Kapitel 11 - Die Retourkutsche zu dem Befangenheitsantrag gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill ist ihr Bemühen um eine teilweise Ablösung der Mutter und die vollständige Ablöse des Vaters in ihrer Funktion als gesetzliche Erwachsenenvertreter durch eine gerichtlich bestellte Klagenfurter Allgemeinkanzlei
Zusammenfassung:
Entscheidungen
reifen mit der Erfahrung. Die Frau Richterin ist und bleibt Leiterin der Beitreibungsabteilung
bei der auch Erwachsenenvertreter auf dem Schuldnerbänkchen sitzen. Ich
kann und will meine junge Familie und deren Erbe nicht mit dieser Richterin
zurücklassen. Wegen persönlicher Irritationen auf beiden Seiten wäre
eine Abberufung der Richterin Zielführender als der geplante gewaltsame
Eingriff in eine geordnet wirtschaftende Familie mit psychologischen Folgen
für die schon überlastete Mutter und den Sohn der jede Stimmungslage
seiner Eltern mitbekommt. Der Nachfolger würde mit einer schwebenden Rechtslage
konfrontiert, wenigstens drei der über Jahre in Verzug geratenen Anliegen
wären zu entscheiden um zu klären, welche Kompetenz er überhaupt
braucht. An eine Gericht und Verwalter genehme Versilberung der ausländischen
Immobilien ins Sparbuch ist bei nachhaltiger Inflation nicht einmal zu denken.
Aus der durch Versagen einer Ersatzlösung verunglückten Veräußerung
eines Feriengrundstücks resultiert bereits ein Sparbuch das täglich
an Wert verliert. Das ist anscheinend ein Motiv meiner eiligen Ablöse,
Die Richterin allein weiß nicht wohin mit diesem Schandfleck und wir sehen
hier ein Motiv für meine Ablöse durch einen willfährigen Rechtsanwalt.
Felix braucht Vermögen in ferner Zukunft, wenn er nicht mehr bei seiner
Familie leben kann. Die Verwaltung muss nachhaltig angelegt sein und verträgt
keine Anwaltshonorare. Ich habe mich in 10 erfolgreichen Jahren bewährt,
verfüge über die notwendige Vernetzung in Ungarn und ich bin für
Felix kostenlos. Zu ergänzen bliebe, dass alle Amtshandlungen der Richterin
seit dem 2. Dezember 2021 durch einen zur Stunde noch aufrechten Ablehnungsantrag
gehemmt sein müssten. Die Bestellung eines Neulings ohne Kenntnis von Bedürfnissen
des Betroffenen, Vorgängen und ungarischen Belangen dient sicher nicht
der Sicherheit und Beschleunigung der ungebührlich verzögerten Verfahren.
In die Beurteilung sollte einfließen, dass die bisher Handelnden zur Wahrnehmung
der Erwachsenenvertretung in besonderer Weise qualifiziert sind. Der Vater ist
erfahrener Wirtschaftsakademiker und die Mutter graduierte Sozialberaterin bei
den SOS-Kinderdörfern. Mit
unter die Fremdverwaltung geriete das angestrebte Freizeitdomizil. Dieses ist
Therapiemittel des Betroffenen und der sozialen und gesundheitlichen Obsorge
seiner Mutter zugehörig. Seine Nutzung muss flexibel sein und duldet keine
Unterbrechung der Verfügbarkeit. Die Tätigkeit eines der Richterin
noch so nahestehenden gerichtlichen Erwachsenenvertreters und sein befreiter
Umgang mit dem Budget des Betroffenen und der Intimität der Familie wird
die akribische Attitude dieser Richterin auf Dauer nicht ändern. Die Bestellung
dieses gerichtlichen Erwachsenenvertreters sehen wir als Blitzlösung mit
der ein unüberschaubarer dreijährige Wildwuchs aus Verfahrensverzögerungen,
eine Akte von 380 ON und 3000 Seiten abgestreift werden und die vom Obergericht
angeregte Entlassung des zwei Jahre untätigen und wegen Befangenheit bekämpften
Kollisionskurator durch eine übergreifende Lösung bemäntelt werden
soll. Vermieden werden zudem Entschädigungsforderungen wegen der erlittenen
Gesundheitsfolgen und materiellen Schädigungen von Felix, die der väterliche
Treuhänder im Weg der Amtshaftung geltend machen würde.
Ich befinde mich im 82. Lebensjahr, mich treffen die Folgen dieser Inszenierung nicht mehr. Die Frau Richterin zielt an mir vorbei auf eine verzweifelte Mutter. Nach 30 Jahren harmonischen Wirtschaftens aus einer Kasse ist meine junge Gattin schockiert über die Aussicht zur langjährigen Präsenz unserer Frau Richterin einen weiteren gerichtlichen Funktionär in die Familie aufzunehmen der das Geld unseres Sohnes Felix hat, über seine familiären Wertgeschenke bestimmt, zu seinen Kosten und auf sein Risiko im Ausland wirtschaftet und vorgesehene testamentarische Zuwendungen blockiert. Er ist von der Einschätzung der Bedürfnisse von Felix so weit entfernt wie jeder Fremde.
Ausgangspunkt des Ganzen waren eine Filmdokumentation und Bilder von Felix auf unserer Website. Es erschienen für die Richterin unangenehme Presseartikel. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Die Richterin forderte meine Gattin auf, alle Bildveröffentlichungen unseres Sohnes sofort einzustellen. Die Illustrationen sind hier einzusehen:
Chronologie:
13.12.2019 Die Rechtsmittelabteilung des Landesgerichts hatten den Kauf einer beantragten Ferienwohnung im Rekurs genehmigt und dem Erstgericht die Leviten gelesen, dessen Entscheidungen beruhten auf überholten Rechtsanschauungen.
06.05.2021 Ich beklage mich bei dem vorsitzenden Richter Dr. Martin Reiter telefonisch, Felix habe die zugesprochene Wohnung immer noch nicht erhalten. Durch die um 6 Wochen verspätete Zustellung der Entscheidung vom Dezember 2019 habe sich der vereinbarte Kaufpreis der Immobilie erhöht und die Richterin weigere sich zudem, die nötigen Geldmittel im Sparbuch freizugeben. Der Herr Richter empfiehlt die Wohnung zu kaufen und den Schaden im Weg der Amtshaftung geltend zu machen. Zu den beschriebenen Umständen äußert er "Wenn da nicht bald etwas in der Kleinen Zeitung steht, wird sich bei uns nichts ändern."
31.05.2021 Ich wende mich an die legendäre emeritierte Chefredakteurin der Kleinen Zeitung Antonia Grössinger, kurz vorher erscheint der Chatbeitrag eines offensichtlichen Insiders, den ich zitieren kann: "Wenn Sie glauben, ein Pflegschaftsrichter würde Ihrem Sohn helfen, dann sitzen Sie einer landläufigen Meinung auf. Diese Leute sind Juristen und auf Gebieten wie Gesundheits- und Daseinsvorsorge für beeinträchtige Menschen institutionell weder geschult noch geprüft und zugelassen. Familienrichter ist nicht gerade eine Karriereposition in der Justiz. Dem mangelnden Interesse versucht man Herr zu werden, indem man Richter aus dem Zivilsektor mit heranzieht, wie in Ihrem Fall, wo die zuständige Richterin bisher und weiterhin Beitreibungsverfahren leitet. Ihre Richterin wurde offenbar zum Pflegschaftsrichter durch die eilige Übertragung von Pflegschaftsverfahren und sie übernahm ihre Agenda wie in einer Lotterie nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. „Learning by doing“ ist dort angesagt und sie sind ein zufälliges Opfer".
26.11.2021 Es erscheint ein 4-seitiger Bericht im Nachrichten-Magazin "News" unter dem Titel "Vom Verbot, Millionär zu werden. Felix Seidls Eltern wollen ihrem beeinträchtigten Sohn ein Vermögen vermachen, dürfen aber nicht. Das Gericht sieht sein Wohl gefährdet. Warum, ist eine bemerkenswerte Geschichte." Die Geschichte ist mit Bildern von Vater und Sohn, den verlorenen Besitztümern und einem gewaltigen Aktenberg illustriert.
02.12.2021 Die Redaktion hat die Medienstelle des Bezirksgerichts um eine Stellungnahme gebeten. Dort kommt sichtbar die Richterin Fill zu Wort und wiederholt ihren allseits erfolgreichen Vorwurf, ich hätte gegen Aktennummern (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) verstoßen und darin geforderte Dokumente nicht geliefert. Ich widerlege diese unzulässige Behauptung in einem 8-seitigen Schreiben und bitte die Medienstelle der Öffentlichkeit künftig mit objektiven Auskünften zur Verfügung zu stehen, was bei den folgenden Anfragen auch geschah.
27.12.2021 Ich wende mich mit einem offenen Brief an den Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts Dr. Lutschounig: "Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen. Man kann sich den Richter nicht aussuchen, aber er sollte ausgesucht sein."
28.12.2021 Ladung von Sylvia Seidl für den 12.1.2022 zum Thema: "Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen im Internet und in der Zeitschrift News. Wir beanstanden in einer Erwiderung am 3.12.2022 die wechselseitigen Vorladungen von Vater und Mutter und verlangen zum X-ten Mal die Vorladung der gesamten Familie die ja auch gesamt von den gerichtlichen Maßnahmen betroffen wird. Medien und die öffentliche Betroffenheit sind die letzten Stützen in einer Auseindersetzung mit ungleichen Waffen. Bilder sind das Ausdrucksmittel unserer Zeit, unter das Bilderverbot würde auch ein Dokumentationsfilm fallen, der Eindruck eines Eingriffs in die Pressefreiheit mit der Bemühung eines Persönlichkeitsrechts, das an anderer Stelle nicht zugestanden wird ist evident.
12.01.2022 Sylvia Seidl und Sohn erscheinen zur Einvernahme. Die Richterin gibt bekannt, sie verbiete ab sofort die Veröffentlichung der Fotos von Felix in Medien und Internet. Frau Sylvia erklärt das sei Obliegenheit des Vaters, die Richterin beauftragt Frau Seidl mir das Verbot auszurichten. Darüber hinaus erhält Frau Seidl keine Informationen zu den liegen gebliebenen Anträgen und beantragt somit ihre Zulassung zur zum 21.1.2022 bevorstehenden Einvernahme des Vaters. Ich hatte schon am 3.12.2022 die wechselseitigen Vorladungen von Vater und Mutter beanstandet und die Vorladung der gesamten Familie gefordert, die ja auch gesamt von den gerichtlichen Maßnahmen betroffen wird. Felix ist erschöpft und stammelt noch in den Abend hinein: Gericht - Gericht.
21.01.2022 Die Sitzung findet überraschend im Beisein des Kollisionskurators Trötzmüller statt. Unsere Themenvorschlag vom 17.1.2022 werden vollständig unter den Tisch gekehrt. Die Richterin ermittelt mit bohrenden Fragen den Schuldigen für Bild- und Textveröffentlichungen in den Blättern News und Kleine Zeitung und auf den Websites des in Gründung befindlichen Vereins "Exklusivkreis transitäre Erwachsenenvertretung" www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org. Sie überlegt hier eine Strafanzeige. Ich durfte erwidern, dass ich eine Gegenanzeige wegen Körperverletzung plane, wenn 4 Jahre nach Antrag weiter kein medizinischer Gutachter bestellt wird. Unser Verfahren hat einen Umfang und eine Irrationalität erreicht, die ohne journalistische Übersetzung nicht mehr zugänglich ist. Unsere illustrierten Veröffentlichungen haben dokumentarischen Wert und dienen der Erstinformation von jetzt anzusteuernden Helfern, denen Gerichtsakten aus 400 Ordnungsnummern und 3.000 Seiten nicht zumutbar sind. Laut Vertretungsverzeichnis liegt die Verantwortung für das Recht am Bild bei meiner geplagten Frau. Die Veröffentlichungen erfolgten durch mich, ich erklärte laut Protokoll "Ich fühle mich verpflichtet, das Elend von Felix öffentlich darzustellen" und "ich habe das auch mit meiner Ehefrau besprochen". Die Richterin protokolliert: "Sylvia Seidl nickt zustimmend, erklärt damit, dass sie damit einverstanden ist, dass die Veröffentlichung von DKfm. Seidl vorgenommen wurde. Sowohl auf der Homepage als auch in beiden Zeitungen."
28.01.2022 Die Richterin bestellt den Neurologen Dr. Raoul Sacher um ihre Behauptung untermauern zu lassen, unsere Veröffentlichungen verletzten die Persönlichkeitsrechte von Felix und er sei geistig nicht in der Lage gewesen seine Zustimmung zu erteilen.
01.02.2022 Wir bitten um eine Erweiterung des Auftrags an den Neurologen zur Klärung der Gesundheitsschädigung von Felix durch den abrupten gerichtlichen Entzug seines Freizeitdomizils in 2017 und durch die bislang fortgesetzte Ablehnung einer Ersatzlösung. Unser seit Jahren an diverse Stellen gerichteter Antrag auf Klärung dieser zurückliegenden und für Felix sehr schmerzhaften Angelegenheit befindet sich seit dem 22.9.2020 bei der Richterin. Mit Protokoll vom 2.10.2020 hat Sie zugesagt, darüber beschlussmäßig zu entscheiden. Am 19.1.2021 habe ich diese Entscheidung angemahnt und festgehalten, dass es ohne den seit 2017 beantragten medizinischen Gutachter nicht gehen wird
07.02.2022 Wir verteidigen die veröffentlichten Bilder von Felix gegen den Vorwurf sie verletzen sein Persönlichkeitsrecht mit dem Hinweis sie dienten der Dokumentation der ihm zugefügten Schäden und seiner Selbstverteidigung dagegen. Wir sehen neuerlichen Ablenkungsversuch von den seit September 2019 angestauten Rückständen und einen weiteren Einschüchterungsversuch. Wir beklagen umgekehrt die Verletzung von Personenrechten des armen Felix durch das Gericht. Im Einzelnen das Recht auf Erwerb (im Fall der ihm zugedachten Ertragsimmobilien in Budapest), auf körperliche Unversehrtheit (im Fall des abrupten Entzugs und weiterer Vorenthaltung seiner 9 Jahre gewohnten Therapieplätze in Bad Héviz) und übergreifend die Grundrechte der geordneten Familie Seidl.
09.02.2022 Es wäre nicht das erste Mal, dass die Richterin ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. Ich konnte nicht glauben, dass die Richterin ein Verfahren in Gang setzen kann, das ihr persönliches Interesse berührt, hier die Verhinderung ihr unangenehmer Presseberichte über das Verbot der Bilder. Ich habe heute beim Herrn Vorsteher einen Befangenheitsantrag eingereicht der ohne Begründung zurückgewiesen wurde. Wir wollten die Angelegenheit von der Stellvertreterin Richterin Mag.a Wallner entscheiden lassen, die uns wohl gesonnen ist. Gleichzeitig unterrichten wir den Chefredakteur der KLZ von einer Pressezensur durch die Hintertür, nämlich die Einschüchterung von uns Informanten.
16.02.2022 Ich wurde mit meinen 81 Jahren heute 1 1/2 Stunden verhört. Die Richterin stellt nur vorbereitete Fragen und protokolliert nun wörtlich, was ich auf meine zahlreichen Beschwerden über inhaltsferne Protokollierung zurückführen darf, mich aber sehr belastet. Es werden Sachen außer Thema aufgeworfen, auf die ich nicht vorbereitet bin. Ich muss im Stehgreif argumentieren. Gegen Ende bekomme ich keine Luft mehr, versuche die Maske zu lockern die Richterin befiehlt mir, die Nase zu bedecken obwohl wir einen Abstand von 5 Metern haben und sie hinter Glas sitzt. Ich bin dreimal geimpft. Ich bekomme Herzzustände und muss abbrechen, trotzdem soll ich gleich noch einen Ersatztermin vereinbaren. Am 21.1.2022 hat mir die Richterin eine Strafanzeige wegen der ihr unangenehmen Presseartikel in NEWS und KLZ angedroht. Es kam nochmals der diesbezügliche Auftrag an Herrn Dr. Sacher zur Sprache und ich habe angekündigt, vice versa die Frau Richterin wegen Körperverletzung zu klagen, wenn der Sachverständige nicht auch zur gesundheitlichen Beeinträchtigung von Felix durch die abrupte Wegnahme seines 9 Jahre gewohnten Freizeitdomizils, unserem diesbezüglichen Feststellungsantrag vom 22.9.2020 mit Ergänzung vom 7.2.2022 und der weitergehenden Verweigerung sprechen darf. Das 10-seitige Protokoll ist ein Schlüssel zum Verständnis der 2 1/2 -jährigen Auseinandersetzung um das gesundheitliche und materielle Wohl von Felix Seidl. Das war nicht Alles, die Richterin erklärt, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts.
