Kapitel 11 - Die Retourkutsche zu dem Befangenheitsantrag gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill ist ihr Bemühen um eine teilweise Ablösung der Mutter und die vollständige Ablöse des Vaters in ihrer Funktion als gesetzliche Erwachsenenvertreter durch eine gerichtlich bestellte Klagenfurter Allgemeinkanzlei
Zusammenfassung:
Die
Frau Richterin ist und bleibt Leiterin der Beitreibungsabteilung bei der auch
Erwachsenenvertreter auf dem Schuldnerbänkchen sitzen. Ich kann und will
meine junge Familie und unser Vermögen nicht mit dieser Richterin zurücklassen.
Aus der Sicht von Felix wäre eine Ablehnung der Richterin zielführender
als die geplante Ablösung der Erwachsenenvertreter. Die Bestellung eines
Neulings ohne Kenntnis von Bedürfnissen, Vorgängen und ungarischen
Belangen dient sicher nicht der Sicherheit und Beschleunigung des Verfahrens.
Zu diesem Thema äußert der Leiter der Rechtsmittelabteilung des Landesgerichts
Richter Dr. Kerschbacher im Beschluss vom 4.5.2022 vorsorglich: „In
diesem Zusammenhang sei in Anlehnung an die höchst- und rekursgerichtliche
Rechtsprechungslinie betreffend die Umbestellungsvoraussetzungen von gerichtlichen
Erwachsenenvertretern (früher Sachwaltern) noch besonders darauf verwiesen,
dass für eine Vertreterbestellung das Vorliegen einer Gefährdung des
Wohles des Pflegebefohlenen nicht erforderlich ist, sondern es bereits genügt,
dass die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person
relativ besser dem Wohl (bzw. hier dem Interesse) der betroffenen Person entspricht,
was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel
nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung)
vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken
könnte.“ (umfangreiche Fundstellenangabe) In unserem Fall handelt
es sich um die Ablösung von Vater und Mutter. Diese bedarf einer noch gesteigerten
Sensibilität.
Da sämtliche Anträge der letzten vier Jahre unerledigt lagern kommt
die Bestellung einer Klagenfurter Allgemeinkanzlei mit Schwerpunkt Beitreibungen
viel zu früh, weshalb der beglückte Rechtsanwalt Mag. Levovnik bereits
acht Monate mit Ausnahme eines unzutreffenden Antrittsbericht untätig ist,
sich die Anliegen der ungarischen Mieter häufen und das brachliegende Sparbuch
täglich an Wert einbüßt. Felix verliert zudem sein ergänzendes
Erbe, das in weiteren Ungarn-Immobilien besteht und ihm unter Risiko einer Fremdverwaltung
nicht mehr zugeschrieben werden kann. Die Frau Richterin hat sich in
eine Sackgasse manövriert, der erhoffte Hilfe durch einen willfährigen
gerichtlichen Erwachsenenvertreter wird sich weder in der Vermögensverwaltung
noch beim Verbot von Pressebildern einstellen. Felix braucht Vermögen in
ferner Zukunft, wenn er nicht mehr in unserer Familie leben kann. Die Verwaltung
muss nachhaltig angelegt sein und verträgt keine Anwaltshonorare. Ich habe
mich in 10 erfolgreichen Jahren bewährt, verfüge über die notwendige
Vernetzung in Ungarn und ich bin für Felix kostenlos. Die Bestellung eines
Neulings ohne Kenntnis von Bedürfnissen des Betroffenen, Vorgängen
und ungarischen Belangen dient sicher nicht der Sicherheit und Beschleunigung
der ungebührlich verzögerten Verfahren. Erschwerend kommt hinzu, dass
Mag. Levovnik bereits in Mag. Trötzmüller als Kollisionkurator einen
über zweieinhalb Jahre erfolglosen Vorgänger hat einen erfolglosen
Vorgänger hatte dessen Honorarforderung noch beim Landesgericht zur Entscheidung
vorliegt.
Ich befinde mich im 82. Lebensjahr, mich treffen die Folgen dieser Inszenierungen nicht mehr. Die Frau Richterin zielt an mir vorbei auf meine bereits durch ein zweijähriges Hickhack um Bildveröffentlichungen unseres Sohnes verunsicherte Frau. Nach 30 Jahren harmonischen Wirtschaftens aus einer Kasse ist meine junge Gattin schockiert über die Aussicht zur langjährigen Präsenz unserer Frau Richterin noch einen weiteren gerichtlichen Funktionär in die Familie aufzunehmen der das Geld unseres Sohnes Felix hat, über seine familiären Wertgeschenke bestimmt, zu seinen Kosten und auf sein Risiko im Ausland wirtschaftet und vorgesehene testamentarische Zuwendungen blockiert. Er ist von der Einschätzung der Bedürfnisse von Felix so weit entfernt wie jeder Fremde.
Ausgangspunkt des Ganzen waren eine Filmdokumentation und Bilder von Felix auf unserer Website. Es erschienen für die Richterin unangenehme Presseartikel in News und Kleine Zeitung und die Redaktion "Aufgezeigt" des ORF war beim Amtsleiter vorstellig. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Die Richterin forderte meine Gattin auf, alle Bildveröffentlichungen unseres Sohnes sofort einzustellen. Dem folgte ein bald zweijähriges Verfahren mit Hausbesuchen von Vertretungsnetz und Psychiater, Clearingverfahren, Gutachten, Vorladungen, Beschlüssen, Rekursen, Korrespondenz, enormen Gerichtsgebühren und der Androhung eines Strafverfahrens. Ihre Befangenheit in der Sache hat sie, übereinstimmend mit dem Herrn Vorsteher, nicht erkannt. Die Illustrationen mit denen sich Felix öffentlich gegen die Amtsführung dieser Richterin verteidigen möchte sind hier einzusehen:
Ursprünglich war die Ablöse nur gegen meine Frau gerichtet, als Schachzug zur Durchsetzung des Bilderverbots. Auch das Clearingverfahren und die psychologische Begutachtung bezogen sich vordringlich auf diesen Gegenstand. Erst nach der Sitzung vom 17.8.2022 gab die Richterin bekannt, sie werde sich eine Erweiterung um die Vermögensverwaltung überlegen. Die isolierte Ablöse hätte keine Chance gehabt denn meine Frau hatte, protokolliert am 21.1.2022, erklärt mit Bildveröffentlichungen durch mich einverstanden zu sein. Damit hätte die Sache ein Ende gefunden. Nicht bei dieser Richterin. Sie eröffnet das beschriebene Verfahren und bringt meine Frau zur Verzweiflung. Ich habe ihr empfohlen sich auf mir abzuladen was sie am 17.8.2022 in einer neuerlichen Vernehmung zum Thema tat. Es wäre ihr lieber ich würde diese Bilder zurückziehen, denn sie möchte endlich Ruhe haben. Im Protokoll bringt die Richterin die Aussage in eine schärfere Form. Meine Frau überträgt mir jedoch anschließend mit Antrag bei der Richterin vom 27.12.2022 die Angelegenheiten des § 269 (1) Z7. Die Registrierung bis Ablauf 13.01.2026 datiert vom 13.1.2023 und wird vom Notar noch am 10.3.2023 als gültig bestätigt. Die Szene reicht dem Obergericht einen Ehezwist und Interessenkonflikt zwischen uns Eltern zu konstruieren welcher die Ablehnung unseres Rekursbegehrens und die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters rechtfertigt. Neben der anhaltenden Strategie fehlgeleitete Entscheidungen und Untätigkeit mit Infromationsmangel zu bekleiden sehen wir auch hier ein Verhalten das an Arglist grenzt.
13.12.2019 Die Rechtsmittelabteilung des Landesgerichts hatten den Kauf einer beantragten Ferienwohnung in Bad Héviz im Rekurs genehmigt und dem Erstgericht die Leviten gelesen, dessen Entscheidungen beruhten auf überholten Rechtsanschauungen.
06.05.2021 Ich beklage mich bei dem Vorsitzenden Richter Dr. Martin Reiter telefonisch, Felix habe die zugesprochene Wohnung immer noch nicht erhalten. Durch die um 6 Wochen verspätete Zustellung der Entscheidung vom Dezember 2019 habe sich der vereinbarte Kaufpreis der Immobilie erhöht und die Richterin weigere sich zudem, die nötigen Geldmittel im Sparbuch freizugeben. Der Herr Richter empfiehlt die Wohnung zu kaufen und den Schaden im Weg der Amtshaftung geltend zu machen. Zu den beschriebenen Umständen äußert er "Wenn da nicht bald etwas in der Kleinen Zeitung steht, wird sich bei uns nichts ändern."
31.05.2021 Ich wende mich an die legendäre emeritierte Chefredakteurin der Kleinen Zeitung Antonia Grössinger, kurz vorher erscheint der Chatbeitrag eines offensichtlichen Insiders, den ich zitieren kann: "Wenn Sie glauben, ein Pflegschaftsrichter würde Ihrem Sohn helfen, dann sitzen Sie einer landläufigen Meinung auf. Diese Leute sind Juristen und auf Gebieten wie Gesundheits- und Daseinsvorsorge für beeinträchtige Menschen institutionell weder geschult noch geprüft und zugelassen. Familienrichter ist nicht gerade eine Karriereposition in der Justiz. Dem mangelnden Interesse versucht man Herr zu werden, indem man Richter aus dem Zivilsektor mit heranzieht, wie in Ihrem Fall, wo die zuständige Richterin bisher und weiterhin Beitreibungsverfahren leitet. Ihre Richterin wurde offenbar zum Pflegschaftsrichter durch die eilige Übertragung von Pflegschaftsverfahren und sie übernahm ihre Agenda wie in einer Lotterie nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. „Learning by doing“ ist dort angesagt und sie sind ein zufälliges Opfer".
26.11.2021 Es erscheint ein 4-seitiger Bericht im Nachrichten-Magazin "News" unter dem Titel "Vom Verbot, Millionär zu werden. Felix Seidls Eltern wollen ihrem beeinträchtigten Sohn ein Vermögen vermachen, dürfen aber nicht. Das Gericht sieht sein Wohl gefährdet. Warum, ist eine bemerkenswerte Geschichte." Die Geschichte ist mit Bildern von Vater und Sohn, den verlorenen Besitztümern und einem gewaltigen Aktenberg illustriert.
02.12.2021
Die
Redaktion hat die Medienstelle des Bezirksgerichts um eine Stellungnahme gebeten.
Dort kommt sichtbar die Richterin Fill zu Wort und wiederholt ihren allseits
erfolgreichen Vorwurf, ich hätte gegen Anforderungen (ON 87, 89, 92, 111,
152, 270) verstoßen und darin geforderte Dokumente nicht geliefert. Ich
widerlege diese unzulässige Behauptung in einem 8-seitigen Schreiben und
bitte die Medienstelle der Öffentlichkeit künftig mit objektiven Auskünften
zur Verfügung zu stehen, was bei den späteren Journalistenanfragen
auch geschah. Nachdem sich Kollisionskurator und gesetzlicher Erwachsenenvertreter
nun auch dieser pauschalen Behauptung bedienen und Wahrheitsfragen der Diskussion
bedürfen bin ich Kürzlich mit einem Protkollbereinigungsantrag in
vier Gegenständen dagegen aufgetreten. Sodann mit einem Feststellungsantrag
vom 20.8.2021, bezogen auf die versagten Ferienwohnungen und und dessen Wiederholung
am 21.6.2023: „Antrag auf Feststellung schuldhaft unterlassener Handlungen
im Genehmigungsverfahren bezüglich des ersatzweisen Kaufs einer Ferienwohnung
durch den beeinträchtigten Felix Massimo Seidl.“ Bezüglich
der Ertragsimmobilien in Budapest habe ich mich am 5.5.2023 geäußert:
"Antrag auf Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters,
die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien
„nicht zu erlangen“ gewesen." Diese Anträge sind
bislang nicht bearbeitet.
27.12.2021 Ich wende mich mit einem offenen Brief an den Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts Dr. Lutschounig: "Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen. Man kann sich den Richter nicht aussuchen, aber er sollte ausgesucht sein."
28.12.2021 Ladung von Sylvia Seidl für den 12.1.2022 zum Thema: "Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen im Internet und in der Zeitschrift News. Wir beanstanden in einer Erwiderung am 3.12.2022 die wechselseitigen Vorladungen von Vater und Mutter und verlangen zum X-ten Mal die Vorladung der gesamten Familie die ja auch gesamt von den gerichtlichen Maßnahmen betroffen wird. Medien und die öffentliche Betroffenheit sind die letzten Stützen in einer Auseindersetzung mit ungleichen Waffen. Bilder sind das Ausdrucksmittel unserer Zeit, unter das Bilderverbot würde auch ein Dokumentationsfilm fallen, der Eindruck eines Eingriffs in die Pressefreiheit mit der Bemühung eines Persönlichkeitsrechts, das an anderer Stelle nicht zugestanden wird ist evident.
12.01.2022 Sylvia Seidl und Sohn erscheinen zur Einvernahme. Die Richterin gibt bekannt, sie verbiete ab sofort die Veröffentlichung der Fotos von Felix in Medien und Internet. Frau Sylvia erklärt das sei Obliegenheit des Vaters, die Richterin beauftragt Frau Seidl mir das Verbot auszurichten. Darüber hinaus erhält Frau Seidl keine Informationen zu den liegen gebliebenen Anträgen und beantragt somit ihre Zulassung zur zum 21.1.2022 bevorstehenden Einvernahme des Vaters. Ich hatte schon am 3.12.2022 die wechselseitigen Vorladungen von Vater und Mutter beanstandet und die Vorladung der gesamten Familie gefordert, die ja auch gesamt von den gerichtlichen Maßnahmen betroffen wird. Felix ist erschöpft und stammelt noch in den Abend hinein: Gericht - Gericht.
21.01.2022 Die Sitzung findet überraschend im Beisein des Kollisionskurators Trötzmüller statt. Unsere Themenvorschlag vom 17.1.2022 werden vollständig unter den Tisch gekehrt. Die Richterin ermittelt mit bohrenden Fragen den Schuldigen für Bild- und Textveröffentlichungen in den Blättern News und Kleine Zeitung und auf den Websites des in Gründung befindlichen Vereins "Exklusivkreis transitäre Erwachsenenvertretung" www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org. Sie überlegt hier eine Strafanzeige. Ich durfte erwidern, dass ich eine Gegenanzeige wegen Körperverletzung plane, wenn 4 Jahre nach Antrag weiter kein medizinischer Gutachter bestellt wird. Unser Verfahren hat einen Umfang und eine Irrationalität erreicht, die ohne journalistische Übersetzung nicht mehr zugänglich ist. Unsere illustrierten Veröffentlichungen haben dokumentarischen Wert und dienen der Erstinformation von jetzt anzusteuernden Helfern, denen Gerichtsakten aus 400 Ordnungsnummern und 3.000 Seiten nicht zumutbar sind. Laut Vertretungsverzeichnis liegt die Verantwortung für das Recht am Bild bei meiner geplagten Frau. Die Veröffentlichungen erfolgten durch mich, ich erklärte laut Protokoll "Ich fühle mich verpflichtet, das Elend von Felix öffentlich darzustellen" und "ich habe das auch mit meiner Ehefrau besprochen". Die Richterin protokolliert: "Sylvia Seidl nickt zustimmend, erklärt damit, dass sie damit einverstanden ist, dass die Veröffentlichung von DKfm. Seidl vorgenommen wurde. Sowohl auf der Homepage als auch in beiden Zeitungen."
28.01.2022 Die Richterin bestellt den Neurologen Dr. Raoul Sacher um ihre Behauptung untermauern zu lassen, unsere Veröffentlichungen verletzten die Persönlichkeitsrechte von Felix und er sei geistig nicht in der Lage gewesen seine Zustimmung zu erteilen.
01.02.2022 Wir bitten um eine Erweiterung des Auftrags an den Neurologen zur Klärung der Gesundheitsschädigung von Felix durch den abrupten gerichtlichen Entzug seines Freizeitdomizils in 2017 und durch die bislang fortgesetzte Ablehnung einer Ersatzlösung. Unser seit Jahren an diverse Stellen gerichteter Antrag auf Klärung dieser zurückliegenden und für Felix sehr schmerzhaften Angelegenheit befindet sich seit dem 22.9.2020 bei der Richterin. Mit Protokoll vom 2.10.2020 hat Sie zugesagt, darüber beschlussmäßig zu entscheiden. Am 19.1.2021 habe ich diese Entscheidung angemahnt und festgehalten, dass es ohne den seit 2017 beantragten medizinischen Gutachter nicht gehen wird
07.02.2022 Wir verteidigen die veröffentlichten Bilder von Felix gegen den Vorwurf sie verletzen sein Persönlichkeitsrecht mit dem Hinweis sie dienten der Dokumentation der ihm zugefügten Schäden und seiner Selbstverteidigung dagegen. Wir sehen neuerlichen Ablenkungsversuch von den seit September 2019 angestauten Rückständen und einen weiteren Einschüchterungsversuch. Wir beklagen umgekehrt die Verletzung von Personenrechten des armen Felix durch das Gericht. Im Einzelnen das Recht auf Erwerb (im Fall der ihm zugedachten Ertragsimmobilien in Budapest), auf körperliche Unversehrtheit (im Fall des abrupten Entzugs und weiterer Vorenthaltung seiner 9 Jahre gewohnten Therapieplätze in Bad Héviz) und übergreifend die Grundrechte der geordneten Familie Seidl.
09.02.2022 Es wäre nicht das erste Mal, dass die Richterin ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. Ich konnte nicht glauben, dass die Richterin ein Verfahren in Gang setzen kann, das ihr persönliches Interesse berührt, hier die Verhinderung ihr unangenehmer Presseberichte über das Verbot der Bilder. Ich habe heute beim Herrn Vorsteher einen Befangenheitsantrag eingereicht der ohne Begründung zurückgewiesen wurde. Wir wollten die Angelegenheit von der Stellvertreterin Richterin Mag.a Wallner entscheiden lassen, die uns wohl gesonnen ist. Gleichzeitig unterrichten wir den Chefredakteur der KLZ von einer Pressezensur durch die Hintertür, nämlich die Einschüchterung von uns Informanten.
16.02.2022 Ich wurde mit meinen 81 Jahren heute 1 1/2 Stunden verhört. Die Richterin stellt nur vorbereitete Fragen und protokolliert nun wörtlich, was ich auf meine zahlreichen Beschwerden über inhaltsferne Protokollierung zurückführen darf, mich aber sehr belastet. Es werden Sachen außer Thema aufgeworfen, auf die ich nicht vorbereitet bin. Ich muss im Stehgreif argumentieren. Gegen Ende bekomme ich keine Luft mehr, versuche die Maske zu lockern die Richterin befiehlt mir, die Nase zu bedecken obwohl wir einen Abstand von 5 Metern haben und sie hinter Glas sitzt. Ich bin dreimal geimpft. Ich bekomme Herzzustände und muss abbrechen, trotzdem soll ich gleich noch einen Ersatztermin vereinbaren. Am 21.1.2022 hat mir die Richterin eine Strafanzeige wegen der ihr unangenehmen Presseartikel in NEWS und KLZ angedroht. Es kam nochmals der diesbezügliche Auftrag an Herrn Dr. Sacher zur Sprache und ich habe angekündigt, vice versa die Frau Richterin wegen Körperverletzung zu klagen, wenn der Sachverständige nicht auch zur gesundheitlichen Beeinträchtigung von Felix durch die abrupte Wegnahme seines 9 Jahre gewohnten Freizeitdomizils, unserem diesbezüglichen Feststellungsantrag vom 22.9.2020 mit Ergänzung vom 7.2.2022 und der weitergehenden Verweigerung sprechen darf. Das 10-seitige Protokoll ist ein Schlüssel zum Verständnis der 2 1/2 -jährigen Auseinandersetzung um das gesundheitliche und materielle Wohl von Felix Seidl. Das war nicht Alles, die Richterin erklärt, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts.
19.02.2022 Zustellung eines Aktenvermerks des Herrn Vorstehers vom 15.2.2022. Ich hatte am 9.2. Befangenheitsbeschwerde gegen die Richterin eingebracht. Sie sollte nicht selbst ein Veröffentlichungsverbot gegen eine Sie betreffende Presse aussprechen. Der Herr Vorsteher betrachtet dieses Vorbringen als rechtsmissbräuchlich und nimmt den Antrag zu den Akten, ohne ihn weiter zu behandeln.
28.03.2022 Beiliegend auch die Rechnung eines Neurologen Dr. Sacher über 268 € deren Begleichung Felix übernehmen soll. Diese dient mit völlig abwegiger und bestrittener Begründung der Vorbereitung einer angekündigten Strafanzeige gegen uns Erwachsenenvertreter wegen Veröffentlichung von Fotos des Betroffenen im Magazin "News" und der "Kleinen Zeitung". Wir haben auch diesbezüglich Befangenheitsbeschwerde bei Herrn Vorsteher eingereicht. Ohne Bilder heutzutage kein Bericht, die Richterin bekämpft eine sie betreffende Presse höchstpersönlich. Auch dieser Einwurf wurde als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Gegen die Belastung mit diesem Honorar haben wir eingesprochen, ich hatte nie behauptet, die Einwilligung meines Sohnes zur Veröffentlichung seiner Bilder zu besitzen.
28.03.2022 Die bereits erwartete Retourkutsche für unseren Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill: Beschluss zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix Massimo Seidl und, gegen meine Frau gerichtet, Abklärung im Zusammenhang mit der Vertretung des Betroffenen im Umfang des Rechts auf das eigene Bild also Bekämpfung der unangenehmen Presseberichtserstattung und Dokumentation der Verfahrensfolgen, also Selbstverteidigung des 5-jährig gequälten Felix Massimo Seidl. Die Entscheidung wurde erst am 10.6.2022 mit 3-monatiger Verspätung zugestellt und wird deshalb unter diesem Datum abgehandelt.
10.06.2022 Uns wird nach 14 Wochen ein Auftrag vom 28.3.2022 zugestellt, gerichtet an das VertetungsNetz-Erwachsenenvertretung zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix Massimo Seidl. Die darin enthaltene Bearbeitungsfrist von 5 Wochen ist bereits abgelaufen. Die Akten wurden der Richterin bereits zurückgereicht. Der Adressat ist unklar, die Vertretung erfolgte bis 9.1.2018 gemeinsam, sodann durch meine Frau als Sachwalterin bis 20.4.2020. Nach ihrer Erschöpfung wurde die Vertretung geteilt. Bei meiner Frau liegt weiterhin die Gesundheitsvorsorge für Felix, deren wesentlicher Baustein war sein 9 Jahre gewohntes Feriengrundstück zwischen Plattensee und Bad Héviz dessen Ersatz meine Frau bis zum 9. April 2020 anstrebte. Mir obliegt ab Stichtag die Verwaltung seiner materiellen Güter. Diese bestehen laut Status der Richterin Fill aus einem gesperrten Sparbuch. Dieses enthält die Zwischenliquidität aus einem geplanten Immobilientausch. Das Guthaben ist Bestandsvermögen und zu schützen wie eine materialisierte Immobilie. Felix ist ohne Barschaft. Den gegenständlichen Antrag verstehen wir als eine Retourkutsche zu unserem gegen die Richterin gerichteten Ablehnungsantrag. Er ist nach unserem Dafürhalten zu hastig gestellt.
1. Unser Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin ist noch nicht entschieden. Sie sollte in der Schwebezeit keine neuen Agenden aufwerfen, sondern brandeilige Anträge der Vergangenheit bearbeiten. Das betrifft auch die beschlussmäßige Entscheidung der seit 20 Monaten gelagerten Anfrage, ob es rechtens war, durch Unterdrückung seines Antrags dem kranken Felix im Herbst 2017 seinen Sehnsuchtsort und seine 9 Jahre gewohnten Therapien in Bad Heviz abrupt zu entziehen. Ansprüche daraus stehen vor der Verjährung.
2. Insbesondere in der mit dem Auftrag verbundenen Frage von Bildveröffentlichungen ist der Frau Richterin Befangenheit vorzuwerfen. Ohne Bilder keine Berichterstattung und diese ist ihr besonders unangenehm. Hier fehlt auch der Hinweis auf ein mögliches Antragsrecht unserer Familie, schließlich hat sich Felix persönlich gegen die jahrelange bürokratische Unterdrückung seiner objektiven Interessen zu verteidigen.
3. Wenn ein Dritter meinen Sohn besser und ebenfalls gratis vertreten kann und meine justizgeplagte Frau gleichwertig unterstützt stehe ich nicht an, mit öffentlichem Protokoll zurückzutreten und habe die Absicht dazu bereits geäußert. Jedoch ist seit dem 20.9.2019 der Verwaltungsgegenstand schwebend. Unklar ist wem was gehört, wem Erträge zustehen und wer das unternehmerische Risiko trägt. Es wäre also vorab zu definieren was es zu verwalten gibt und zu übergeben wäre. Auch die Frage der administrativen Qualität ist wohl vorerst nicht zu beantworten und der Auftrag an das Vertretungsnetz eigentlich verfrüht.
Der subkutane Ablauf dieses Clearing-Verfahrens seit Beschluss vom 28.3.2022, der dem Vertretungsnetz sogleich und uns erst am 10.6.2022 zugestellt wurde ist bemerkenswert. Die im Beschluss enthaltene mit "binnen fünf Wochen" bestimmte Bearbeitungsfrist war bereits abgelaufen. Dem Vertretungsnetz (Herrn Mag. Rossmann) waren 4 Aktenteile nur kurzfristig zur Verfügung, konnten innert 2 Stunden eingesehen werden und wurden von der Richterin eilig zurückgefordert. Am 27.6.2022, dem Termin des ersten Gesprächs, war unsere Akte jedenfalls zurückgereicht und die Bearbeitung fertig. Auch das Obergericht hatte lange vor uns Erwachsenenvertretern Kenntnis von dem Ablösungsvorhaben der Richterin und liefert dazu schon am 4. Mai 2022 eine klärende Stellungnahme. Für eine "Vertreterumbestellung" genügt es demnach, dass die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person relativ besser dem Wohl (bzw., hier dem Interesse) der betroffenen Person entspricht, was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte. Der Vertretene braucht kein Geld, solange er bei den Angehörigen lebt. Die bescheidenen Mieteinnahmen tragen solange zum gemeinsamen Familienhaushalt bei, Werterhalt und Verwaltung seines Immobilienvermögens umsorgt bis zum Bedarfsfall die Familie für Gottes Lohn. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter muss de facto einen Wirtschaftsbetrieb im Ausland führen und beansprucht Honorare und Spesen, das Vermögen wäre bis zum hoffentlich späten Bedarf vermutlich erodiert. Dem Betroffenen entgeht auch sein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater, das wieder aus Ungarn-Immobilien besteht und ihm unter Fremdverwaltung nicht zugeschrieben werden kann.
Es ist eine Zumutung an das Vertretungsnetz innert 2 Stunden eine über 5 Jahre getrübte Suppe zu "klären" und entweder die Absicht einer verärgerten Richterin zu unterstützen, der geordneten Familie Seidl außenstehende Entscheider aufzuerlegen oder es dem betagten Vater weiterhin zuzumuten, diese Suppe am bleibenden Richtertisch einzunehmen. Ich bitte das Vertretungsnetz daher, ergänzend auch unsere Dokumentation aus Sicht des gesundheitlich und materiell geschädigten Felix Seidl zur Kenntnis zu nehmen. Sie besteht aus einem Filmdokument, einer tagaktuellen Chronologie und einer Sachverhaltsdarstellung mit enthaltener Außensicht der Presse. Es gäbe auch einen Rechtsbeistand, hätte die Richterin die dem Sohn zugestandene Verfahrenshilfe nicht beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft. Ich verweise auf meine Absicht eine zeitliche Verschiebung der Begutachtung durch des Vertretungsnetz zu beantragen. Dem Vertretungsnetz lagen übrigens 4 Akten vor, von denen ich nur eine kenne.
30.06.2022 Ich beschwere mich wegen der von der Richterin veranlassten Hausbesuche eines Sachverständigen Neurologen und eines Juristen des Vertretungsnetz bei Felix. Die harte Einvernahme vom 16.2.2022 endete für mich mit einem Herzanfall und musste unterbrochen werden. Die Richterin verlangte eine alsbaldige Fortsetzung und hat das als dringlich auch protokolliert. Ein Termin blieb aus, nachdem wir Erwachsenenvertreter unsere Wünsche für ein Programm, insbesondere die gemeinsame Klärung der Wahrheitsfragen, vorgetragen haben. Anstelle dessen ergingen 4 Blitzbeschlüsse, die allesamt mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung ausgestattet waren es sich aber in zwei Fällen herausstellte, dass ein Rekurs unzulässig war. Ich erinnere in meinem Schreiben an die fällige Sitzung und verweise nochmals auf unser gewünschtes Programm. Meine Frau und ich geben Erklärungen bekannt, die meine Frau und ich jeweils zu Protokoll der nächsten Sitzung geben wollen. Ich bezweifle begründet die Sachkenntnis der Richterin im Genehmigungsverfahren für den Liegenschaftserwerb im Mélito-Park. Ich beantrage:
1. Diese Sitzung nach Programm umgehend einzuberufen.
2. Die Verschiebung der Klärung des Ablöseverfahrens vor dem Vertretungsnetz Klagenfurt bis wenigstens in Umrissen feststeht, was für Felix überhaupt zu verwalten ist. Unterstützung kommt aus der Einlassung des Obergerichts vom 4.5.2022 AZ: 4 R 137/22x.
3. Wir beantragen der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl die Veröffentlichung von Bildern des Sohnes Felix im bisherigen Stil und Ausmaß zu genehmigen. Es werden dadurch keine Interessen des Abgebildeten verletzt. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Nach 4 Jahren der stillen Duldung dient diese seiner Selbstverteidigung in behördlichen Angriffen, die das Institut für internationales Betreuungsrecht in die Nähe der Verletzung von Menschenrechten und Personenrecht rückt. Hinzu tritt die Notwendigkeit, seinen gesundheitlichen Leidensweg zu dokumentieren, seine Bilder und sein Film wurden deshalb mehrmals seiner Akte einverleibt.
04.07.2022 Angekündigt ist der Besuch eines Juristen von Vertretungsnetz um ein Clearing über die Ablösung unserer Erwachsenenvertretung durchzuführen. Insbesondere meiner Frau wird vorgeworfen die Veröffentlichung von Bildern unseres Sohnes zu gestatten. Ich habe eine Stellungnahme vorbereitet. Es ergab sich ein 3-stündiges Gespräch mit dem Juristen Mag. Peter Rossmann wir erhielten seine Zusage unsere mit Urkunden belegte Stellungnahme und Beschreibung der verunglückten Verfahren seinem Gutachten anzuhängen.
04.07.2022 Mehrere Telefongespräche mit Herrn Richter Dr. Gerald Kerschbacher vom Landesgericht wegen der zurückliegenden Entscheidungen vom 4.5.2022. Ich teile dem Herrn Richter mit, dass laufend Beschlüsse mit positiver Rechtsmittelbelehrung kommen, die er im Rekurs als unzulässig zurückweisen muss, das sei doch Leerlauf. Er entrüstet sich nicht, die Sachen seien beim Kontrollgericht beliebt, weil sie schnell erledigt sind. Ich bedanke mich für seine Unterstützung in der Sache einer ungebührlichen Verzögerung mit der Folge eines 2 1/2 -jährigen Entzugs der Ertragsimmobilien in Budapest. Er teilt mir dazu mit, es liege in der Verantwortung des Gerichtsvorstehers dafür zu sorgen, dass in der Sache endlich etwas weitergeht. Ich werde mich mit einer Beschwerde an diesen wenden.
08.07.2022 Clearingbericht von Vertretungsnetz: "Es wird empfohlen, das Verfahren auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung fortzusetzen". Mit Mail vom 21.7.2022 relativiert der Gutachter seine Aussagen: "wie mit Ihnen ausführlich persönlich besprochen, beinhaltet das Clearing keine inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit eines Erwachsenenvertreters bzw. der Richterin. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann daher unsererseits nur die Fortsetzung des Verfahrens empfohlen werden. Im Clearingbericht wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht und rechtliche Schritte können nur bei diesem im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen.
14.07.2022 Beschluss zu unserem Antrag auf Bildveröffentlichung vom 30.6.2022. Unser Antrag wird zurück- bzw. abgewiesen. Einen Rekurs nehme ich nicht in Anspruch, da die Richterin eine Strafanzeige gegen meine Frau "in Erwägung zieht". Es kann Felix nur recht sein, wenn sein Fall sonach die Richterstube verlassen darf. Es ergab sich schon im Spätsommer 2017, als das Gericht unserem kranken Sohn sein 9 Jahre gewohntes Feriendomizil kurzerhand entzog, die Notwendigkeit einer öffentlichen Dokumentation vor Augen des Gerichts, die ich im Interesse meines Sohnes tagaktuell fortgeführt habe. Allein aus der Tatsache, dass Inhalt und Aussage nicht widersprochen wird resultiert, nach 4-jähriger stiller Duldung, das objektive Interesse von Felix seine Sache mit Einsatz seiner überzeugenden Persönlichkeit öffentlich zu vertreten. Österreich wird nicht dulden, was ihm geschehen ist.
14.07.2022 Ladung an Vater, Mutter, Kind für den 5.8.2022. Thema: Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich und Enthebung Mag. Trötzmüller. Der Untätigkeit des gegen unseren Antrag eingesetzten Kollisionskurators Trötzmüller hat die Richtern 2 Jahr lang zugeschaut. Von dem neuen Funktionär finden wir nur er ist wie bereits Trötzmüller in Forderungseintreibung und Insolvenzrecht, also im näheren Umfeld der Beitreibungsrichterin Fill tätig und findet sich wie dieser nicht auf der Liste der "ErwachsenenvertreterInnen, Kuratoren und Kuratorinnen" der Anwaltskammer. Von Seiten der Richterin ein guter Schachzug um die peinliche Abberufung des Kurators Trötzmüller zu bemänteln.
21.07.2022 Ich bitte um Verschiebung der Vorladung wegen ausländischem Urlaubsaufenthalt von Felix. Ich moniere die Honorarforderungen für die Tätigkeit des neurologischen Gutachters und der Gerichtsdolmetscherin, deren Tätigkeit beruhe auf einem Lapsus der Richterin. Ich habe der Frau Richterin bereits die bisherige Korrespondenz mit dem Vertretungsnetz überlassen und übersende auch die Kopie meines letzten Mailings mit dem Hinweis, dass wir die hier enthaltenen Argumente auch bei der Verhandlung vortragen werden. Inhalt:
"Sehr
geehrter Herr Magister,
Ich sende Ihnen den Bericht des Vertretungsnetz in welchem Sie sehr wohl empfehlen
"das Verfahren auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
fortzusetzen". Ohne Erwähnung, dass der bestehende Vertreter nicht
müde wird zu erklären. dass laut dem immer noch zutreffenden Status
des Gerichts Felix kein Vermögen besitzt das zu verwalten wäre, dass
bei der Richterin Mag. Fill teils seit Jahren offene Anträge zur
Klärung der Vermögenslage gelagert sind und eine Ablösung erst
stattfinden kann, wenn feststeht was zu verwalten ist und sonach welche Fähigkeiten
der neue Verwalter braucht.
Ich sende Ihnen beiliegend die Stellungnahme des Obergerichts zu der Ablösungsfrage.
Ich habe versucht, Ihnen nahe zu bringen, dass Felix durch die Ablösung
einen materiellen Schaden erleidet. Es handelt sich um ein Vorsorgevermögen
für den fern liegenden Fall, dass Felix nicht mehr in unserem Haushalt
leben kann. Die Verwaltung von drei Mietwohnungen in Budapest wäre komplex
und kostenintensiv und geschieht bislang im Rahmen unseres Gesamtbesitzes für
Gottes Lohn. Die bescheidenen Einnahmen würden seinen Unterhalt nicht decken,
es käme über Honorare und Spesen zum Verzehr eines Vermögens,
das in etwa 30 Jahren unverkürzt zur Verfügung stehen soll.
Zu den psychologischen Belastungen von Sohn und Mutter möchte ich nur darauf verweisen, dass sie einen unbeschwerten Papa bräuchten und es einen Bruch des Familienlebens bedeutet, wenn nach 10-jähriger glücklicher Übung ein Fremder das Geld hat, innerfamiliäre Buchhaltung stattfinden soll und jeder größere Wunsch des Betroffenen in einer Formalie endet. Von meiner psychischen Belastung will ich nicht erst reden, die nach dem letzten Verhör durch die Richterin zu einem Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts führte.
Bleibt
noch die vom Obergericht als entscheidungsrelevant aufgeworfene Frage des Besserkönnens
eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters gegenüber meiner aus 10 Jahren
überprüfbaren Leistung, zuletzt auch noch im Gegenstrom einer verärgerten
Richterin.
Der enthobene Mag. Trotzmüller konnte es nicht, was nach 2 Jahren schädigender
Untätigkeit auch dem Gericht auffällt. Der neu benannte Mag. Levovnik
ist, wie beim Vorgänger beanstandet, hauptsächlich mit Exekutionsrecht
und Inkassowesen, also im Dunstkreis der Beitreibungsrichterin Mag. Fill beschäftigt.
Die Frage des besser Könnens wird nicht daran gemessen werden, wer der
Richterin willfährig hilft die total verfahrenen Rechtsprobleme von Felix
zu lösen, sondern wer nachhaltig in der Lage ist, besser als der Schenker,
sein ungarisches Vermögen, so es ihm überhaupt zugesprochen wird,
nachhaltig und wertsichernd zu bewirtschaften.
Wir haben übrigens eine harte Antwort der Richterin auf unser Ablehnungsbegehren erwartet, es besteht in diesem Ablöseverfahren und dem Bilderverbot für Felix um weitere Presseberichte zu stoppen."
21.07.2022 Der Jurist Mag. Rossmann des Vertretungswerks relativiert seine Stellungnahme: "Sehr geehrter Herr Dkfm. Seidl, wie mit Ihnen ausführlich persönlich besprochen, beinhaltet das Clearing keine inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit eines Erwachsenenvertreters bzw. der Richterin. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann daher unsererseits nur die Fortsetzung des Verfahrens empfohlen werden. Im Clearingbericht wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht und rechtliche Schritte können nur bei diesem im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Mag. Peter Rossmann".
21.07.2022 Äußerung an den Gerichtsvorsteher. Ich erinnere mich an den Hinweis des Richters Dr. Kerschbacher vom 4.5.2022, bei ungebührlicher Verfahrensdauer sei der Gerichtsvorsteher zur Abhilfe zuständig, beklage unsere 3-jährige Verfahrensdauer und den ebenso langen Entzug der Ertragsimmobilien in Budapest mit ausführlicher Begründung. Ich profitiere von der vertretungsweisen Zuständigkeit der Familienrechtsexpertin Mag. Löbel. Ich verweise auf die besondere Dringlichkeit einer Entscheidung im Hinblick auf die geplante Ablösung meiner Person durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.
02.08.2022 Mehrere Konsultationen ergeben, dass ich mangels jeweiliger Genehmigungen nach wie vor Eigentümer aller dem Sohn zugedachten Immobilien bin und ich stelle den Antrag, dies auch auszusprechen. Ich ersuche um umgehende Bestätigung meines Eigentums. Wir haben mit diesem Antrag unsere Genehmigungsansprüche an das Pflegschaftsgericht auf "Null" gestellt und hoffen auf eine baldige Entscheidung. Ob die Frau Richterin dann bleibt oder nicht ist gleichgültig wir haben mit ihr nichts Wesentliches mehr zu tun.
17.08.2022 Protokoll der Sitzung mit uns Eltern vom 17.8.2022 - Ich habe zur Erhaltung der Disziplin zeitweise den Sitzungssaal verlassen. Meine Frau begegnet Psychoterror in Wiederholung und diesmal folgendem Inhalt:
1. Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt aW zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich. Vorangegangen war ein aufwändiges Clearing-Verfahren zu meiner Ablöse als gesetzlicher Erwachsenenvertreter durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter in der Vermögensverwaltung. Das Verfahren hat die Richterin am 28.3.2022 beauftragt, es war holprig und wurde am 8.7.2022 vom Vertretungsnetz mit dem Bescheid abgeschlossen, das Ablöseverfahren möge weitergeführt werden. Unsere diesbezüglichen Einvernahmen dauerten telefonisch 2 Stunden und persönlich im Familienkreis 3 1/2 Stunden. Wir haben uns die Finger wund geschrieben unsere Nerven lagen blank. Es war unvorstellbar, dass neben einer verärgerten Richterin ein weiterer Opponent in unsere geordnete Familie kommt, Entscheidungen vorgibt und das Geld hat. Die Frau Richterin erklärt überraschend, die Tätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die Verfolgung von Bildveröffentlichungen unseres Sohnes zu beschränken, um den Terror aufrecht zu erhalten aber gleichzeitig, sie werde sich das Weitere noch überlegen. Skurriles Ergebnis: Angegriffen wird somit meine arme Frau in ihrem Bereich der gemeinsamen Vertretung und nicht der im Visier der Richterin befindliche väterliche Störenfried. Aufgegriffen wird ein neues Rechtsgebiet, dabei warten drei bis 2019 zurückreichende Anträge auf ihre Erledigung.
2. Die Richterin fragt erneut ob meine Frau die Bildveröffentlichungen von Felix gestattet, hatte aber diese Frage bereits am 21.1.2022 protokolliert mit dem Ergebnis meine Frau habe mir die Veröffentlichung von Bildern unseres Sohnes erlaubt. In der Zeit danach sind keine neuen Bildveröffentlichungen erfolgt, aufgrund des Bilderverbots habe ich die Öffentlichkeitsarbeit eingestellt. Das Obergericht widerlegt die Rechtsauffassung der Richterin, Bilder entscheidungsunfähiger Menschen seien genehmigungsfeindlich und führt damit ein eineinhalbjähriges Verfahren ad Absurdum, das für meine Frau durch bohrende Vernehmungen, Hausbesuche von Clearingstelle und Neurologe, Androhung von Strafverfolgung, Gutachterhonorar und Gerichtsgebühren sehr belastend war. Meine Frau fürchtet das Gericht und wird nun zur Frage der Bildgenehmigung erneut in die Zange genommen. Ich wäre verrückt geworden und musste (protokolliert) den Saal verlassen. Laut Protokoll sagt meine Frau aus, sie könne die Bilder selbst nicht entfernen, habe mich aber darauf angesprochen. Die Aussage der Eingeschüchterten, die sie übrigens im protokollierten Inhalt auch bestreitet, ist ohne Wert. Ich hatte meiner Frau vorab ausdrücklich gestattet, sich auf mir abzuladen. Mein auf diese Weise bewiesenes Widerspenst wurde zum Hauptmotiv unserer Ablöse durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, welches das Landesgericht Abteilung 1 im Rekursbeschluss auch so bestätigt. Zur Bemäntelung des Ganzen ist der Nachfolger aufgefordert einen Schaden zu konstruieren, der dem Betroffenen durch die Bildveröffentlichung entstanden sein könnte. Ich habe am 4.1.2023 eine Gegendarstellung beim Rechtsmittelgericht eingereicht, die als unzulässiger Nachtrag verworfen wurde.
3. Der über zwei Jahre untätige Kollisionskurator Trötzmüller wird ersatzlos abberufen. Beide Rückzüge sind einer detaillierten Anweisung des Obergerichts vom 4.5.2022 geschuldet. Ohne Bilder keine Berichterstattung, die Medien sind die vierte Säule unserer Demokratie und der Richterin zusammen mit meinen Internetprotokollen ein Dorn im Auge. Wir dürfen Befangenheit vermuten und konstatieren auch eine Hemmung der Richterin aus dem noch unentschiedenen Ablehnungsbegehren vom 2. Dezember 2021. Die Beschädigung der Personenrechte von Felix, im Einzelnen das Recht auf Erwerb und wirtschaftliche Inklusion (im Fall der ihm zugedachten Ertragsimmobilien in Budapest), auf körperliche Unversehrtheit (im Fall des abrupten Entzugs und weiterer Vorenthaltung seiner 9 Jahre gewohnten Therapieplätze in Bad Héviz) und übergreifend die Intimitätsrechte der geordneten Familie Seidl rechtfertigt seinen persönlichen Auftritt zur Selbstverteidigung und zur Änderung der Verhältnisse. Es muss ihm nach seinen Erlebnissen zukommen, Empathie, Mitleiden und Moralempfinden der Öffentlichkeit anzurufen und seriöse Blätter wie News oder Kleine Zeitung, für die journalistische Aufarbeitung seiner ansonsten unlesbaren Akte zu beanspruchen. Die groß angelegte Aktion "Bildverbot" begann bereits am 28.12.2021, kurz nach unserem am 2.12. eingereichten Ablehnungsbegehren, mit einer Vorladung meiner Frau und der Bestellung eines Neurologen am 28.1.2022 um die Unfähigkeit von Felix zu dokumentieren, selbst über seine Bilder zu entscheiden. Wir beantragen seit dem 5.8.2017 wiederholt und vergeblich ein neurologisches Gutachten zur Beurteilung des gesundheitlichen Bedarfs einer Ferienwohnung und ersuchen am 1.2.2022 die Tätigkeit des Neurologen entsprechend zu erweitern. Das Begehren wurde am 28.2.2022 beschlussmäßig abgewiesen. Die Richterin teilt am Ende der Sitzung mit, der Herr Rechtsanwalt Mag. Levovnik habe sich mit dieser gegen Felix und meine Frau gleichermaßen gerichtete Vertretung einverstanden erklärt.
4. Ich fordere die Frau Richterin auf, den Inhalt der ersten Anhörung vom 20.9.2019 noch einmal im Kreis der damals Anwesenden zu erörtern, wozu sich die Frau Richterin nicht bereitfindet.
18.08.2022 Mail an Herrn RA Levovnik: "Ich bitte Sie dieses Mandat, das uns bis zum Höchstgericht führen könnte abzulehnen".
01.09.2022 Folgende Beschlüsse, basierend auf der Sitzung vom 17.8.2022 gehen ein: 1. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung der Mutter wird teilweise beschränkt und zwar hinsichtlich der Verfügung über das Sparbuch und die Rechte des Sohnes auf das eigene Bild. 2. Der Vater wird durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter ersetzt und vollständig seiner Vertretung entbunden. Davon war in der Anhörung vom 17.8.2022 keine Rede. Auf die Beschränkung nach der Sitzung angesprochen erklärt die Richterin, sie werde sich eine Erweiterung noch überlegen. 3. Der wegen zweijähriger Untätigkeit und Befangenheit mit Unterstützung des Kontrollgerichts bekämpfte Kollisionskurator Trötzmüller wird nicht deshalb, sondern mit Rechtskraft der Bestellung meines Nachfolgers Mag. Levovnik enthoben. Wenn diese nicht eintritt bliebe er in Funktion. Der Beschluss wurde zugestellt mit Wirkung vom 8.9.2022.
19.09.2022 Ich beantrage mit einer 20-seitigen Begründung beim Landesgericht den Rekurs dieses Beschlusses. Die Klärung des Rechts am Bild habe nach einem zu der Frage uneinbringlichen Clearing des Vertretungsnetz nun der Monitoringausschuss der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen übernommen. Zu bewerten ist die spezielle Situation des von gerichtlichen Angriffen auf seine Grundrechte bedrohten Felix Seidl. Meine Ablösung nach 10-jähriger Bewährung ist unter den vom Kontrollgericht am 4.5.2022 benannten Anforderungen eines Vertretertauschs und bei Gewichtung des Wohls des Betroffenen und der geordneten Familie völlig suspekt.
Hier der Inhalt des Rekursantrags
17.11.2022 Dem Rekurs wird vom Landesgericht nicht Folge gegeben. Nicht einmal der Mindestforderung statt einer Allgemeinkanzlei, welche die Richterin wieder aus dem Hut zaubert wie vorher die untätige Kanzlei Trötzmüller, eine Fachkanzlei für Familienrecht Mag. Fuchs zu beauftragen wurde entsprochen. Begründung: Weil die Familie diesen Anwalt schätzt entstehen Interessenskonflikte. In dem Beschluss wird sechsmal auf das "Wohl der betroffenen Person" Bezug genommen. Eine Vokabel, die sich in keinem vorangehenden Schriftsatz findet. Welche Scheinheiligkeit, zu seinem Wohl wird ihm hier der zuverlässige väterliche Treuhänder genommen und ein unbekannter Rechtsanwalt zugewiesen, der Zugriff in sein über vier Jahre gehütetes Sparbuch nehmen wird und die Ersatzbeschaffung seiner verlorenen Ferienimmobilie verhindert. Zudem wird Felix um sein weiteres Erbe nach dem 82-jährigen Vater umfallen, denn dieses kann einem Externen nicht anvertraut werden. Eine Umkehr der Argumente enthält dieser Satz: "Die Rechtsmittelausführungen, die Anträge auf Genehmigung des Schenkungsvertrages bezüglich der Wohnungen in Ungarn würden nicht mehr verfolgt, unterstreichen, dass es im Wohl des Betroffenen liegt, von einem ohne Interessenkonflikt agierenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten zu werden." Der Rückzug ist ein für uns schmerzlicher Schritt und dem Umstand geschuldet, dass nach einem 3-jährigen Schwebezustand des Eigentums und den negativen Erfahrungen beim Kauf der Ferienwohnungen klar wurde, unter dieser Richterin sind unsere Immobilien nicht zu verwalten und gehen den Bach hinunter, wenn nicht endlich freihändig verfügt werden kann. Auch dem neuen Verwalter werden diese Erfahrungen begegnen. Der Ertrag der Immobilien, der notwendig zum bescheidenen Familieneinkommen beitragen muss, ist latent gefährdet. Wir haben die Frau Richterin Mag. Theresia Fill mehrfach erfolglos aufgefordert unsere Agenda oder kritische Teile davon freiwillig an ihre unbefangene Vertreterin abzutreten. Ich kann meine Familie unter der Autorität dieser verärgerten Richterin nicht zurücklassen. Wenn mein Nachfolger das Wohl von Felix im Auge hat wird er eine Ablehnung mit tauglicheren Mitteln betreiben und danach unsere dankbare Unterstützung finden in der mühevollen Hütung der Immobiien von Felix Seidl.
Hier der Inhalt des gegenständlichen Beschlusses des Landesgerichts, Abteilung 1
Diese Entscheidung fällt die Grande Dame des Landesgerichts Hofrätin Dr. Steflitsch, so hoch sind wir schon. Unmöglich, dass diese exponierte Dame über einen Bericht der zuständigen Richterin Mag.a Fill hinaus das Verfahren kennt. Wenn eine Fremdverwaltung kommt fällt Felix um sein Resterbe um wenigstens diese Neuigkeit durfte ich noch nachreichen und ich sende ein informelles Schreiben, das 35 Seiten umfasst und etwaige Informationslücken schließt. Auffallend ist, dass die Rechtsmittelrichter Dr. Reiter und Dr. Kerschbacher unverzüglich die Zuständigkeit verloren nachdem sie sich am 13.12.2019 bzw. 5.4.2022 hilfreich zum Verfahren geäußert haben. Der Brief an die Frau Hofrätin.
05.12.2022 Wir beantragen die Befangenheit des gekürten gerichtlichen Erwachsenenvertreters Levovnik zu erkennen. Nach den strengen Kriterien die gegen den von uns vorgeschlagenen Anwalt Fuchs angeführt werden ist es unmöglich, dass die Richterin einen willfährigen Anwalt einfach aus dem Hut zaubern, nachdem die letzte autonome Bestellung gründlich daneben ging.
05.12.2022 Die Frau Richterin vertritt die Meinung Bildveröffentlichung von nicht entscheidungsfähigen Menschen seien absolut und nicht vertretungsfähig verboten und quält uns nun seit einem Jahr mit Korrespondenz, Gutachter und Clearing-Verfahren, Androhung einer Strafverfolgung und schließlich der Ablösung der Verantwortung meiner Frau durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. In Ihrem Beschluss vom 17.11.2022 äußert die Frau Hofrätin eine gegenteilige Meinung und wir sind veranlasst zu einem Antrag auf Wiederaufnahme des Genehmigungsantrags vom 30.6.2022 zum Recht auf Bildveröffentlichungen unseres Sohnes Felix. Wir befreien damit meine Frau von dem Vorwurf der unrechtmäßigen Verwendung der Bilder von Felix in Veröffentlichungen und ihre Ablösung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter wird obsolet.
07.12.2022 Aufgrund unseres vom Kontrollgericht gestützten Antrags vom 5.12. dachten wir meine Frau sei die Bildersache los. Nicht bei diesem Gericht. Die seit dem 3.3.2020 Überforderte wird zur Stellungnahme zu meinen Anträgen zum Bestellungsmodus eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters aufgefordert mit Fristsetzung über die Feiertage.
12.12.2022 Heute geht unser vorerwähnter "Brief an die Frau Hofrätin" beim Landesgericht ein. Es gibt keine Reaktion. Ich sende daher diesen Brief am 27.12.2022 auch an die Justizombudsstelle beim Oberlandesgericht Graz und bitte um einen Termin oder ein Einschreiten.
27.12.2022 Meine Gattin beantwortet den Auftrag vom 7.12. mit der Erklärung, sie wolle den Umfang Ihrer Vertretung weiter einschränken und mir auch die Verantwortung für Bildveröffentlichung schnellstens übertragen. Sie verweist auf die routinemäßig bevorstehende Neuordnung der Erwachsenenvertretung und hat für den 5.1.2023 bereits einen Anwaltstermin zu diesem Anlass bestellt. Diese Umgliederung wurde im Vertretungsregister vorgenommen.
05.01.2023 Unser Antrag vom 5.12.2023 auf Wiederaufnahme des Genehmigungsantrags vom 30.6.2022 zum Recht auf Bildveröffentlichungen wird zurück- bzw. abgewiesen. Für diese Frage sei Mag. Levovnik zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Ich habe den Beschluss der Kanzlei Levovnik überbracht.
09.01.2023
Die Entscheidung unseres Rekursbegehrens vom 19.9.2022
erging am 17.11.2022 ist zum Glück unvollständig und wir können
dem Landesgericht einen "Nachschlag" liefern. Darin weise ich das
Obergericht auf neue Tatsachen und wieder auf die Interessenlage (das vielzitierte
Wohl) unseres Sohnes hin.
Angesichts der unerwarteten Folge unserer Ablösung und der Übersetzungskosten
einer Flut von beliebigen ungarischen Dokumenten ziehen wir den Antrag vom 24.1.2022
zurück und verlangen im Gegenzug die Abbestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung.
Dies auch im Hinblick auf die vom Rechtsmittelgericht korrigierte Sicht auf
das „Recht am Bild“ und unseren Verzicht auf einen Rekurs der fünften
Entscheidung unseres Ablehnungsantrags erster Instanz. Das Rechtsmittelgericht
sieht diesen nun zurückgezogenen Antrag in seiner Rekursentscheidung zu
ON 336 ursächlich für eine Interessenkollision zwischen Eltern und
Kind und begründet damit meine Ablösung als gesetzlicher Erwachsenenvertreter.
Ich habe um diesem Vorwurf zu entgehen diesen Antrag am 3.1.2022 in aller Form
zurückgezogen.
Argumentiert wird aber vorrangig mit einer Verletzung des Rechts an Bildern.
Dass die Justiz in dieser Frage auf höchster Ebene „schwimmt“
unterstreicht ein Artikel in der KLZ vom 7.1.2022. Auch das Rechtsmittelgericht
und der Monitoring Ausschuss folgen der extremen Auslegung des Erstgerichts
nicht, mit der es seit einem Jahr unter Hintanstellung überfälliger
Anliegen des Sohnes meine Frau durch bohrende Vernehmungen, Hausbesuche von
Clearingstelle und Neurologe, Androhung von Strafverfolgung und aus Vorjahren
angesammelten Gerichtsgebühren nervt. Das Rechtsmittelgericht nimmt in
der Entscheidung zu ON 236 zwei Aussagen zum Anlass für ihre teilweise
und meine vollständige Ablöse
1. Meine Frau habe mir die Bildveröffentlichungen verboten. Es wurde wie
bereits in Entscheidungen der Abteilung 4 nicht zurück geblättert
in unserem unzumutbaren Akt. Ich übergebe zum Gegenstand Protokollauszüge
der Anhörungen vom 21.1.2022 und 17.8.2022. Ich musste bei Letzterer angesichts
der schulmeisterlichen Ansprache meiner verängstigten Frau den Saal verlassen
um nicht die Fassung zu verlieren. Ihre Aussage, die sie übrigens im protokollierten
Inhalt auch bestreitet, ist ohne Wert. Ich hatte meiner Frau gestattet, sich
auf mir abzuladen. (Anlage 4)
2. Weiters wird aus dem Inhalt des ersten Protokolls abgeleitet, ich hätte
die Zustimmung meines Sohnes zur Bildveröffentlichung behauptet. Meine
Aussage war lediglich, ich hätte meinen Sohn schonend auf den Besuch der
Fotografen vorbereitet und er habe Freude an dem Termin und den späteren
Fotos gehabt. Und keinen behaupteten Schaden.
Die Ablösung eines familiären Erwachsenenvertreters sollte
ein letztes Mittel sein zumal das Gericht im Kern nur den Empfang von Geschenken
und keine Untaten bekämpft. Mikroskopische Interessenkonflikte zwischen
Eltern und Kind sollten im Einzelfall einer geordneten Kollisionskuratur obliegen.
Die meiner Frau von allen Beteiligten versagten Gespräche haben zu einer
Selbstschutzreaktion geführt, sie beantragt nun selbst die weitere Einschränkung
ihres Vertretungsumfangs.
10.01.2023 Das gesperrte Sparbuch unseres Sohnes mit einem Guthaben von 71.000 € wird ständig angegriffen. Die Richterin gestattete uns Eltern jährliche Abhebungen von 10.000 € und den Kauf eines Automobils. Ich habe die Barschaft dagegen verteidigt. Sie ist Zwischenliquidität eines Immobilientauschs und im vollen Betrag für die Ersatzbeschaffung verplant. Sie ist typisches Bestandsvermögen und für den Beeinträchtigten substanzgeschützt wie die Immobilie selbst. Ich wollte mir eine Unterschlagung ersparen und bat um Stundung von Gerichtsgebühren bis der neue Erwachsenenvertreter tätig ist. Der Stundungsantrag wird von der Einbringungsstelle mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Endlich wird aber die Frage geklärt wer für die Prüfung von Verfahrenskosten verantwortlich zeichnet. Es ist dies der gerichtliche Vermögensverwalter Levovnik.
18.01.2023 Wir Eltern erhalten Auszug aus dem Vertretungsverzeichnis mit Verlängerung die Erwachsenenschutzvertretung für Felix Massimo Seidl im bisherigen Umfang und für die weitere Dauer von 3 Jahren.
24.01.2023 Ich übergebe die Beschlüsse vom 5.1.2023 an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter und gebe gleich Einblick in unserer Familienleben an dem er nun teilnehmen möchte: "Felix erlitt in der vergangenen Woche einen Krampfanfall (grand mal) im Dom zu Gemona und wurde nach Zusammenbrüchen in der Tagesstätte an zwei Tagen in die Notfallambulanz des Landesklinikums eingeliefert."
26.01.2023 Zurückweisung unserer Eingabe von 9.1.2023 durch das Rekursgericht (Nun Abbteilung 1A). Unabhängig von der erkannten Unsinnigkeit der Korrespondenz ist Felix zur Zahlung der Übersetzungskosten verpflichtet. Die Nachreichung zu dem Vorgang der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nimmt man nicht zur Kenntnis: "Auch im Außerstreitverfahren steht einer Partei nur eine einzige Rechtsmittelfrist zu." Man bezieht sich auf die vorangehende Rekursentscheidung vom 17.11.2022 in der Sache. Selbst wenn man unsere Eingabe als Revisionsrekurs wertet ist sie verspätet.
20.02.2023 Erneute Bitte an den Herrn Gerichtsvorsteher seine Kontollfunktion wahrzunehmen, diemal mit dem Vorschlag, den Revisor des Oberlandesgerichts wenigstens zur Prüfung der im neuen Jahr ergangenen Beschlüsse einzuschalten. "Ich darf Sie bitten in Kenntnis aller Verwerfungen zu Lasten meines beeinträchtigten Sohnes Felix bis hin zur Oktroyierung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und vor der akuten Plünderung auch noch seiner Barschaft die ihm gebührende Revision des Verfahrens und der allein seit Jahresbeginn zugegangenen 20 Gerichtsentscheidungen zu beantragen".
27.02.2023 Der nächste Angriff auf das Vorsorgevermögen von Felix. Er habe die Kosten des neurologischen Gutachtens Dr. Sacher zu tragen. Dieser sollte klären, ob Felix in der Lage war einer Bildveröffentlichung zuzustimmen. Das einjährige Feststellungsverfahren gegen meine Gattin beruhte auf der Rechtsmeinung der Richterin, die Bildveröffentlichung entscheidungsunfähiger Menschen sei objektiv verboten und nicht genehmigungsfähig. Diese wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 17.11.2022 widerlegt. Felix zahlt somit für fehlgeleitete Ermittlungen, die in auch noch mit stundenlangen Hausbesuchen in Anspruch nahmen.
07.03.2023 Der Herr Vorsteher beantwortet unseren Antrag auf Einschaltung des Revisors des Oberlandesgerichts. Er habe die zuständige Richterin zu einer Stellungnahme aufgefordert, aus welcher sich die Rechtskraft aller Beschlüsse ergibt. "Ich ersuche Sie daher um Verständnis, dass ich diese gerichtlichen Entscheidungen und Vorgehensweisen in der angeführten Pflegschaftssache weder kommentieren noch in irgend einer Weise einer Überprüfung in tatsächlicher, beweiswürdigender oder rechtlicher Hinsicht zuführen kann."
10.03.2023 Meine Frau hat sich mit einem Einspruch gegen die am 5.1.2023 ausgesprochene Kostenbelastung aus der Übersetzung dilettantischer Anfragen an ungarische Behörden, die humorvoll beantwortet wurden, gewendet. Der Einspruch wird zurückgewiesen, ihr kommt keine Rechtsstellung zu.
14.03.2023 Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik war am 16.12.2022 rechtskräftig. Er meldet sich erstmalig mit einem Antrag auf Fristerstreckung.
16.03.2023 Seit 16.12.2022 ist Mag. Levovnik mit Rechtskraft bestellt, heute erfolgt unsere Löschung im Vertretungsverzeichnis. Der Beschluss ist fehlerhaft weil Sylvia Seidl die Vertretung nach § 269 (1) Z 7 ABGB zwischenzeitlich mit Eintrag vom 13.1.2023 an mich übergeben hatte.
23.03.2023 Frau Sylvia Seidl wendet sich an die Justizombudsstelle Graz mit fogender Beschwerde: "Ich bitte die Justizombudsstelle um Überprüfung meiner Ablöse als gesetzliche Erwachsenenvertreterin in den Punkten § 269 (1) Z 7 des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses wegen Verletzung des Rechtes am Bild mienes entscheidungsunfähigen Sohnes Felix Seidl durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und essen Auftrag, die Schädigung des Betroffenen durch einen 4-seitigen Bericht im Magazin News, einen zweiseitigen Bericht in der Kleinen Zeitung, einen Amateurfilm und sein Konterfei auf den Webseiten des in Gründung befindlichen Vereins "Exklusivkreis transitäte Erwachsenenvertretung" www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org zu ermitteln."
27.03.2023
Ich sende eine Rechnung über 71.058,96 € (den
Bestand des Sparbuchs) an den Vertreter Levovnik. Der Betrag dient der Ablösung
eines väterlichen Darlehens mit dem der anteilsmäßige Kauf der
Immobilie in Mélitó-Park vorfinanziert wurde. Engegen mehrfacher
Ab- und Zurückweisungen der Genehmigunsanträge haben wir diese Immobilie
zu außergewöhnlichen Konditionen vom 4.6.2020 erworben. Felix besitzt
eine Grundbuchvormerkung. Die Verbücherung ist bis zum vollständigen
Eingang der Darlehensforderung zurückgehalten. Einen Antrag auf nachträgliche
Genehmigung haben wir am 27.12.2022 gestellt: "Antrag
auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen.
Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die
Begutachtung des zugrunde liegenden Schenkungs- und Nutzungsvertrags.
Antrag auf Befreiung von der vollständigen Übersetzung
eines Wertgutachtens, dessen Bewertungsseite von einem Gerichtsforensiker in
Deutsch ausgefertigt wurde".
28.03.2023 Die Justizombudsstelle äußert sich zu der Beschwerde von Frau Sylvia Seidl. Der Justizombudsstelle komme nach dem Gesetz (§ 47a GOG) keine Zuständigkeit zu, Entscheidungen der Gerichte inhaltlich zu prüfen oder zu kommentieren. Man leitet ihre Eingabe vom 23.3.2023 an die zuständige Abteilung des Bezirksgerichts Klagenfurt weiter.
04.04.2023 Meine Frau wurde für den 27.3.2023 vom Vertreter Mag. Levovnik vorgeladen, mit mir gab es keinen Kontakt. Ich übersende ihm deshalb einen umfänglichen Übergabebericht per email mit Kopie an Behindertenanwälte und -sprecher dieser wurde mit umfänglichen Dokumenten verlinkt.
13.04.2023 Auf Anfrage teilt die Frau Richterin mit, die Bestellung des Vertreters sei mit dem 16.12.2022 rechtskräftig erfolgt. Das gerät in Konflikt mit dem Vertretungsverzeichnis, das noch am 10.3.2023 vom Notariat Schöffmann als richtig bestätigt wurde.
11.04.2023 Der Vertreter liefert seinen Antrittsbericht, der Antrittsstatus hat 4 Zeilen und widerspricht dem gültigen richterlichen Status vom 30.12.2020 (!) worauf wir das Gericht in einem Berichtigungsersuchen vom 27.4.2023 hinweisen.
13.04.2023 Für die Antrittsrechnungslegung erteilt die Frau Richterin eine Frist bis 1.3.2024. Der Vertreter verlängert also nochmal alle Prozeduren.
18.04.2023 Das Vertretungsverzeichnis wurde berichtigt, unsere elterlichen Zuständigkeiten gestrichen. Da mir meine Frau die Bildrechte mit Wirkung vom 13.1.2023 übertragen hatte, erfolgten die Streichungen nun ausschließlich bei mir. Herrn RA Mag. Levovnik ist zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter im vollen Umfang des § 269 (1) Z3 und des § 269 (1) Z7 ABGB bestellt. Das Gericht hat die daraus resultierenden Pflichten wahrzunehmen bzw. deren Wahrnehmung zu überwachen.
27.04.2023 Wir wenden uns in allen Punkten gegen den Antrittsbericht des nunmehrigen Erwachsenenvertreters. "Antrag: Ich bitte um Prüfung meines Übergabeberichts der Erwachsenenvertretung nach Berechtigung und Inhalt und darauf bezogen die Zurückweisung des Antrittsberichts samt Antrittsstatus als ungenügend, sowie Rüge seiner dem Vertretungsgegenstand unangemessenen Verspätung." Mein ausführlicher Übergabebericht vom 4.4. 2023 war für die Katz. Das leidige Thema des Bilderverbots wird wieder aufgenommen, eine Anzeige gegen mich oder meine Frau steht nach wie vor im Raum: "Hinsichtlich der vom Kindesvater im Internet auf einer eigenen von ihm verwalteten Homepage vom Betroffenen angefertigten Lichtbilder und Videos wird der Erwachsenvertreter die Entfernung dieser Abbildungen betreiben und hierzu den Kindesvater zur sofortigen Entfernung - allenfalls in weiterer Folge auch unter einer notwendigen Klagsandrohung - auffordern." Eine Kriegserklärung auch durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter, dem ich bereits am 18.8.2022 schrieb: "Es kann doch einen Anwalt nicht erfüllen, hier gegen Menschen mit ganz anderen Sorgen vorzugehen und in einer Sache, die den Betroffenen nicht einmal kratzt. Ich bitte Sie, dieses Mandat, das uns bis zum Höchstgericht führen könnte abzulehnen." Zu sehen ist hier der Umfang unbearbeiteter Anträge mit gesundheitlicher und materieller Schadenswirkung und die nun zweijährige Zeitverwendung der Richterin und Schikane meiner Frau auf diesem Nebenschauplatz "Presseverbot".
27.04.2023 Vermeintlich durch das Vertretungsregister legitimiert und in Absenz des dafür zuständigen Vertreters haben wir noch unaufschiebbare Verwaltungshandlungen in Ungarn vorgenommen und zeigen diese dem Gericht an. "Ich bitte Sie um Auskunft, welche Erklärungen und Anträge aus den beschriebenen Handlungen wir dem gerichtlichen Vermögensverwalter aktuell schulden und ob uns fortan jedwedes selbstbestimmte Wirtschaften verboten ist. In diesem Fall bitten wir Sie, sehr geehrte Frau Richterin, Herrn Mag. Levovnik mit der Entgegennahme aller Dokumente und Agenden von Felix baldigst zu beauftragen".
05.05.2023 Wir bekämpfen die permanente Schutzbehauptung, dem Gericht oder seinen Funktionären hätten notwendige Unterlagen nicht vorgelegen. Hiergegen haben wir uns bereits in Sachen der Ferienwohnungen am 20.8.2021 gewendet. (Ausführlich zitiert in dieser Chronologie) und stellen nun auch in Sachen der Ertagsimmobilien "Antrag auf Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien „nicht zu erlangen“ gewesen." Kurios am Rande: Die Erwachsenenvertreterin hatte schon bei der Antrittsveranstaltung am 20.9.2019 alle ihr verfügbaren Originale in der Aktentasche und eine Einsichtnahme im gleichzeitig vorgelegten Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten und zwar (Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)
09.05.2023 Die Immobilien hängen in der Luft. Unsere Anfrage vom 27.04.2023 über den weiteren Ablauf der Verwaltungsroutine beantwortet die Richterin kryptisch mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit eines leider unsichtbaren Vertreters. Wir verbleiben ratlos.
17.05.2023 Wir konfrontieren das Gericht mit der anstehenden Routine: "Ich darf Ihnen gleich zwei dringend anstehende Notwendigkeiten bekannt geben. Alle Mieter von Felix sind seit 2 Monaten mit Betriebskosten im Verzug und müssen gemahnt werden. Im Appartement F 1 4 1 ist der Küchenboden auszutauschen und der Mieter Krisztian Pesti wartet auf einen positiven Bescheid." Ich füge die Mieterliste mit allen nötigen Informationen bei und habe die Anteile von Felix angekreuzt, die (ohne Garagen) zu verwalten sind.
30.05.2023 Das Gericht besitzt nur Kopien und möchte nun die Besitzurkunden aus 2011 im Original. Wir schreiben: "Es kann nur verwundern, dass Sie nach dreieinhalb Jahren immer noch Informationen suchen, die Sie vor dem Ausspruch Ihrer Präjudizien vom 20.9.2019 gebraucht hätten, spätestens aber mit dem auf diese Bezug nehmenden Antrag meiner Gattin vom 23.10.2019 erhielten". "Die Urkunden haben konstitutiven Wert und zeigen nach 12 Jahren bereits Spuren der Zeit. Felix kann Ihnen diese Dokumente nur direkt, gegen persönliche Quittung und beglaubigter Ausfertigung von Duplikaten aushändigen. Dazu bitten wir um die Bekanntgabe eines Besuchstermins jeweils nach 14 Uhr. Es sei darauf verwiesen, dass diese Originale dem Gericht keine neuen Erkenntnisse vermitteln, da zweisprachige Kopien (auszugsweise) bereits am 4.11.2019 und vollständig am 1.2.2022 eingereicht wurden". "Bei dieser Gelegenheit würde es dem gegenseitigen Vertrauen, unserem Feststellungsantrag vom 4.5.2023 und dem am 4.5.2022 geäußerten Wissensstand des Rekursgerichts sehr dienen, wenn der auch im Parallelverfahren jahrelang kultivierte Vorwurf, meine Vorgängerin oder ich hätten entscheidungsrelevante Unterlagen verweigert anhand der im Akt vorliegenden Einreichungen erhärtet werden könnte". Wir erinnern ausserdem an einen ungehörig zurückliegenden Antrag: "Felix wird Sie in dieser Angelegenheit durch persönliches Erscheinen an die Erledigung unseres Feststellungsantrags vom 22.9.2020 und seine Erneuerung vom 22.3.2021 erinnern. Er enthält die Frage, ob es rechtens war seine Ferienbleibe zwischen Bad Heviz und Plattensee abrupt und fortgesetzt zu entziehen, ihm die seit 2017 geforderte Begutachtung durch einen Neurologen zu versagen und die bekannte Verzehnfachung seiner epileptischen Anfälle hinzunehmen".
30.05.2023 Unser erneuerter Antrag vom 27.12.2022 auf die nun nachträgliche Genehmigung des am 18.6.2020 erfolgten Kaufs der Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park von Budapest wurde mit Beschluss vom 5.1.2023 mit der Begründung zurückgewiesen für derartige Anträge sei seit einigen Tagen der gerichtliche Erwachsenenvertreter zuständig und mir fehle die Vertretungsmacht. Dies ist zweifelhaft, denn meine Befugnisse laut Vertretungsverzeichnis wurden erst am 18.4.2023 durch Gerichtsbeschluss gelöscht. Ich mahne Herrn Mag. Levovnik in der Sache nach 5 Monaten endlich tätig zu werden und die angeforderten Mittel zur Erfüllung des Kaufvertrags bereit zu halten. Ich fordere ihn unter Hinweis auf die Nachteile für Felix nochmals auf, diese unselige Erwachsenenvertretung niederzulegen.
06.06.2023 Verursacht durch mein Verlangen einer persönlichen Übergabe von Original-Besitzurkunden ausschließlich gegen richterliche Quittung wurde für 21.6.2023 - 14 Uhr eine Ladung ausgesprochen. Zum Gegenstand dieser Sitzung hatte ich einen Antrag gestellt und die Teilnahme des betroffenen Felix angekündigt. Déjá vue im Fall des Vorgängers Trötzmüller, in der Ladung unerwähnt ist der neue Erwachsenenvertreter zugegen der uns gleich auf dem Gang die Hoffnung nimmt, er werde die fällige Ablehnung der Frau Richterin betreiben. Ich kann weder meine Familie mit dieser Richterin zurücklassen noch irgend eine Handlung vornehmen zu der mich das Gesetz nicht zwingt. Trotz überfälliger Gerichtskosten wurde das Sparguthaben von Felix bislang nicht belastet, wieder einmal außer Protokoll denkt die Frau Richterin über eine Freigabe nach, wenn ich bereit wäre, Verfahrenskosten zu übernehmen. Eine heikle Frage, denn sie ist durch die Bestellung von Levovnik gerade dabei, solche in unkalkulierbarer Höhe zu erzeugen. Die Strafverfolgung von uns Eltern wegen unzulässiger Bildveröffentlichung von Felix findet keine Erwähnung mehr. Die Verhandlung zieht sich unerwartet in die Länge und ich muss sie mit Felix um 14.45 wegen eines Arzttermins verlassen. Ich lasse als meinen weiteren Beitrag die folgenden vorbereiteten Papiere zurück:
21.06.2023 Im 6-monatigen Vakuum der Vermögensverwaltung sehen sich die Mieter zu Notvornahmen genötigt. Ich schildere den Fall einer unangekündigten Küchenerneuerung durch eine Mieterin von Felix und bitte um rasche Entscheidung der Handhabe durch den Verwalter. Kurioserweise teilt mir dieser vor dem Sitzungssaal mit, er sehe sich außerstande in Ungarn irgendwelche Aktivitäten zu unternehmen. Der sympathische Anwalt mit Bilderbuchkanzlei wird es schwer haben unter der Anleitung einer Richterin die nur bedacht sein kann, vierjährige Versäumnisse auf ihm abzuladen.Bei Gelegenheit besuchte ich die Leiterin der Geschäftsstelle Frau Freithofer die mir mitteilte, sie habe unsere Akte 2 Monate nicht mehr gesehen und könnte meiner Anfrage nach dem Verbleib unseres beim Bezirksgericht am 19.04.2023 eingereichten Rekursbegehrens an das Landesgericht gegen die Honorarforderung des untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller nicht entsprechen. Tags zuvor teilte mir die Abteilung 1 des Landesgerichts mit, meine Eingabe liege den Rechtsmittelrichtern nicht vor.
21.06.2023 Protokoll der Sitzung vom 6.6.2023. Zum Gegenstand ist das Protokoll leer, beschreibt im Wesentlichen die bei der verordneten Einziehung der Besitzurkunden aufgetretene Unsicherheit des Gerichts. Vater und Sohn haben die Sitzung nach 40 Minuten verlassen, die dann für weitere 50 Minuten mit Mag. Levovnik in Klausur fortgesetzt wurde. Das digitale Protokoll wurde meinerseits nicht unterschrieben. Die Besitzurkunden von Felix (historische zweisprachige Kaufverträge und Grundbuchauszüge für Liget Park und Mélitó-Park) wurden am Folgetag der Kanzlei Levovnik überbracht.
28.06.2023 War noch mit Schreiben vom 13.4.2023 und 9.5.2023 (in Beantwortung der klaren Fragen vom 27.4.2023) dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter die Vermögensverwaltung ausschließlich zugeschrieben so rudert die Frau Richterin nun zurück und beschränkt den Umfang der gerichtlichen Verwaltung des Vermögens auf Akte "im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen durch Felix Seidl" in den Jahren 2009 und 2012. Sie bestätigt neuerlich, ohne die Ursachen zu erwähnen, dass nach vierjähriger Verfahrensdauer weder der Erwerb noch die Vermietung aller Immobilien des Felix Seidl pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurden.
11.07.2023 Ich nehme Stellung zum Inhalt der Einvernahme und des Beisatz-Schreibens. Das Gericht habe meine Löschung im Vertretungsverzeichnis betrieben und damit die Pflichten aus § 269 (1) Z3 sowie § 269 (1) Z7 ABGB in vollem Umfang übernommen. Meine Anfrage vom 27.04.2023 bezüglich der Teilung von Verwaltungspflichten wurde am 9.5.2023 mit dem Hinweis auf die gerichtliche Vertetung entschieden. Zur Sitzung merke ich an, meine Anträge vom 27.4.2023 und 5.5.2023 zum Gegenstand der Sitzung seien unterdrückt worden und zwar mein Antrag auf „Prüfung meines Übergabeberichts der Erwachsenenvertretung nach Berechtigung und Inhalt und darauf bezogen die Zurückweisung des Antrittsberichts samt Antrittsstatus als ungenügend, sowie Rüge seiner dem Vertretungsgegenstand unangemessenen Verspätung“, sowie mein Antrag auf „Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien „nicht zu erlangen“ gewesen“.
19.07.2023 Ich habe nochmal die Gelegenheit, die Justizombudsstelle anzusprechen. "Die Justiz macht große Reformanstrengungen in der politiknahen Zone. Doch wie sieht es ganz unten aus bei den Demütigen unserer Gesellschaft, bei denen sich jeder von uns, nach Schicksal oder Gottes Fügung, willenlos einreihen muss. An den Schnittstellen Vertretungsnetz/gewerbliche Erwachsenenvertretung und familiäre Erwachsenenvertretung liegt viel im Argen.
01.09.2023 Zur Vorbereitung meiner Vorsprache bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Proksch verfertige ich eine Aufstellung der hauptsächlich bei unserer Richterin liegenden offenen Anträge, bitte den Vermögensverwalter Mag. Levovnik diese durch eigene Eingaben an das Gericht zu ergänzen und sich, aus seiner Kenntnis der Amtsführung von Frau Richterin Mag.a Fill und im Interesse seines Mündels, einer Beauftragung der Verfassungsjuristen von Ethos Legal anzuschliessen..
04.09.2023 Herr Mag. Levovnik hatte bereits einen Ablehnungsantrag gegen die Richterin nicht goutiert und erklärt nun, ihm fehle die Legitimation sich einer Verfassungsklage wegen Grundrechtsverletzungen an seinem Mündel anzuschließen. In den in unserem Übergabebericht vom 4.4.2023 urgierten Causen wurde er nicht tätig, aktuell offene Anträge laut Liste hat er seit Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 nicht verfolgt. Er kann daher zu einer Verlängerung unserer Liste offener Anträge keinen eigenen Beitrag leisten. Wegen Bildrechtsverletzungen hat meine Frau ein eineinhaljähriges Erhebungsverfahren hinter sich und mir schliesslich zur Entlastung per 13.1.2023 die Vertretungsrechte aus § 269 (1) Z7 übertragen. Hauptsächlich zur Durchsetzung dieses Verbots wurde der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt und mein Eintrag im Vertretungsverzeichnis per 18.4.2023 gelöscht. Levovnik hat hat in seinem Antrittsbericht vom 11.4.2023 angekündigt ein Verbot auszusprechen und gerichtlich durchzusetzen. Auch hier verbirgt er sich immer noch. Die Verweigerung der ungekürzten Wiederanlage des Sparbuchs von Felix setzt sich fort.
18.09.2023
Ich berichte dem Herrn Vorsteher über den Verlauf
des gegen meine Frau verhängten und mit einem eineinhalbjährigen schikanösen
Ermittlungsverfahren verbundenen Verbots von Bildveröffentichungen in Presse
und Internet. Trotz unserer Ablöse und der aggressiv angedachten gerichtlichen
Vertretung der Belange aus § 269 (1) Ziffer 7 AGBG und nochmaliger Androhung
im amtlichen Antrittsbericht vom 11.4.2023 verlief die Sache nach nunmehr 22
Monaten im Sand. Dieses Ende relativiert diesen nervigen Tanz um ein verkanntes
Wohl des Felix Seidl der als Resultat auf den ihm verordneten Verfahrenskosten
sitzen bleibt. Hinzu tritt, dass dem vordringlichen Interesse an der Vermeidung
unangenehmer Presse die seit Oktober 2019 schwebenden Hauptsachen untergeordnet
wurden. Ich durfte den Herrn Vorsther darauf hinweisen dass wegen meines hohen
Alters der Erbfall in ein völlig ungeordnetes Vermögen an jedem Tag
stattfinden kann und Felix die ihm zugedachten Erbteile unter Kosten und Risiko
einer gerichtlichen Fremdverwaltung nicht mehr zugestanden werden können.
Ich zitiere den Ausspruch seiner Stellvertreterin im Amt, das Pflegschaftsgericht
habe strenge Prüfungspflichten aber stets zum Vorteil des Betroffenen zu
entscheiden.
Derweilen werden wir Eltern nach der zweieinhalbjährigen Apathie eines
Kollisionskurators Mag. Trötzmüller und einer seit 16.Dezember 2022
neunmonatigen Abstinenz seines Nachfolgers, des gesetzlichen Erwachsenenvertreters
Mag. Levovnik, aus dem Außerstreitverfahren hinausgedrängt und zur
Inanspruchnahme von Advokaten gezwungen. Die
zahllosen angerufenen Behindertenanwälte Österreichs und die Justizombudsstelle
drücken sich bedauernd aus, denn Gerichte kontrollieren ausschließlich
wieder Gerichte. In unserem Falle das Verfassungsgericht, soweit erschwinglich!
25.09.2023 Schreiben von RA Mag. Levovnik. Er bestätigt ein Telefonat mit unserem Anwalt Dr. Proksch, die Anwälte hätten gegenseitigen Informationsaustausch vereinbart. Er fordert das Sparbuch unseres Sohnes ein, welches er zu verwahren habe. Er behauptet ich hätte mich bereit erklärt sämtliche "im Zusammenhang mit der Erwachsenenvertretung anerlaufenen Gebühren zu übernehmen" und setzt mir eine 14-tägige Zahlungsfrist für zunächst 141 € heftigst bestrittener Übersetzungsgebühren. Mir wurden, in einer Beprechung vom 6.6.2023, Absichten des Gerichts angedeutet die Erwerbsvorgänge nun in einer Weise zu regeln, die wir Eltern dem Wohl von Felix zuordnen können. Im Fall einer Konkretisierung würde ich eine mögliche Verpflichtung unterschreiben, um diese nicht zu gefährden. Richterin und Vertreter haben sich ebenfalls am 6.6.2023 die historischen Original-Besitzurkunden überbringen lassen und bei der Durchsicht bemerkt: „Das was wir suchen ist da nicht dabei.“ Ich schrieb am 11.7.2023: "Ich bitte Sie um dringende Auskunft, was Sie gemeinsam suchen und zu welchem Zweck. An meiner Unterstützung Ihres Informationsbedarfs wird es nicht mangeln." Hierzu enthält das Schreiben keinen Kommentar. Ich werde bei dem verantwortlichen Mag. Levovnik anregen, eine Stundung aller Gebührenforderungen bis zum Ergebnis unserer Verfassungbeschwerde zu veranlassen.
09.10.2023 Antrag an das Landesgericht auf erweiterte Zustellung des Beschlusses vom 14. September 2023. "Der Beschluss bezieht sich auf eine Forderung an den Betroffenen Felix Massimo Seidl, also einen vermögensrelevanten Vorgang der sich zwischenzeitlich nicht mehr in meinem Verfügungsbereich befindet. Dieser Beschluss bedarf nach seinem Inhalt einer nochmaligen Prüfung. Unter Anwaltspflicht ist der von Ihrem Senat, trotz im Beschluss vom 4.5.2022 gegenteiliger Rechtsmeinung im eigenen Haus, bestätigte gerichtliche Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, dafür zuständig und somit Adressat Ihres späten Beschlusses vom 14. September 2023. Herr Mag. Levovnik kennt Details der Untreue des Mag. Trötzmüller und meiner Strafanzeige gegen seinen Vorgänger. Er ist aufgrund seiner Anwaltsstellung prädestiniert und allein berechtigt eine Revision zu betreiben". Ich mahne eine Gesamtsicht des 5-jährigen Verfahrens an und gebe einen kurzen Rückblick. Zur Berechtigung der angelaufenen Gebühren nehme ich einzeln Stellung sowie zu der Behauptung einer Gesamthaftung von meiner Seite. Angeschlossen ist eine Kopie des Schreibens des Verwalters vom 25.9.2023.
01.09.2023 Zur Vorbereitung meiner Vorsprache bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Proksch verfertige ich eine Aufstellung der hauptsächlich bei unserer Richterin liegenden offenen Anträge, bitte den Vermögensverwalter Mag. Levovnik diese durch eigene Eingaben an das Gericht zu ergänzen und sich, aus seiner Kenntnis der Amtsführung von Frau Richterin Mag.a Fill und im Interesse seines Mündels, einer Beauftragung der Verfassungsjuristen von Ethos Legal anzuschliessen..
04.09.2023 Herr Mag. Levovnik hatte bereits einen Ablehnungsantrag gegen die Richterin nicht goutiert und erklärt nun, ihm fehle die Legitimation sich einer Verfassungsklage wegen Grundrechtsverletzungen an seinem Mündel anzuschließen. In den in unserem Übergabebericht vom 4.4.2023 urgierten Causen wurde er nicht tätig, aktuell offene Anträge laut Liste hat er seit Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 nicht verfolgt. Er kann daher zu einer Verlängerung unserer Liste offener Anträge keinen eigenen Beitrag leisten. Wegen Bildrechtsverletzungen hat meine Frau ein eineinhaljähriges Erhebungsverfahren hinter sich und mir schliesslich zur Entlastung per 13.1.2023 die Vertretungsrechte aus § 269 (1) Z7 übertragen. Hauptsächlich zur Durchsetzung dieses Verbots wurde der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt und mein Eintrag im Vertretungsverzeichnis per 18.4.2023 gelöscht. Levovnik hat hat in seinem Antrittsbericht vom 11.4.2023 angekündigt ein Verbot auszusprechen und gerichtlich durchzusetzen. Auch hier verbirgt er sich immer noch. Die Verweigerung der ungekürzten Wiederanlage des Sparbuchs von Felix setzt sich fort.
13.09.2023 Termin bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Proksch in Wien. Ich habe die Sitzung durch elektronische Einsendung meines Übergabeberichts an den gerichtlichen Vermögensverwalter und die Webfundstellen vorbereitet. Es ist nicht leicht einen prominenten Anwalt in die Niederungen der Erwachsenenvertetung und eines verirrtes Verfahrens zu holen. Ich habe deshalb mit dem Hinweis geworben, der Herr Rechtsanwalt brauche keine Akten zu lesen, wenn er mit denen spricht, die das schon getan haben. Ich habe dafür sieben Testimonials mit ihren Kontaktdaten benannt.
18.09.2023
Ich berichte dem Herrn Vorsteher über den Verlauf
des gegen meine Frau verhängten und mit einem eineinhalbjährigen schikanösen
Ermittlungsverfahren verbundenen Verbots von Bildveröffentichungen in Presse
und Internet. Trotz unserer Ablöse und der aggressiv angedachten gerichtlichen
Vertretung der Belange aus § 269 (1) Ziffer 7 AGBG und nochmaliger Androhung
im amtlichen Antrittsbericht vom 11.4.2023 verlief die Sache nach nunmehr 22
Monaten im Sand. Dieses Ende relativiert diesen nervigen Tanz um ein verkanntes
Wohl des Felix Seidl der als Resultat auf den ihm verordneten Verfahrenskosten
sitzen bleibt. Hinzu tritt, dass dem vordringlichen Interesse an der Vermeidung
unangenehmer Presse die seit Oktober 2019 schwebenden Hauptsachen untergeordnet
wurden. Ich durfte den Herrn Vorsther darauf hinweisen dass wegen meines hohen
Alters der Erbfall in ein völlig ungeordnetes Vermögen an jedem Tag
stattfinden kann und Felix die ihm zugedachten Erbteile unter Kosten und Risiko
einer gerichtlichen Fremdverwaltung nicht mehr zugestanden werden können.
Ich zitiere den Ausspruch seiner Stellvertreterin im Amt, das Pflegschaftsgericht
habe strenge Prüfungspflichten aber stets zum Vorteil des Betroffenen zu
entscheiden.
Derweilen werden wir Eltern nach der zweieinhalbjährigen Apathie eines
Kollisionskurators Mag. Trötzmüller und einer seit 16.Dezember 2022
neunmonatigen Abstinenz seines Nachfolgers, des gesetzlichen Erwachsenenvertreters
Mag. Levovnik, aus dem Außerstreitverfahren hinausgedrängt und zur
Inanspruchnahme von Advokaten gezwungen. Die
zahllosen angerufenen Behindertenanwälte Österreichs und die Justizombudsstelle
drücken sich bedauernd aus, denn Gerichte kontrollieren ausschließlich
wieder Gerichte. In unserem Falle das Verfassungsgericht, soweit erschwinglich!
22.09.2023 Das Landesgericht schreibt mit Datum vom 15.9.2023 unser Rekursantrag sei fälschlich beim Landesgericht eingereicht worden und erklärt damit den monatelangen Verstoß. Er trägt aber den Eingangsstempel des Bezirksgerichts vom 19.4.2023. Moniert wird auch die direkte Eingabe unseres Schreibens vom 29.9.2022 mit der Bitte um ein Gespräch mit meiner durch das schikanöse Ermittlungsverfahren um das Bilderverbot völlig entnervten Gattin. Das war ein persönliches Anliegen. Unser Antrag auf Gehör vom 15.9.2023 wird abgewiesen. Wenn wir gebraucht werden, werden wir geladen. "Sollte in einem Rechtsmittelverfahren im Einzelfall eine Verhandlung oder Anhörung der Parteien vorgesehen oder notwendig sein, würden Sie eine entsprechende Ladung erhalten." Bei der fünfjährigen Vorgeschichte unserer Verfahren hätten wir etwas mehr Flexibilität erwartet. Wenn mit dem 14.9.2023 zutreffend datiert, war die Sache am Vortag unseres Antrags auf Gehör bereits entschieden und beanspruchte 5 Wochen in der Kanzlei.
25.09.2023 Schreiben von RA Mag. Levovnik. Er bestätigt ein Telefonat mit unserem Anwalt Dr. Proksch, die Anwälte hätten gegenseitigen Informationsaustausch vereinbart. Er fordert das Sparbuch unseres Sohnes ein, welches er zu verwahren habe. Er behauptet ich hätte mich bereit erklärt sämtliche "im Zusammenhang mit der Erwachsenenvertretung anerlaufenen Gebühren zu übernehmen" und setzt mir eine 14-tägige Zahlungsfrist für zunächst 141 € heftigst bestrittener Übersetzungsgebühren. Mir wurden, in einer Beprechung vom 6.6.2023, Absichten des Gerichts angedeutet die Erwerbsvorgänge nun in einer Weise zu regeln, die wir Eltern dem Wohl von Felix zuordnen können. Im Fall einer Konkretisierung würde ich eine mögliche Verpflichtung unterschreiben, um diese nicht zu gefährden. Richterin und Vertreter haben sich ebenfalls am 6.6.2023 die historischen Original-Besitzurkunden überbringen lassen und bei der Durchsicht bemerkt: „Das was wir suchen ist da nicht dabei.“ Ich schrieb am 11.7.2023: "Ich bitte Sie um dringende Auskunft, was Sie gemeinsam suchen und zu welchem Zweck. An meiner Unterstützung Ihres Informationsbedarfs wird es nicht mangeln." Hierzu enthält das Schreiben keinen Kommentar. Ich werde bei dem verantwortlichen Mag. Levovnik anregen, eine Stundung aller Gebührenforderungen bis zum Ergebnis unserer Verfassungbeschwerde zu veranlassen.
26.09.2023 Wir haben noch keine Rekurs-Entscheidung vom Landesgericht. Unser Rekursantrag vom April ist offensichtlich in Verstoß geraten und jemand sieht fälschlich die Ursache in einer direkten Einreichung beim Landesgericht. Ich berichte dem Herrn Vorsteher über die ugebührliche Verzögerung und bitte um sein Einschreiten. "Über die ungewöhnliche Bearbeitungszeit des Rekursbegehrens haben wir uns in der Annahme gefreut, das Obergericht befasse sich nun gründlich mit dem Schicksal der Anträge vom Oktober 2019, den tatsächlichen Einreichungen, der Rechtweisung der eigenen Behörde vom 4.5.2022 und einer Berichterstattung der Frau Richterin zu Geschehnissen, die sie nicht protokollierte".
27.09.2023 Zustellung eines Beschlusses vom 14.09.2023. Auch das Rekursbegehren gegen den Honoraranspruch des Kollisionskurators Trötzmüller, der in zweieinhalb Jahren nicht über einen Absatz 4. unseres dreiseitigen Schenkungsvertrags entschied und in weiteren Belangen des Verfahrens keinen Finger rührte, wird zurückgewiesen und Felix eine Schuld von 2.200 € auferlegt. Sein gesperrtes Sparbuch, Zwischenliquidität eines genehmigten Immobilientauschs, wird zur Plünderung freigegeben.
09.10.2023 Antrag an das Landesgericht auf erweiterte Zustellung des Beschlusses vom 14. September 2023. "Der Beschluss bezieht sich auf eine Forderung an den Betroffenen Felix Massimo Seidl, also einen vermögensrelevanten Vorgang der sich zwischenzeitlich nicht mehr in meinem Verfügungsbereich befindet. Dieser Beschluss bedarf nach seinem Inhalt einer nochmaligen Prüfung. Unter Anwaltspflicht ist der von Ihrem Senat, trotz im Beschluss vom 4.5.2022 gegenteiliger Rechtsmeinung im eigenen Haus, bestätigte gerichtliche Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, dafür zuständig und somit Adressat Ihres späten Beschlusses vom 14. September 2023. Herr Mag. Levovnik kennt Details der Untreue des Mag. Trötzmüller und meiner Strafanzeige gegen seinen Vorgänger. Er ist aufgrund seiner Anwaltsstellung prädestiniert und allein berechtigt eine Revision zu betreiben". Ich mahne eine Gesamtsicht des 5-jährigen Verfahrens an und gebe einen kurzen Rückblick. Zur Berechtigung der angelaufenen Gebühren nehme ich einzeln Stellung sowie zu der Behauptung einer Gesamthaftung von meiner Seite. Angeschlossen ist eine Kopie des Schreibens des Verwalters vom 25.9.2023.
11.10.2023 Der Beschluss des Landesgerichts vom 14.9.2023 wird heute mit ordentlicher Verspätung auch an Felix zugestellt. Das hat sein Gutes, wir können durch eine neu entstehende Einspruchsfrist einen außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen auch wenn unserem gestrigen Antrag auf erweiterte Zustellung nicht entsprochen wird.
12.10.2023 Felix beauftragt seinen Vertreter mit der Vornahme des außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die Honorarforderung des untätigen Kollisionskurators Trötzmüller. "Ich hatte Ihnen die gesammelten an Felix gerichteten Beschlüsse erster Instanz seit Ihrer Verantwortungsübernahme nach § 269 (1) Z3 und Z7 jeweils im ungeöffneten Couvert in die Kanzlei geliefert und um gefällige Beeinspruchung gebeten. Sie haben sich dazu nicht geäußert. Man könnte auch sagen Sie haben zugeschaut wie die Ansprüche zu vollstreckbaren Titeln wurden. Ich darf annehmen, dass wenn Sie als Verwalter die Auszahlung von Vermögensteilen durchführen, Ihnen auch die Abwehr ungebührlicher Eingriffe obliegt."
12.10.2023 Ich übergebe das mit Schreiben vom 25.9.2023 eingeforderte Sparbuch mit einem Guthabenstand von 71.058,08 € gegen Quittung an Rechtsanwalt Mag. Levovnik.
13.10.2023 Der Vertreter lehnt den Auftrag vom Vortag ab und nährt wieder unseren Dissens er sei ausschließlich befugt "hinsichtlich der Eigentumswohnungen in Budapest und des Sparbuches Tätigkeiten zu entfalten". Wir meinen hingegen, das Gericht habe die Treuhandschaft über das Vermögen von Felix übernommen und unter seinen Auftrag falle auch der Schutz seiner Güter vor unberechtigten Eingriffen, das Einbringen von Forderungen und die Vertretung von Ersatzansprüchen mit den einem Rechtsanwalt verfügbaren Mitteln. Felix ist als ungarischer Eigentümer verpflichtet, einige Mietverhältnisse zu verwalten. Wir haben das Gericht mit Eingaben vom 27.4.2023, 17.5.2023 und 21.6.2923 auf drängende Angelegenheiten hingewiesen und die nötigen Daten übermittelt. Wir erhalten die wenig sinnreiche Antwort, wo nichts genehmigt sei, sei auch nichts zu verwalten. War die Bewirtschaftung ab dem 20.9.2019 noch durch meinen Eintrag im Vertretungsverzeichnis legitimiert, so hängt sie seit dem 16.12.2022 vollends in der Luft.
Mag. Levovnik gibt auch bekannt, von der Notarin und Verfasserin der drei Kaufverträge vom 29. August 2011 Duplikate angefordert und erhalten zu haben. Es werden auf Kosten von Felix Doubletten erzeugt. Die Erwachsenenvertreterin hatte die Originale aller uns verfügbaren Dokumente zu der ersten Einvernahme am 20.9.2019 in der Aktentasche mitgebracht und im dort übergebenen Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten, im Einzelnen „(Schenkungsvertrag vom 02.08.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019).“ Die Richterin trug unserer schockierten Familie vor, unsere Schenkungen seien mangels Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts vom 22.4.2010 ohnehin nichtig und nahm davon keine Kenntnis. Am 14.10.2019 forderte sie die angeboten Dokumente jedoch ein sowie ergänzend die Ertragsrechnungen seit Übernahme und alle historischen Mietverträge in Original und Übersetzung. Die Erwachsenenvertreterin lieferte alles am 4.11.2019, die Kopien der zweisprachig ausgefertigten Kaufverträge wurden wegen der entbehrlichen Passagen verkürzt auf ihre operativen Seiten. Das Gericht war zufrieden und forderte lediglich am 3.3.2020 noch eine notarielle Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge, die geliefert wurde.
Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 als Kollisionskurator bestellt und mit der Begutachtung von Genehmigung und Schenkungsvertrag beauftragt. Er meldete sich nach neun Monaten am 10.6.2021 telefonisch, er könne die Begutachtung aufnehmen ihm fehlen jedoch Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Wir verweisen ihn auf die vollständige Gerichtsakte und benachrichtigen auch die Richterin von dieser Beschwerde.
In einer Ladung vom 17.12.2021 fordert das Gericht eine Volltextversion der Kaufverträge: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen eingeräumt wurde." Die Begründung ist unverständlich. Eine Nießbrauchsvereinbarung zwischen Schenker und Empfänger kann niemals Inhalt eines Kaufvertrags zwischen Bauträger und Käufer sein. Am 1.2.2022 übergab ich eine vollständig kopierte Garnitur deutsch/ungarisch eines Kaufvertrags mit dem Bermerken, die übrigen Verträge seien ident, was aus den vorliegenden Fragmenten hervorgeht. Die Eingabe wurde auch nicht beanstandet.
Am 24.01.2023 erfahren wir durch einlangende Übersetzungshonorare von Anforderungen bei ungarischen Behörden von aktuellen Grundbuchauszügen und historischen Registerakten die mit Witz zurückgewiesen wurden. Die Anfragen stünden "im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen in Budapest vorliegen oder nicht." Dieses dreieinhalb Jahren seit unserem Antrag auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019.
Mit Anweisung vom 30.5.2023 fordert das Gericht von uns die historischen Originalurkunden ein, dikutiert am 21.6.2023 umständlich das Procedere und ich liefere am Folgetag in der Kanzlei Levovnik, wo drei Urkundensätze betreffend Tara Park und ein Urkundensatz betreffend Mélitó-Parkin in ein Dokumentregister eingelesen wurden.
Hinzu kommt also am heutigen Tag eine Frischlieferung der Notarin aus Ungarn. Wir durften damals annehmen, die schockierenden Festlegungen der Richterin vom 20.9.2019 hätten Substanz und ihre Auswirkungen in Ungarn wären bedacht. Dazu hätte es der in vier Jahren zusammengetragenen Belege im Vorhinein bedurft. Belege im Vorhinein bedurft. Wir haben vier Jahre Stillstand, den Verschleiß von drei Rechtsanwälten, exzessive Kosten zulasten von Felix zu beklagen und es braucht aktuelle Grundbuchauszüge. Das ungarische Grundbuch ist öffentlich und ich konnte am 24.10.2022 vergeblich meine Mithilfe anbieten. Mag. Levovnik bestätigt mit dem gegenständlichen Schreiben nun auch seinen Misserfolg und fordert mich zur Mithilfe auf. Das ungarische Grundbuch ist digitalisiert, ich habe unverzüglich die nötigen Anträge eingegeben und bin darum bemüht. Ich habe Herrn Levovnik seit seiner Amtsübernahme alle an Felix adressierten vermögenswirksamen Beschlüsse des Erstgerichts im verschlossenen Couvert zur Prüfung zugeleitet und nehme an, er musste auch direkte Zustellungen erhalten. Kostenentscheidungen wurden unter seiner Aufsicht vollstreckbare Titel. Mag. Levovnik kündigt an die Lawine exzessiver Kosten dieses verirrten Verfahrens aus der Zwischenliquidät des Immobilientauschs zu nehmen und verhindert damit die Erfüllung des Kaufvertrags für Méltó-Park, welches Vorhaben er unterdrückt.
18.10.2023 Mail an Mag. Levovnik. "In dem Zusammenhang möchte ich Sie auf die höhere Priorität der seit dem 9.4.2020 mehrfach und zuletzt am 27.12.2022 beantragten nachträglichen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Erwerbs einer Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch Felix Massimo und Johann Seidl hinweisen. Das Objekt wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 18.6.2020 gekauft und Felix Seidl am 28.10.2021 mit einem Anteil von 1/3 im Grundbuch vorgemerkt. Der betreffende Antrag ist verbunden mit der Forderung nach unverkürzter Freigabe des gesperrten Sparguthabens. Bereits am 27.3.2023 erhielten Sie meine Rechnung über 71.058,98 mit sofortiger Fälligkeit. Der Not eines Gerichts in welchem Pflegschaftssachen und Beitreibungen in einer Hand liegen mit der Einbringung seiner Gebühren soll ich als seit dem 16.12.2022 entmündigter Vater mit gutem Herzen durch eine Haftungsübernahme abhelfen, die man mir anlässlich der Sitzung vom 6.6.2023 mit einer antragsgemäßen Bereinigung der Erwerbsvorgange inklusive Genehmigung der Nießbrauchsvereinbarungen schmackhaft macht. Einen modus vivendi zu finden fiele mir leichter, wenn die inzwischen bekannten Gebührenforderungen dem schlichten, doch völlig verirrten Verhandlungsgegenstand irgendwie gedient hätten. Wenn ich mich auch erpresst fühlen darf Ich bin weiterhin bereit im Gegenzug gegen die Bestätigung unserer Nießbrauchsvereinbarung an allen Immobilien eine formelle Vereinbarung zur Übernehme von Gerichtskosten abzuschließen."
23.11.2023 1. Antrag auf Rückübertragung der Vertretungsrechte nach § 269 (1) Ziffer 3 und 7 ABGB an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl und Beschränkung der Vollmacht des Mag. Levovnik auf die Tätigkeit eines Kollisionskurators zur Unterstützung der vier bekannten Erwerbsvorgänge von Immobiliengeschenken. 2. Antrag auf Stundung aller offenen Verfahrenskosten bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Rechte von Felix Massimo Seidl. 3. Antrag auf Zustellung aller nach Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 ergangenen Gerichtsbescheide mit Vermögensbezug an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Levovnik mit zukommender Einspruchsfrist. Mag. Levovnik hat es vermieden einem Bilderverbot nachzukommen, sein Auftrag ist somit hinfällig. Seine Vollmacht nach § 269 (1) Z 3 beinhaltet die Treuhandverwaltung von Aktiva und Passiva sowie der im Antrittsbericht zitierten Immobilien und die damit verbundene Vertretung vor Gericht für drei Jahre, welcher Mag. Levovnik nicht nachkommt. Er beschränkt sich ohne Hast und Gefühl für Prioritäten auf die schon seinem Vorgänger Mag. Trötzmüller vergeblich aufgetragene Funktion eines Kollisionskurators. Mit einer positiven Entscheidung zu Punkt 1. unseres Antrags würde lediglich der eingetretenen Realität entsprochen. Vorgetragen werden drängende Verwaltungsaufgaben in Budapest. Zur Frage aktualisierter Grundbuchauszüge wird die Verwendung ordentlicher Katasterbezeichnungen vorgeschlagen.
27.11.2023 In Ungarn brennt der Hut. Die Hausverwaltung meldet soeben undichte Terrassen (je 169 qm) an zwei Penthäusern von Felix und Wassereintritt in den Wohnungen darunter. Kurz von Wintereintritt ist die Dachsanierung eine Herkulesaufgabe. Es bedarf sofortiger Klärung wer für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist gerichtlicher, gesetzlicher Erwachsenenvertreter oder das Gericht. Ich verweise auf frühere Abmahnung des rechtlichen Vakuums und die Schadenswirkung der Verfahrensdauer von nunmehr exakt vier Jahren.
28.11.2023
Ich verweise Mag. Levovnik auf meine am 23.11.2023 vorangegangene
Meldung und Bitte an das Gericht, mich zu ermächtigen oder die Auszüge
mit korrekten Angaben wiederholt im Amtshilfeverfahren einzuholen. Zur Sinnhaftigkeit
bemerke ich durch den Reparaturbedarf sei ein Kulminationspunkt erreicht und
nicht mehr sicher dass Felix die durch die Verfahrensdauer entwerteten Immobilien
noch zugesprochen haben möchte. Freihändig wären seine Probleme
lösbar nicht jedoch unter Kuratel dieser Richterin.
Mit den jetzt zwangsläufigen Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung
drängt mich das Gericht in die Illegalität. Ich bitte Mag. Levovnik
deshalb meinen Antrag auf sofortige Wiedereinsetzung meiner Vertretungsrechte
und deren Ausweis im Vertretungsverzeichnis zu unterstützen, sofern er
die dringenden Aufgaben nicht selber wahrnehmen möchte.
29.11.2023 Entscheidung zu meinem Antrag vom 23.11.2023. Ich habe die Bildveröffentlichungeen nicht beendet, die Vertretung nach Z 7 wird daher fortgesetzt. Auch die Vertretung nach Z 3 Vermögensverwaltung will sie fortgesetzt sehen weil ja der Erwerb in 2012 noch nicht genehmigt sei. Sie wirft neu auf wir Eltern wären mit Erhaltungs- und Instandhaltungskosten im Rückstand und das wäre ein neues Genehmigungshindernis. Es wäre außerdem Sache des gerichtlichen Vermögensverwalters sich seit Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2023 um die Wirtschaft in Ungarn zu kümmern. Unser diesbezüglicher Vertrag ist bis zum Testat ungültig und man hat unsere Vollmacht im Vertretungsregister entzogen. Ich bin in Ungarn Vertreter ohne Vertretungsmacht. Wir haben bis zum 16.12.2023 jeden Beschluss des Erstgerichts einer Prüfung durch das Obergericht unterzogen. Die Richterin bestätigt ihre Beschlüsse seien fortan an Mag. Levovnik zugestellt worden. Es wurden in dieser Zeit ca. 3.000 € ungebührliche Verfahrenskosten ohne Reaktion des Verwalters beschlossen.
06.12.2023 Ich erinnere die Richterin an die fehlende Vollmacht. Es sei ein Jahr vergangen und irgend jemand muss sich in Ungarn ausweisen und tätig werden. Ihre Meinung wo nichts genehmigt sei gäbe es nichts zu verwalten ist nicht sehr hilfreich. Felix sei Eigentümer in Ungarn und habe Mietverhältnisse zu verwalten. Ich bitte mir den am 5.1.2023 laut dessen Auskunft ergangenen Auftrag an Mag. Levovnik zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss vom 29.11.2023 ist mir ohne Rechtsmittelbelehrung zugegangen und ich bitte um Auskunft ob mir, nachdem Mag. Levovnik ausfällt, ein Rekurs zum Landesgericht zusteht.
11.12.2023 Levovnik hat keinerlei konkrete Vollmachten mit denen er sich bei Geschäftsbesorgungen in Ungarn ausweisen könnte. Er bestätigt ohnehin als Klagenfurter Einmann-Allgemeinkanzlei dazu nicht in der Lage zu sein. Mir wurde die Vollmacht gestrichen, demzurfolge habe ich der Richterin Mag. Theresia Fill direkt drei Anliegen der MIeter vorgetragen in denen sie auch nicht tätig wurde. Ich erhalte nichts Konkretes nur den Hinweis auf bekannte Beschlüsse erster und zweiter Instanz.
15.12.2023 Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in der Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl – "Der beeinträchtigte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt erlebt ein fünftes Weihnachten mit leeren Händen. Den 82-jährigen Vater DKfm. Johann Seidl belastet seine Ohnmacht und die Sorge um einen ungeordneten Nachlass." Dieser auf 20 Seiten begründete Rekurs ist als letzter Beitrag hinter Presseberichten und Dokumenten in Kapitel 12 einzusehen.
26.01.2024
Ich habe nach zweijähriger Zwangspause durch das Bilderverbot wieder eine
Pressenotiz erstellt und sende diese aus Fairnessgründen vorab an die Medienstellen
des Bezirks- und Landesgerichts. "In guter Übung stelle ich Ihnen
eine geplante Presseerklärung im Vorhinein zu.
Es ist wohl die größte Demütigung für einen katholischen
Rittersmann, wenn er seine Frau nicht schützen kann, einen erfahrenen Wirtschaftsakademiker
wenn er seinen hilflosen Sohn nicht versorgen darf und einen greisen Mann dem
versagt wird, seinen Nachlass zu ordnen. Ich habe die dafür vorgesehene
Notiz auffällig personalisiert, denn ich habe auch das andere Gesicht des
Bezirksgerichts kennen gelernt und darf nicht generalisieren".
01.02.2024 Mit Felix geht es gesundheitlich bergab und wir haben bei der PV Antrag auf Neubemessung seiner Pflegestufe gestellt. Die Anstalt hat die Qualität der Unterbringung zu prüfen und als erstes stößt die Tätigkeit eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die ja nach Verkehrsanschauung auf Spielsucht, Überschuldung, Vernachlässigung, Demenz, also Dinge die einer ordentlichen Unterbringung von Felix im Wege sind. Wir verlangen von der Frau Richterin Mag. Theresia Fill eine Ehrenerklärung.
13.02.2024
Die Richterin schüchtert uns mit exzessiven Verfahrenskosten
ein die der Vertreter vom Sparbuch abheben will und damit den Kauf der Ferienwohnung
endgültig unterbindet. Wir verweisen auf die Schmerzensgeldansprüche
von Felix, die sein Vermögensverwalter endlich durchzusetzen hat
und beantragen die Bekämpfung bzw. Stundung der Kosten bis zum Einlangen
der resultierenden Liquidität. In dem Zusammenhang wird ein ärztliches
Gutachten notwendig sein das wir ebenfalls, unter bekanntgabe der bisherigen
Hindernisse, nochmals anregen. Wir stehen kurz vor einem erneuten Ablehnungsantrag
gegen die Richterin und fordern von ihr die freiwillige Herausgabe der Akte
Felix an das Familiengericht. "Antrag
auf beschlussmäßige Entscheidung der Anträge vom 22.9.2020 und
22.3.2021 sowie im Bedarfsfalle die Beauftragung eines neuropsychiatrischen
Gutachtens zu der Gesundheitsentwicklung des Felix Massimo Seidl. Es ist festzustellen,
dass der abrupte Entzug der neun Jahre familiär genutzten Ferienliegenschaft
zwischen Plattensee und Bad Heviz im Spätsommer 2017, der damit verursachte
Entzug seiner Therapie und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts nach
dessen Genehmigung vom 13.12.2019 dem Erwachsenenschutz widerspricht und nicht
rechtens gewesen ist. Ich beantrage die aus der Entscheidung resultierende Rechtsverfolgung
dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu überantworten, da geldwerte Ansprüche
seines Mündels seinem Segment der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.
Diesem Antrag schließt sich die dringende persönliche Bitte der Familie
Seidl an die Frau Richterin an, unsere Akte einer Abteilung des Familiengerichts
zurückzugeben, unter Vermeidung jedweder weiteren Diskussion. Die Frau
Richterin möge an die Reputation des Bezirksgerichts denken, das unter
ihrer Vorgängerin 5 Google-Sterne bekam, an die Situation von Felix Massimo
Seidl, dem ein Erbe entgeht, das seine Mutter unter andauernd Stress und Panik
nicht verwalten kann, den Vater der im 83. Lebensjahr seine Agenden für
die Nachkommen zu ordnen hat, ein Finanzamt das endlich wissen möchte wem
was gehört und wem welche Erträge zukommen, die Kärntner Sozialbehörden
die sich Felix in einer unbescholtenen, handlungsfähigen Familie mit geordneter
Wirtschaft wünschen und an Medienvertreter die nicht gerne in abstoßenden
Affairen blättern."
05.02.2024 Wir haben am 1.2.2024 eine Ehrenerklärung beantragt. Meine Frau erhält einen allgemeinen Hinweis auf die ihr verbleibenden Rechte, sie dürfe Ausgaben für Unterhalt und Pflege bestreiten. Allerdings sind ihr die nötigen Mittel bis heute nicht zugesprochen. Nicht einmal das Gericht weiß, wovon Felix eigentlich lebt.
20.02.2024 Wir haben Kreditschädiung angezeigt und beschweren uns über den Bescheid vom 5.2.2024 als Themaverfehlung. "Das Gericht antwortet mit einer Beschreibung der Befugnisse aus § 269 (1) Z4-6 die ohnedies Inhalt des Vertretungsverzeichnisses sind. Uns beschweren aber die dort aufscheinenden Lücken in unserer Vertretung und deren permanenter Erklärungsbedarf, der unsere Familie demütigt. Unsere Eingaben werden von Ihnen nicht gelesen und oftmals nur gelagert, was zu Wiederholungen und schließlich dem gegenseitigen Vorwurf von Rechtsmissbrauch führen wird. Wir fordern eine Ehrenerklärung für unsere Familie, der niemand außer Frau Richterin Mag. Theresia Fill aus nachhaltigen Geschenken an ihr Kind, dem Begehren diese mit erträglichen Schranken zu bewirtschaften und dem Wunsch nach Öffentlichkeit des Frevels einen Vorwurf macht. Die mit Permanenz verfügten Lücken in unserer Rechtsvertretung werfen in der Kärntner Öffentlichkeit kein gutes Licht auf die Familie Johann, Sylvia, Regina und Felix Seidl."
20.02.2024 Wir haben Kreditschädiung angezeigt und beschweren uns über den Bescheid vom 5.2.2024 als Themaverfehlung. "Das Gericht antwortet mit einer Beschreibung der Befugnisse aus § 269 (1) Z4-6 die ohnedies Inhalt des Vertretungsverzeichnisses sind. Uns beschweren aber die dort aufscheinenden Lücken in unserer Vertretung und deren permanenter Erklärungsbedarf, der unsere Familie demütigt. Unsere Eingaben werden von Ihnen nicht gelesen und oftmals nur gelagert, was zu Wiederholungen und schließlich dem gegenseitigen Vorwurf von Rechtsmissbrauch führen wird. Wir fordern eine Ehrenerklärung für unsere Familie, der niemand außer Frau Richterin Mag. Theresia Fill aus nachhaltigen Geschenken an ihr Kind, dem Begehren diese mit erträglichen Schranken zu bewirtschaften und dem Wunsch nach Öffentlichkeit des Frevels einen Vorwurf macht. Die mit Permanenz verfügten Lücken in unserer Rechtsvertretung werfen in der Kärntner Öffentlichkeit kein gutes Licht auf die Familie Johann, Sylvia, Regina und Felix Seidl."
23.02.2024 Wir erhalten Nachricht unsere Akte sei am 20.12.2023 dem Landesgericht zur Rekursbearbeitung übergeben worden.
01.03.2024 Die beim Landesgericht seit 2 Monaten angehaltene Sache ist sehr eilig. Ich brauche eine Vollmacht um Wassereinbrüche durch unsere Dachterrassen beseitigen zu lassen. Ich wende mich daher nach drei Jahren wieder einmal an den Herrn Präsidenten Dr. Lutschounig des Kärntner Landesgerichts mit einer Beschwerde. Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen. Humanitas für Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt. Schriftverkehr mit Herrn Präsident Dr. Lutschounig.
07.03.2024
Das Landesgericht beschließt über unseren Rekurs vom 29.11.2023 in
welchem wir, wegen akuter Dachschäden an den ungarischen Immobilien von
Felix, die eilige Rückübertragung unserer Handlungsvollmachten oder
ein Einschreiten des gerichtlichen Vermögensverwalters fordern. Aufgrund
meiner bekannt ausschweifenden Begründungen deutet der Senat unsere Eingabe
als Ablehnung der Erstrichterin und verweist die Akte nach zwei Monaten zurück
zu deren geschäftsordnungsgemäßer Behandlung. Dieses mögliche
Wohlwollen durchkreuzt unsere Vorhaben und womöglich sogar die Chancen
einer Ablehnung der amtierenden Richterin Mag. Theresia Fill. Die im Rekurs
enthaltenen allgemeinen Beschwerden wurden nämlich seit dem 27.8.2020 dem
Herrn Gerichtsvorsteher fünfmal vorgetragen und hielten nicht Stand. In
unserer Schublade befindet sich eine fertig vorbereitete gezielte Befangenheitsbeschwerde
die wir wegen Priorität der raschen Rückgewinnung unserer Handlungsvollmacht
noch zurückgehalten haben.
In zwei Penthäusern von Felix ist die Dachhaut zerbröselt. Von den
großen Terrassen dringt Wasser in die darunter liegenden Wohnungen. Dringender
kann ein Defekt nicht sein und größer die Haftungsfolgen eines Zeitverzugs.
Der gerichtliche Vermögensverwalter und die Frau Richterin wenden sich
ab und mir sind seit Jahresfrist alle Vollmachten entzogen. Den Defekt haben
wir am 27.11.2023 mit einem Anspruchsschreiben der Hausverwaltung eingemeldet
und seitdem um meinen Wiedereintrag im Vertretungsverzeichnis gestritten, weil
ich mich damit in Ungarn auszuweisen habe. Seit einem Jahr hängen nicht
nur das Eigentum sondern die gesamte Verwaltung seiner Immobilien in der Luft.
Bislang sind mit der Dauer der Erstentscheidung und Lagerung der Akte seit dem
20.12.2023 beim Landesgericht vier Monate vergangen und die Rückverweisung
an das Erstgericht ohne Entscheidung der dringenden Kernfrage sogar kontraprodukiv
zu werten. Das Erstgericht kann sich während des neuerlichen Ablehnungsverfahrens
jeder Bearbeitung entschlagen. Somit wird die lange Bank unserer Richterin auch
noch legalisiert. Liebe Freunde der Bürokratie es gibt dringenden Handlungsbedarf
wegen eines im November 2023 aufgetretenen Dachschadens in Ungarn, ganz offensichtlich
steht noch ein weiterer Dachschaden zur Entscheidung an. Im Schriftsatz
des Landesgerichts wird auch auf ein uns bislang unbekanntes Rechtsinistitut
hingewiesen. Wir waren verwundert, dass alle Beschlüsse des Erstgerichts
auch an Felix persönlich zugestellt werden, der ja eigentlich keine Wahrnehmungskraft
besitzt. Jedenfalls im vorliegenden Fall kommt Felix " nicht nur ein
Recht auf Erhebund eines Rechtsmittels zu, sondern auch ein solches auf Einbringung
einer eigenen Rekursbeantwortung (vgl. 8 Ob 120/20k)". Das Erstgericht
wird deshalb das von mir als Erwachsenenvertreter erhobene (etwa 30-seitige
und mit umfänglichen Beigaben versehene) Rechtsmittel "an den
Betroffenen zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen
haben." In der Situation von Felix muß jedes zustehende
Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Es erhebt sich die Frage wie wenn nicht
durch einen Vertreter er dieses auf eine Frist von 14 Tagen beschränkte
Recht wahrnehmen soll.
21.03.2024 Ich beschwere mich mit Schreiben an den Herrn Gerichtsvorsteher, die Richterin Frau Mag. Theresia Fill, und den Senats am Landesgericht wegen der Unterdrückung des prioritären und brandeiligen Anliegens von Felix, das in der Ordnung seiner Vertretung besteht. Wir haben einen gezielten Antrag auf Befangenheit der Richterin Fill in der Schublade der nun durch die erweiterte Interpretation unseres Rechtsmittels vom Landesgericht zur Unzeit überholt wird. Nach bisheriger Übung würde die zusätzliche Einbringung als unzulässiger Nachtrag verworfen. Wir verweisen auf die damit verbundene Benachteiligung von Felix und bitten die aktuellen Vorwürfe in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Neu aufgetaucht ist ein persönliches Recht der Rekursbeantwortung welches Felix zukommt. Mangels Zustellungen konnte er dieses während der gesamten Verfahrensdauer nicht beanspruchen. Ich frage bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill an, wer verpflichtet werden kann, Felix bei der Wahrnehmung dieses Rechts zu vertreten.
28.03.2024 Ich habe mich in der Kanzlei des Herrn Vorstehers um die Annahme unseres tatsächlichen Ablehnungsantrags persönlich bemüht. Dieser wurde freundlich angenommen. Auf die schwergewichtigen Anlagen 2 bis 11 konnte der Herr Vorsteher dankenswerterweise verzichten. Wir beantragen in diesem, die bisherige Vorlage ergänzenden Antrag, auf 18 Textseiten:
(1) Ich
beantrage für meinen Sohn Felix Massimo Seidl die Befangenheit der Frau
Richterin Mag. Theresia Fill in dem Verfahren 58 P 45/19s auszusprechen und
gebe eine ausführlichen Sachverhaltsdarstellung in der folgenden Begründung.
(2) Ich beantrage für meinen Sohn die Anhörung des Kollisionskurators
Mag. Michael Trötzmüller, Anzengruberstr. 51, 9020 Klagenfurt zu den
Ergebnissen seiner zweieinhalbjährigen Amtsführung, Einsichtnahme
in seinen Verfahrensakt, Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit
seines Auftrags vom 31.8.2020 nach Inhalt und Befristung sowie im Besonderen
seiner Behauptung mangelnder Kooperationsbereitschaft und Nichtvorlage angeforderter
Urkunden seitens der Erwachsenenvertreter.
(3) Ich beantrage für meinen Sohn die Anhörung des mit Rechtskraft
vom 16.12.2022 bestellten und mit Beschluss vom 5.1.2023 beauftragten gerichtlichen
Erwachsenenvertreters Mag. Robert Levovnik, Villacher Ring 19, 9020 Klagenfurt
zur Wahrnehmung seines gerichtlichen Auftrags vom 5.1.2023, meines Übergabeberichts
vom 4.4.2023 und insbesondere zum Wahrheitsgehalt der Behauptung, trotz mehrfacher
Aufforderung der Eltern wären ihm vollständige Abschriften der zum
Eigentumserwerb abgeschlossenen Kaufverträge nicht vorgelegen.
23.04.2024 Die Frau Richterin verweigert mir die vor Monatsfrist am 21.3.2014 erbetene Rechtsauskunft zur Vertretung von Felix bei eigenen Verfahrenshandlungen, wie der Einbringung seiner eigenen Rekursbeantwortung , die ihm das Obergericht zugestanden hat. Die Notwendigkeit innerhalb einer 14-tägigen Frist zu handeln kann jeden Moment eintreten. Ich erinnere an diese überfallige Auskunft: "Erinnerung an die Beantwortung der eiligen Anfrage vom 21.3.2024 mit Bezug auf die Einlassung des Obergerichts vom 7.3.2024 hinsichtlich Verfahrenshandlungen des Betroffenen selbst." Ich nehme die Gelegenheit wahr auch an den fälligen Jahresbericht des gesetzlichen Erwachsenenvertreters zu erinnern:
-
Antrag auf Anleitung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik zum
Inhalt seines bevorstehenden ersten Rechenschaftsberichts für die Periode
ab 16.12.2022.
- Erinnerung an die vorrangige Entscheidung unserer Einspruchssachen vom 27.4.2023
und 5.5.2023 mit Bezug auf den Antrittsbericht von Mag. Levovnik.
- Erinnerung an den Antrag von 21.3.2024 der sofortigen Bestellung eines Sachverständigen
der Neurologie und der Wirtschaftskunde.
22.04.2024 Unser vom Landesgericht mit Beschluss vom 7.3.2024 als Ablehnungsantrag gedeuteter Rekurs des Anliegens vom 23.11.2023 und 27.11.2023 (!) auf Rückgewährung der Vertetungsrechte ist unfreiwillig der sechste Antrag an das Erstgericht und wird vom Herrn Vorsteher als rechtsmissbräuchlich Wiederholung zurückgewiesen. Im Vorbringen würden pauschale Behauptungen und Verunglimpfungen der Richterin wiederholt. Dass die Wiederholungen durch Unterlassung einer Rechtsmittelbelehrung, unzulässige Zusage von Rechtsmittelfristen, eine veraltete Rechtsmittelbelehrung die mir versehentlich zuging, die Fristunterbrechung durch eine ungerechtfertigte Verfahrenshilfe und einen 8-monatigen Verstoß eines Antrags verursacht wurden, wird nicht erwähnt. Ebenso wenig dass die letzte Eingabe gut 2 Jahre zurückliegt, schon bekannte Vorwürfe aktuell blieben und weitere Irrungen eingetreten sind die wir detailliert vortragen. Dass die "res judicata" die Richterin schützt und nicht den von ihr objektiv geschädigten, ohne väterlichen Beistand hilflosen Bittsteller ist bemerkenswert und ebenso, daß die Verfasser in diesen Irrungen noch von Entscheidungsharmonie sprechen. Die Frau Richterin hat zu unseren Vorwürfen mit einem internen Bericht am 4.4.2024 Stellung genommen. In einer früheren Zivilrechtssache 22C 264/14b wurde ihre Befangenheit erkannt und aus dem damaligen Bericht zitiert die Richterin habe "sich nicht für Befangen erachtet und sich auch in diesem Verfahren ausschließlich von sachlichen Überlegungen leiten lassen". Den heutigen, in Kenntnis der jahrelangen schmerzlichen Kriegführung gegen Felix Massimo, ergangenen Beschluss werten wir als Absage an des Außerstreitverfahren und die Vertetung von Angehörigen. Sie ist je nach Verfasser als weitere derbe Herabwürdigung unserer Familie oder wohlmeinende, taktische Vorlage für den fälligen Rekurs an das Landesgericht zu verstehen. Der erneute Vorschlag einer Verfahrenshilfe ist nach dessen Vorgeschichte als zynisch anzusehen.
13.06.2024
Wir haben Mitte Juni und man lässt uns "hängen",
bald sind wahrscheinlich Gerichtsferien. Aus Ungarn kommen wöchentlich
beunruhigende Meldungen, denen eine geordnete Immobilienverwaltung zu folgen
hätte. Felix hat auch Rechtsfreunde und man empfiehlt ihm einen Wohnsitzwechsel,
konkret nach Spittal. Diese Möglichkeit habe ich dort am Amtstag geprüft
und gebe der Frau Richterin die Ansicht des Richters Mag. Morak bekannt:
1.
Er sieht die Aufgabe seines Gerichts hauptsächlich in der Begleitung der
Insassen umliegender Betreuungsstätten. Eingriffe in geordnete Familien
sind kein Thema und davon möchte er auch nichts hören.
2. An eine Neuauflage unserer Causa ist nicht zu denken. Das übergebende
Gericht habe die offenen Verfahren beschlussmäßig abzuschließen,
dies werde bei einem Wechsel der Zuständigkeit auch eingefordert. Bezogen
auf mein vorangegangenes Schreiben vom 23.4.2024 beantrage ich außerdem
die Zustellung der seit März überfälligen Jahresrechnungslegung
des gerichtlichen
Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik.
04.07.2024
Das Rekursgericht beschäftigt sich nun seit zwei Monaten mit der Ablehnung
der Frau Richterin Mag. Theresia Fill und vernachlässigt den vorlaufend
am 29.11.2023 eingereichten Rekurs auf Rückübertragung der Vertretungsrechte
nach § 269 (1) Ziffer 3 und 7 ABGB an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter
DKfm. Johann Seidl und Beschränkung der Vollmacht des gerichtlichen Vermögensverwalters
auf die Tätigkeit eines Kollisionskurators über den Schenkungsvertrag.
Angesichts des nun auch realen Dachschadens und der daraus entstandenen Folgen
ist das als ungebührliche Verfahrensverzögerung zu werten und bedarf
des Einschreitens der Justizombudsstelle, die heute von mir angerufen wird:
"Angesichts eines durch den Vorbehalt des Eigentums seit dem 20.9.2019
und einem Vakuum in der Verwaltung seit dem 16.12.2022 aufgetretenen Vermögensschadens
des Betroffenen beantrage ich die sofortige Entscheidung im Rekurs des erstgerichtlichen
Beschlusses vom 29.11.2023 mit dem Ziel einer möglichen Schadensbegrenzung.
Das Rekursgericht möge erkennen, dass der gerichtliche Erwachsenenvertreter
der ihm aufgetragenen Immobilienverwaltung nicht nachkommt und eine Rüge
aussprechen. Ersatzweise wäre meine bewährte väterliche Treuhandschaft
durch Wiedereintrag im Vertretungsverzeichnis erneut herzustellen. Wird nach
dem Wohl des Betroffenen gehandelt, duldet diese Sache keinen weiteren Aufschub."
09.07.2024
Die Justiz-Ombudsstelle beantwortet unsere dritte Beschwerde vom 4.7.2024 routinemäßig,
man sei nicht berechtigt, in die unabhängige Rechtsprechung einzugreifen.
Das war aber nicht das Anliegen. Unsere Beanstandung bezog sich auf eine Gerichtsorganisation,
die zulässt, dass als „brandeilig mit Schadensfolge“ gekennzeichnete
Anträge über neun Monate liegen bleiben und durch die Umdeutung des
Verfasserwillens die Lagerung legitimiert und auf unabsehbare Zeit verlängert
oder gar unterdrückt werden kann.
Der Betroffene Kurand Felix ist, durch Schenkungen seines Vaters, zweifellos
Eigentümer von Eigentumswohnungen in Ungarn, die einer Verwaltung bedürfen
welche man dem Vater mit Wirkung vom 16.12.2022 entzog und einem gerichtlichen
Erwachsenenvertreter zuwies. Dieser ist seither untätig und dem Vater fehlt
nach der Löschung im Vertretungsverzeichnis jede Legitimation. Nach einem
Jahr der Vernachlässigung und mehreren Anlässen beantragte ich am
23.11.2023 die Rückgabe der Vertretungsmacht. Kurz danach meldet die Hausverwaltung
reparaturbedürftige Dachterrassen von Felix und Wasserschäden in den
darunter liegenden Wohnungen. Diese Sache duldete keinen Aufschub und wurde
sofort am 27.11.2023 dem Gericht gemeldet mit dem dringenden Wunsch den Vertreter
anzuleiten oder die Vertretung zurückzuführen. Den negativen Beschluss
vom 29.11.2023 habe ich im Rekurs vom 15.12.2023 bekämpft und mich in erster
Zeile klar ausgedrückt: „Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des
Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in der Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl.“
Im Anbetracht der belegten Sachlage und der Not des Betroffenen sollte dieser
Rekurs zügig entschieden werden. Das und weitere Beobachtungen zeigte ich
dem Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts mit Schreiben vom
1.3.2024 mit nachdem seit Antragstellung drei Monate vergangen waren: „Diskriminierung
und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen.
Humanitas für Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt.“
Daraufhin, am 7.3.2024 verfügt die Rechtsmittelabteilung in einer Formalentscheidung
die Rückgabe der Akte an das Erstgericht, weil im Antrag nun auch noch
eine Ablehnungsbeschwerde gegen die amtierende Richterin ortet. Dadurch verschafft
sie sich Luft in der Entscheidung des primären Anliegens einer praxisorientierten
Verwaltung. In Kauf genommen wird deren Klärung am Nimmerleinstag und die
Fortsetzung eines gefährlichen Schadensereignisses zulasten eines beeinträchtigten
Menschen.
In jeder mir bekannten Organisation gibt es Sorgfalt bei der Reihung von Bearbeitungen
und ein Monitoring auffälliger Bearbeitungsdauer. Auf diese folgenschweren
Mängel der Gerichtsorganisation und eine besondere Sorgfaltsnahme gegenüber
Hilflosen wollten wir die Gerichts-Ombudsstelle hinweisen.
26.06.2024
(zugestellt am 30.7.2024) Das Landesgericht entscheidet über den Rekurs
gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 29.11.2023 wegen Beendigung der gerichtlichen
Erwachsenenvertretung und den Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom
22.4.2024 auf Ablehnung der amtierenden Richterin in einem Aufwasch. „Ein
weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Rekursgerichts ist gesetzlich
ausgeschlossen (§24 Abs 2 JN, OGH 1 Ob 173/22f)". Damit wäre
nicht nur das Ablehnungsverfahren sondern auch die Vertretungsfrage abgedreht.
Das Kernanliegen „Dachschaden“ wird in einer Randnotiz zusammen
mit einem Stundungsbegehren abgewiesen.
Den Bericht der Hausverwaltung über Dachschäden an den Terrassen von
Felix und haben wir am 27.11.2023 an das Gericht weitergeleitet. Ich verwies
auf die Brisanz dieser Nachricht und den sofortigen Handlungsbedarf vor Wintereinbruch
wofür mir die Vertretungsbefugnis fehlt. Das Erstgericht ignorierte diese
Eingabe im Beschluss vom 29.11.2023. Umso dringlicher war deren Rekurs, den
wir am 15.12.2023 beim Landesgericht einbrachten und der dort für zweieinhalb
Monate lagerte. Am 1.3.2024 beklagte ich dies beim Präsidenten des Landesgerichts.
Das war unklug, denn man ortete mich als Querulant. Spontan am 7.3.2024 erging
ein Beschluss, jedoch nicht in der drängenden Hauptsache, sondern als Formalentscheidung
nach welcher unser Antrag als erneute Ablehnungsbeschwerde gegen die Richterin
gedeutet und an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Durch das neue Verfahren
würde unser Kernanliegen im Sand verlaufen. Diesen Verdacht haben wir mit
Schreiben vom 21.3.2024 allen Beteiligten vergeblich mitgeteilt. Die Zurückweisung
des Kernanliegens geht uns dann in Form einer Randnotiz neben der rüden
Ablehnung unseres unfreiwilligen Ablehnungsbegehrens am 30.7.2024 zu. Die 8-monatige
und nun weitergehende Verzögerung der Dachreparatur ist unter dem Risiko
der Folgeschäden für Felix untragbar und Gegenstand eines neuerlichen
Antrags an die erste Instanz.
Nachfolgend Beispiele zur Handhabung des Rechts am Bild nicht entscheidungsfähiger Menschen in der Praxis:
Klagenfurt, den 15. August 2024
Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt