....................................................................................Pflegschaftssache
Felix Seidl
Rekurs eines Beschlusses zur teilweisen bzw. vollständigen Ablösung der familiären Erwachsenenvereter durch einen außenstehenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter eingereicht am 19. September 2022 - Inhalt
Zusammenfassung:
Wir beantragen am
19.9.2022 den Rekurs des Beschlusses des Bezirksgerichts
vom 1.9.2022. Es geht darin um das Recht am Bild des entscheidungsunfähigen
Felix und das Verbot der Veröffentlichung. Nach der ursprünglichen
Androhung einer Strafanzeige soll nun das Vertretungsrecht für dieses Segment
an einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter übergehen. Zur Vorbereitung
gab es ein zu der Frage uneinbringliches Clearing des Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung.
Wir haben den Monitoringausschuss der UN-Konvention über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen angerufen. Zu bewerten ist die spezielle Sitution
des von gerichtlichen Angriffen auf seine Grundrechte bedrohten Felix Seidl,
der zum Selbstschutz und zur Veränderung der Verhältnisse mit ganzer
Persönlichkeit aufzutreten hat um das Mitleiden der Öffentlichkeit
zu gewinnen. Außer dieser meine Frau betreffenden Angelegenheit ist nach
10-jähriger Bewährung meine volle
Ablösung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter (Klagenfurter Rechtsanwalt)
ausgesprochen. Wir empfinden dies als eine Retourkutsche für unseren Ablehnungsantrag
gegen die Richterin Fill. Dieses Vorhjaben ist unter den vom Kontrollgericht
am 4.5.2022 benannten Anforderungen und bei Gewichtung der Kosten, des Wohls
des Betroffenen und der geordneten Familie völlig suspekt.
Der Beschluss des Bezirksgerichts wurde über Vorladungen, Sachverständigengutachten und ein Clearing des Vertretungsnetz aufwändig vorbereitet. Eine Chronologie dieser Aktionen in page11.htm
An die Abteilung 1A des
Landesgerichts Klagenfurt
Klagenfurt,
den 18. September 2022
Aktenzeichen 1 R 172/20v
58 P 45/19s
Betroffener: Felix Massimo
Seidl, geb. 13.08.1994 in Salzburg, 80% Beeinträchtigung, Tagesklient in
der Lebenshilfe Kärnten, Wohnung bei den Eltern: 9020 Klagenfurt, Linsengasse
96A
Hohes Richtergremium,
Ich darf darauf hinweisen, dass dem angegriffenen Beschluss eine positive Rechtsmittelbelehrung
beigelegen hat. Ich schreibe mir die Anliegen vom Herzen, wiederhole mich und
bin damit in Kritik geraten. Einleitend bemühe ich mich daher um eine konzentrierte
Darstellung.
Es geht um Immobilienschenkungen
an meinen Sohn Felix, gegliedert in ein Feriengrundstück (2008) für
seine Gesundheit und drei Eigentumswohnungen (2012) als Zukunftsvorsorge. Ich
bin 2012 im 72. Lebensjahr und meine statistische Lebenserwartung ist gering.
Eine Besonderheit in unserer Familie ist die Jugend meiner lieben Frau, die
nach mir ein zweites Leben hat. Nicht unwahrscheinlich erhält Felix einen
Stiefvater. Seine Schwester beantwortet die Frage nach ihrer Obsorgebereitschaft
für ihn mit: „Was hat er denn.“ Von daher sind meine Schenkungen
motiviert.
Nun zu deren Konzept, das
sich 10 bzw.19 Jahre bewährt hat. Die Freizeitbleibe ist familiär
genutzt und ordentlich besorgt, die Schenkung der Ertragsimmobilien ist belastet
mit dem Rückbehalt der Früchte solange der Beschenkte im familiären
Haushalt leben kann.
Wegen dieser Regelung und der ersten Bewirtschaftung exakt nach einem notariellen
Konzept konnte die Schenkung als „ausschließlich positive Schenkung“
gelten und war genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk. Das Eigentum ist verbüchert.
Die bescheidenen Erträge fließen seitdem in den gemeinsamen Haushalt.
Felix ist ohne Barmittel, niemand kann ihn ohne Pflegschaftsgericht belangen
und dessen Prüfungspflicht beschränkt sich auf die Kontrolle des Werterhalts.
Mit den Erträgen ist der Vater steuerpflichtig und er besorgt die Verwaltung
zusammen mit seinen eigenen Objekten um Gottes Lohn und macht laufend weitere
Zuwendungen. Der Sohn ist im Testament Universalerbe aller Substanzwerte, die
Schenkung ein Vorgriff auf sein Erbe. Das Justizministerium sieht in seiner
Einlassung vom 18.5.2018 kein juristisches Problem aus der Belegenheit aller
Objekte in Ungarn. (Anlage 1)
Wir brauchten das Pflegschaftsgericht, weil das Feriengrundstück wegen der Arbeitsbelastung des väterlichen Gärtners gegen ein Apartment in der Kurstadt Bad Héviz getauscht werden sollte. Wir glaubten das sei unproblematisch, wertmäßig wurden nur 7% des Mündelvermögens bewegt und dahinter stand ein dringender gesundheitliche Bedarf. Das Gärtchen war verkauft, der Erlös stand für die Ersatzanschaffung zur Verfügung. Meine Frau war inzwischen als Sachwalterin/Erwachsenenvertreterin bestellt.
Eine nach fünf Vorgängerinnen
neu zugeteilte Richterin Mag.a Theresia Fill meinte zu deren zweijähriger
Vorarbeit „So geht das nicht“ gab bekannt das Geschenkpaket vollständig
aufzuschnüren und präjudizierte am 20.9.2019 in der ersten Anhörung
vor versammelter Familie:
ad eins sie werde den Kauf einer Ferienwohnung in Ungarn keinesfalls
genehmigen. Sie argumentierte mit dem ABGB, dort seien nur inländische
Immobilien zugelassen. Erst im Beschluss vom 10.4.2020 erkennt sie immer noch
wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische
Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die
sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche
Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“
Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen
ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen.
ad zwei die Schenkung der Ertragsimmobilien sei nichtig, weil
diese nicht auf einer Auktion erstanden wurden und somit die Bedingung einer
Genehmigung vom 22.4.2010 nicht erfüllt sind. (Anlage 2) Mit zwei geschlossenen
Augen könnte noch die Schenkung gedeckt sein aber keinesfalls der Schenkungsvertrag.
Wir Eltern hätten sodann alle Mieteinnahmen seit 2012 zu erstatten. Meine
Frau war erschlagen und wendete schüchtern ein, die bescheidenen Einnahmen
seien doch ohnehin dem Lebensunterhalt des Sohnes zugeflossen.
Neben diesem Genehmigungskonflikt tauchte dann später noch ein Lapsus auf.
Dem Schenkungsvertrag fehlt die Gegenzeichnung eines Kollisionskurators auch
dieser sei deshalb wegen Selfcontracting nichtig. Die Bereinigung dieser bedauerlichen
Probleme lag sehr in unserem Interesse. Nicht die Richterin, sondern Herr Rechtsanwalt
Dr. Toriser wies uns darauf hin es gäbe die Möglichkeit einer Nachbesserung
des Schenkungsvertrags und nachträglichen Genehmigung der durchgeführten
Schenkung.
Den Festlegungen in ad 1 und 2 entsprach die Sachwalterin sodann mit
Antrag vom 23.10.2019 (Anlage 3)
"1. Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl
im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem
Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern. (Die Rückabwicklung
der Schenkung wurde nicht angestrebt)
2. Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie
in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.(Die Immobilienpreise
waren gestiegen, das Guthaben von Felix kauft alleine keine Wohnung mehr)
3. Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten Vorlage von Beweisurkunden.
(Die Richterin hatte die Übersetzung von 80 Seiten historischer Mietverträge
gefordert)"
Wir schreiben uns in der Folge die Finger wund. Wegen der Erschöpfung
meiner Frau teilen wir zum 20.4.2020 die Erwachsenenvertretung.
Der mit 1. bezeichnete Antrag
ist bis heute unerledigt und wir haben uns kürzlich wegen der ungebührlichen
Verfahrenslänge von drei Jahren und dem ebenso langen Entzug oder Schwebezustand
der Immobilien an die Urlaubsvertretung des Herrn Vorstehers Richterin Mag.a
Leobel mit einer Beschwerde gewendet (Anlage 4)
Diese sagt am Telefon eine eilige Bereinigung zu wirkt aber sehr verärgert
und gestresst. Die Bereinigung ist inzwischen sichtbar, sie ist radikaler Natur
und besteht in meiner Ablöse durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.
Wir dürfen diese überfallsartige
Ablöse als Retourkutsche zu unserem Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin
Mag.a Fill verstehen. Seine Motivation resultiert aus Ziffer 2 unseres Antrags
bei dessen 3- jähriger Bearbeitung uns Verletzungen der Bringschuld vorgeworfen
werden.
Wir hätten schon längst ein Plätzchen für Felix gekauft,
aber es ging auch um die Anlage seines unsinnigen Sparbuchs. Die angestrebte
Ferienwohnung wurde mit Beschluss vom 13.12.2019 im Rekurs genehmigt. Der Beschluss
welcher dem Bezirksgericht 3 Tage später zuging wurde dort gelagert und
mit 6-wöchiger Verspätung im neuen Jahr zugestellt. (Anlage 6) Der
Verkäufer hatte für den Ultimo eine Preiserhöhung angekündigt
und diese fiel kräftig aus. Der leitende Rekursrichter Dr. Reiter empfahl
meiner Frau, die Wohnung zu kaufen und den Schaden im Weg der Amtshaftung geltend
zu machen. In diese Klemme geraten setzt die Richterin die bekannten Instrumente
ein: Lange Bank und Nachforderungen. Sie hat die Genehmigung des Kontrollgerichts,
ein forensisches und ein zweisprachiges Fachgutachten, den Kaufvertrag (alter
Preis) und das Kaufangebot (neuer Preis) auf dem Tisch und fragt immer noch
nach Konkretisierung sogar der Adresse des Objekts.
Wir betrachten dies als
Schikane und Fortsetzung des Präjudizes vom 20.9.2019 mit anderen Mitteln.
Der dringende Bedarf von Felix und der Entzug von nochmal 2 Jahren hat im Ganzen
keine Rolle gespielt. Medizinischer Beistand wurde ihm mit Beschluss vom 31.8.2020
verweigert. Die Sache hat sich mit dem 1.2.2021(!) still erledigt, weil Felix
der Zugang zum zivilen Rechtsweg versagt wurde, ist aber bis heute schwebend.
Der ungarische Notar hatte eine Freude mit der rechtskräftigen Genehmigung
und bat zur Unterschrift des Kaufvertrags, die Frau Richterin blockierte jedoch
die Zahlungsmittel von Felix. Auf der anderen Seite genehmigte sie jährliche
Entnahmen von 10.000 € zu Konsumzwecken und den Kauf eines Automobils,
was wir nicht in Anspruch nahmen. Das Sparbuch wird im Nebenbeschluss nun gesperrt,
die Sperre galt aber bereits mit seiner Einrichtung. (Anlage 7) Felix hat nach
über 3 Jahren Verzicht keine Erinnerung mehr an seinen Sehnsuchtsort es
bleibt nur die dringende Aufgabe sein Sparbuch anzulegen, das gemessen am Baukostenindex
bereits 20% an Kaufkraft verlor.
Der Vater kaufte gerade
neue Penthäuser direkt am tiefen See von Budapest Mélitó-Park
zu Corona-Konditionen und Felix konnte hier beteiligt werden.
Der Genehmigungsantrag ist vom 9.4.2020, dessen Ablehnung vom 10.04.2020, der
Verkehrswert der Immobilie sei nicht ausreichend nachgewiesen. (Anlage 8) Ungarn
war im totalen Corona-Lockdown und das Objekt im Rohbauzustand (1 Jahr vor Schlüsselübergabe)
ein ordentliches Wertgutachten war unmöglich. Ich dachte Felix sei schon
durch das Präjudiz vom 20.9.2019 beschwert und habe gleichzeitig mit dem
Genehmigungsantrag das Rechtsmittel eingereicht. Mit dem Baufortschritt habe
ich dann zwei teure Gutachten nachgeschoben reiner Luxus, denn vordringliches
Erfordernis war ja eine Nutzungsvereinbarung für das nun zu den Ertragsimmobilien
zählende Objekt analog zu dem für diese vereinbarten Schenkungsvertrag.
Diesbezüglich hat mir die Richterin nach Schluss der Sitzung vom 9.7.2021
(!) zugerufen: „Das mit dem Niesbrauch können Sie sich gleich
abschminken.“
Die Richterin schrieb hingegen früher im Beschluss vom 9.3.2020 Seite 3
zu diesem Thema: „Sollte mit dem Ankauf eine materielle Kollision
verbunden sein, wird es allenfalls auch erforderlich sein, eine Kollisionskuratorin/einen
Kollisionskurator für den Betroffenen zu bestellen.“
Wir wollen diesen Kurator seit jeher und neben der Formulierung und Ausfertigung der Nutzungsvereinbarung auch seine Hilfe im Dschungel der Anforderungen die sich großenteils der Betroffene gar nicht leisten kann. Laut Justizministerium geht es bei der Prüfung nicht um juristische, sondern wirtschaftliche Belange.
Am 3.3.2020 gibt die Richterin
die Absicht bekannt einen Kollisionskurator zu bestellen. Mit Schreiben vom
6.5.2020 beantrage ich einen testierfähigen Wirtschaftsprüfer (in
der Regel rechtskundig) zu bestellen und seinen Wirkungsbereich auf die fällige
Nachbesserung des Antrags vom 9.4.2020 zu erweitern.
Am 31.8.2020 wird dagegen ein Rechtsanwalt Mag.Trötzmüller mit beschränkter
Zuständigkeit bestellt. Ich bitte sodann mit Schreiben vom 10.6. und 24.6.2021
um Erweiterung seiner Zuständigkeit auf die Erledigung des offenen und
wegen der Schlüsselübergabe brandeiligen Genehmigungsantrags. „Auch
wenn ich mich erpresst fühlen darf, ich werde jeden Text unterschreiben,
den der Herr Rechtsanwalt nach Ihrer Anleitung verfasst.“ Die Richterin
versagt mit Beschluss vom 30.12.2020 ON 152 die Hilfe des Rechtsanwalts in Ziffer
2. Und stellt in Ziffer 3 Nachforderungen die ohne vorangehende Nutzungsvereinbarung
mit seinem Testat nutzlos sind.
Entscheidungen reifen mit der Erfahrung. Die Frau Richterin ist und bleibt eine Beitreibungsrichterin bei der die Erwachsenenvertreter auf dem Schuldnerbänkchen sitzen. Mit ihr ist ein Mündelvermögen nicht zu verwalten, das zeigt die Liebe zum Detail im Umgang mit den Ferienwohnungen und dessen auffällig mangelnde Professionalität. Abzufragen wäre beim Neukauf einer Eigentumswohnung die Bonität des Bauträgers zweitrangig sind Übersetzungen ohne Erkenntniswert. Ich kann meine Familie und das Erbe nicht mit dieser Richterin zurücklassen.
Der Herr Vorsteher weist unser Ablehnungsbegehren am 11.9.2020 zurück. Die Chancen eines Rekurses bewertet er mit „Die machen das nicht.“ Konsequent am 15.09.2020 ziehe ich unseren Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest, datiert mit 23.10.2019, zurück und führe damit die Richterin auf den Pfad Ihrer Präjudize vom 20.9.2019 ad 2 zurück. Die Rückabwicklung ermöglicht mir die schon im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 (Anlage 9) als kritisch bezeichnete Situation zu bereinigen und später einen geordneten Bestand an meinen Sohn testamentarisch weiter zu geben.
Für Felix ist besser ein Ende mit Schrecken als ein Schreck ohne Ende und ein Erbantritt in eine ungeordnete Situation. Meinen diesbezüglichen Wunsch äußere ich nochmals wiederholt mit dem noch offenen Antrag vom 31.7.2022 (Anlage 10) Alle Bewilligungsverlangen an das Bezirksgericht sind damit auf „Null“ gestellt und die Bestellung eines Zwangsverwalters unnötig. Der Frau Richterin wird die totale Entlastung auch mit dieser Variante angeboten. Das mit dem Bilderverbot wird sich als Spiegelgefecht erweisen, weil wir der Rechtslage entsprechen, sobald diese abschließend bekannt ist.
Das ist der Stand der Dinge aus Sicht der Erwachsenenvertreter und zugleich deren bedingungslose Kapitulation unter die gerichtliche Definition des Wohls von Felix. Er fällt wegen einer im Wirtschaften der österreichischen Familien alltäglichen Sache ins Wasser, weil er beeinträchtigt ist und einen guten Richter braucht.
Die beantragte Lösung ad 2 entspricht der juristischen Logik der Richterin Mag.a Fill aber weder der Interpretation des ungarischen Grundbuchgerichts noch der wirtschaftlichen Vernunft. Angesichts bevorstehender Erbschaftsbesteuerung sind vorgreifende Vermögensübertragungen geboten und nicht deren Rückabwicklung. Von welcher Seite auch betrachtet, das anfangs beschriebene Konzept des Vaters wäre eine zügige Nachbesserung durch eine in Versorgungssachen versierte Familienrichterin wert. Der Weg wäre sicherer als der willfährige aber nachhaltig riskante und teure Einsatz einer Allgemeinkanzlei in familiären und humanitären Angelegenheiten der Familie. In Erwachsenenschutzsachen erwartet man das Primat der Menschlichkeit, den wertschätzenden Umgang mit juristischen Laien und in Sozialfragen geschulte Richterinnen. Gerne zitiere ich zum Schluss die Meinung der höchsten Richterin der Republik und die Einlassung des Herrn Oberrichters Dr. Gerald Kerschbacher in unserer Sache. (Anlage 11)
Dem Wunsch nach Anhörung
unserer Familie durch das Landesgericht wurde nach 4-maligem Anlauf in den Abteilungen
und beim Herrn Präsidenten bisher nicht entsprochen. Die Registratur des
Bezirksgerichts legt Blatt auf Blatt, führt Akten chronologisch nach Ordnungsnummern.
Bei mehreren Gegenständen im Zeitverzug entstehen ineinanderfließende
Akten die selbst für den Betroffenen unlesbar werden.
Im Gespräch wäre vieles zur Entlastung der zuletzt sichtbar wechselnden
Rechtsmittelrichter beizutragen, speziell in diesem Fall wo es um Schuldzuweisungen
und Exkulpierungen aus der Vergangenheit geht und die schriftliche Aufarbeitung
unter Termindruck mich schon sehr belastet. Ein Anwalt wird innerhalb der Rechtsmittelfrist
und bei einem Aktenumfang von 350 ON und 3000 Seiten ohnehin nicht tätig.
Wegen persönlicher Irritationen auf beiden Seiten wäre auch
ein Schlichtungsgespräch eher angebracht als der geplante gewaltsame Eingriff
in eine geordnet wirtschaftende Familie mit psychologischen Folgen für
die schon überlastete Mutter und den Sohn der jede Stimmungslage seiner
Eltern mitbekommt.
Wir bitten in die Beurteilung dieses Rekurses auch unsere etwa 100-seitige Dokumentation aus dem kürzlich wiederholt eingebrachten Ablehnungsbegehren AZ 3 R 136/22t gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill einzubeziehen.
In welch schmerzlicher Weise sich Felix und seine Beschützer in der guten Absicht Betongold zu verschenken langjährig in den Mühlen der Justiz finden ist allen Etagen des Bezirksgerichts und zuvorderst der Medienstelle ausreichend bekannt und meist bedauert. Selbst die Höchstrichterin der Republik drückt ihre Betroffenheit aus. Es war dem Magazin News bereits 4 Seiten und der Kleinen Zeitung 2 Seiten wert und findet Interesse des Bürgeranwalts im ORF das nur durch einen nachfolgend noch zu beschreibenden Bilderstreit unterbrochen ist.
Auch in der Vergangenheit also bis zum 20.September 2019, dem Antritt der aktuellen und sechsten Richterin in Sachen Felix gab es Dissens mit dem Pflegschaftsgericht das unserem von Epilepsie geplagten Sohn abrupt seine langjährig genutzte Ferienbleibe am Plattensee entzog. Aber man einigte sich nach einem Jahr und zwei verlorenen Feriensommern zum residualen Wohl des Betroffenen. An Stelle eines zunächst vorgesehenen Sachverständigen DI Gassler entschied sich die damalige Richterin Frau MMag. Anna Leitsberger kostenbewusst zu einem Auskunftsersuchen an das Justizministerium und hat dessen Ergebnis dann mit der Genehmigung einer Ersatzimmobilie entsprochen. Die Frau Richterin schrieb, allerdings mit peinlicher Verspätung die ihre Vorgängerin Mag. Natalie Eicher zu vertreten hat, im Beschluss vom 13.6. 2018: „Der Betroffene bekommt dadurch die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“ Die im bekämpften Beschluss enthaltene Einlassung der Frau Richterin Mag.a Fill zu diesem Vorgehen ist unrichtig.
Die aktuelle Frau Richterin ist mit diesem Gegenstand seit unseren Antrag vom 22.9.2020 auch direkt befasst. (Anlage 12) Die Bearbeitung ist bislang über einen Tatsachen entstellenden Bericht an die Justizombudsstelle nicht hinausgekommen.
Ebenfalls unbearbeitet und von grundlegender Bedeutung ist der Antrag der Sachwalterin vom 23.10.2019 (Anlage 3) den wir nachdem er Gegenstand der Sitzung vom 21.1.2022 war am 24.1.2022 wiederholen. Protokolliert wurde: „Wenn ich gefragt werde, ob ich will, dass Felix Eigentümer der drei Eigentumswohnungen in Budapest bleibt, so gebe ich an: Nein, das will ich nicht. Ich möchte das deshalb nicht, weil es nach den Erfahrungen mit dieser Richterin nicht möglich ist, das Eigentum von Felix zu verwalten, ohne dass es unüberwindliche Hürden gibt.“
Zu einer fehlgeleiteten Entscheidung des Landesgerichts vom 4.5.2022 unter AZ 4 R 134/22f führte die Unterdrückung einer vorangegangenen Anfrage vom 13.7.2021. durch die Frau Richterin (Anlage 13) Ohne deren Erledigung und weitere Diskussion entschied die Richterin am 28. Februar 2022 den Genehmigungsantrag für eine Wohnung am tiefen See abzuweisen. Es sei darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt der Richterin sechs Kaufdokumente und drei gleichlautende Wertgutachten vorgelegen sind. Das Versagen der Genehmigung hat zu einem Notkauf geführt, der problemlos nachträglich zu genehmigen wäre nachdem alle Informationen auf dem Tisch liegen aber auch eine Rückabwicklung ist mir möglich. Eigentumsübertragungen im 1. Verwandtschaftsgrad sind in Ungarn völlig kostenlos, steuerfrei und unkompliziert. Der zugrunde liegende Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 sollte neu verhandelt werden zur Sache verweise ich auf unser Vorbringen im Rekursantrag vom 17.3.2020.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Richterin wusste und nun schriftlich erfahren hat, dass der Experte im Pflegschaftsrecht und leitende Funktionär der Familienrechtsabteilung der Anwaltskammer Mag. Felix Fuchs Vertrauensanwalt der Familie Seidl ist und in groben Zügen das Geschehen bereits kennt.
Antrag: Wir bitten die Frau Richterin zur Entscheidung wenigstens dieser vernachlässigten Anträge anzuhalten, bevor in unsere Rechte als Erwachsenenvertreter eingegriffen wird. Diese Klärung ist unbedingt notwendig. Der nachfolgende gerichtliche Erwachsenenvertreter braucht unterschiedliche Qualifikation je nachdem ob Vermietungen in Ungarn unter Betriebsrisiko steuerpflichtig zu verwalten oder für die Objekte wegen nichtigem Schenkungsvertrag und unerfüllter Vorgaben der Genehmigung nur die Eigentumsverhältnisse neu zu ordnen sind. An den dem Gericht genehmen Tausch ins Sparbuch ist bei nachhaltiger Inflation nicht einmal zu denken.
Die Außerstreitverfahren sollten zwischen Richter und Antragsteller zum Wohl des Betroffenen bewältigt werden. Dass der Richter dem Laien gegenüber eine Bringschuld hat und Empathie, Kostenbewusstsein und Respekt nicht schaden ist wohl sichtbar. Defizite können von außen beseitigt werden aber nicht zum Schaden und auf Kosten des Betroffenen der über keine freien Mittel verfügt.
Unsere Richterin verwirft
alle beantragten Sachverständigen aus Medizin und Wirtschaft ist aber Anwälten
zugetan, doch ausschließlich nach eigener Wahl und Bewährung in ihrem
Umfeld Beitreibung. Die Richterin hatte schon bei der ersten „Anhörung“
die Arbeit ihrer Vorgängerin mit „So geht das nicht“ kommentiert.
Die Sachwalterin hatte die Absichten der Familie und den aktuellen Handlungsbedarf
in einem Lebenssituationsbericht schlüssig vorgelegt. (Anlage 14) Nach
einem einstündigen Monolog verließ die Familie den Termin mit dem
Bemerken „Jetzt haben wir die Richterin gnadenlos“.
Nach völliger Erschöpfung meiner Frau als alleinige Sachwalterin und
spätere Erwachsenenvertreterin vermittelte der Vater ihr den Beistand der
Kanzlei Dr. Felsberger. Auch diese erkannte, dass eine geordnete Immobilienverwaltung
unter dieser Richterin nicht möglich und eine Rückführung des
Eigentums wegen eines nichtigen Schenkungsvertrags geboten sei. Das diesbezügliche
Schreiben an das Bezirksgericht vom 6.3.2020 wurde ignoriert. Es war die einzige
Äußerung der Kanzlei und hat 2500 € gekostet. Angesichts dieser
Kosten einer professionellen Rechtsvertretung ist dann der Vater helfend eingetreten
und das Ehepaar hat die Erwachsenenvertretung geteilt.
Um den kritischen, bislang also nichtigen Schenkungsvertrag zu sanieren kam mit Beschluss vom 31.8.2020 Herr Rechtsanwalt Mag.Trötzmüller in Funktion und trug zwei Jahre durch Untätigkeit unter Aufsicht der Richterin zur weiteren Verschleppung bei. Er war uns als Kollisionskurator unerwünscht und dieTätigkeit eines Wirtschaftsprüfers (in der Regel auch rechtskundig) vorgeschlagen worden.
Die Ablösung von Mag. Trötzmüller war wegen des Vorwurfs der Befangenheit und Untätigkeit beantragt und wird aktuell am 4.5.2022 mit einer Einlassung des Rekursgerichts unterstützt. Das Pflegschaftsgericht sei „weder von einer pflichtgemäßen und regelmäßigen Überwachung der dem bestellten Kollisionskurator beschlussmäßig übertragenen Vertretungstätigkeit bzw. Aufgabenstellung, noch – zB. Bei Wahrnehmung ungebührlicher Verzögerungen - von der Einleitung eines Enthebungs- bzw. Umbestellungsverfahrens entbunden.“
Es darf empören,
dass diese Ablöse nun nicht aus dem gegebenen Grund und eigenständig
erfolgt sondern alle Versäumnisse in der Bestellung und Aufsicht im hier
angefochtenen Beschluss mit dem Eintreten einer übergreifenden Lösung
bemäntelt werden, mit dem untragbaren Ergebnis, dass Herr Mag. Trötzmüller
erhalten bliebe, wenn dem Ablösungsbegehren nicht entsprochen wird.
Herr RA Dr. Krassnig war der Meinung die damals autonome Bestellung von Trötzmüller
sei unüblich, man habe ein Anregungsrecht, fragt üblicherweise einen
Anwalt des Vertrauens ob er die Kuratur übernimmt und schlägt diesen
dann dem Richter vor.
Wir sahen Befangenheit von
Trötzmüller in seiner hauptsächlichen Tätigkeit als Insolvenzverwalter
und damit Nähe zur Beitreibungsrichterin Mag.a Fill.
Der Frau Richterin ist bekannt, dass wir Fachleute sind und Fachleute schätzen
und gegen die Befassung einer Beitreibungsabteilung mit Erwachsenenschutzsachen
aufgetreten sind. Gleiche Anforderungen stellen wir an einen Anwalt, der Angelegenheiten
von Felix in die Hand nehmen soll und in die Nähe zu meiner Frau und unserer
Familie rückt. Auch der vorgesehene Herr Rechtsanwalt Mag. Robert Vevovnik
tritt mit einer Expertise in Forderungsbeitreibung und Insolvenzverwaltung auf.
Antrag: Im Falle der Abweisung dieses Rekurses bitte ich mein Anregungsrecht in der Bestimmung meines Nachfolgers anzuerkennen und anstelle der Allgemeinkanzlei Mag. Robert Levovnik den Fachanwalt für Erwachsenenschutzrecht Herrn Mag. Felix Fuchs, Neuer Platz 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee. T: +43 (0) 463 / 57866-0 zu beauftragen
Der nun fünfjährige Umtrieb mit dem ungarischen Freizeitwohnsitz unseres
Sohnes Felix ist ein Frevelan ihm, von welcher Seite wäre zu klären.
Ein Gutachten des Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht
ortet schon 2019, zu einer Zeit wo man noch auf Verbesserung hoffen durfte,
eine Menschen- und Personenrechtsverletzung. (Anlage 15) Niemand wird
begreifen, dass einem Behinderten sein langjähriger Aufenthalt abrupt entzogen
und noch 5 Jahre danach ein Ersatz gerichtlich versagt werden darf, weil er
sich nach teuren Anläufen der Begutachtung die Ganzübersetzung eines
forensischen Gutachtens nicht mehr leisten kann. Siehe Entscheidung
im Rekurs vom 4.5.2022 4 R 134/22f.
Die Sache hat sich durch Zeitablauf geregelt, der Sohn Felix hat die schmerzliche
Erinnerung an seinen Sehnsuchtsort überstanden, ich erledige die Verwaltung
der verbliebenen Liegenschaften aus dem Hotel und früher nie abgerechnete
preiswerte Therapien übernimmt nun die Krankenkasse. Dem Sohn haben wir
sonnige Alternativen geschaffen, leider bleibt aus der verunglückten Veräußerung
ein Sparbuch in seinem Besitz, das täglich an Wert verliert. Das
ist anscheinend ein Motiv meiner eiligen Ablöse, die Richterin allein weiß
nicht wohin mit diesem Schandfleck. Das Sparbuch mit einem Guthaben von 71.000
€ wurde nun gerichtlich gesperrt. Als Mündelgeld wurde es
laut Bankbestätigung bereits mit der Einzahlung am 26.9.2019 gesperrt.
(Anlage 7) Trotzdem hat die Richterin jährliche Entnahmen von 10.000 €
zu Konsumzwecken und den Kauf eines Automobils mit 16.000 € zugestanden.
Bei Rückwirkender Entnahme wäre das Sparbuch leer. Dem konnte ich
nicht entsprechen. Es handelt sich um die nicht antastbare Zwischenliquidität
eines Immobilientauschs, ein sogenanntes Bestandsvermögen.
Die Frau ‚Richterin erhebt neben der bekämpften Entscheidung auch bestrittene Kosten für Gutachter und Übersetzer. Da in der Abteilung 6 Erwachsenenschutz und Beitreibung in einer Hand liegen darf abgewartet werden ob sie in diesen Vermögensteil vollstrecken wird. Die Bindung des Sparbuchs hat auch der Herr Vorsteher erkannt und schrieb anlässlich der Gewährung von Verfahrenshilfe am 7. 6.2021: „Der Antragsteller besitzt Vermögen iHv. EUR 71.060,73 in Form eines mündelsicher angelegten Sparbuches. Ein Zugriff auf dieses Sparbuch ist für den ‚Antragsteller bzw. für dessen Rechtsanwalt demnach nicht möglich.“ Diese Verfahrenshilfe, welche die Erwachsenenvertreter jetzt dringend bräuchten hat die Richterin damals beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft.
Der im 82. Lebensjahr stehende, ziemlich entrüstete Vater hat sich mit einem 100-seitigen Ablehnungsantrag gegen die amtierende Richterin gewendet und beim Amtsvorsteher Verfahrensverzögerung in allen Angelegenheiten beklagt. Gefühlt im Gegenzug bekommt er ein Ablöseverfahren an den Hals und beide Seiten haben sich Strafanzeigen angedroht.
Mit Beschluss vom 17.8.2022 wird unter Umgehung unseres Anregungsrechts ein Rechtsanwalt Mag. Levovnik im Alleingang bestellt. Dem Gericht kamen Presseberichte ungelegen. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Der Vertretungsauftrag des Anwalts war noch am 14.7.2021 darauf beschränkt Bildveröffentlichungen zu unterbinden und in dieser Form Gegenstand der Anhörung. Im zitierten Beschluss vom 17.8.2022 wurde seine Vollmacht überraschend und ohne Verhandlung auf die Gesamtvertretung aller Vermögensdispositionen ausgedehnt, also auf den gesamten Inhalt der väterlichen Vertretung erweitert.
Die ungarischen Realitäten
verzeichnen kräftige Wertsteigerungen aber geringe Mieterträge, die
bislang als Beitrag zum Familienhaushalt vereinnahmt wurden. Die angeordnete
Treuhandverwaltung von Ungarn-Immobilien durch einen Klagenfurter Rechtsanwalt
würde Kosten erzeugen welche die Erträge übersteigen und aus
der Substanz zu tragen sind. Felix braucht Vermögen in ferner Zukunft,
wenn er nicht mehr bei seiner Familie leben könnte, die Verwaltung muss
nachhaltig angelegt sein. Ich habe mich in 10 erfolgreichen Jahren bewährt
und die notwendige Vernetzung in Ungarn und ich bin für Felix kostenlos.
Undenkbar, dass ein Klagenfurter Rechtsanwalt das besser macht, zumindest wird
ein unkalkuliertes Risiko zu Lasten des Betroffenen eingegangen. Zu ergänzen
bliebe, dass die Amtshandlungen der Richterin seit dem 2. Dezember 2021 durch
einen zur Stunde noch aufrechten Ablehnungsantrag gehemmt sein könnten.
In einem Beschluss vom 4.5.2019 reklamiert Herr Dr. Gerald Kerschbaumer Oberrichter
am Landesgericht: „Das Erstgericht werde nicht umhin kommen, sich
mit den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten
Bedenken und Säumnissen näher auseinanderzusetzen und hienach im wohlverstandenen
Interesse des Pflegebefohlenen, die sich dann als erforderlich zeigenden (Verfahrens-)Schritte
umgehend in die Wege zu leiten haben, um solcherart mit der diesfalls gebotenen
Raschheit den hinsichtlich der „Liegenschaftsschenkungsverträge“
bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten
Rechtssicherheit zu schaffen.“
Die Bestellung eines
Neulings ohne Kenntnis von Bedürfnissen, Vorgängen und ungarischen
Belangen dient sicher nicht der Sicherheit und Beschleunigung des Verfahrens.
Zu diesem Thema äußert derselbe Richter: „In diesem
Zusammenhang sei in Anlehnung an die höchst- und rekursgerichtliche Rechtsprechungslinie
betreffend die Umbestellungsvoraussetzungen von gerichtlichen Erwachsenenvertretern
(früher Sachwaltern) noch besonders darauf verwiesen, dass für eine
Vertreterbestellung das Vorliegen einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen
nicht erforderlich ist, sondern es bereits genügt, dass die Ausübung
der Vertretertätigkeit durch eine andere Person relativ besser dem Wohl
(bzw. hier dem Interesse) der betroffenen Person entspricht, was wiederum die
amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht
nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung)
vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken
könnte.“ (umfangreiche Fundstellenangabe) Beschrieben
werden Bedingungen für die Umbestellung von gerichtlichen also gewerblichen
Erwachsenenvertretern. In unserem Fall handelt es sich um die Ablösung
eines familiären, väterlichen Erwachsenenvertreters und Beschränkungen
der mütterlichen Erwachsenenvertreterin. Diese bedarf einer noch gesteigerten
Sensibilität.
Zu dem bereits vorhandenen Übermaß gerichtlicher Eingriffe in die
Familie bringt ein weiterer Funktionär unerträgliche psychologischen
Belastungen, Störung des bewährten Wirtschaftens aus einer Kasse und
selbstloser Dienstleistungen Tag und Nacht.
In die Beurteilung sollte einfließen, dass die bisher Handelnden zur Wahrnehmung
der Erwachsenenvertretung in besonderer Weise qualifiziert sind. Der Vater ist
erfahrener Wirtschaftsakademiker und die Mutter graduierte Sozialberaterin bei
den SOS Kinderdörfern.
Die Eltern haben die Vertretung geteilt und unglücklicherweise berühren zwei Vertretungsbeschränkungen eine Mutter, die ganz andere Sorgen hat. Es steht ihr eine Strafanzeige ins Haus und nach 30-jähriger gemeinsamer Kasse kommt zur autoritären Richterin noch ein Funktionär in die Familie, der zu fragen ist und Kosten macht. Sie ist außer sich, hat die letzte Verfügung des Gerichts im Familienkreis zerrissen und keiner der Amtsträger insbesondere nicht die verzweifelt angerufene Vertretung des Herrn Vorstehers Frau Richterin Mag.a Loebel ist bereit mit ihr zu sprechen.
Sachverhaltsdarstellungen und Anträge betreffend die Zuständigkeit der Mutter und Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl im sozialen Sektor der Obsorge.
1. Vorwurf der unzulässigen Veröffentlichung von Bildern des Sohnes und Betroffenen Felix Massimo Seidl.
Die Mutter gerät hier ungerechtfertigt unter Beschuss, zu der Dokumentation im Internet und der beginnenden Berichterstattung hat sie keinen Zugang und der Vater verweigert eine Korrektur bis er Gewissheit über die Rechtslage hat. Er glaubt nicht an eine absolute Gültigkeit des Verbots von Bildveröffentlichungen. Jedem Individuum muss das Recht zukommen gegen Personenrechtsverletzungen auch mit ganzer Persönlichkeit aufzutreten. Es gibt ein unantastbares Residuum, so werden auch Gerichtsentscheidungen einem Empfänger persönlich zugestellt, der sie nicht versteht. Die Sache Felix geht über den Einzelfall hinaus und kann als Präzedenzfall genutzt werden um unbillige Verhältnisse aufzuzeigen. Die vierte Kraft unserer Demokratie hat für beeinträchtigte Menschen sicher schon mehr bewegt als alle beamteten Funktionäre. Keine Berichterstattung ohne Bilder. Wir bilden kein Elend ab Felix begegnet seinen Einschränkungen heldenhaft, das steht in seinem Gesicht. Seine Bilder erwecken, stellvertretend für alle Justizgeschädigten das Mitleiden einer bürgerlichen Gesellschaft mit Dingen die Sie längst überwunden glaubt.
Unser Verfahren hat einen Umfang und eine Irrationalität erreicht, die ohne journalistische Übersetzung nicht mehr zugänglich ist. Die Justiz legt Blatt auf Blatt in chronologischer Folge ab und verschränkt so alle verzögerten Verfahren ineinander. In der Akte von Felix sind neun unerledigte Vorgänge mit 350 Ordnungsnummern und 3000 Seiten ineinander verschlungen. Die Akte ist unlesbar. Ohne Bilddokumente und zuvorderst Verfilmung der Zusammenhänge und Wirkungen gibt es keinen öffentlichen Zugang. Unsere Websites im Internet mit ihrer Möglichkeit der Gliederung, Kommentierung und Verlinkung zu den Dokumenten wären eine Stützte sogar für den Bearbeiter in der Justiz. Über die informativen Inhalte der gewaltigen Websites gibt es bislang keine Beschwerden. Die Inhalte wurden, in illustrierter Form der Richtervereinigung, Justizombudsstelle und Medienstellen noch vor der Veröffentlichung bekannt gemacht.
Redakteure bestätigen eher einen entspannten Umgang mit den Bildern beeinträchtigter Menschen. Unsere mit der Medienstelle ausgewogenen illustrierten Zeitungsberichte sind Dokumente und dienen der Besserung der vorgefundenen Verhältnisse. Unserer verschlossenen Richterin wären sie ein Zugang zum Verständnis der Familie Seidl und den Nöten des armen Felix. Die Medienstelle wird meiner Behutsamkeit in Sachen Presse sicher ein gutes Zeugnis ausstellen. Bilder von Beeinträchtigten auch samt Beschützer sind keine Seltenheit.
Einen Beleg dafür habe ich zusammen mit einem Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Bilder im Sonderfall Felix beim Bezirksgericht eingereicht, er wurde kürzlich negativ entschieden, das Gericht könne über das höchstpersönliche Recht nicht verfügen.
Die Medienstelle des Bezirksgerichts
hat der Kleinen Zeitung mitgegeben, das Pflegschaftsgericht habe Prüfungspflichten
aber stets zum Wohl des Betroffenen zu entscheiden. An der Bestimmung dieses
Wohls soll die betreuende Familie Anteil haben, ungebührliche Leerläufe
am Gericht sind immer zum Schaden und die Justiz sollte angehalten sein, den
Anliegen von behinderten Menschen mit besonderer Sorgfalt zu begegnen.
In einer Einlassung des Justizministeriums vom 18.5.2018 ist festgehalten, der
Erwerb einer Ferienwohnung in Ungarn werfe keine juristischen Probleme auf,
sondern sei allenfalls unter wirtschaftlichem Aspekt zu beurteilen. Auch hier
müsste Beachtung finden, dass es nicht um materielle Dinge, sondern eine
Freizeitidylle geht, die der Gesundheit von Felix dient. Dieser Bedarf steht
weit über allen bürokratischen Forderungen und es obliegt der Richterin
diesen zu ergründen. Die nochmalige Ablehnung der Expertise eines Neurologen
mit Beschluss vom 4.5.2022 (4 R 136/22x) auch durch das Rekursgericht ist unbegreiflich
und sollte allein schon einen illustrierten Appell an die Öffentlichkeit
rechtfertigen.
Der hauptsächliche
Angriffspunkt ist ein Film in welchem Felix zeigt was ihm gerichtsseitig weggenommen
beziehungsweise über fünf Jahre und weiterhin vorenthalten wird. Im
Verhältnis zur Erzählung, die unbeanstandet bleibt, sind die Bilder
nicht drastisch gewählt. Das
gilt auch für die spärliche Illustration der Sachverhaltsdarstellung
und Chronologie.
Dass unsere Familie der Abwehr einer unangenehmen Presse ausgesetzt wird war
zu erwarten nur sollte dies nicht von der betroffenen Richterin ausgehen. Sie
ist in dieser Frage befangen. Es muss uns zustehen im Interesse von
Felix das ausgesprochene Bilderverbot zu überprüfen. Um überprüft
zu werden müssen die Bilder am angestammten Platz verbleiben. Es muss Felix
zukommen sich angesichts der hergestellten Ohnmacht seiner Vertreter schlichtweg
selbst zu artikulieren.
Wir beantragen am 30.6.2022 eine gerichtliche Genehmigung der Bildverwendung im bisherigen Stil und Umfang, die mit Beschluss vom 14.7.2022 zurück- bzw. abgewiesen wird. Einen Rekurs nehmen wir Eltern diesmal nicht in Anspruch, da spätestens die angedrohte Strafanzeige Klarheit schaffen kann. Österreich wird nicht dulden, was Felix geschieht. Man muss ihm zugestehen sein objektives Interesse mit Einsatz seiner überzeugenden Persönlichkeit öffentlich zu vertreten.
Klarheit über die Zulässigkeit der Bilder in unserer speziellen Situation erwarteten wir endgültig von einem Clearing wofür das Vertretungsnetz mit Auftrag vom 28.3.2022 beansprucht wurde. Es sei eine Abklärung durchzuführen „insbesondere im Zusammenhang mit der Vertretung des Betroffenen im Umfang des Rechts auf das eigene Bild.“ Das Vertretungsnetz konnte der Richterin die Fortsetzung des Verfahrens nicht verbieten. Tenor: „Die Richterin macht sowieso was sie will.“ Der Clearingbericht blieb ohne Aussage zum Bilderthema und auch darüber hinaus völlig neutral. (Anlage ).
Der Verlauf dieses Clearings ist ein Abbild der gesamten Verfahrensführung unserer Richterin. Uns wird am 10.6.2022, also mit Verzug von 14 Wochen, dieser Auftrag vom 28.3.2022 zugestellt. Die darin enthaltene Bearbeitungsfrist von 5 Wochen ist bereits überschritten. Der Bearbeiter hatte 2 Stunden für die Einsicht von 4 Aktenstücken, weil die Richterin diese eilig zurückgerufen hat. Ob es Abreden gibt und was hinter den Kulissen passiert ist kann er nicht sagen. Weder aus dem Auftrag noch dem Bescheid geht der Adressat hervor, es gibt ja zwei Erwachsenenvertreter.Am 27.6.2022, dem Termin der ersten Einvernahme, war unsere Akte jedenfalls zurückgereicht und die Bearbeitung fertig. Auch das Obergericht hatte lange vor uns Erwachsenenvertretern Kenntnis von dem Ablösungsvorhaben der Richterin und liefert dazu schon am 4. Mai 2022 eine klärende Stellungnahme.
Es ist eine Zumutung an das Vertretungsnetz innert 2 Stunden eine über 5 Jahre getrübte Suppe zu "klären" und entweder die Absicht einer verärgerten Richterin zu unterstützen, der geordneten Familie Seidl außenstehende Entscheider aufzuerlegen oder es dem betagten Vater weiterhin zuzumuten, diese Suppe am bleibenden Richtertisch einzunehmen.
Wegen der unklaren Adressierung
haben meine Frau und ich getrennte Stellungnahmen an das Vertretungsnetz abgegeben
und bitten diese bei der Entscheidung dieses aktuellen Rekurses mit zu berücksichtigen.
Am 4.7.2022 erfolgt der Hausbesuch eines Juristen von Vertretungsnetz. Es ergab
sich ein 3-stündiges Gespräch das unser kranker Sohn, wie schon vorher
den Besuch des Gerichtspsychiaters, geduldig ausgesessen hat. Der Clearingbericht
erging am 8. Juli 2022 und enthält keinerlei Aussagen zum eigentlichen
Auftrag, der Klärung des Rechts am Bild. Wir vertrauen unserer Richterin
erklärtermaßen nicht mehr und auch nicht ihrem pauschalen Bilderverbot
mit Interessenhintergrund. Auch das Vertretungsnetz ist ratlos.
Schon in 2019 hat das Institut
für internationales Betreuungsrecht eine Verletzung der Personenrechte
von Felix zitiert, die einem Verbot seiner Bilder zu deren Verteidigung entgegenstehen.
Der Vater wendet sich daher am 1.9.2022 mit einem Vorbringen an die folgende
Instanz mit der Bitte zur Klärung der Rechte am Bild bei entscheidungsunfähigen
Menschen in der besonderen Situation eines Angriffs auf ihre Grundrechte. Es
ist dies der Monitoringausschuss der UN-Konvention über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen, ein unabhängiger Ausschuss, der die Einhaltung
der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen durch die öffentliche
Verwaltung für den Bereich der Bundeskompetenz überwacht. Dass
dieser die Beschwerde aufnimmt ist schon ein Beweis für die diskussionsbedürftige
Rechtslage. (Anlage 16)
Wir Erwachsenenvertreter werden uns der Auskunft des Ausschusses der mit prominenten
Juristen besetzt ist natürlich beugen, entfernen die Bilder und ersetzen
sie durch einen erläuternden Text.
Antrag: Wir bitten bis zur Klärung der Rechtslage und der darauffolgenden Reaktion der Erwachsenenvertreter die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Bereich des Rechts am Bild einzustellen und somit die Vertretungsrechte meiner Frau Sylvia Seidl im vollen Umfang zu bestätigen.
2. Entzug der Entscheidung über das Freizeitverhalten und die Inanspruchnahme eines im Eigentum stehenden Ferienplatzes.
Die Mutter, also meine Gattin beschreibt, wie die letzte Chance auf eine Ferienwohnung in Bad Heviz begraben wurde in einer Äußerung an das Vertretungsnetz: „Das Übel war schon beim Antritt der Richterin am 20.9.2019 mit der Aussage angekündigt sie werde eine Ferienwohnung in Ungarn auf keinen Fall genehmigen. Sie war der Meinung laut § 219 ABGB seien nur inländische Immobilien zugelassen. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis sie immer noch wackelig zugestand: "Selbst dann wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg mich künftig mit Formalien zu narren ließ sie sich mit diesem Satz gleich offen. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht verfolgt. Das Verfahren endet am 11.5.2021 mit dem Verbot des zivilen Rechtswegs der fälligen Amtshaftungsklage und wurde bis heute nicht abschließend entschieden. Kuriosum: Die Immobilie stünde uns immer noch zur Verfügung allerdings zum doppelten Preis. Felix ist um den Kaufkraftverlust seines Sparbuchs, erhöht um diesen Zuwachs materiell geschädigt. Die Mutter äußert in ihrem Bericht: "Ich empfinde die Ohnmacht einer sorgenden Mutter zwischen bürokratischen Barrieren und Zeitdiebstahl und habe keine Freude als Erwachsenenvertreterin zu wirken die der Staat nicht respektiert.“
Um die Therapie von Bewegungsdefiziten
und Anfallsfrequenz unseres auch von Epilepsie betroffenen Sohnes Felix und
seine jugendliche Psyche ist die Mutter in berührender Weise bemüht.
Das vom Verfahren betroffene, über 9 Jahre intensiv genutzte Freizeitgrundstück
zwischen Plattensee und Bad Heviz war der wesentlichste Bestandteil dieser Bemühungen.
Das Objekt ist als Therapiemittel für Körper, Seele und familiäre
Gemeinschaft zu begreifen und keine Sachanlage. Als solches muss sein Einsatz
flexibel sein duldet keine Unterbrechung der Verfügbarkeit und lag bislang
in der Zuständigkeit meiner Frau. Das bezeugt das Verwerfen einer Zwischenlösung
und die direkte Veranlassung aller Genehmigungsanträge.
Frau Seidl erhielt selbst umfangreichen Grundbesitz zugeeignet, den sie gut
verwaltet. Wo Felix sein Quartier aufschlägt und wen er beherbergt ist
intime Familiensache und gehört in die soziale Verantwortung meiner Frau.
Der Tätigkeit einer Richterin, die Formalien ganz genau nimmt, aber den
Beistand von Mediziner, Wirtschaftstreuhänder und Kollisionskurator dem
Betroffenen auch in Sachen Ferienwohnung versagt oder vernachlässigt, verdankt
Felix Entzugsfolgen die aus Unterlagen der Krankenkasse ersichtlich sind und
dem Landesgericht vorliegen. Das im Zeitablauf fortschreitende Verblassen seiner
Ungarnsehnsucht bis zum Erlöschen war ein unsichtbares Leiden.
Die Tätigkeit eines
der Richterin noch so nahestehenden gerichtlichen Erwachsenenvertreters und
sein unbeschränkter Umgang mit dem Budget wird die akribische Attitude
dieser Richterin auf Dauer nicht ändern. Die diversen Anläufe wegen
der Petitesse Ferienwohnung im Gewicht von 7% des Vermögens von Felix beweist
dass die Treuhandverwaltung von Mündelvermögen unter dieser Richterin
unmöglich ist.
Zumindest wo Felix sein Ferienquartier aufschlägt, seine Befindlichkeit
pflegt und Gäste zu sich bittet muss der Intimität der Familie überlassen
sein. Hier muss ein Trennungsschritt gezogen werden, hier ist nicht das Feld
der Bestimmung und Administration durch einen gerichtlichen Funktionär.
Antrag: Wir beantragen zumindest die Disposition der Feriendomizile einer Fremdvertretung zu entziehen und dem Verantwortungsbereich „Gesundheitspflege“ meiner Frau zu überantworten.
Sachverhaltsdarstellungen und Anträge betreffend die Zuständigkeit des Vaters und Erwachsenenvertreters Johann Seidl in der Vermögensverwaltung.
Hier geht es um
Wahrheitsfindung und Schuldzuweisungen. Bei der Familie entsteht der Eindruck,
dass mit der Ablösung bis zum 17.8.2022 beschränkt auf die Verfolgung
der Rechte am Bild und ab 1.9.2022 überfallsartig erweitert auf die vollständige
Ablöse des Vaters aus der Vermögensverwaltung der nicht mehr überschaubare
dreijährige Wildwuchs aus Verfahrensverzögerungen und unbearbeiteten
Anträgen abgestreift werden und die vom Obergericht angeregte Entlassung
des zwei Jahre untätigen und wegen Befangenheit bekämpften Kollisionskurator
durch eine übergreifende Lösung bemäntelt werden soll.
Anstehend sind außerdem Entschädigungsforderungen wegen der erlittenen
Gesundheitsfolgen und materiellen Schädigungen die auch die Familie betreffen.
Entscheidungen zugunsten von Felix soll schlagartig ein vielleicht willfähriger Funktionär übernehmen und diese sollen wiederum durch juristische und nicht individuelle Kriterien bestimmt sein, die der Neuling ja gar nicht kennt. Zu Lasten des übrigens illiquiden Kostenträgers soll ein unbekannter Jurist in seine Wirtschaftsbelange eingreifen, in Konkurrenz mit dem seit 10 Jahren in der Verwaltung der eigenen Schenkungen erfolgreich bewährten und in Ungarn bestens vernetzten Vaters.
Diese Möglichkeit der totalen Exkulpierung und Sorgenfreiheit der Richterin hat der Vater seinerseits unter großen Opfern angeboten. Nach den Erfahrungen mit Ferienwohnungen ist das ungarische Vermögen von Felix unter dieser Richterin nicht zu verwalten. Mit Antrag vom 2.8.2022 wiederholte er seinen Antrag vom 31.10.2019 der 1:1 dem richterlichen Präjudiz vom 20.9.2019 entspricht und stellt damit alle Genehmigungsanträge auf „Null“. Er beansprucht sein mit nichtigem Vertrag und nicht zutreffender Genehmigung übertragenes Eigentum zurück. Er befindet sich im 82. Lebensjahr und kann im Testament das Nötige regeln. Man nimmt Schaden in Kauf für diese Lösung. Der Betroffene fällt um die bevorstehende Erbschaftssteuer um und diese wird gewaltig sein.
Wirtschafter und Juristen leben in verschiedenen Welten und sich doch aufeinander angewiesen. Aber Einer tue nicht des Anderen Werk. Was in aller Welt soll ein Klagenfurter Anwalt zu erträglichen Kosten und Risiken für den Betroffenen in Ungarn verwalten oder zurückführen ohne meine Kenntnis von Sinn, Zweck und Regeln unseres bürgerlich geordneten Familienlebens und den Rechtsverhältnissen und Spielregeln in Ungarn.
Die Frau Richterin begründet den geplanten Schritt mit Fehlverhalten des Erwachsenenvertreters in den Genehmigungsverfahren. Vor Allem sind es die Nachforderungen vom 30.12.2020 (ON152) deren angebliche Missachtung die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill in Ihren Berichten an den Herrn Vorsteher, das Kontrollgericht, die Medienstelle und die Justizombudsstelle wirkungsvoll vorträgt. Dabei geht es um das Thema Ferienwohnungen (7% des Vermögenswerts von Felix) wo empathische Handhabung mit Rücksicht auf den gesundheitlichen Bedarf des Betroffenen angesagt wäre und die Ganz- oder Teilübersetzung eines Wertgutachtens keine bestimmende Rolle spielen dürfte.
Mit dem Zitat zahlloser ON und den damit begründeten Vorwürfen
der Vernachlässigung bürokratischer Details aus den Genehmigungsverfahren
der Ferienwohnungen, die einen Nebenschauplatz bilden, wird der ungebührliche
Umgang mit dem Hauptanliegen und den restlichen 93 Vermögensprozent überspielt.
Die Sachwalterin hat die darauf bezogene familiäre Planung in einem Lebenssituationsbricht
vom 19.9.2019 dargestellt und insbesondere dass sich der ungarische
Immobilienmarkt auf einem Kulminationspunkt befindet (was eigetreten ist)
und die Immobilien demzufolge komplett zur Erneuerung anstanden. Der durch einen
Mangel im Schenkungsvertrag (Bestätigung durch einen Kollisionskurator)
verursachte Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung und Verbesserung
der Vertragsgrundlage verursachte per 4.11.2019 eine inflationäre Einforderung
von Belegen über die Wirtschaftsführung der Ertragsimmobilien seit
2012 in deutscher Sprache: Jahresabschlüssen, Mietverträgen, Kaufverträgen
von 2011, Grundbuchauszügen, Wertgutachten. Wir legten mit dem Wertgutachten
bereits ein konkretes Kaufangebot über 1,4 Mio.€ vor. Es gab auch
hier schon kostspielige Schikanen: die Richterin forderte die Übersetzung
von etwa 80 Seiten historischer Mietverträge. Ab da ist Stille eingetreten,
die wir mit zahlreichen Erinnerungen unterbrochen haben. Der Untätigkeit
eines 7 Monate nach diesbezüglicher Beschlussfassung bestellten Kollisionskurators
Mag. Trötzmüller wurde über zwei Jahre zugeschaut und ein Ablehnungsantrag
gegen diesen Herrn zurückgewiesen. Diese Besitztümer sind nun im vierten
Jahr jeder Disposition entzogen, denn niemand weiß wem sie gehören,
wer Mieten kassiert und Steuern zahlt.
Auch das Landesgericht verweist am 4.5.2022 auf Dringlichkeiten mit dem Hinweis,
das zuständige Pflegschaftsgericht sei „weder von einer Pflichtgemäßen
und regelmäßigen Überwachung der dem bestellten Kollisionskurator
beschlussmäßig übertragenen Vertretungstätigkeit noch von
der Einleitung eines Enthebungs- bzw. Umbestellungsverfahrens entbunden.“
Es sei im Interesse des Pflegebefohlenen die sich dann als erforderlich zeigenden
(verfahrens-)Schritte umgehend in die Wege zu leiten um den bestehenden rechtlichen
Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit
zu schaffen.“
Trotz der verschwindenden Bedeutung im Vergleich zu den richterlichen Verfehlungen
in der Hauptsache wird auf die diversen Vorwürfe im Randbereich noch einzugehen
sein. Die Frau Richterin begründet ja mit eigentlichen Petitessen ihren
Ablösungsbescheid.
Ich wehre mich gegen den Vorwurf, entscheidungsnotwendige Unterlagen
nicht beigebracht zu haben.
A. Wir hätten
den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen
zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung
vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der
Anwältin Mag.a Aspernig, den wir auch der Anwaltskammer vorgetragen haben.
Der Erwachsenenvertreterin wurde eingeredet, die ärztliche Untersuchung
wäre mit Qualen für den Betroffenen verbunden.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir
diesen Umstand dem Gericht angezeigt und um weitere Bearbeitung unseres Antrags
gebeten: „Meine Frau hat am 2. März 2020 bei Gericht die Berufung
eines Sachverständigen Neurologen beantragt. Die Begründung und unsere
Beobachtungen im Krankheitsverlauf von Felix hat meine Frau, auf Fragen der
Richterin, bei der Einvernahme am 3. März 2020 dargelegt. Meine Frau war
kurzzeitig durch die Rechtsanwältin Mag. Aspernig vertreten. In einer internen
Lagebesprechung am 5. März 2020 hat uns die Anwältin vor den Strapazen
einer medizinischen Begutachtung gewarnt, der Betroffene würde unvorstellbaren
Schikanen unterzogen. Wir haben daraufhin einer Zurücknahme zugestimmt,
natürlich vorläufig. Kein Anwalt dieser Welt verschenkt eine Position
endgültig. Die Zurücknahmeerklärung der Anwältin, zusammen
mit der Vollmachtsbekanntgabe vom 6. März 2020, ist ein Lapsus. Glücklicherweise
wurde noch nicht entschieden und ich bitte das Gericht, den ursprünglichen
Antrag weiter zu verfolgen. Die behandelnden Ärzte sehen die fachliche
Kompetenz des Gutachters bei den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
Dr. Gerhard Noisternig, Klagenfurt oder Dr. Franz Schautzer, Villach. Meine
Erkundung ergab, von schmerzhaften Untersuchungen sei keine Rede, zumal die
Schocksituation 3 Jahre zurückliegt. Ein Gutachten stützt sich auf
universitäre Studien, die gesammelten klinischen Berichte und objektive
Kriterien wie die kontinuierlich ansteigende Medikation seit der Störung
im August 2017. Ich bitte das Gericht um Benachrichtigung, falls eine neuerliche
Antragstellung gefordert werden muss“. Die Frau Richterin kennt die
Szene sehr gut, wegen deren Überlastung ist es unmöglich ein Privatgutachten
eines Neurologen zu erhalten, unsere Möglichkeiten sind ausgeschöpft.
Wir empfinden es als Böswilligkeit, wenn uns die Richterin trotz bei Ihr
gegebener Rechtskenntnis und gegen unseren Antrag einen Rechtsanwalt als Kollisionskurator
aufzwingt und andererseits die dringend urgierte medizinische Hilfe untersagt.
B. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und
es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. Vom Bezirksgericht
wurden zurückliegend drei und vom Landesgericht eine Immobilientransaktion
mit zugrunde liegenden Wertgutachten genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität.
Die erste Begutachtung war durch den ungarischen Lockdown und die allseits bekannte
Tatsache behindert, dass eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewertet werden
kann. Der Sachverständige Tóth ging daher von der Preisliste des
Bauträgers aus und bestätigte in gutem Deutsch der Kaufpreis sei vergleichsweise
sehr günstig. Zudem hatten wir mit 15% unter dieser Preisliste gekauft.
Die Richterin wies den Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 mit Datum vom 10.4.2920
zurück mit der Begründung, der Verkehrswert der Immobilie sei nicht
ausreichend nachgewiesen. Es wäre ein Deja Vu bei diesem Gericht: wegen
Überschreitens der Optionsfrist ginge die Immobilie verloren. Ich sichere
das Angebot durch eine Anzahlung. Mit dem Baufortschritt kommt ein frühest
mögliches Gutachten der Sachverständigen Burai, die Bewertungsseite
ist von einem Institut Lingua übersetzt, es kommt am 21.9.2020 von der
Richterin kommentarlos zurück. Am 12.12.2020 lege ich die Lizenzurkunde
der Sachverständigen vor. Zugleich offeriere ich alternativ einen deutsch
sprechenden Gerichtsforensiker Dipl.-Ing. Tóth. Forensiker beziehen ihre
Aufträge ausschließlich vom Gericht und den Notaren. Er möchte
deshalb von der Richterin beauftragt oder zumindest anerkannt werden. Ich gebe
seine Kontaktdaten der Richterin mit Schreiben vom 12.12.2020 bekannt und bemerke,
es könne in Deutsch korrespondiert werden. Es kommt kein Kommentar. Dem
ungarischen Notar reißt die Geduld und er bestellt einen Gerichtsforensiker
Berecz, der am 2.2.2021 ein weiteres etwa 35-seitiges Gutachten liefert. Die
Bewertungsseite ist in Deutsch und von ihm ausgefertigt. Ich stelle die drei
Gutachten, die allesamt denselben Wert ausweisen, der Richterin am 29.3.2021
nochmals zu und erneuere unseren Genehmigungsantrag. Von einer kompletten Übersetzung
der Gutachten durch Gerichtsdolmetscher nehme ich Abstand, weil die weiteren
Kosten für den Betroffenen in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert
bei der Richterin und seiner verfügbaren Barschaft stehen. Ich biete als
Lösung an: „Es ist die Begutachtung eines Neubaus, welchen Risiken
ist das Gericht da auf der Spur. Ich besitze eine Worddatei für den Google-Translater
und so viel Sprachkenntnis, dass ich interessierende Inhalte erläutern
könnte. Ich bitte die Frau Richterin mich und das Verfahren nicht weiter
mit dem Vorwurf unzureichender Wertgutachten zu beschweren“.
C. Wir hätten
Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. Der Kauf einer
Ferienwohnung ist nach den Auflagen der Frau Richterin MMag.a Leitsberger vom
17.4.2019 im Glücksfall möglich, nach den mit Datum 11.1.2021 bekanntgegebenen
Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill allein vom Zeitbedarf her unrealisierbar
und in Relation zum Budget viel zu teuer. Das ist eine Zumutung für den
Betroffenen, der bei einer Inflationsansage von 7,8 Prozent immer noch auf einem
Sparbuch sitzt. Die Immobilie ersetzt ein Feriengrundstück des Betroffenen,
das unserer Familie ungeschrieben aber in 9-jähriger Übung kostenlos
überlassen war, natürlich gegen Übernahme aller Lasten. In eben
diesem Status der Nutzung wollen wir die Nachfolgeimmobilie belassen. Weil die
Frau Richterin Mag.a Fill alles ganz genau nimmt, ist eine formelle Vereinbarung
unvermeidlich, diese übersteigt mein juristisches Gestaltungsvermögen.
Hier spielt auch die Erfahrung mit den Budapester Ertragsimmobilien von Felix
hinein. Diese waren 2012 nach einem notariellen Konzept als „ausschließlich
positive Schenkung“ exerziert und bedurften, analog zu einem Geldgeschenk,
keiner gerichtlichen Genehmigung. Die positive Schenkung ist zusätzlich
durch die eingetretene enorme Wertsteigerung der Substanz bewiesen. Die Richterin
zerpflückt, zum vermeintlichen Wohl des Betroffenen, diese familiäre
Ordnung durch einen ihr genehmen Rechtsanwalt als Kollisionskurator. Es liegt
nahe, diesem auch die Formulierung der komplizierten Nachbesserungen abzuverlangen
und die Richterin um seine konkrete Anweisung zu bitten. Am 5.5.2020 stelle
ich Antrag auf eine diesbezügliche Erweiterung des gerichtlichen Auftrags
an den Sachverständigen Kollisionskurator, verbunden mit einer Neuverhandlung
unseres Antrags. Die Hilfestellung des Kurators wird mit Beschluss vom 30.12.2020
untersagt: „Der Antrag des DKfm. Johann Seidl, datiert mit 5.5.2020, ON
96 auf Erweiterung des gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen
(Kollisionskurator) im obigen Verfahren verbunden mit einer Neuverhandlung des
Antrags vom 09.04.2020 wird abgewiesen“. Gleichzeitig wird im selben Antrag
die mangelnde Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 31.8.2020 gerügt.
Am 16.6.2021 bitte ich den inzwischen tätigen Kurator Mag. Trötzmüller
um Unterstützung: „Es handelt sich um die wunschgemäße
Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung wegen der die Richterin nach
11 Monaten immer noch die Anschaffung unserer Ferienwohnung im Melito-Park blockiert“.
Am 24.6.2021: Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von
Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen
ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren
sofort abzuschließen. Ich versichere alles zu unterschreiben was mir die
Richterin vorlegen lässt“. Gleichzeitig erinnere ich auch die Richterin
und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt zu geben. "Sie befinden
sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem Austausch mit dem Masseverwalter
Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie, diesen für die Korrektur
in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen“. Mit Datum 28.06.2021 teilt
die Richterin mit, der Anwalt werde ausschließlich im Zusammenhang mit
dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme auf
deren vorgetragene Dringlichkeit werde über die noch offenen Anträge
nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens entschieden werden.
Der Anwalt lehnt meinen Auftrag ab. Hier werden Anforderungen gestellt und ihre
Erfüllung gleichzeitig verhindert. Als Kuriosum bleibt anzufügen,
dass die Richterin auch noch Nachforderungen stellt, nachdem wir uns im Besitz
einer rechtskräftigen Genehmigung durch das Rekursgericht befinden. (Entscheidung
vom 13.12.2019)
D. Die Schuldzuweisung,
Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende
Partei und nicht die Richterin. Die Richterin hatte, ohne den Betroffenen
und seine Sachwalterin zu kennen, aus dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert
und am 20.9.2019 in einem einstündigen Monolog vorgetragen. Zu den mühsam
erworbenen empathischen Entscheidungen ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger
bemerkte sie „so geht das nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig
gelesen. Die Frau Richterin war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der
Ferienimmobilie in 2017 und deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie
hätte Ihre Bemerkung besser darauf beziehen sollen. Die als „Anhörung“
deklarierte Veranstaltung war eine Strafpredigt. Insbesondere dem als sachverständig
anwesenden Vater wurde wiederholt das Wort abgeschnitten. Er und die Erwachsenenvertreterin
waren gezwungen, Stellungnahme und Widerspruch in Schriftform nachzureichen.
Das geschah gleich im Anschluss an die Veranstaltung durch den Gerichtsbriefkasten,
sodann am 7.10.2019 durch die Zustellung eines Gegenprotokolls, am 11.2.2020
durch Beschwerde beim Herrn Vorsteher und am 23.10.2019 in einer 5-seitigen
Stellungnahme zu den einzelnen Präjudizien der Richterin. Der entwürdigende
14-monatige Kampf um eine inhaltsgemäße Protokollierung dieser Sitzung
endete arrogant mit der schlichten Korrektur des falschen Datums. Primär
hieraus gründet unsere Abwehrhaltung gegen diese Frau Richterin und unser
Misstrauen gegen die Regeln Ihrer spontanen Zuweisung durch den Personalsenat.
Die Verachtung unserer Anliegen erfahren wir erneut im Anschluss an die Genehmigung
der Anschaffung der Eigentumswohnung in Bad Héviz durch das Rekursgericht
am 13.12.2019. Nicht nur, dass uns in dem zeitgebundenen Immobiliengeschäft
die Entscheidung erst nach 6-wöchiger Lagerung zugestellt wurde, sie wurde
auch noch durch Blockade der Geldmittel außer Kraft gesetzt. Ein Fachanwalt
hatte uns die Haltung der Frau Richterin einmal so erklärt: „Die
müssen haften, da schauen die halt zuerst einmal auf die eigene Sicherheit“.
Diese Gefahr hatte das Landesgericht übernommen, wie kommt die Richterin
dazu, nach der bekannten 30-monatigen Pannenserie dem Betroffenen den Kauf und
die damit verbundene Anlage seines, ebenso lange festliegenden, Sparbuchs weiterhin
zu versagen. Dem ungarischen Notar genügte die Genehmigung und er bat zur
Unterschrift. Egal auf welche Formalien man sich stützen mag, das Interesse
des Betroffenen lag auf der Hand. Der Schaden ist enorm, die Immobilienpreise
steigen weiter, Felix entgeht nochmal sein Sehnsuchtsort, er strapaziert weiter
die Krankenkasseund der arme Vater kann weiterhin die Ungarnimmobilien vom Hotel
aus verwalten. Versteht mich Keiner? Wir fühlen uns nicht vom Gesetz sondern
von der Abneigung einer Richterin verfolgt.
Zitat: „Die zuständige Richterin Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle
ihre Rechtsansicht darin mit, dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag
enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte. Die Justizombudsstelle
hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken, weil aus den oben wiedergegebenen
Formulierungen auch für die Justizombudsstelle ein konkreter Antrag nicht
erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund konnte die von Ihnen behauptete Unterdrückung
eines Antrages durch Mag.a Fill nicht festgestellt werden.“
Die Justizombudsstelle übernimmt mangels Akte sogar die falsche Annahme
der Richterin, von ihr protokolliert am 16.10.2020 wir würden ihr und nicht
der damals tätigen Richterin Eicher die Unterdrückung unseres Antrags
aus 2017 vorwerfen.
Nach alledem trifft es unsere Familie hart, dass unser Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill seit Dezember 2021 immer noch schwebt und wir keinerlei Nachrichten erhalten. Es belastet den alten Vater sehr die Familie beim Abschied mit einer verärgerten Richterin zurücklassen zu müssen. Wir haben auch die anderen Gesichter des Bezirksgerichts kennen gelernt und könnten außerhalb der Beitreibungsabteilung 6 allen Problemchen rasch ein Ende setzen.
Antrag: Ich bin der Vertretung meines Sohnes Felix nicht müde und bitte nach diesem Vortrag die Ablösungsentscheidung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill aufzuheben. Jedenfalls aber mein Anregungsrecht für meinem Nachfolger anzuerkennen und anstelle der Allgemeinkanzlei RA Mag. Robert Levovnik den Fachanwalt für Erwachsenenschutzrecht Herrn Mag. Felix Fuchs, Neuer Platz 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee (T: +43 (0) 463 / 57866-0) mit der vermögensrechtlichen Vertretung von Felix zu beauftragen.
Antrag in der Nebensache: Wir bitten das Gericht um freundliche Überprüfung
der dem Beschluss angeschlossenen Kostenentscheidungen gegen die wir dem Bezirksgericht
gegenüber mit Begründung eingesprochen haben.
a) Die Kostenrechnung des Sachverständigen Dr. Sacher. Die Frau Richterin
begründet die Inanspruchnahme dieses Sachverständigen mit meiner Behauptung
ich hätte von Felix das Einverständnis zur Bildveröffentlichung
erhalten. Diese Behauptung habe ich nie gemacht.
b) Eine Gebührennote der Dolmetscherin Mag.a Ronacher. Die Anfrage in Ungarn
war unsinnig, was das ungarische Gericht mit Schreiben vom 27.6.2022 bestätigt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
gez. Johann Seid e.h.
Dieser Antrag wurde seitens des Landesgerichts am 17.11.2022 abgewiesen, dem Wunsch nach Anhörung wurde nicht entsprochen.
Es war ein Rekurs in drei Punkten beantragt, zwei Nebensachen sind in "Verstoß" geraten, das Anliegen wird daher am 9.1.2023 nochmal vorgetragen und in der Hauptsache auf eine geänderte Sachlage verwiesen.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An das ehrenwerte Richtergremium
HRin Dr.in Maria Steflitsch
Dr. Klaus Vogel
Mag. Michael Müller
Landesgericht Klagenfurt
Klagenfurt, den 4. Januar 2023
Aktenzeichen 1 R 197/22y
Rekursbegehren gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 1. September 2022, 58 P 45/19s-336, 337 und 338.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe mich für den
Umfang meiner Eingaben betreffend ON 336 zu entschuldigen, der einer fünfjährigen
Geschichte unserer Anliegen entspringt. Verständlicherweise ist dadurch
ein im Zusammenhang vorgetragener Rekursantrag in den Nebensachen 337 und 338
in Verstoß geraten.
„Antrag in der Nebensache. Wir bitten das Gericht um freundliche Überprüfung
der dem Beschluss angeschlossenen Kostenentscheidungen gegen die wir dem Bezirksgericht
gegenüber mit Begründung eingesprochen hatten.
a) Die Kostenrechnung des Sachverständigen Dr. Sacher. Die Frau Richterin
begründet die Inanspruchnahme dieses Sachverständigen mit meiner Behauptung
ich hätte von Felix das Einverständnis zur Bildveröffentlichung
erhalten. Diese Behauptung habe ich nie gemacht, siehe Anlage 4.
b) Eine Gebührennote der Dolmetscherin Mag.a Ronacher. Die Anfrage in Ungarn
war unsinnig, was das ungarische Gericht mit Schreiben vom 27.6.2022 bestätigt.“
Ich möchte zu den beiden Punkten noch einige Erläuterungen anfügen.
Punkt a) Das Erstgericht setzte mit dem Begutachtungsantrag an den Neurologen
sein Verbot von Bildveröffentlichungen unseres Sohnes fort, das mit einer
Vorladung von Gattin und Sohn am 12.1.2022 begann. Es vertrat die Meinung das
Recht am Bild sei absolut und vertretungsfeindlich und bedroht meine Frau am
21.1.2022 mit einer Strafverfolgung, endet aber nach einem Jahr und einem uneinbringlichen
Clearingverfahren mit Teilablöse durch einen ausgesuchten gerichtlichen
Erwachsenenvertreter. Inzwischen sind zu der Frage „Recht am Bild“
zumindest zwei konkurrierende Rechtauffassungen bekannt, die dieses ganze Verbotsverfahren
infrage stellen. Es greift sogar auf mich durch, nachdem meiner Frau unterschoben
wird, sie habe mir die Veröffentlichung dieser Bilder ausdrücklich
verboten. Der Auftrag an den Neurologen vom 28.1.2022 ist folgendermaßen
begründet: „Nach den Behauptungen des Vaters des Betroffenen, soll
die Veröffentlichung von Lichtbildern und Filmen, die den Betroffenen wieder
geben nach Rücksprache mit Felix Massimo Seidl erfolgt sein.“ Diese
Behauptung ist unwahr und das Gutachten obsolet. Um dem Auftrag, verbunden mit
einem unangenehmen Hausbesuch einen Sinn zu geben, bitten wir am 1.2.2022 um
dessen Erweiterung zur Klärung der Gesundheitsschädigung von Felix
durch den abrupten Entzug seines Freizeitdomizils in 2017 und durch die bislang
fortgesetzte Ablehnung einer Ersatzlösung wegen Bagatellen. Diesen Antrag
stellen wir seit dem 5.8.2017, er wird neuerlich am 28.2.2022 beschlussmäßig
abgelehnt.
Wir verwahren mit Schreiben vom 07.02.2022 die veröffentlichten Bilder
von Felix gegen den Vorwurf sie verletzen sein Persönlichkeitsrecht mit
dem Hinweis sie dienten gerade zu dessen Verteidigung. Wir fordern öffentlich
das Recht auf Inklusion (Erwerb) da Felix ein kundiger Treuhänder zur Seite
steht und auf körperliche Unversehrtheit (verletzt durch den abrupten und
anhaltenden Entzug langjährig gewohnter Natur- und Kurtherapien) wir beanspruchen
den Schutz seiner familiären Aura. Ohne Bilder keine mediale Berichterstattung.
Zu Stil und Ausmaß der Veröffentlichungen bieten wir einen Doku-Film:
Wir beantragen aus den vorgebrachten Gründen die mit ON 337 begehrte Honorarforderung
des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sacher über €
268,00 der Kasse des Bundes aufzuerlegen.
Punkt b) Das Erstgericht begründet die gegen mich gerichtete Ablösung
durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter im Wesentlichen mit mangelnder
Mitwirkung. Dem durfte ich in einem vierseitigen Kapitel des Antrags zu ON 336
detailliert widersprechen: „Ich wehre mich gegen den Vorwurf, entscheidungsnotwendige
Unterlagen nicht beigebracht zu haben.“ Mit eben diesem Vorwurf wird nun
die Belastung meines Sohnes mit Übersetzungskosten begründet. Das
Erstgericht betreibt seit dem 7.4.2022 reichlich verspätete Nachforschungen
bei Budapester Behörden. Diese können sich nicht auf unseren unbearbeitet
gelagerten Antrag vom 23.10.2019 beziehen:
Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung
von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012
sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der
Früchte
zugunsten der pflegenden Eltern.
Schon vorab am 14.10.2019 forderte das Gericht die im Lebenssituationsbericht
vom 19.9.2019 seitens der Erwachsenenvertreterin angeboten umfänglichen
Dokumente ein. Wir entsprachen diesem Wunsch am 14.10.2019 vollständig.
(Anlage 1)
Am 3.3.2020 gab das Gericht bekannt, einen Kollisionskurator zur Begutachtung
des Schenkungsvertrags zu bestellen, dieser wurde am 31.8.2020 ohne Auftrag
und Fristvorgabe ernannt, verlangte anfangs Dokumente die sich längst beim
Akt befanden und wurde nicht weiter tätig. Bis auf die notarielle Übersetzung
eines einzeiligen Registerauszugs gab es dann keinerlei Nachforderungen in dieser
Sache.
Zwischendurch erstellte das Gericht per 30.12.2020 einen Vermögensstatus: „Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10,00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124).“ Mangels Bearbeitung hat sich dieser Befund bis heute nicht geändert und war obendrein unzutreffend. Bei dem Felix zugeschriebenen Sparbuch handelt es sich um den Verkaufserlös einer Ferienimmobilie, die in 2009 nicht nur ohne zutreffende, sondern ohne jegliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung geschenkt wurde.
Nach mehr als dreijährigem
Zuwarten auf die Beendigung des Schwebezustands begehrten wir nun unter dem
Druck der wirtschaftlichen Zustände mit Antrag vom 24.1.2022 diesen Status
für endgültig zu erklären: Antrag, bezüglich der zurückliegenden
Schenkungen von ungarischen Immobilien des DKfm. Johann Seidl an seinen minderjährigen
und folgend beeinträchtigten Sohn Felix Massimo Seidl wegen fehlender,
beziehungsweise unzutreffender pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, die Nichtigkeit
auszusprechen“.
Auch danach erhielten wir keinerlei Anforderungen von Dokumenten oder Auskünften
über die in Ungarn völlig klare Rechtslage. Aus einer Sackgasse beginnen
nun verspätete Aktivitäten dorthin. Die in dem Beschluss ON 336 enthaltene
Passage ist unwahr: „Trotz wiederholter Hinweise, welche Unterlagen benötigt
werden, um einen Immobilienerwerb in Ungarn bewilligen zu können, legte
der gesetzliche Erwachsenenvertreter diese Unterlagen wiederholt nicht vor.
Diese Unterlagen müssen nunmehr mit den im außerstreitigen Verfahren
zur Verfügung stehenden Mitteln beigeschafft und in die deutsche Sprache
übersetzt werden“. Diese Behauptung ist unwahr. Die vorangestellten
ON 87,89,92,111,152,270 beziehen sich ausschließlich auf die Bewilligungsanträge
von Ferienwohnungen und sind Elaborat einer Frau Richterin, die aus Unsicherheit
in der Materie jedes Register der Akribie zieht, auf die Kontrolle der Bauträgerbonität,
eine Verfahrensökonomie und den vordringlich gesundheitlichen Bedarf des
schwer beeinträchtigten Felix jedoch vergisst. Diese Forderungen sind als
Schikanen schwer umstritten und im Übrigen Gegenstand meiner Einlassungen
zu Punkt a)
Wir beantragen, da den Antragsteller keine Bringschuld trifft die mit ON 338
begehrten und weiter bereits verursachten Übersetzungskosten nicht Felix
sondern der Staatskasse des Bundes anzulasten.
Ich bringe anliegend das
Ergebnis der ersten Anfragen des Gerichts in Ungarn zur Kenntnis (Anlage 2)
Obwohl im Besitz der Grundbuchauszüge seit Antragstellung ruft das Gericht
nun eine Aktualisierung ab, die allein der Verfahrensdauer von 3 Jahren geschuldet
ist. Unter der Budapester Adresse Köbányái Str.“40
A“ befindet sich ein Wohnpark mit 567 Einheiten, obendrein wird die Hausnummer
„40“ abgefragt. Ich hätte diese Auszüge online abrufen
können.
Obwohl der Genehmigungsbescheid des im Amt benachbarten Richters Mag. Wuzella
vom 22.4.2010 vorliegt auf dessen Interpretation nach Hauptinhalt die Verbriefung
in Ungarn gründet wird dort Wühlarbeit betrieben. Innert der dreijährigen
Verfahrensdauer ist Verjährung eingetreten und das Registergericht bräuchte
sich nicht mit einer Überschwemmung exkulpieren.
Wir beantragen, auch nach diesen Ergebnissen den Antragsteller von den Kosten
einer notariellen Übersetzung unzulänglicher Korrespondenz zu befreien.
Ich werde nicht müde, der aktuell zuständigen Frau Richterin zu erklären, dass egal was sie verfügt, sich das Eigentum von Felix in trockenen Tüchern befindet und dem unter ihrer Vorgängerin Frau Richterin MMag. Anna Leitsberger ab dem 7.8.2018 wieder legal hergestellten Bestand entspricht. Nach 3-jährigem Stillstand und den zwischenzeitlich eingetretenen Krisen ist dieser Bestand notleidend. Zum Fortgang gibt die Frau Richterin am 7.12.2022 dem Finanzamt folgende Auskunft: „Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden.“
Anstelle der teuren und
verspäteten Umtriebe sollte sich das Gericht mit seiner eigenwilligen und
in Ungarn anders lautenden Interpretation der Genehmigung vom 22.4.2010 auseinandersetzen,
die uns am 20.9.2019 mit der Aussicht auf Nichtigkeit unserer Schenkung vorgetragen
wurde. Wir hatten angesichts der Folgen ein Überdenken am 8.6.2020 beantragt
und bis zum 3.7.2020 in einer umfänglichen Korrespondenz auch mit dem seinerzeitigen
Verfasser dieser Genehmigung angemahnt. Nichts anderes war auch Gegenstand unseres
wiederholten Antrags vom 24.1.2022 nämlich die schlichte Entscheidung nach
österreichischer Aktenlage nachdem unsere zahlreichen Anträge auf
nachträgliche Heilung unserer Verträge gescheitert sind. Ich wäre
danach von Zwängen befreit als Treuhänder nach Zivilrecht tätig
Angesichts der unbedachten Folge einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ziehen
wir den Antrag vom 24.1.2022 zurück und verlangen im Gegenzug die Abbestellung
der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Dies auch im Hinblick auf die neue
Sicht auf das „Recht am Bild“ und unseren Verzicht auf einen Rekurs
der fünften Entscheidung unseres Ablehnungsantrags erster Instanz. (Anlage
3)
Bitte um Beachtung
Das Rechtsmittelgericht sieht diesen nun zurückgezogenen Antrag in seiner
Rekursentscheidung zu ON 336 ursächlich für eine Interessenkollision
zwischen Eltern und Kind und begründet damit meine Ablösung als gesetzlicher
Erwachsenenvertreter. Ich habe um diesem Vorwurf zu entgehen diesen Antrag am
3.1.2022 in aller Form zurückgezogen.
Argumentiert wird aber vorrangig mit einer Verletzung des Rechts an Bildern.
Dass die Justiz in dieser Frage auf höchster Ebene „schwimmt“
unterstreicht ein Artikel in der KLZ vom 7.1.2022. Auch das Rechtsmittelgericht
und der Monitoring Ausschuss folgen der extremen Auslegung des Erstgerichts
nicht, mit der es seit einem Jahr unter Hintanstellung überfälliger
Anliegen des Sohnes meine Frau durch bohrende Vernehmungen, Hausbesuche von
Clearingstelle und Neurologe, Androhung von Strafverfolgung und aus Vorjahren
angesammelten Gerichtsgebühren nervt. Das Rechtsmittelgericht nimmt in
der Entscheidung zu ON 236 zwei Aussagen zum Anlass für ihre teilweise
und meine vollständige Ablöse
1. Meine Frau habe mir die Bildveröffentlichungen verboten. Es wurde wie
bereits in Entscheidungen der Abteilung 4 nicht zurück geblättert
in unserem unzumutbaren Akt. Ich übergebe zum Gegenstand Protokollauszüge
der Anhörungen vom 21.1.2022 und 17.8.2022. Ich musste bei Letzterer angesichts
der schulmeisterlichen Ansprache meiner verängstigten Frau den Saal verlassen
um nicht die Fassung zu verlieren. Ihre Aussage, die sie übrigens im protokollierten
Inhalt auch bestreitet, ist ohne Wert. Ich hatte meiner Frau gestattet, sich
auf mir abzuladen. (Anlage 4)
2. Weiters wird aus dem Inhalt des ersten Protokolls abgeleitet, ich hätte
die Zustimmung meines Sohnes zur Bildveröffentlichung behauptet. Meine
Aussage war lediglich, ich hätte meinen Sohn schonend auf den Besuch der
Fotografen vorbereitet und er habe Freude an dem Termin und den späteren
Fotos gehabt. Und keinen behaupteten Schaden.
Die Ablösung eines familiären Erwachsenenvertreters sollte ein letztes
Mittel sein zumal das Gericht im Kern nur den Empfang von Geschenken und keine
Untaten bekämpft. Mikroskopische Interessenkonflikte zwischen Eltern und
Kind sollten im Einzelfall einer geordneten Kollisionskuratur obliegen.
Diese Ablöse begleitet
der goût einer Retourkutsche für die an den Hürden der Prozessordnung
gescheiterte Ablösungsbeschwerde gegen die tätige Frau Richterin.
Es sollte unserer Verteidigung zugutekommen, dass wir dem fünften ablehnenden
Beschluss des Herrn Vorstehers nicht weiter mit einem Rekurs begegnen.
Die meiner Frau von allen Beteiligten versagten Gespräche haben zu einer
Selbstschutzreaktion geführt, sie beantragt nun selbst die weitere Einschränkung
ihres Vertretungsumfangs.
Bleibt noch der kurze Hinweis auf unser ansonsten geordnetes Familienleben und
seine langjährige Störung durch eine verärgerte Richterin und
nun einen weiteren gerichtlichen Funktionär ihrer Wahl, dessen Kosten unser
Sohn ohne Zugriff auf seine geschützte Vermögenssubstanz nicht leisten
kann.
Die Gerichte werden nicht umhin kommen amtswegig die Frage zu klären wie
sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen,
sondern vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken
könnte (vgl. EF 138.689 mwN; RIS-Justiz RS0117813; 3 Ob 174/13w; LG Klagenfurt
u.a. zu 4 R 110/22a).
Die Entscheidung zu ON 336 nimmt 5-mal auf das Wohl des Betroffenen Bezug, eine Vokabel die wir bislang in keinem Beschluss des Bezirksgerichts finden. Hierzu bleibt anzumerken, dass der Betroffene, sollte ihm mein Geschenk einmal zugesprochen werden, nur den Torso eines gesamt aus sechs Einheiten und Garagen bestehenden Objekts besitzt, das ihm der 82-jährige Vater testamentarisch zugesprochen hat. Diese Verfügung kann unter den Risiken seiner Fremdverwaltung durch einen Klagenfurter Juristen nicht eingehalten werden.
Wir fordern von den Gerichten nur die Einhaltung der Grundrechte unseres Sohnes, residuale Gesundheit, wirtschaftliche Inklusion und den Schutz unserer Familie. Unser Anliegen ist mit der Abteilung 1 des Landesgerichts an der Spitze der Kärntner Justiz angekommen. Es muss doch aus dieser Position möglich sein, spätestens nach dem Wegfall ihrer hauptsächlichen Begründung, diese unselige Ablösung von uns familiären Erwachsenenvertretern bester Qualifikation und Absicht durch eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei zu unterbinden.
Gott vergelt’s, mit vorzüglicher Hochachtung
DKfm. Johann Seidl e.h.
Auslöser des Ganzen ist das Bildverbot, wobei mir vorgeworfen wird, den Weisungen meiner Frau nicht entsprochen zu haben, die fraglichen Bilder zurückzuziehen. Anlage 4, ein Protokollauszug vom 21.1.2022 sagt Anderes aus.
Dieses Spiel mit dem Bilderverbot ist eine Farce, nichts Anderes als ein Presseverbot aus der Richterstube und dazu angetan Versäumnisse im Hauptverfahren zuzudecken.
Die
Veröffentlichung von Bildern nicht entscheidungsfähiger Menschen Ist
eine Sache in der die Justiz "schwimmt", also keine klaren Regeln
findet. Felix darf sich (seit 5 Jahren unbestritten) öffentlich als Justizopfer
bezeichnen und nimmt sehr erfolgreich Zuflucht zur vierten Kraft unserer Demokratie.
Seine Story war im Jänner auch der Kleinen Zeitung und dem Magazin News
ein paar Seiten wert. Unangenehm für das Bezirksgericht das gegen den Inhalt
der Veröffentlichungen nichts einwenden aber Bilder verbieten kann. Ohne
Bilder keine weitere Berichterstattung und kein Mitleiden der Öffentlichkeit.
Der Betroffene braucht die Hilfe seiner Bilder zur Verteidigung und das Gericht
müsste zu seinem Wohl entscheiden. Wir Eltern weigern uns die Bilder zurückzuziehen,
insbesondere einen Amateurfilm, der Zugang zu einer vom Umfang nicht mehr lesbaren
Akte bietet. Das Gericht droht zuerst mit einer Strafanzeige bemerkt aber, dass
diese willkommen ist. Ersatzweise entzieht es die elterliche Vertretung durch
die Berufung eines willfährigen Rechtsanwalts für drei Jahre. Die
Rechtslage ist in der Tat konfus. Das Bezirksgericht glaubt, das Recht am Bild
sei absolut, vertretungsfeindlich und nicht genehmigungsfähig. Das Landesgericht
geht „anders als das Erstgericht davon aus, dass das höchstpersönliche
Recht des Betroffenen am eigenen Bild nicht vertretungsfeindlich sei“.
Ob die Mutter die Zustimmung demnach hätte erteilen dürfen sei fraglich,
die Veröffentlichung von Bildern müsse zur Wahrung des Wohls des Betroffenen
erforderlich sein.
Hier ist unser Film
dessen Veröffentlichung uns demzufolge zusteht, wenn es das Wohl des Betroffenen
erfordert. Dieses Wohl definiert aber wiederum ein Richter und nicht das Elternhaus.
Es gibt einen ersten Erfolg, der Monitoring Ausschuss der EU-Behindertenrechtskonvention
hat die Prüfung übernommen aber für den Einzelfall kein Mandat.
Es geht zum Verfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte. So wird Felix dazu beitragen
dass der Gesetzgeber den Stups im Erwachsenenschutzrecht bekommt, den auch viele
Richter fordern.
Verantwortlicher
Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt
Klagenfurt,
den 30. Januar 2022
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