19.02.2022 Zustellung eines Aktenvermerks des Herrn Vorstehers vom 15.2.2022. Ich hatte am 9.2. Befangenheitsbeschwerde gegen die Richterin eingebracht. Sie sollte nicht selbst ein Veröffentlichungsverbot gegen eine Sie betreffende Presse aussprechen. Der Herr Vorsteher betrachtet dieses Vorbringen als rechtsmissbräuchlich und nimmt den Antrag zu den Akten, ohne ihn weiter zu behandeln.
28.03.2022 Beiliegend auch die Rechnung eines Neurologen Dr. Sacher über 268 € deren Begleichung Felix übernehmen soll. Diese dient mit völlig abwegiger und bestrittener Begründung der Vorbereitung einer angekündigten Strafanzeige gegen uns Erwachsenenvertreter wegen Veröffentlichung von Fotos des Betroffenen im Magazin "News" und der "Kleinen Zeitung". Wir haben auch diesbezüglich Befangenheitsbeschwerde bei Herrn Vorsteher eingereicht. Ohne Bilder heutzutage kein Bericht, die Richterin bekämpft eine sie betreffende Presse höchstpersönlich. Auch dieser Einwurf wurde als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Gegen die Belastung mit diesem Honorar haben wir eingesprochen, ich hatte nie behauptet, die Einwilligung meines Sohnes zur Veröffentlichung seiner Bilder zu besitzen.
28.03.2022 Die bereits erwartete Retourkutsche für unseren Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill: Beschluss zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix Massimo Seidl und, gegen meine Frau gerichtet, Abklärung im Zusammenhang mit der Vertretung des Betroffenen im Umfang des Rechts auf das eigene Bild also Bekämpfung der unangenehmen Presseberichtserstattung und Dokumentation der Verfahrensfolgen, also Selbstverteidigung des 5-jährig gequälten Felix Massimo Seidl. Die Entscheidung wurde erst am 10.6.2022 mit 3-monatiger Verspätung zugestellt und wird deshalb unter diesem Datum abgehandelt.
10.06.2022 Uns wird nach 14 Wochen ein Auftrag vom 28.3.2022 zugestellt, gerichtet an das VertetungsNetz-Erwachsenenvertretung zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix Massimo Seidl. Die darin enthaltene Bearbeitungsfrist von 5 Wochen ist bereits abgelaufen. Die Akten wurden der Richterin bereits zurückgereicht. Der Adressat ist unklar, die Vertretung erfolgte bis 9.1.2018 gemeinsam, sodann durch meine Frau als Sachwalterin bis 20.4.2020. Nach ihrer Erschöpfung wurde die Vertretung geteilt. Bei meiner Frau liegt weiterhin die Gesundheitsvorsorge für Felix, deren wesentlicher Baustein war sein 9 Jahre gewohntes Feriengrundstück zwischen Plattensee und Bad Héviz dessen Ersatz meine Frau bis zum 9. April 2020 anstrebte. Mir obliegt ab Stichtag die Verwaltung seiner materiellen Güter. Diese bestehen laut Status der Richterin Fill aus einem gesperrten Sparbuch. Dieses enthält die Zwischenliquidität aus einem geplanten Immobilientausch. Das Guthaben ist Bestandsvermögen und zu schützen wie eine materialisierte Immobilie. Felix ist ohne Barschaft. Den gegenständlichen Antrag verstehen wir als eine Retourkutsche zu unserem gegen die Richterin gerichteten Ablehnungsantrag. Er ist nach unserem Dafürhalten zu hastig gestellt.
1. Unser Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin ist noch nicht entschieden. Sie sollte in der Schwebezeit keine neuen Agenden aufwerfen, sondern brandeilige Anträge der Vergangenheit bearbeiten. Das betrifft auch die beschlussmäßige Entscheidung der seit 20 Monaten gelagerten Anfrage, ob es rechtens war, durch Unterdrückung seines Antrags dem kranken Felix im Herbst 2017 seinen Sehnsuchtsort und seine 9 Jahre gewohnten Therapien in Bad Heviz abrupt zu entziehen. Ansprüche daraus stehen vor der Verjährung.
2. Insbesondere in der mit dem Auftrag verbundenen Frage von Bildveröffentlichungen ist der Frau Richterin Befangenheit vorzuwerfen. Ohne Bilder keine Berichterstattung und diese ist ihr besonders unangenehm. Hier fehlt auch der Hinweis auf ein mögliches Antragsrecht unserer Familie, schließlich hat sich Felix persönlich gegen die jahrelange bürokratische Unterdrückung seiner objektiven Interessen zu verteidigen.
3. Wenn ein Dritter meinen Sohn besser und ebenfalls gratis vertreten kann und meine justizgeplagte Frau gleichwertig unterstützt stehe ich nicht an, mit öffentlichem Protokoll zurückzutreten und habe die Absicht dazu bereits geäußert. Jedoch ist seit dem 20.9.2019 der Verwaltungsgegenstand schwebend. Unklar ist wem was gehört, wem Erträge zustehen und wer das unternehmerische Risiko trägt. Es wäre also vorab zu definieren was es zu verwalten gibt und zu übergeben wäre. Auch die Frage der administrativen Qualität ist wohl vorerst nicht zu beantworten und der Auftrag an das Vertretungsnetz eigentlich verfrüht.
Der subkutane Ablauf dieses Clearing-Verfahrens seit Beschluss vom 28.3.2022, der dem Vertretungsnetz sogleich und uns erst am 10.6.2022 zugestellt wurde ist bemerkenswert. Die im Beschluss enthaltene mit "binnen fünf Wochen" bestimmte Bearbeitungsfrist war bereits abgelaufen. Dem Vertretungsnetz (Herrn Mag. Rossmann) waren 4 Aktenteile nur kurzfristig zur Verfügung, konnten innert 2 Stunden eingesehen werden und wurden von der Richterin eilig zurückgefordert. Am 27.6.2022, dem Termin des ersten Gesprächs, war unsere Akte jedenfalls zurückgereicht und die Bearbeitung fertig. Auch das Obergericht hatte lange vor uns Erwachsenenvertretern Kenntnis von dem Ablösungsvorhaben der Richterin und liefert dazu schon am 4. Mai 2022 eine klärende Stellungnahme. Für eine "Vertreterumbestellung" genügt es demnach, dass die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person relativ besser dem Wohl (bzw., hier dem Interesse) der betroffenen Person entspricht, was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte. Der Vertretene braucht kein Geld, solange er bei den Angehörigen lebt. Die bescheidenen Mieteinnahmen tragen solange zum gemeinsamen Familienhaushalt bei, Werterhalt und Verwaltung seines Immobilienvermögens umsorgt bis zum Bedarfsfall die Familie für Gottes Lohn. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter muss de facto einen Wirtschaftsbetrieb im Ausland führen und beansprucht Honorare und Spesen, das Vermögen wäre bis zum hoffentlich späten Bedarf vermutlich erodiert. Dem Betroffenen entgeht auch sein ergänzendes Erbe nach dem greisen Vater, das wieder aus Ungarn-Immobilien besteht und ihm unter Fremdverwaltung nicht zugeschrieben werden kann.
Es ist eine Zumutung an das Vertretungsnetz innert 2 Stunden eine über 5 Jahre getrübte Suppe zu "klären" und entweder die Absicht einer verärgerten Richterin zu unterstützen, der geordneten Familie Seidl außenstehende Entscheider aufzuerlegen oder es dem betagten Vater weiterhin zuzumuten, diese Suppe am bleibenden Richtertisch einzunehmen. Ich bitte das Vertretungsnetz daher, ergänzend auch unsere Dokumentation aus Sicht des gesundheitlich und materiell geschädigten Felix Seidl zur Kenntnis zu nehmen. Sie besteht aus einem Filmdokument, einer tagaktuellen Chronologie und einer Sachverhaltsdarstellung mit enthaltener Außensicht der Presse. Es gäbe auch einen Rechtsbeistand, hätte die Richterin die dem Sohn zugestandene Verfahrenshilfe nicht beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft. Ich verweise auf meine Absicht eine zeitliche Verschiebung der Begutachtung durch des Vertretungsnetz zu beantragen. Dem Vertretungsnetz lagen übrigens 4 Akten vor, von denen ich nur eine kenne.
30.06.2022 Ich beschwere mich wegen der von der Richterin veranlassten Hausbesuche eines Sachverständigen Neurologen und eines Juristen des Vertretungsnetz bei Felix. Die harte Einvernahme vom 16.2.2022 endete für mich mit einem Herzanfall und musste unterbrochen werden. Die Richterin verlangte eine alsbaldige Fortsetzung und hat das als dringlich auch protokolliert. Ein Termin blieb aus, nachdem wir Erwachsenenvertreter unsere Wünsche für ein Programm, insbesondere die gemeinsame Klärung der Wahrheitsfragen, vorgetragen haben. Anstelle dessen ergingen 4 Blitzbeschlüsse, die allesamt mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung ausgestattet waren es sich aber in zwei Fällen herausstellte, dass ein Rekurs unzulässig war. Ich erinnere in meinem Schreiben an die fällige Sitzung und verweise nochmals auf unser gewünschtes Programm. Meine Frau und ich geben Erklärungen bekannt, die meine Frau und ich jeweils zu Protokoll der nächsten Sitzung geben wollen. Ich bezweifle begründet die Sachkenntnis der Richterin im Genehmigungsverfahren für den Liegenschaftserwerb im Mélito-Park. Ich beantrage:
1. Diese Sitzung nach Programm umgehend einzuberufen.
2. Die Verschiebung der Klärung des Ablöseverfahrens vor dem Vertretungsnetz Klagenfurt bis wenigstens in Umrissen feststeht, was für Felix überhaupt zu verwalten ist. Unterstützung kommt aus der Einlassung des Obergerichts vom 4.5.2022 AZ: 4 R 137/22x.
3. Wir beantragen der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl die Veröffentlichung von Bildern des Sohnes Felix im bisherigen Stil und Ausmaß zu genehmigen. Es werden dadurch keine Interessen des Abgebildeten verletzt. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Nach 4 Jahren der stillen Duldung dient diese seiner Selbstverteidigung in behördlichen Angriffen, die das Institut für internationales Betreuungsrecht in die Nähe der Verletzung von Menschenrechten und Personenrecht rückt. Hinzu tritt die Notwendigkeit, seinen gesundheitlichen Leidensweg zu dokumentieren, seine Bilder und sein Film wurden deshalb mehrmals seiner Akte einverleibt.
04.07.2022 Angekündigt ist der Besuch eines Juristen von Vertretungsnetz um ein Clearing über die Ablösung unserer Erwachsenenvertretung durchzuführen. Insbesondere meiner Frau wird vorgeworfen die Veröffentlichung von Bildern unseres Sohnes zu gestatten. Ich habe eine Stellungnahme vorbereitet. Es ergab sich ein 3-stündiges Gespräch mit dem Juristen Mag. Peter Rossmann wir erhielten seine Zusage unsere mit Urkunden belegte Stellungnahme und Beschreibung der verunglückten Verfahren seinem Gutachten anzuhängen.
04.07.2022 Mehrere Telefongespräche mit Herrn Richter Dr. Gerald Kerschbacher vom Landesgericht wegen der zurückliegenden Entscheidungen vom 4.5.2022. Ich teile dem Herrn Richter mit, dass laufend Beschlüsse mit positiver Rechtsmittelbelehrung kommen, die er im Rekurs als unzulässig zurückweisen muss, das sei doch Leerlauf. Er entrüstet sich nicht, die Sachen seien beim Kontrollgericht beliebt, weil sie schnell erledigt sind. Ich bedanke mich für seine Unterstützung in der Sache einer ungebührlichen Verzögerung mit der Folge eines 2 1/2 -jährigen Entzugs der Ertragsimmobilien in Budapest. Er teilt mir dazu mit, es liege in der Verantwortung des Gerichtsvorstehers dafür zu sorgen, dass in der Sache endlich etwas weitergeht. Ich werde mich mit einer Beschwerde an diesen wenden.
08.07.2022 Clearingbericht von Vertretungsnetz: "Es wird empfohlen, das Verfahren auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung fortzusetzen". Mit Mail vom 21.7.2022 relativiert der Gutachter seine Aussagen: "wie mit Ihnen ausführlich persönlich besprochen, beinhaltet das Clearing keine inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit eines Erwachsenenvertreters bzw. der Richterin. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann daher unsererseits nur die Fortsetzung des Verfahrens empfohlen werden. Im Clearingbericht wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht und rechtliche Schritte können nur bei diesem im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen.
14.07.2022 Beschluss zu unserem Antrag auf Bildveröffentlichung vom 30.6.2022. Unser Antrag wird zurück- bzw. abgewiesen. Einen Rekurs nehme ich nicht in Anspruch, da die Richterin eine Strafanzeige gegen meine Frau "in Erwägung zieht". Es kann Felix nur recht sein, wenn sein Fall sonach die Richterstube verlassen darf. Es ergab sich schon im Spätsommer 2017, als das Gericht unserem kranken Sohn sein 9 Jahre gewohntes Feriendomizil kurzerhand entzog, die Notwendigkeit einer öffentlichen Dokumentation vor Augen des Gerichts, die ich im Interesse meines Sohnes tagaktuell fortgeführt habe. Allein aus der Tatsache, dass Inhalt und Aussage nicht widersprochen wird resultiert, nach 4-jähriger stiller Duldung, das objektive Interesse von Felix seine Sache mit Einsatz seiner überzeugenden Persönlichkeit öffentlich zu vertreten. Österreich wird nicht dulden, was ihm geschehen ist.
14.07.2022 Ladung an Vater, Mutter, Kind für den 5.8.2022. Thema: Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich und Enthebung Mag. Trötzmüller. Der Untätigkeit des gegen unseren Antrag eingesetzten Kollisionskurators Trötzmüller hat die Richtern 2 Jahr lang zugeschaut. Von dem neuen Funktionär finden wir nur er ist wie bereits Trötzmüller in Forderungseintreibung und Insolvenzrecht, also im näheren Umfeld der Beitreibungsrichterin Fill tätig und findet sich wie dieser nicht auf der Liste der "ErwachsenenvertreterInnen, Kuratoren und Kuratorinnen" der Anwaltskammer. Von Seiten der Richterin ein guter Schachzug um die peinliche Abberufung des Kurators Trötzmüller zu bemänteln.
21.07.2022 Ich bitte um Verschiebung der Vorladung wegen ausländischem Urlaubsaufenthalt von Felix. Ich moniere die Honorarforderungen für die Tätigkeit des neurologischen Gutachters und der Gerichtsdolmetscherin, deren Tätigkeit beruhe auf einem Lapsus der Richterin. Ich habe der Frau Richterin bereits die bisherige Korrespondenz mit dem Vertretungsnetz überlassen und übersende auch die Kopie meines letzten Mailings mit dem Hinweis, dass wir die hier enthaltenen Argumente auch bei der Verhandlung vortragen werden. Inhalt:
"Sehr
geehrter Herr Magister,
Ich sende Ihnen den Bericht des Vertretungsnetz in welchem Sie sehr wohl empfehlen
"das Verfahren auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
fortzusetzen". Ohne Erwähnung, dass der bestehende Vertreter nicht
müde wird zu erklären. dass laut dem immer noch zutreffenden Status
des Gerichts Felix kein Vermögen besitzt das zu verwalten wäre, dass
bei der Richterin Mag. Fill teils seit Jahren offene Anträge zur
Klärung der Vermögenslage gelagert sind und eine Ablösung erst
stattfinden kann, wenn feststeht was zu verwalten ist und sonach welche Fähigkeiten
der neue Verwalter braucht.
Ich sende Ihnen beiliegend die Stellungnahme des Obergerichts zu der Ablösungsfrage.
Ich habe versucht, Ihnen nahe zu bringen, dass Felix durch die Ablösung
einen materiellen Schaden erleidet. Es handelt sich um ein Vorsorgevermögen
für den fern liegenden Fall, dass Felix nicht mehr in unserem Haushalt
leben kann. Die Verwaltung von drei Mietwohnungen in Budapest wäre komplex
und kostenintensiv und geschieht bislang im Rahmen unseres Gesamtbesitzes für
Gottes Lohn. Die bescheidenen Einnahmen würden seinen Unterhalt nicht decken,
es käme über Honorare und Spesen zum Verzehr eines Vermögens,
das in etwa 30 Jahren unverkürzt zur Verfügung stehen soll.
Zu den psychologischen Belastungen von Sohn und Mutter möchte ich nur darauf verweisen, dass sie einen unbeschwerten Papa bräuchten und es einen Bruch des Familienlebens bedeutet, wenn nach 10-jähriger glücklicher Übung ein Fremder das Geld hat, innerfamiliäre Buchhaltung stattfinden soll und jeder größere Wunsch des Betroffenen in einer Formalie endet. Von meiner psychischen Belastung will ich nicht erst reden, die nach dem letzten Verhör durch die Richterin zu einem Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts führte.
Bleibt
noch die vom Obergericht als entscheidungsrelevant aufgeworfene Frage des Besserkönnens
eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters gegenüber meiner aus 10 Jahren
überprüfbaren Leistung, zuletzt auch noch im Gegenstrom einer verärgerten
Richterin.
Der enthobene Mag. Trotzmüller konnte es nicht, was nach 2 Jahren schädigender
Untätigkeit auch dem Gericht auffällt. Der neu benannte Mag. Levovnik
ist, wie beim Vorgänger beanstandet, hauptsächlich mit Exekutionsrecht
und Inkassowesen, also im Dunstkreis der Beitreibungsrichterin Mag. Fill beschäftigt.
Die Frage des besser Könnens wird nicht daran gemessen werden, wer der
Richterin willfährig hilft die total verfahrenen Rechtsprobleme von Felix
zu lösen, sondern wer nachhaltig in der Lage ist, besser als der Schenker,
sein ungarisches Vermögen, so es ihm überhaupt zugesprochen wird,
nachhaltig und wertsichernd zu bewirtschaften.
Wir haben übrigens eine harte Antwort der Richterin auf unser Ablehnungsbegehren erwartet, es besteht in diesem Ablöseverfahren und dem Bilderverbot für Felix um weitere Presseberichte zu stoppen."
21.07.2022 Der Jurist Mag. Rossmann des Vertretungswerks relativiert seine Stellungnahme: "Sehr geehrter Herr Dkfm. Seidl, wie mit Ihnen ausführlich persönlich besprochen, beinhaltet das Clearing keine inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit eines Erwachsenenvertreters bzw. der Richterin. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann daher unsererseits nur die Fortsetzung des Verfahrens empfohlen werden. Im Clearingbericht wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht und rechtliche Schritte können nur bei diesem im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Mag. Peter Rossmann".
21.07.2022 Äußerung an den Gerichtsvorsteher. Ich erinnere mich an den Hinweis des Richters Dr. Kerschbacher vom 4.5.2022, bei ungebührlicher Verfahrensdauer sei der Gerichtsvorsteher zur Abhilfe zuständig, beklage unsere 3-jährige Verfahrensdauer und den ebenso langen Entzug der Ertragsimmobilien in Budapest mit ausführlicher Begründung. Ich profitiere von der vertretungsweisen Zuständigkeit der Familienrechtsexpertin Mag. Löbel. Ich verweise auf die besondere Dringlichkeit einer Entscheidung im Hinblick auf die geplante Ablösung meiner Person durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.
02.08.2022 Mehrere Konsultationen ergeben, dass ich mangels jeweiliger Genehmigungen nach wie vor Eigentümer aller dem Sohn zugedachten Immobilien bin und ich stelle den Antrag, dies auch auszusprechen. Ich ersuche um umgehende Bestätigung meines Eigentums. Wir haben mit diesem Antrag unsere Genehmigungsansprüche an das Pflegschaftsgericht auf "Null" gestellt und hoffen auf eine baldige Entscheidung. Ob die Frau Richterin dann bleibt oder nicht ist gleichgültig wir haben mit ihr nichts Wesentliches mehr zu tun.
17.08.2022 Protokoll der Sitzung mit uns Eltern vom 17.8.2022 - Psychoterror in Wiederholung und mit folgendem Inhalt:
1. Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt aW zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich. Vorangegangen war ein aufwändiges Clearing-Verfahren zu meiner Ablöse als gesetzlicher Erwachsenenvertreter durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter in der Vermögensverwaltung. Das Verfahren hat die Richterin am 28.3.2022 beauftragt, es war holprig und wurde am 8.7.2022 vom Vertretungsnetz mit dem Bescheid abgeschlossen, das Ablöseverfahren möge weitergeführt werden. Unsere diesbezüglichen Einvernahmen dauerten telefonisch 2 Stunden und persönlich im Familienkreis 3 1/2 Stunden. Wir haben uns die Finger wund geschrieben unsere Nerven lagen blank. Es war unvorstellbar, dass neben einer verärgerten Richterin ein weiterer Opponent in unsere geordnete Familie kommt, Entscheidungen vorgibt und das Geld hat. Die Frau Richterin erklärt überraschend, die Tätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die Verfolgung von Bildveröffentlichungen unseres Sohnes zu beschränken, um den Terror aufrecht zu erhalten aber gleichzeitig, sie werde sich das Weitere noch überlegen. Skurriles Ergebnis: Angegriffen wird somit meine arme Frau in ihrem Bereich der gemeinsamen Vertretung und nicht der im Visier der Richterin befindliche väterliche Störenfried. Aufgegriffen wird ein neues Rechtsgebiet, dabei warten drei bis 2019 zurückreichende Anträge auf ihre Erledigung.
2. Die Richterin fragt erneut ob meine Frau die Bildveröffentlichungen von Felix gestattet, hatte aber diese Frage bereits am 21.1.2022 protokolliert mit dem Ergebnis meine Frau habe mir die Veröffentlichung von Bildern unseres Sohnes erlaubt. In der Zeit danach sind keine neuen Bildveröffentlichungen erfolgt, aufgrund des Bilderverbots habe ich die Öffentlichkeitsarbeit eingestellt. Das Obergericht widerlegt die Rechtsauffassung der Richterin, Bilder entscheidungsunfähiger Menschen seien genehmigungsfeindlich und führt damit ein eineinhalbjähriges Verfahren ad Absurdum, das für meine Frau durch bohrende Vernehmungen, Hausbesuche von Clearingstelle und Neurologe, Androhung von Strafverfolgung, Gutachterhonorar und Gerichtsgebühren sehr belastend war. Meine Frau fürchtet das Gericht und wird nun zur Frage der Bildgenehmigung erneut in die Zange genommen. Ich wäre verrückt geworden und musste (protokolliert) den Saal verlassen. Laut Protokoll sagt meine Frau aus, sie könne die Bilder selbst nicht entfernen, habe mich aber darauf angesprochen. Die Aussage der Eingeschüchterten, die sie übrigens im protokollierten Inhalt auch bestreitet, ist ohne Wert. Ich hatte meiner Frau vorab ausdrücklich gestattet, sich auf mir abzuladen. Mein auf diese Weise bewiesenes Widerspenst wurde zum Hauptmotiv unserer Ablöse durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, welches das Landesgericht Abteilung 1 im Rekursbeschluss auch so bestätigt. Zur Bemäntelung des Ganzen ist der Nachfolger aufgefordert einen Schaden zu konstruieren, der dem Betroffenen durch die Bildveröffentlichung entstanden sein könnte. Ich habe am 4.1.2023 eine Gegendarstellung beim Rechtsmittelgericht eingereicht, die als unzulässiger Nachtrag verworfen wurde.
3. Der über zwei Jahre untätige Kollisionskurator Trötzmüller wird ersatzlos abberufen. Beide Rückzüge sind einer detaillierten Anweisung des Obergerichts vom 4.5.2022 geschuldet. Ohne Bilder keine Berichterstattung, die Medien sind die vierte Säule unserer Demokratie und der Richterin zusammen mit meinen Internetprotokollen ein Dorn im Auge. Wir dürfen Befangenheit vermuten und konstatieren auch eine Hemmung der Richterin aus dem noch unentschiedenen Ablehnungsbegehren vom 2. Dezember 2021. Die Beschädigung der Personenrechte von Felix, im Einzelnen das Recht auf Erwerb und wirtschaftliche Inklusion (im Fall der ihm zugedachten Ertragsimmobilien in Budapest), auf körperliche Unversehrtheit (im Fall des abrupten Entzugs und weiterer Vorenthaltung seiner 9 Jahre gewohnten Therapieplätze in Bad Héviz) und übergreifend die Intimitätsrechte der geordneten Familie Seidl rechtfertigt seinen persönlichen Auftritt zur Selbstverteidigung und zur Änderung der Verhältnisse. Es muss ihm nach seinen Erlebnissen zukommen, Empathie, Mitleiden und Moralempfinden der Öffentlichkeit anzurufen und seriöse Blätter wie News oder Kleine Zeitung, für die journalistische Aufarbeitung seiner ansonsten unlesbaren Akte zu beanspruchen. Die groß angelegte Aktion "Bildverbot" begann bereits am 28.12.2021, kurz nach unserem am 2.12. eingereichten Ablehnungsbegehren, mit einer Vorladung meiner Frau und der Bestellung eines Neurologen am 28.1.2022 um die Unfähigkeit von Felix zu dokumentieren, selbst über seine Bilder zu entscheiden. Wir beantragen seit dem 5.8.2017 wiederholt und vergeblich ein neurologisches Gutachten zur Beurteilung des gesundheitlichen Bedarfs einer Ferienwohnung und ersuchen am 1.2.2022 die Tätigkeit des Neurologen entsprechend zu erweitern. Das Begehren wurde am 28.2.2022 beschlussmäßig abgewiesen. Die Richterin teilt am Ende der Sitzung mit, der Herr Rechtsanwalt Mag. Levovnik habe sich mit dieser gegen Felix und meine Frau gleichermaßen gerichtete Vertretung einverstanden erklärt.
4. Ich fordere die Frau Richterin auf, den Inhalt der ersten Anhörung vom 20.9.2019 noch einmal im Kreis der damals Anwesenden zu erörtern, wozu sich die Frau Richterin nicht bereitfindet.
18.08.2022 Mail an Herrn RA Levovnik: "Ich bitte Sie dieses Mandat, das uns bis zum Höchstgericht führen könnte abzulehnen".
01.09.2022 Folgende Beschlüsse, basierend auf der Sitzung vom 17.8.2022 gehen ein: 1. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung der Mutter wird teilweise beschränkt und zwar hinsichtlich der Verfügung über das Sparbuch und die Rechte des Sohnes auf das eigene Bild. 2. Der Vater wird durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter ersetzt und vollständig seiner Vertretung entbunden. Davon war in der Anhörung vom 17.8.2022 keine Rede. Auf die Beschränkung nach der Sitzung angesprochen erklärt die Richterin, sie werde sich eine Erweiterung noch überlegen. 3. Der wegen zweijähriger Untätigkeit und Befangenheit mit Unterstützung des Kontrollgerichts bekämpfte Kollisionskurator Trötzmüller wird nicht deshalb, sondern mit Rechtskraft der Bestellung meines Nachfolgers Mag. Levovnik enthoben. Wenn diese nicht eintritt bliebe er in Funktion. Der Beschluss wurde zugestellt mit Wirkung vom 8.9.2022.
19.09.2022 Ich beantrage mit einer 20-seitigen Begründung beim Landesgericht den Rekurs dieses Beschlusses. Die Klärung des Rechts am Bild habe nach einem zu der Frage uneinbringlichen Clearing des Vertretungsnetz nun der Monitoringausschuss der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen übernommen. Zu bewerten ist die spezielle Situation des von gerichtlichen Angriffen auf seine Grundrechte bedrohten Felix Seidl. Meine Ablösung nach 10-jähriger Bewährung ist unter den vom Kontrollgericht am 4.5.2022 benannten Anforderungen eines Vertretertauschs und bei Gewichtung des Wohls des Betroffenen und der geordneten Familie völlig suspekt.
Hier der Inhalt des Rekursantrags
17.11.2022 Dem Rekurs wird vom Landesgericht nicht Folge gegeben. Nicht einmal der Mindestforderung statt einer Allgemeinkanzlei, welche die Richterin wieder aus dem Hut zaubert wie vorher die untätige Kanzlei Trötzmüller, eine Fachkanzlei für Familienrecht Mag. Fuchs zu beauftragen wurde entsprochen. Begründung: Weil die Familie diesen Anwalt schätzt entstehen Interessenskonflikte. In dem Beschluss wird sechsmal auf das "Wohl der betroffenen Person" Bezug genommen. Eine Vokabel, die sich in keinem vorangehenden Schriftsatz findet. Welche Scheinheiligkeit, zu seinem Wohl wird ihm hier der zuverlässige väterliche Treuhänder genommen und ein unbekannter Rechtsanwalt zugewiesen, der Zugriff in sein über vier Jahre gehütetes Sparbuch nehmen wird und die Ersatzbeschaffung seiner verlorenen Ferienimmobilie verhindert. Zudem wird Felix um sein weiteres Erbe nach dem 82-jährigen Vater umfallen, denn dieses kann einem Externen nicht anvertraut werden. Eine Umkehr der Argumente enthält dieser Satz: "Die Rechtsmittelausführungen, die Anträge auf Genehmigung des Schenkungsvertrages bezüglich der Wohnungen in Ungarn würden nicht mehr verfolgt, unterstreichen, dass es im Wohl des Betroffenen liegt, von einem ohne Interessenkonflikt agierenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten zu werden." Der Rückzug ist ein für uns schmerzlicher Schritt und dem Umstand geschuldet, dass nach einem 3-jährigen Schwebezustand des Eigentums und den negativen Erfahrungen beim Kauf der Ferienwohnungen klar wurde, unter dieser Richterin sind unsere Immobilien nicht zu verwalten und gehen den Bach hinunter, wenn nicht endlich freihändig verfügt werden kann. Auch dem neuen Verwalter werden diese Erfahrungen begegnen. Der Ertrag der Immobilien, der notwendig zum bescheidenen Familieneinkommen beitragen muss, ist latent gefährdet. Wir haben die Frau Richterin Mag. Theresia Fill mehrfach erfolglos aufgefordert unsere Agenda oder kritische Teile davon freiwillig an ihre unbefangene Vertreterin abzutreten. Ich kann meine Familie unter der Autorität dieser verärgerten Richterin nicht zurücklassen. Wenn mein Nachfolger das Wohl von Felix im Auge hat wird er eine Ablehnung mit tauglicheren Mitteln betreiben und danach unsere dankbare Unterstützung finden in der mühevollen Hütung der Immobiien von Felix Seidl.
Hier der Inhalt des gegenständlichen Beschlusses des Landesgerichts, Abteilung 1
Diese Entscheidung fällt die Grande Dame des Landesgerichts Hofrätin Dr. Steflitsch, so hoch sind wir schon. Unmöglich, dass diese exponierte Dame über einen Bericht der zuständigen Richterin Mag.a Fill hinaus das Verfahren kennt. Wenn eine Fremdverwaltung kommt fällt Felix um sein Resterbe um wenigstens diese Neuigkeit durfte ich noch nachreichen und ich sende ein informelles Schreiben, das 35 Seiten umfasst und etwaige Informationslücken schließt. Auffallend ist, dass die Rechtsmittelrichter Dr. Reiter und Dr. Kerschbacher unverzüglich die Zuständigkeit verloren nachdem sie sich am 13.12.2019 bzw. 5.4.2022 hilfreich zum Verfahren geäußert haben. Der Brief an die Frau Hofrätin.
05.12.2022 Wir beantragen die Befangenheit des gekürten gerichtlichen Erwachsenenvertreters Levovnik zu erkennen. Nach den strengen Kriterien die gegen den von uns vorgeschlagenen Anwalt Fuchs angeführt werden ist es unmöglich, dass die Richterin einen willfährigen Anwalt einfach aus dem Hut zaubern, nachdem die letzte autonome Bestellung gründlich daneben ging.
05.12.2022 Die Frau Richterin vertritt die Meinung Bildveröffentlichung von nicht entscheidungsfähigen Menschen seien absolut und nicht vertretungsfähig verboten und quält uns nun seit einem Jahr mit Korrespondenz, Gutachter und Clearing-Verfahren, Androhung einer Strafverfolgung und schließlich der Ablösung der Verantwortung meiner Frau durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. In Ihrem Beschluss vom 17.11.2022 äußert die Frau Hofrätin eine gegenteilige Meinung und wir sind veranlasst zu einem Antrag auf Wiederaufnahme des Genehmigungsantrags vom 30.6.2022 zum Recht auf Bildveröffentlichungen unseres Sohnes Felix. Wir befreien damit meine Frau von dem Vorwurf der unrechtmäßigen Verwendung der Bilder von Felix in Veröffentlichungen und ihre Ablösung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter wird obsolet.
07.12.2022 Aufgrund unseres vom Kontrollgericht gestützten Antrags vom 5.12. dachten wir meine Frau sei die Bildersache los. Nicht bei diesem Gericht. Die seit dem 3.3.2020 Überforderte wird zur Stellungnahme zu meinen Anträgen zum Bestellungsmodus eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters aufgefordert mit Fristsetzung über die Feiertage.
12.12.2022 Heute geht unser vorerwähnter "Brief an die Frau Hofrätin" beim Landesgericht ein. Es gibt keine Reaktion. Ich sende daher diesen Brief am 27.12.2022 auch an die Justizombudsstelle beim Oberlandesgericht Graz und bitte um einen Termin oder ein Einschreiten.
27.12.2022 Meine Gattin beantwortet den Auftrag vom 7.12. mit der Erklärung, sie wolle den Umfang Ihrer Vertretung weiter einschränken und mir auch die Verantwortung für Bildveröffentlichung schnellstens übertragen. Sie verweist auf die routinemäßig bevorstehende Neuordnung der Erwachsenenvertretung und hat für den 5.1.2023 bereits einen Anwaltstermin zu diesem Anlass bestellt. Diese Umgliederung wurde im Vertretungsregister vorgenommen.
05.01.2023 Unser Antrag vom 5.12.2023 auf Wiederaufnahme des Genehmigungsantrags vom 30.6.2022 zum Recht auf Bildveröffentlichungen wird zurück- bzw. abgewiesen. Für diese Frage sei Mag. Levovnik zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt. Ich habe den Beschluss der Kanzlei Levovnik überbracht.
09.01.2023
Die Entscheidung unseres Rekursbegehrens vom 19.9.2022
erging am 17.11.2022 ist zum Glück unvollständig und wir können
dem Landesgericht einen "Nachschlag" liefern. Darin weise ich das
Obergericht auf neue Tatsachen und wieder auf die Interessenlage (das vielzitierte
Wohl) unseres Sohnes hin.
Angesichts der unerwarteten Folge unserer Ablösung und der Übersetzungskosten
einer Flut von beliebigen ungarischen Dokumenten ziehen wir den Antrag vom 24.1.2022
zurück und verlangen im Gegenzug die Abbestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung.
Dies auch im Hinblick auf die vom Rechtsmittelgericht korrigierte Sicht auf
das „Recht am Bild“ und unseren Verzicht auf einen Rekurs der fünften
Entscheidung unseres Ablehnungsantrags erster Instanz. Das Rechtsmittelgericht
sieht diesen nun zurückgezogenen Antrag in seiner Rekursentscheidung zu
ON 336 ursächlich für eine Interessenkollision zwischen Eltern und
Kind und begründet damit meine Ablösung als gesetzlicher Erwachsenenvertreter.
Ich habe um diesem Vorwurf zu entgehen diesen Antrag am 3.1.2022 in aller Form
zurückgezogen.
Argumentiert wird aber vorrangig mit einer Verletzung des Rechts an Bildern.
Dass die Justiz in dieser Frage auf höchster Ebene „schwimmt“
unterstreicht ein Artikel in der KLZ vom 7.1.2022. Auch das Rechtsmittelgericht
und der Monitoring Ausschuss folgen der extremen Auslegung des Erstgerichts
nicht, mit der es seit einem Jahr unter Hintanstellung überfälliger
Anliegen des Sohnes meine Frau durch bohrende Vernehmungen, Hausbesuche von
Clearingstelle und Neurologe, Androhung von Strafverfolgung und aus Vorjahren
angesammelten Gerichtsgebühren nervt. Das Rechtsmittelgericht nimmt in
der Entscheidung zu ON 236 zwei Aussagen zum Anlass für ihre teilweise
und meine vollständige Ablöse
1. Meine Frau habe mir die Bildveröffentlichungen verboten. Es wurde wie
bereits in Entscheidungen der Abteilung 4 nicht zurück geblättert
in unserem unzumutbaren Akt. Ich übergebe zum Gegenstand Protokollauszüge
der Anhörungen vom 21.1.2022 und 17.8.2022. Ich musste bei Letzterer angesichts
der schulmeisterlichen Ansprache meiner verängstigten Frau den Saal verlassen
um nicht die Fassung zu verlieren. Ihre Aussage, die sie übrigens im protokollierten
Inhalt auch bestreitet, ist ohne Wert. Ich hatte meiner Frau gestattet, sich
auf mir abzuladen. (Anlage 4)
2. Weiters wird aus dem Inhalt des ersten Protokolls abgeleitet, ich hätte
die Zustimmung meines Sohnes zur Bildveröffentlichung behauptet. Meine
Aussage war lediglich, ich hätte meinen Sohn schonend auf den Besuch der
Fotografen vorbereitet und er habe Freude an dem Termin und den späteren
Fotos gehabt. Und keinen behaupteten Schaden.
Die Ablösung eines familiären Erwachsenenvertreters sollte
ein letztes Mittel sein zumal das Gericht im Kern nur den Empfang von Geschenken
und keine Untaten bekämpft. Mikroskopische Interessenkonflikte zwischen
Eltern und Kind sollten im Einzelfall einer geordneten Kollisionskuratur obliegen.
Die meiner Frau von allen Beteiligten versagten Gespräche haben zu einer
Selbstschutzreaktion geführt, sie beantragt nun selbst die weitere Einschränkung
ihres Vertretungsumfangs.
10.01.2023 Das gesperrte Sparbuch unseres Sohnes mit einem Guthaben von 71.000 € wird ständig angegriffen. Die Richterin gestattete uns Eltern Jährliche Abhebungen von 10.000 € und den Kauf eines Automobils. Ich habe die Barschaft dagegen verteidigt. Sie ist Zwischenliquidität eines Immobilientauschs und im vollen Betrag für die Ersatzbeschaffung verplant. Sie ist typisches Bestandsvermögen und für den Beeinträchtigten substanzgeschützt wie die Immobilie selbst. Ich wollte mir eine Unterschlagung ersparen und bat um Stundung von Gerichtsgebühren bis der neue Erwachsenenvertreter tätig ist. Der Stundungsantrag wird von der Einbringungsstelle zurückgewiesen.
18.01.2023 Wir Eltern erhalten Auszug aus dem Vertretungsverzeichnis mit Verlängerung die Erwachsenenschutzvertretung für Felix Massimo Seidl im bisherigen Umfang und für die weitere Dauer von 3 Jahren.
24.01.2023 Ich übergebe die Beschlüsse vom 5.1.2023 an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter und gebe gleich Einblick in unserer Familienleben an dem er nun teilnehmen möchte: "Felix erlitt in der vergangenen Woche einen Krampfanfall (grand mal) im Dom zu Gemona und wurde nach Zusammenbrüchen in der Tagesstätte an zwei Tagen in die Notfallambulanz des Landesklinikums eingeliefert."
26.01.2023 Zurückweisung unserer Eingabe von 9.1.2023 durch das Rekursgericht (Nun Abbteilung 1A). Unabhängig von der erkannten Unsinnigkeit der Korrespondenz ist Felix zur Zahlung der Übersetzungskosten verpflichtet. Die Nachreichung zu dem Vorgang der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nimmt man nicht zur Kenntnis: "Auch im Außerstreitverfahren steht einer Partei nur eine einzige Rechtsmittelfrist zu." Man bezieht sich auf die vorangehende Rekursentscheidung vom 17.11.2022 in der Sache. Selbst wenn man unsere Eingabe als Revisionsrekurs wertet ist sie verspätet.
20.02.2023 Erneute Bitte an den Herrn Gerichtsvorsteher seine Kontollfunktion wahrzunehmen, diemal mit dem Vorschlag, den Revisor des Oberlandesgerichts wenigstens zur Prüfung der im neuen Jahr ergangenen Beschlüsse einzuschalten. "Ich darf Sie bitten in Kenntnis aller Verwerfungen zu Lasten meines beeinträchtigten Sohnes Felix bis hin zur Oktroyierung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und vor der akuten Plünderung auch noch seiner Barschaft die ihm gebührende Revision des Verfahrens und der allein seit Jahresbeginn zugegangenen 20 Gerichtsentscheidungen zu beantragen".
27.02.2023 Der nächste Angriff auf das Vorsorgevermögen von Felix. Er habe die Kosten des neurologischen Gutachtens Dr. Sacher zu tragen. Dieser sollte klären, ob Felix in der Lage war einer Bildveröffentlichung zuzustimmen. Das einjährige Feststellungsverfahren gegen meine Gattin beruhte auf der Rechtsmeinung der Richterin, die Bildveröffentlichung entscheidungsunfähiger Menschen sei objektiv verboten und nicht genehmigungsfähig. Diese wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 17.11.2022 widerlegt. Felix zahlt somit für fehlgeleitete Ermittlungen, die in auch noch mit stundenlangen Hausbesuchen in Anspruch nahmen.
07.03.2023 Der Herr Vorsteher beantwortet unseren Antrag auf Einschaltung des Revisors des Oberlandesgerichts. Er habe die zuständige Richterin zu einer Stellungnahme aufgefordert, aus welcher sich die Rechtskraft aller Beschlüsse ergibt. "Ich ersuche Sie daher um Verständnis, dass ich diese gerichtlichen Entscheidungen und Vorgehensweisen in der angeführten Pflegschaftssache weder kommentieren noch in irgend einer Weise einer Überprüfung in tatsächlicher, beweiswürdigender oder rechtlicher Hinsicht zuführen kann."
10.03.2023 Meine Frau hat sich mit einem Einspruch gegen die am 5.1.2023 ausgesprochene Kostenbelastung aus der Übersetzung dilettantischer Anfragen an ungarische Behörden, die humorvoll beantwortet wurden, gewendet. Der Einspruch wird zurückgewiesen, ihr kommt keine Rechtsstellung zu.
14.03.2023 Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik war am 16.12.2022 rechtskräftig. Er meldet sich erstmalig mit einem Antrag auf Fristerstreckung.
16.03.2023 Seit 16.12.2022 ist Mag. Levovnik mit Rechtskraft bestellt, heute erfolgt unsere Löschung im Vertretungsverzeichnis. Der Beschluss ist fehlerhaft weil Sylvia Seidl die Vertretung nach § 269 (1) Z 7 ABGB zwischenzeitlich mit Eintrag vom 13.1.2023 an mich übergeben hatte.
23.03.2023 Frau Sylvia Seidl wendet sich an die Justizombudsstelle Graz mit fogender Beschwerde: "Ich bitte die Justizombudsstelle um Überprüfung meiner Ablöse als gesetzliche Erwachsenenvertreterin in den Punkten § 269 (1) Z 7 des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses wegen Verletzung des Rechtes am Bild mienes entscheidungsunfähigen Sohnes Felix Seidl durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und essen Auftrag, die Schädigung des Betroffenen durch einen 4-seitigen Bericht im Magazin News, einen zweiseitigen Bericht in der Kleinen Zeitung, einen Amateurfilm und sein Konterfei auf den Webseiten des in Gründung befindlichen Vereins "Exklusivkreis transitäte Erwachsenenvertretung" www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org zu ermitteln."
27.03.2023
Ich sende eine Rechnung über 71.058,96 € (den
Bestand des Sparbuchs) an den Vertreter Levovnik. Der Betrag dient der Ablösung
eines väterlichen Darlehens mit dem der anteilsmäßige Kauf der
Immobilie in Mélitó-Park vorfinanziert wurde. Engegen mehrfacher
Ab- und Zurückweisungen der Genehmigunsanträge haben wir diese Immobilie
zu außergewöhnlichen Konditionen vom 4.6.2020 erworben. Felix besitzt
eine Grundbuchvormerkung. Die Verbücherung ist bis zum vollständigen
Eingang der Darlehensforderung zurückgehalten. Einen Antrag auf nachträgliche
Genehmigung haben wir am 27.12.2022 gestellt: "Antrag
auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen.
Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die
Begutachtung des zugrunde liegenden Schenkungs- und Nutzungsvertrags.
Antrag auf Befreiung von der vollständigen Übersetzung
eines Wertgutachtens, dessen Bewertungsseite von einem Gerichtsforensiker in
Deutsch ausgefertigt wurde".
28.03.2023 Die Justizombudsstelle äußert sich zu der Beschwerde von Frau Sylvia Seidl. Der Justizombudsstelle komme nach dem Gesetz (§ 47a GOG) keine Zuständigkeit zu, Entscheidungen der Gerichte inhaltlich zu prüfen oder zu kommentieren. Man leitet ihre Eingabe vom 23.3.2023 an die zuständige Abteilung des Bezirksgerichts Klagenfurt weiter.
04.04.2023 Meine Frau wurde für den 27.3.2023 vom Vertreter Mag. Levovnik vorgeladen, mit mir gab es keinen Kontakt. Ich übersende ihm deshalb einen umfänglichen Übergabebericht per email mit Kopie an Behindertenanwälte und -sprecher dieser wurde mit umfänglichen Dokumenten verlinkt.
13.04.2023 Auf Anfrage teilt die Frau Richterin mit, die Bestellung des Vertreters sei mit dem 16.12.2022 rechtskräftig erfolgt. Das gerät in Konflikt mit dem Vertretungsverzeichnis, das noch am 10.3.2023 vom Notariat Schöffmann als richtig bestätigt wurde.
11.04.2023 Der Vertreter liefert seinen Antrittsbericht, der Antrittsstatus hat 4 Zeilen und widerspricht dem gültigen richterlichen Status vom 30.12.2020 (!) worauf wir das Gericht in einem Berichtigungsersuchen vom 27.4.2023 hinweisen.
13.04.2023 Für die Antrittsrechnungslegung erteilt die Frau Richterin eine Frist bis 1.3.2024. Der Vertreter verlängert also nochmal alle Prozeduren.
18.04.2023 Das Vertretungsverzeichnis wurde berichtigt, unsere elterlichen Zuständigkeiten gestrichen.
27.04.2023 Wir wenden uns in allen Punkten gegen den Antrittsbericht des nunmehrigen Erwachsenenvertreters. "Antrag: Ich bitte um Prüfung meines Übergabeberichts der Erwachsenenvertretung nach Berechtigung und Inhalt und darauf bezogen die Zurückweisung des Antrittsberichts samt Antrittsstatus als ungenügend, sowie Rüge seiner dem Vertretungsgegenstand unangemessenen Verspätung." Eingereicht wurde mein Übergabebericht vom 4.4.2023 in voller Länge.
27.04.2023 Vermeintlich durch das Vertretungsregister legitimiert und in Absenz des dafür zuständigen Vertreters haben wir noch unaufschiebbare Verwaltungshandlungen in Ungarn vorgenommen und zeigen diese dem Gericht an. "Ich bitte Sie um Auskunft, welche Erklärungen und Anträge aus den beschriebenen Handlungen wir dem gerichtlichen Vermögensverwalter aktuell schulden und ob uns fortan jedwedes selbstbestimmte Wirtschaften verboten ist. In diesem Fall bitten wir Sie, sehr geehrte Frau Richterin, Herrn Mag. Levovnik mit der Entgegennahme aller Dokumente und Agenden von Felix baldigst zu beauftragen".
Nachfolgend Beispiele zur Handhabung des Rechts am Bild nicht entscheidungsfähiger Menschen in der Praxis:
Klagenfurt, den 25. Mai 2023
Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt