hilfsbereit. Der gesundheitliche Nutzen für Felix offensichtlich. Ich habe diese Wohnung mit Vertrag vom 18.6.2020 auch für ihn gekauft. Dessen operative Seiten hatte ich vorsorglich am 2.6.2020 bei der Richterin aufgeliefert. Felix erhielt am 28.10.2021 eine Grundbuchvormerkung über seinen Anteil. Die Verbücherung seines Eigentums erhält Felix erst nach Eingang seines Kaufpreisanteils den die Richterin seither nicht freigibt. Ich beantragte die Freigabe und nachträgliche Genehmigung zuletzt am 27.12.2022. Die Richterin verweist den Antrag am 5.1.2023 in die Zuständigkeit des mit Rechtskraft seit dem 16.12.2022 tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Dieser ist bis heute, den 25.2. 2024 untätig. Kuriosum: Meine Vollmacht der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nach § 269 (1) Z 3 wurde nach richterlicher Verfügung erst am 18.4.2023 im Vertretungsverzeichnis aufgehoben. Das Gericht produziert durch diverse Alibihandlungen und die ergebnislose Bestellung von gerichtlichen Funktionären in jüngster Zeit Verfahrenskosten von mindestens 10.000 €. Diese sollen vom verplanten Sparbuch des demütigen Felix von eben diesen Vertretern nun abgebucht werden siehe Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Kapitel
4 – Der alternative Vorschlag zur Güte
– Ein neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf
einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest unter Preisliste
des Bauträgers (24 Monate in Bearbeitung und offen) Mag.
Theresia Fill als Autorin.
Die geplante Zukunftssicherung von Felix durch die Schenkung von drei Budapester Eigentumswohnungen im Jahre 2011 wird vom Gericht forciert berührt aber Felix viel weniger als der schmerzliche Verlust seiner Ferienbleibe. An deren Priorität und das Anlagebedürfnis seines Sparbuchs erinnern wir zuletzt mit Antrag vom 22.2.2024, zeigen mit Antrag vom 13.2.2024 die eingetretene Gesundheitsschäden an und begründen mit Antrag vom 12.2.2024 die unanfechtbare Widmung des Sparbuchssiehe Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill präjudizierte die Nichtigkeit der Schenkung wegen Nichtentsprechung der Genehmigung aus 2010 und Selbstkontrahierens im Schenkungsvertrag anlässlich der „Anhörung“ vom 20.9.2019. Meine Frau war mit einer Rückabwicklung einverstanden beantragte aber am 23.10.2019 gleichzeitig die nachträgliche Genehmigung. Das Gericht verfolgt immer noch diesen Antrag, den wir Eltern gemeinsam für unseren Sohn Felix nach einem ergebnislosen Jahr am 15.9.2020 zurückgezogen haben. Wegen der Gefährdung unserer Wirtschaftspläne beantragten wir eine sofortige Entscheidung nach Aktenlage, also die in Ungarn problemlose Rückabwicklung der Schenkung. Die Wirtschaftskanzlei Dr. Felsberger goutierte diese Lösung mit einer Äußerung vom 6.3.2020. Felix konnte als prädestiniertem Erbe seines greisen Vaters die vorgesehene freihändige Neuordnung der Immobilien nur recht sein, siehe Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Die Richterin ließ die Äußerung der Anwälte unbeantwortet. Am 10.6.2021 also neun Monate nach der Rücknahme des Antrags meldete sich Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller als gerichtlicher Kollisionskurator über unseren Schenkungsvertrag. Er wurde nach einem Eklat vor Gericht mit dem 16.12.2022 verabschiedet ohne einen Finger gerührt zu haben und hinterlässt eine Honorarforderung von 2.200 €. Der in seiner Nachfolge ab 16.12.2022 zuständige gerichtliche Vermögensverwalter lieferte einen unzutreffenden 4-zeiligen Antrittsstatus und sonst nichts. Einer angestrebten Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht und einem Ablehnungsbegehren gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill ist er nicht beigetreten. Die Korrespondenz in einer Sache, die in Notariaten alltäglich ist, nämlich Schenkung aus der warmen Hand unter Rückbehalt der Früchte ist beachtlich und endet vorläufig mit einem Beschluss vom 16.2.2024 welcher Honorare einer Gerichtsdolmetscherin von 759,00 € an Felix Massimo Seidl adressiert. Bei Geschäften mit Ausländern müssen ungarische Notare durch Vertragsübersetzung ihre Inhalte verständlich machen und haften dafür. Solche Übersetzungen sind äußerst glaubwürdig und von den Vertragsparteien und dem Notar ausgefertigt jedoch schon aus Termingründen nicht vom Staatsnotar „Öffi“ zertifiziert. Diesen Vertragsbestandteil samt Grundbuchauszügen hat die Richterin erstmals am 4.11.2019, später noch in Duplikaten erhalten und nicht beanstandet. Es wurde nun nach vier Jahren nochmal amtlich übersetzt „weil zu prüfen ist, ob der Erwerb der drei Eigentumswohnungen in Ungarn für den Betroffenen nachträglich pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist.“ Wer erkennt da nicht eine Alibihandlung zur Bemäntelung der Verfahrensdauer. Kurios: Die Immobilien vom 25.2.2024 sind auch nicht mehr die vom 20.9.2019 und kein Muster einer vertretbaren Mündelschenkung. Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. (40 Monate Bearbeitung und offen) Die inhaltsferne Protokollierung der ersten, richtungweisenden „Anhörung“ vom 20.9.2019, hat meine Frau sofort nach Zustellung telefonisch beanstandet, ein Gegenprotokoll geliefert und anschließend über 14 Monate eine Berichtigung moniert. Mit Beschluss vom 31.8.2020 wurden ihre Beschwerden in einer Zeile abgetan: "Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.9.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019." Unseren direkten Wahrheitsfragen anlässlich der nächsten Sitzung wich die Richterin mit der Erklärung aus: "So habe ich das nicht gesagt". Durch ein Versehen besitzt meine Frau eine Handyaufzeichnung von diesem Gespräch. Die getätigten Aussagen sind aber auch sichtbarer Anlass und Gegenstand des darauf bezogenen Antrags meiner Frau vom 23.10.2019. Wir verloren jedes Vertrauen und die Frau Richterin die schon im Stil einer Beitreibung empfangen hatte ließ uns ihre Verärgerung weiter spüren. Durch einen Hinweis des Kontrollgerichts erfuhr ich von der Möglichkeit eines formellen Protokollbereinigungsantrags und brachte diesen am 16.12.2022 ein. Bis dahin gab es drei weitere Auslassungen wie den Zuruf: "Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken". Die folgende Abweisung dieses Protokollbereinigungsantrags habe ich dem Rechtsanwalt Mag. Levovnik zur Beeinspruchung übergeben. Meine letzte Eingabe stammt vom 21.8.2023. Kuriosum: Die Frau Richterin fällt in das andere Extrem und protokolliert nun wörtlich. Bei der Sitzung vom 16.2.2022 (1 ½ Stunden, 11 Seiten Protokoll) erlitt ich einen Herzanfall, siehe Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Kapitel 6 – Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von inhaltsferner Protokollierung. (20 Monate Bearbeitung und offen) Unser
Sohn Felix nutzte 9 Jahre mit Familie das Geschenk des Vaters eine
Pince, ein Winzerhäuschen mit Umgriff zwischen Plattensee und
Bad Héviz und genoss den warmen, seichten See und ganzjährig
die preiswerten Therapien im Kur- und Thermalbad. Wegen der Überlastung
des damals 77-jährigen Vaters mit Gartenarbeit sollte nahtlos
gegen ein Ferienappartement in Bad Héviz getauscht werden.
Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen Neurologen zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren therapeutischen Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (50 Monate in Bearbeitung und offen) Nachdem
die Frau Richterin Selbstkontrahieren in unserem Schenkungsvertag
aus 2011 vermutete und meine Frau am 23.10.2019 eine Nachbesserung
beantragt hatte, kündigte die Frau Richterin am 3.3.2020 an
einen Kollisonskurator zu bestellen. Dieser
hatte sich bis zum 15.9.2020 nicht gemeldet und unsere Ablehnungsbeschwerde
gegen die Richterin wurde am Vortag zurückgewiesen. Unsere
Wirtschaftsplanung für Felix und deren Zeitkorsett hatten wir
im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 ausführlich dargelegt.
Es war Zeit für einen Befreiungsschlag und wir zogen am 15.9.2020
für Felix den ein Jahr ruhenden Antrag zurück und forderten,
unterstützt von der Expertise unserer Anwältin, eine rasche
Entscheidung nach Aktenlage, Über diesen Antrag wurde nie beschlussmäßig
entschieden,
siehe
Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Kuriosum:
Bei unserer Vorladung vom 21.1.2022 war Mag. Trötzmüller
als Überraschungsgast anwesend und gab Kommentare ab für
die ich ihn laut Protokoll auslachen durfte. Nach solchen Szenen
schloss die Richterin das Protokoll unbemerkt. Die zeitgerechte Erneuerung des Immobilienbestands laut der am 20.9.2019 vorgetragenen Planung wurde versäumt. Die Immobilien vom März 2024 sind nicht mehr die Immobilien vom September 2019. Aus wirtschaftlicher Sicht ist Felix schwer geschädigt und der Vater in seinem Anteil mit betroffen. Sein Gesundbrunnen am Plattensee und seine angestammten Hevizer Therapien wurden in einem Sparbuch geparkt. Ansprüche von Felix aus dieser Beschwer sollte der Vermögensverwalter vertreten und sei es gegen Vater und Mutter, wenn diese ein Verschulden trifft. Mit dem Hinweis auf die zweieinhalbjährige Untätigkeit des Kollisionskurator Trötzmüller, die zur Verirrung aller Verfahren beigetragen hat, können wir uns allerdings schuldlos halten. Er war verspätet und ohne detailliertem und terminiertem Auftrag zufolge unseres Genehmigungsantrags vom 23.10.2019 tätig, den wir am als Eltern gemeinsam und für Felix wegen seines Ausbleibens zurückzogen haben. Unter Zeitdruck beantragten wir ersatzweise eine rasche Entscheidung nach der Aktenlage die uns seit dem 20.9.2019 bekannt war. Trötzmüller blieb schwebend erhalten und wir versuchten seine Vertretung auf ein brennenderes Interesse von Felix zu erweitern, das der Ferienwohnung wo mich die Richterin mit Schikanen aus (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) bombardiert obwohl die Variante Bad Heviz am 13.12.2019 vom Obergericht unter Hinweis auf schikanöse Einforderungen genehmigt wurde und für die später gutwillig angebotene Alternativlösung Mélito Park Alles eingereicht war bis auf den Nutzungsvertrag, der angeblich einen Kollisionskurator braucht. Ich urgierte die Vertragssersstellung 6-mal bei dem Kollisionskurator ohne Antwort zu erhalten. Sicherheitshalber hatte ich diese Hilfestellung aber auch bei der Frau Richterin Mag. Theresia Fill beantragt, die Sie in zwei Beschlüssen zurückwies und dem Anwalt Mag. Trötzmüller diese Tätigkeit untersagte. Kapitel 8 – Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung eines Kollisionskurators (Bearbeitung zweieinhalb Jahre, Abberufung unklar) Ich befinde mich im 82. Lebensjahr und kann meine Familie nicht mit einer verärgerten Richterin und einer auf Dauer unbezahlbaren Fremdverwaltung ihrer Lebensgrundlagen zurücklassen zumal diese Gegebenheit unsere vor 20 Jahren beschlossene Nachlassordnung aushebelt. Die Eigentumswohnungen von Felix sind 30%-iger Torso einer Gesamtveranlagung des Vaters. Der Erbfall ist täglich zu erwarten und bislang bestens geregelt. Die ergänzenden Teile können Felix unter Risiko und Kosten dieser Fremdverwaltung nicht weiter zugeschrieben werden. Die Schädigung seines Mandanten ist offenbar und ich habe in meinem ausführlichen Übergabebericht vom Mag. Levovnik aufgefordert den unseligen Auftrag zurück zu legen sowie die Ablehnung seiner Auftraggeberin, der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill voran zu bringen. Wir haben auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt und kämen schnell zurecht, wenn wir nur Gehör und Beratung finden. Levovnik bittet freundlich um mein Verständnis, dass er das natürlich nicht machen kann. Ablehnungsbeschwerden tragen wir seit dem 27.8.2020 vor. Wer nichts tut macht keine Fehler. Da nichts entschieden wurde, fehlte uns die treffsichere Begründung eines Antrags auf Befangenheit. Wegen vergessener Rechtsmittelbelehrung, unzulässiger Fristerstreckung, Kommen und Gehen einer Verfahrenshilfe, Antragsverstoß und Rückverweisung gab es fünf Einreichungen, die letzte war 100 Seiten stark. Gegen die letzte Zurückweisung erster Instanz vom 28.9.2022 habe ich nicht mehr eingesprochen. Meine Ablösung in der Erwachsenenvertretung darf ich als Retourkutsche zu diesen Ablehnungsbegehren sehen. Zu der damals noch geplanten Ablöse hatte das Obergericht in seinem Beschluss vom 4.5.2022 wegweisend Stellung genommen. Diesen Einlassungen, untermauert mit Fundstellen der Rechtsliteratur und einer Musterentscheidung folgend, wäre die Bestellung des Mag. Levovnik rechtswidrig erfolgt. Kuriosum: Auch dieser zweite Rechtsmittelrichter, Herr Dr. Kerschbacher Abteilung 4, hatte sich mit seinen Richtlinien zu weit hinausgelehnt und verlor, nach eigenem Bekunden, seine Zuständigkeit. Die Nachfolgerin Frau Richterin HRin Dr. Steflitsch beteiligte sich an der darauf folgenden Abweisung und übernahm anschließend die Anliegen von Felix in ihre Abteilung 1 A beim Landesgericht. In dieser Situation richten wir ein Beistandsersuchen an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts, siehe Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Kapitel 9 A Chronologie in Textform Kapitel 9 B Darsstellung anhand der Dokumente - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die seit 2 Jahren nach der Geschäftsordnung zugewiesene Richterin Mag.a Theresia Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel) Felix wurde auch zum Opfer eines gerichtsweiten Ungarn-Bashings:
Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom 7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung an der oberen Adria, konkret in Grado Pineta. Weil Trubel und Hitze dort einem Epileptiker abträglich sind, haben wir eine Alternative im kultivierten Gemona gefunden, die der Vater erwarb um den Beschwer von Felix zu lindern. Die
Anliegen des Felix befinden sich seit Jahren in Verzug. Ist es
da begreiflich, dass die Richterin einen neuen Rechtsstreit eröffnet?
Felix erhielt öffentliche Unterstützung durch das Magazin
News, die Kleine Zeitung, das Institut für internationales
Betreuungsrecht und die Websites seines Vaters. Gegen die Inhalte
gibt es keinen Einwand seitens der Frau Richterin Mag. Theresia
Fill aber in einer Sitzung vom 12.1.2022 wird meiner Frau die
Veröffentlichung von Bildern unseres Sohnes verboten. Ohne
Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
Levovnik löst mich mit Rechtskraft am 16.12.2022 auch in der Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Ziffer 3 ab und ich habe nach meiner Löschung im Vertretungsverzeichnis ab 18.4.2023 alle administrativen Handlungen zu unterlassen, denn ich bin auch in Ungarn als Verwalternicht mehr legitimiert. Von Mag. Levovnik habe ich ersatzweise Tätigkeiten eingefordert, denn die Mieter mahnen Reparaturen ein, schreiten bereits zur Selbsthilfe und sind säumig bei den Betriebskosten. Mag. Levovnik teilt mit, er sei nicht in der Lage eine Immobilie in Ungarn zu verwalten. Die Frau Richterin hilft ihm am 28.6.2023 mit der Logik da bisher nichts genehmigt wurde, gäbe es auch nichts zu verwalten. Auf das Dilemma bezog ich mich bereits mit Schreiben vom 5.12.2023, wies auf die Verfahrensrückstände hin und fand die Ablösung komme zu früh der Nachfolger könne nicht erkennen worauf er sich eingelassen hat. Seit acht Monaten erwarten wir auch seine Stellungnahme zu unserem Familienbudget und Unterhalt von Felix, denn wir wirtschaften seit vier Jahren im rechtsfreien Raum und zahlen Steuern nach vorläufiger Veranlagung. Herr Mag. Levovnik ist unter diesen Voraussetzungen für drei Jahre bestellt und soll sich als ersten Schritt mit den historischen Erwerbsvorgängen und der Verwendung des Sparbuchs auseinander setzen, was seinem Vorgänger Trötzmüller schon seit 2020 unter dieser Richterin misslungen ist. Sein spontaner Vorschlag: "Am Besten wärs wenn wir das Ganze verkaufen und stellen es neu auf." Ein Rechtsgeschäft dieses Umfangs unter Aufsicht von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill ist unvorstellbar, wir haben ja die Erfahrungen mit Verkauf und Kauf einer Ferienwohnung. Ihr persönlicher Umgang mit dem Vater, den sie keines Blickes würdigt und dem Sohn für den sie kein Wort hat und ihre Orientierungslosigkeit bei der Entgegennahme von Original-Besitzurkunden konnte er während der kürzlichen gemeinsamen Sitzung wahrnehmen und hoffentlich auch meinen bodenständigen Kommentar, siehe Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Wie kommt eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei Mag. Levovnik mit Schwerpunkt Mahnung und Beitreibung zu der Befugnis Auslandsvermögen zu verwalten. Er ersetzt meine 10-jährige erfolgreiche Arbeit für Gottes Lohn und entfremdet Felix unserer Familie. Mein amtlich bestätigter Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2023 nebst meinem Übergabebericht an Mag. Levovnik vom 4.4.2023 und einem darauf folgenden Antrittsbericht des gerichtlichen Vertreters, den wir mit Anträgen vom 27.4.2023 und 5.5.2023 bekämpfen beschreibt die Ausgangssituation. Gegen unsere Ablöse haben wir vergeblich Rekurs erhoben obwohl das Obergericht der Fixierung des Rechts am Bild widerspricht. Die Richterin hat mich mit Wirkung vom 18.4.2023 in den Angelegenheiten §269 (1) Ziffer 3 und 7 vom Vertretungsregister abgemeldet. Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters erlangte Rechtskraft am 16.12.2022 er ist seither nicht spürbar in Erscheinung getreten. Über den Umfang seiner Pflichten herrscht Dissens. Die seither Felix ohne väterlichen Schutz auferlegten Kosten dürften die 10.000 € überschreiten. Wo immer wir unseren Sohn vertreten wir müssen wir uns zu den Lücken in der Vollmacht äußern. Niemand kann nachvollziehen, dass wegen Bildchen und Geschenken so etwas verhängt wird und vermutet Kriminelles. Es handelt sich um Kreditschädigung aber wir verlangen eine schlichte Ehrenerklärung, allerdings ohne Erfolg. Kuriosum: Niemand weiß, wem die Immobilien gehören und wem ihr Ertrag zusteht aber ich war in Ungarn mit Vorweis des Vertretungsverzeichnis wenigstens handlungsfähig. Das bin ich seit geraumer Zeit nicht mehr und den gerichtlichen Vermögensverwalter schützt die Richterin mit der Aussage wo nichts genehmigt ist sei auch nichts zu verwalten. Etwas das im Herbst 2019 ein Millionenvermögen war hing seither halb und nun völlig in der Luft. Felix hat davon keine Wahrnehmung aber wenigstens der seit Herbst 2017 versagte Ersatz seiner Ferienwohnung samt unverkürzter Anlage seines Sparbuchs sollten Richterin und gerichtlicher Vermögensverwalter gemächlich nähertreten. Kapitel 11 A Chronologie in Textform Kapitel 11 B Darstellung anhand der Dokumente - Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren mit beidseitiger Androhung von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern sollen Vertretungsrechte entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird bestellt. (Laufzeit 24 Monate ohne Ergebnis), Die Verlegung der Agenda von Felix aus dem in Versorgungsfragen versierten Familiengericht zu deren Auslastung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts ist zumindest ungewöhnlich im Vergleich mit anderen großen Bezirksgerichten Österreichs Die Zuweisung geht über den Kopf des Herrn Vorstehers hinweg, der seine Mitarbeiter kennen würde. Er schreibt in einem Beschluss am 25.3.2021: "Wenn der Antragsteller begehrt, dass die Rechtssache von Felix in eine "Fachabteilung" des Bezirksgerichts verlegt werden möge, so ist dem zu entgegnen, dass die Geschäftsverteilung vom Personalsenat des Landesgerichtes Klagenfurt beschlossen wird. Der Gerichtsvorsteher hat nicht die Möglichkeit dahingehend Einfluss zu nehmen. Dies würde den Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzen und wäre eine unzulässige Einflussnahme in die richterliche Unabhängigkeit gegeben." Seit dem Fall Pilnacek ist die Weisungsfreiheit zum Dogma erhoben. Wir haben gelernt, in Österreich wird ein Beeiträchtigter seine Richterin nicht los, es sei denn sie erklärt sich selber für befangen.
d Wir haben die tätige Richterin in einem 2-jährigen Ablehnungsverfahren bekämpft. Unsere Ablehnungsbeschwerde beantwortet die Frau Richterin Mag. Theresia Fill spontan mit der teilweisen Ablösung der Mutter und der vollständigen Ablöse des rebellierenden Vaters durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter ab Dezember 2022. Als gestandene Beitreibungsrichterin wählte sie für diese Aufgabe keinen der acht im Oerak-Register ausgewiesenen Klagenfurter Fachanwälte für Erwachsenenschutz sondern einen hörigen Vertreter ihrer angestammten Zunft. Felix ist das einzige Mündel seiner kleinen Kanzlei und seine Hilflosigkeit wurde nachfolgend dokumentiert. Kapitel 12 Psychoterror am Bezirksgericht Klagenfurt – dem beeinträchtigten Felix Seidl nimmt man nach seinen Immobilien auch noch das Gesicht Ein
entbehrlicher Bilderstreit zeigt auf mit welchem Leichtsinn man
geordneten Familien ihre kranken Kinder entfremdet, um sie Amtsjuristen,
Allgemeinkanzleien und bürokratischen Formalien zu unterwerfen. Die Konsequenzen des Bildersturms hat, aus Gründen der Zuständigkeit laut Vertretungsverzeichnis, meine liebe Gattin Sylvia (57) zu tragen. Taktlose Vorankündigungen von Unterlassungsklage und Strafanzeige haben sie vor dem Beginn der Erhebungen bereits zermürbt.
im Speziellen seine im September 2019 angetretene sechste Richterin Frau Mag.a Theresia Fill. Insbesondere um den Ersatz des Feriendomizils streiten wir seit der ersten Antragstellung am 27.6.2017 mit inzwischen sieben Richterinnen. Das Gericht stellt hier, wider besseres Wissen, bürokratische Formalien über den Wohlstand und gesundheitlichen Bedarf unseres Sohnes. Zitat aus dem Beschluss 58 P 45/19s-92 der Frau Richterin 6: „Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Heviz, bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus.“ Das Gericht war ab August 2017 kollektiv der Meinung eine Ferienwohnung in Ungarn könne nicht genehmigt werden, weil burgenländische Bauern ihre Pachtverträge (kriminelle Taschenverträge) dort eingebüßt haben. Schreiben vom 7.3.2018: „Sie werden darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer Liegenschaft in Ungarn aus derzeitiger Sicht nicht genehmigt werden kann, weil es sich dabei nicht um eine mündelsichere Form der Vermögensveranlagung handelt“. Ein Schreiben des Justizministeriums vom 28.5.2018 brachte die Klärung dieser Frage. In diesem groben Rechtsirrtum und dem daraus resultierenden abrupten Entzug der Ferienimmobilie für ein ganzes Jahr erkennt die Justizombudsstelle bislang kein Amtsverschulden der Richterin 3 samt Nachfolgern, das ist also allgemeine Praxis. Näheres enthält Kapitel 2 der Anlage. Ab Oktober 2019 argumentierte die Richterin 6 mit dem ABGB, dort seien nur inländische Immobilien zugelassen. Wir haben vorgetragen, eine Ferienwohnung sei kein Wirtschaftsbetrieb sondern ein Therapiemittel des Betroffenen und Ungarn befinde sich in der EU. Nach dem für sie beschämenden Durchgriff des Landesgerichts vom 13.12.2019 mit dem Vorwurf veralterter Rechtsansichten in dieser Frage, erkennt die Frau Richterin 6 im Beschluss vom 10.4.2020 immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen. Einforderungen und Verbesserungsaufträge sind danach inflationär und ihre Erstellung bedarf der vertraglichen Form. Die dafür notwendige Hilfestellung eines ohnehin verordneten Rechtskurators wird zweimal untersagt. Motiviert ist die Flut von Einforderungen mit dem Bemühen der Richterin, auch zu Lasten des Betroffenen, jedes noch so unwahrscheinliche Haftungsrisiko für sich auszuschalten. Der familiäre Erwachsenenvertreter ist hier erpressbar, ein kommerzieller Erwachsenenvertreter wird Immobilienanlagen unter diesen Bedingungen eher lassen. Die angesprochene Amtshaftung steht nur auf Papier, wir durften erfahren, dass die Anwälte der Finanzprokuratur, selbst um den Preis einer falschen Annahme, solche Ansprüche systematisch bekämpfen. Hinter uns liegen verteilt auf zwei Jahre Stolpergräben ohne Zahl. Details finden sich in Kapitel 3. Dem guten Felix verbleibt nach fünf Jahren Bezirksgericht und drei Jahren unter der „Richterin gnadenlos“, ein Restvermögen das Ihm diese mit Beschluss vom 30.12.2020 bescheinigt: „Der Antrittsbericht des DKfm. Johann Seidl war zur Kenntnis zu nehmen. Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10.00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124)“. Das Sparbuch stammt aus dem Verkauf des Ferienhäuschens mit Gewinn, ist gesperrt und zur Wiederanlage nicht freigegeben. Felix ist als bedürftig einzustufen, mit Beschluss vom 7.6.2021 gewährt das Gericht begrenzte Verfahrenshilfe, vulgo Armenrecht. Felix hat seine von 2009 bis 2017 bewohnte zweite Heimat bislang ersatzlos verloren und besitzt einen Aktenberg und ein Sparbuch: Wegen Formalkritik an der Schenkung weiss niemand, wem die Penthäuser im Herz von Budapest gehören und wem der Ertrag zusteht:
Felix
ist das Opfer eines Organisationsmangels, der Richterbestellung durch
den Personalsenat des Landesgerichts und dessen Geschäftsverteilung
nach Ausrastungskriterien und dem Motto „Der Jurist kann Alles“.
Den Antragstellern begenen danach, je nach Gunst oder Ungunst
der Zuteilung, Richter die völlig unterschiedlich entscheiden
und entlang ihres Lernprozesses beschwerliche und langwierige Verfahren.
Erste Frage jedes von mir besuchten Anwalts ist daher: "wo
sind Sie denn" nach Bekanntgabe der Richterin folgt darauf
ein Seufzer, eine deftige Bemerkung oder der Rat den Wohnsitz zu wechseln.
Sind wir ein entschuldbarer und reparierbarer Einzelfall? Dieser Frage
gingen wir durch zwei Beschwerden an die Justizombudsstelle und den
Rekurs sämtlicher Entscheidungen nach. Man bestätigt uns
allseits Felix erlebt den Normalfall, jedenfalls in Kärnten. Verantwortlicher Autor: DKfm. Johann Seidl, Linsengasse 96 A, 9020 Klagenfurt ...........................................................................Klagenfurt, den 27.12.2024 |
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