Pflegschaftssache Felix Seidl Klagenfurt
Wir haben am 27.8.2020 einen Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag.a Fill eingebracht, der am 11.9.2020 negativ entschieden wurde. Dem Beschluss war versehentlich keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben. Wir reklamieren das mit dem folgenden Schreiben:
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Geschäftszahl
12 Nc 1297/20a-3 – Abteilung 5
An den Herrn Vorsteher des
Bezirksgericht Klagenfurt
Dr. Wilhelm Waldner
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Klagenfurt, den 28.09.2020
Antrag zur Geschäftsordnung des Familiengerichts vom 27.08.2020
Sehr geehrter Herr Vorsteher,
In Ihrem Beschluss vom 11. September 2020 wird der Eindruck erweckt, wir hätten bei Ihnen wiederholt gegen unsere Richterin Beschwerde geführt. Hierzu bliebe festzuhalten, dass unsere Eingaben durch die Ihnen zugegangene Beschwerde des Herrn Präsidenten des Landesgerichts ausgelöst wurden. (Unser Schreiben vom 10.2.2020)
Weiters habe ich zu beklagen, dass Ihr Beschluss vom 11.9.2020 samt Begleitpapieren keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Von der Möglichkeit, Ihre Entscheidung zu bekämpfen, habe ich soeben durch einen telefonischen Hinweis Ihres Sekretärs, Herrn Christof Sinko erfahren.
Ich beantrage, mir nachträglich eine Rechtsmittelfrist bis zum 12.10.2020 einzuräumen.
Begründung
Eine Einsichtnahme in die oben bezeichnete Akte wurde mir versagt. In meinem
Antrag vom 27.8.2020 habe ich mein Dilemma mit dem nötigen Beweis der Befangenheit
der Richterin eingestanden und angenommen, dass die Realität ihren Fragen
nicht verborgen bleibt. Ich habe nun in einer weiteren Anhörung am 2. Oktober
2020 die Chance eigene Fragen zu stellen und Ergebnisse endlich zu Protokoll
zu bringen. Bitte geben Sie mir die Chance mit den Ergebnissen in ein Rekursverfahren
gegen Ihre überraschende Entscheidung einzutreten.
Mit freundlichen Grüßen gez. Johann Seidl
Der Beschluss wird danach nochmals zugestellt, nun begleitet von einer positiven Rechtsmittelbelehrung. Wir dachten uns stünde damit eine neue Abgabefrist von 14 Tagen zu und reichten innerhalb dieser den Rekurs der Ablehnungsbeschwerde ein. Der Rekurs wurde am 11.11.2020 vom Landesgericht wegen Fristversäumung zurückgewiesen:
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