Pflegschaftssache Felix Seidl
Kapitel 2– Der Auslöser einer im fünften Jahr befindlichen Verfahrensfolge vor wechselnden Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt liegt Im Spätsommer 2017 und ist ein Schrebergarten in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Héviz im Kaufwert von 25.000 €. Er wurde im September 2009 dem kranken Felix vom Vater geschenkt, diente neun Jahre seiner Erholung und sollte örtlich und nahtlos durch eine arbeitssparende Ferienwohnung ersetzt werden. Es brauchte dazu eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. (Bearbeitung 5 Jahre)

Felix Seidl ist zu 80% beeinträchtigt, sein ungarisches Freizeitdomizil war sein Gesundbrunnen: der bewegungsaktive Garten, das Ausnahmeklima am Balaton, die empathische dörfliche Umgebung, der angenehme, seichte See und das preiswerte Kurangebot des ganzjährig aktiven Thermalkurorts Bad Héviz, das er mit seinem pensionierten Vater regelmäßig in Anspruch nahm. In der Dorfgemeinde war er ein kleiner König und legte sein Taschengeld sinnvoll an. Das Feriengrundstück umfasste Spielwiese, Obst- und Weingarten. Der väterliche Gärtner hatte die 77 überschritten. Die Familie beschloss deshalb, den arbeitsintensiven Schrebergarten zu veräußern und in ein örtliches Apartment in Parklage zu tauschen, welches wiederum dem Sohn gehören sollte. Die Eltern, bisher nur im zentralen Pflegschaftsregister vorgetragen, brauchten eine erweiterte Vollmacht sowie die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs und Zustimmung zum Kauf des Ersatzobjekts. Diese musste wegen der Umzugsgüter und der restlichen weiter bestehenden Infrastruktur, bestehend aus einer Garage am Radweg, einem kleinen Fuhrpark, einer Badehütte am See und einem Tretboot. Diesem Übergang diente ein konkretes Objekt das ausverhandelt war und dem Gericht am 5.8.2017 vorgetragen wurde. Es werden 40.000 € bewegt, keine große Sache für den damaligen Immobilienmillionär Felix. Eine Familienrichterin leitet die Medienstelle und erklärt die Rechtslage recht plausibel: das Gericht habe Prüfungspflichten müsse aber stets zum Wohl des Betroffenen entscheiden. Die Erhaltung der Naturtherapien des Epileptikers Felix Seidl am langjährig gewohnten Ort und damit verbunden die Linderung seiner Leiden ist wohl sein vordringliches Wohl und Anliegen, das entgegen allen Formalien zu respektieren war. Zudem steht es im Handbuch der Neurologen ganz oben, die Lebensverhältnisse eines Epileptikers nicht abrupt zu ändern. In dieser Kenntnis regten wir bei der zugeteilten Zivilrichterin Mag.a Eicher gleich die Bestellung eines Sachverständigen an. Es war unser erster Kontakt mit einem Gericht überhaupt. Unser anlässlich des Amtstags vom 27.6.2017 im Formular handschriftlich gelieferter Antrag und seine spätere äußerst ausführiche Begründung konnten mangels Kenntnis der Formalien möglicherweise den Erfordernissen nicht entsprechen, weshalb wir ausdrücklich um Beratung (juris Manuduktion) ersuchten und glaubten, diese stünde den Laien im Außerstreitverfahren auch zu. Wir haben in den vergangenen bald 5 Jahren zigmal darum gebeten, es gab kein Beratungs- oder Schlichtungsgespräch mit einem Organ der Justiz, die Justizombudsstelle eingeschlossen. Der Verkauf des Feriendomizils wurde als vorteilhaft genehmigt, die Ersatzbeschaffung abgelehnt, die beschriebene umfangreiche Konkretisierung nicht bearbeitet, wodurch wir auch kein Rechtsmittel erhielten. Viel kritische Zeit wurde mit der Bestellung einer vorläufigen Sachwaltung vertan, die nach Feststellung von Vertretungsnetz wegen unserer Registrierung von uns Eltern im Vertretungsverzeichnis durchaus unnötig war.

Das Gericht war ab August 2017 kollektiv der Meinung eine Ferienwohnung in Ungarn könne nicht genehmigt werden, weil burgenländische Bauern ihre Pachtverträge (kriminelle Taschenverträge) dort eingebüßt haben. Schreiben vom 7.3.2018: „Sie werden darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer Liegenschaft in Ungarn aus derzeitiger Sicht nicht genehmigt werden kann, weil es sich dabei nicht um eine mündelsichere Form der Vermögensveranlagung handelt“. Ein Schreiben des Justizministeriums vom 28.5.2018 brachte die Klärung dieser Frage. In diesem groben Rechtsirrtum und dem daraus resultierenden abrupten Entzug der Ferienimmobilie für ein ganzes Jahr erkennt die Justizombudsstelle bislang kein Amtsverschulden der Richterin 3 samt Nachfolgern, das ist also allgemeine Praxis.

Die eigentliche Bagatelle Ferienhäusel lehrt uns, das insgesamt zugewendete Treuhandvermögen an Felix ist unter dieser Aufsicht nicht zu verwalten. Unser Akt umfasst inzwischen mehr als 450 ausgetauschte Dokumente und wir familiären Erwachsenenvertreter, Vater und Mutter von Felix, haben sie alle untätig kennen gelernt: Acht RichterInnen und den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts, Rekursabteilung, Präsidialabteilung, Personalsenat und den Herrn Präsidenten des Landesgerichts, zwei Richterinnen der Justizombudsstelle, den Herrn Revisor und den Herrn Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, den Anwalt der Finanzprokuratur, einen untätigen Kollisionskurator, einen Staatsanwalt und die Abteilung Außerstreitsachen des Justizministeriums, die Richtervereinigung, die Anwaltskammer sowie deren Präsident und Vizepräsident, das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht, die Kärntner Behindertenanwaltschaft, das Vertretungsnetz Sachwalterschaft und dessen Leitung, die Justizsprecherin und Behindertensprecherin des Grünen Parlamentsclubs, die Volksanwaltschaft und die Familiengerichtshilfe. Unser Ablehnungsantrag gegen die tätige Richterin wurde verworfen und mit einer Retourkutsche beantwortet, der teilweisen Ablösung der Mutter und die vollständige Ablösung des Vaters durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

Der Immobilienraub in einem Doku-Film:

Chronologie:
23.06.2017 Verbindliche Absichtserklärung eines ungarischen Kaufinteressenten, den Schrebergarten käuflich zu erwerben.

27.06.2017 Besuch des Familientags bzw. Amtstags des Bezirksgerichts. Antragstellung für den Immobilientausch via Formular. Wir beantragten die Genehmigung zum Verkauf des Schrebergartens und die Zustimmung (Juris: Genehmigung im Vorhinein) zum Kauf der Ersatzimmobilie. Den Antrag haben beide Elternteile unterschrieben, wir waren im Zentralregister als Vertretungsberechtigte eingetragen. Außerdem musste gleich das Gesamtvermögen des Betroffenen aufgelistet werden. Wir waren mit dem Ausfüllen des Fragebogens beschäftigt. Die Sprechzeit betrug 10 Minuten. Leider wurden wir von der Richterin über bevorstehende Hürden nicht aufgeklärt, wir hätten uns sofort zurückgezogen. Der Antrag war dann Anlass und Gegenstand einer Vorladung für den 26. Juli 2017.

08.07.2017 Abschluss eines verbindlichen Vorvertrags mit den Käufern des Schrebergartens.

26.07.2017 Erstanhörung und Einleitung einer Bestellung von Sylvia Seidl zur vorläufigen Sachwalterin beschränkt auf den Verkauf der Immobilie. Nach am 26.11.2018 geäußerter Meinung von Mag. Mario Buttazoni vom Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung war dieser Umweg zur beschränkten Sachwalterschaft unüblich. Die Registrierung der Eltern im zentralen Vertretungsverzeichnis wäre für die Führung des Genehmigungsverfahrens ausreichend gewesen. Die Richterin gibt uns mündlich bekannt, dass sie die gewünschte Ersatzbeschaffung in Ungarn nicht genehmigen wird, erwähnt dies aber nicht im Protokoll. Zur Begründung verweist sie auf einen im Ausdruck vorliegenden Artikel in der Wiener Zeitung über missglückte Pachtverträge österreichischer Bauern in Ungarn. Aus eigener Kenntnis wenden wir ein, es handle sich um Taschenverträge zur Umgehung von Grundverkehrsgesetzen für landwirtschaftliche Ackerflächen und habe mit dem ordentlichen Grundbuch nichts zu tun. Das Justizministerium stützt unsere Meinung mit einem das Gericht beschämenden Erkenntnis vom 28.5.2018. Es gäbe bei dieser Anschaffung keinerlei juristische Probleme und allenfalls wirtschaftliche Gegebenheiten zu erörtern. Diese Erlösung kam zu spät, Felix hatte seinen Sehnsuchtsort für zwei Feriensommer abrupt verloren und im Verzicht Furchtbares durchgestanden.

27.07.2017 Einrichtung eines Mündelgeldkontos zugunsten von Felix Seidl als Absicherung des in Ungarn später eingehenden Kaufpreises. Für die von ihm verlangte vorschießende Garantie-Einlage in Höhe von 48.070 € musste der Vater eine Wertpapier-Veranlagung auflösen.

02.08.2017 Pflegschaftliche Genehmigung des Immobilienverkaufs. „Der Verkauf der Liegenschaft entspricht dem Wohl des Betroffenen.“ Auf die mit Antrag vom 27.6.2017 beantragte Ersatzbeschaffung zum Wohl des Betroffenen, wird kein Bezug genommen. Sperre des vorbezeichneten Mündelgeldkontos. Felix hat nun ein „mündelsicheres“ Sparbuch als Ersatz für seine Ferienidylle. Seine Gewöhnung, sein therapeutischer Bedarf und die Interessen der Restfamilie an einem ungarischen Ferienplatz wurden ausgeklammert. Der Betroffene wurde in der Sache auch später nie vorgeladen und befragt. Bis heute haben wir vergeblich die Begutachtung der Folgeschäden dieses Frevels verlangt, die aus den Statistiken der Krankenkasse von Behandlungskosten, Medikation und Anfallshäufigkeit, vor und nach der Zäsur, klar belegt werden können.

05.08.2017 Konkretisierung des Antrags vom 27.6.2017 durch Vorlage der idealen Ersatzimmobilie in Bad Heviz inklusive konkreter Preiszusage der ungarischen Verkäufer. Eindringliche Schilderung der familiären Situation, der Dringlichkeit und des speziellen gesundheitlichen Bedarfs des zu 80% behinderten Sohnes an Hevizer Kuren und dem warmen, seichten Plattensee sowie Kontinuität in seiner Lebensführung. Bitte um Beratung und Bestellung eines Sachverständigen Neurologen. Dieses Vorbringen wurde nie zur Kenntnis genommen. Unsere Richterin Nummer 3 ging in Karenz. Das Dokument befindet sich unter ON 10 bei der Akte ohne jeden Beleg der Bearbeitung. Die Familie erlangte mangels beschlussmäßiger Entscheidung auch kein Rechtsmittel. Diese Ergänzung habe ich als Vater eingebracht, meine Berechtigung dazu ergibt sich aus dem Beschluss vom 15.11.2017 worin "Festgestellt wird, dass neben der Sachwalterschaft eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger besteht." Antrag im Original

16.08.2017 Telefonisches Ansuchen um einen neuerlichen Amtstermin um das vorbeschriebene Anliegen zu urgieren. Die Servicestelle nahm Rücksprache. Schroffe Ablehnung mit der Begründung es sei ein Verfahren zur Sachwalterbestellung eingeleitet und bis zu dessen Abschluss keine Bearbeitung veranlasst. Weiterhin keine Reaktion des Gerichts. Die Wunschimmobilie ging verloren. Nach späterer Auskunft (26.11.2018) von Mag. Mario Buttazoni vom Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung war dieser Umweg der beschränkten Sachwalterschaft unüblich. Die Registrierung der Eltern im zentralen Vertretungsverzeichnis wäre für die Führung des Genehmigungsverfahrens in praxi ausreichend gewesen.

31.08.2017 Prüfungsbeschluss für die endgültige Sachwalterbestellung der Mutter Sylvia Seidl.

15.11.2017 Positiver Beschluss

09.01.2018 Bestellungsurkunde

20.02.2018 Die Wunschimmobilie war durch Zeitablauf verloren gegangen, jedoch eine zum Kassenstand von Felix passende Ersatzlösung in Aussicht genommen. Erneuter Antrag der nunmehrigen Sachwalterin auf Zustimmung (Pflegschaftsbehördliche Genehmigung im Vorhinein) zum Erwerb dieser Ferienwohnung. Frau Seidl regte in Antrag eine Befragung von Felix an: "Trotz seiner Beeinträchtigung ist eine klare Willensäußerung meines Sohnes Felix zu erwarten, wenn es um seine Ferien in der seit 9 Jahren gewohnten Umgebung geht". Die Frage, willst Du nach Ungarn in Dein Häusl, hätte Jubel ausgelöst.

27.02.2018 Sitzung bei der Dipl.-Rechtspflegerin der Abteilung 13 zur Antrittsberichterstattung der Sachwalterin Sylvia Seidl. Auch das seit dem 27.6.2017 vorgetragene hn Mag. Eicher stand kurz vor der Karenz und konnte dem Protokoll nur noch anfügen "dass der Antrag der zuständigen Richterin vorgelegt werden wird."

07.03.2018 Ladung zur Erörterung des Antrags bei der neuen Frau Richterin Mag. Leitsberger. Sie übernimmt die Rechtsauffassung der Vorgängerin, wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit in Ungarn könne ein Immobilienkauf dort pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden.

21.03.2018 Diskussion bei einem neuerlichen Besprechungstermin, wir argumentieren mit dem gesundheitlichen Bedarf von Felix und appellieren an das gute Herz der Richterin, endend mit dem Entgegenkommen die gerichtlichen Einwände durch ein Sachverständigen-Gutachten zu verifizieren. S

13.04.2018 Beschluss zur Bestellung des Sachverständigen.

18.05.2018 Zurücknahme des Gutachter-Auftrags, ersatzweise wurde "nun eine Anfrage an das Justizministerium (wegen des ungarischen Bodengesetz ) gestellt."

28.05.2018 Klärender Bescheid des Justizministeriums. Korrektur des Rechtsirrtums. Wiederaufnahme des Verfahrens, neues Kaufobjekt wird vorgeschlagen. Das ideale Objekt im Romai-Park von Bad Héviz ging durch Zeitablauf verloren. Das Guthaben von Felix kaufte in Bad Heviz keine Wohnung mehr und wir wichen ins preisgünstigere Nagykanizsa aus. Auskunft des Ministeriums

13.06.2018 Beschluss über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Liegenschaftserwerbs. In der Begründung wird ausgeführt: „Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“ Dies empfinden die Antragsteller als ärgerliche Provokation. Nach der Verfahrensdauer von einem Jahr und dem Entzug von zwei Feriensommern hat der Betroffene die Trennungsschmerzen überstanden aber spürbare Verluste seiner Mobilität und Zunahme seiner Anfallsfrequenz zu beklagen.

07.08.2018 Kauf der Ersatzwohnung in Nagykanizsa und Verbriefung auf den Eigentümer Felix Massimo Seidl. – Mutter und Sohn missfällt diese Wohnung sehr bald, vor Allem wegen des ungenügenden Therapieangebots in den Hotelthermen von Zalakaros. Auch der Wiederverkauf wird genehmigt. Ich hatte die 180 qm große Wohnung restauriert und möbliert, wodurch ein stattlicher Gewinn für Felix entstand.

17.08.2018 Die Familie ist schockiert über die behördliche Handhabung dieser Bagatelle „Ferienhäusel“ und soll nach derartigen Vorgaben das weitere ungarische Immobilienvermögen des Sohnes verwalten, welches im Jahre 2012 zugewendet wurde und sich zu einem Millionenwert entwickelt hat. Es besteht daher Interesse an der Klärung des verunglückten Genehmigungsverfahrens. Individuelle Fehleinschätzung kann nicht angenommen werden, da drei wechselnde Amtsträger an den Entscheidungen beteiligt waren. Das Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht resumiert: „Dieses Verhalten (des Gerichts) zeigt, dass es nichts mit übertriebener Dramatik zu tun hat, wenn in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Achtung und Wahrung der Menschenrechte, insbesondere der Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechte bemüht wird."

22.08.2018 (3 Jv 415/18f) Schriftliches Hilfsansuchen an die Justizombudsstelle Graz mit umfangreicher Dokumentation und Vorlage des Institutsgutachtens. "Nun geht es mir und meiner Frau Sylvia nicht darum, dass jemand unsere Wunden leckt. Ich möchte der Ombudsstelle vielmehr konkrete Auffälligkeiten im System zuleiten. Ich nehme an, dass die Justizverwaltung im Zusammenhang mit der Aufhebung des Pflegeregresses und dem neuen Erwachsenenschutzgesetz Justierungen plant und möglicherweise Beiträge aus der Praxis schätzen wird." Ich verwies auf die Eigenwerbung der Justizombudsstelle: "Ihre Anliegen sind der Justiz wichtig! Die Justiz-Ombudsstellen sind für Sie da und nehmen Ihre Anregungen gerne direkt entgegen."

31.08.2018 Die Ombudsstelle empfiehlt telefonisch, unsere Sache der Unterabteilung für Außerstreitsachen und Pflegschaftsrecht beim Justizministerium vorzutragen, ist aber zu einer Weiterleitung unserer Akte wegen Arbeitsüberlastung nicht in der Lage. Die als Hilfestellung überlassene Telefonnummer erweist sich als Hauptanschluss des Ministeriums und damit unbrauchbar.

12.09.2018 Es gab mehrere kurze Telefonate, meiner Bitte um persönliche Anhörung wurde nicht entsprochen. Ich übersende dem Amt mein Telefonprotokoll zur Kenntnisnahme.

14.09.2018 Das Amt bestätigt das letzte Telefonat: "In einem weiteren an diesem Tag geführten Telefonat konkretisierte er, dass die Justizombudsstelle für Ihr Anliegen nicht zuständig sei. Die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Richterin des Bezirksgerichtes Klagenfurt war gegenständlich nicht erforderlich und wurde auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt." Ich wende mich spontan telefonisch an die zuständige Frau Richterin, sie erklärt in ein laufendes Verfahren nicht eingreifen zu können. Ich hätte aber die Möglichkeit, die Verfahrensdauer von einem Jahr zu beklagen, die meinem Sohn sehr weh tat. Eigenartig nur, es gab kein offenes Verfahren. Dieses war ja unterdrückt worden und die gegenständliche Immobilie längst verloren.

02.10.2018 Ich greife die Anregung auf und beklage die Verfahrensdauer: "Ich bitte die Ombudsstelle um Klärung des gegenständlichen Beschlusses des Bezirksgerichts Klagenfurt hinsichtlich der Verfahrensdauer. Dieser Wunsch war dem Amt schon in meinem ursprünglichen Antrag zugänglich, wo wir ausgeführt haben: Mit der Dauer der Entscheidungsfindung und der Einforderung von Gutachten für in Summe 3.000 €, hat das Gericht unseren Wunsch und das offensichtliche Bedürfnis unseres Kindes seelenlos erschlagen."

09.10.2018 Die Entscheidung kommt postwendend: "Die Justizombudsstelle ist nicht berechtigt, Gerichtsentscheidungen inhaltlich zu überprüfen oder zu kommentieren. Sowohl nach Einsicht in das Verfahrensregister als auch nach Durchsicht der von Ihnen übermittelten Chronologie ist aus dem Vorgehen der mit dem Verfahren befassten Richterin eine unzulässige Verfahrensverzögerung nicht ableitbar."

19.08.2019 Ladung der Erwachsenenvertreterin zur Abgabe des Lebenssituationsberichts, sowie Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Felix Seidl für den Termin 20.09.2019. Wir sind überrascht, es ist wieder eine neue Richterin zugeteilt (Nr. 6). Auch die Richterin 5 ging in Karenz.

20.09.2019 Wir hatten 2 Jahre mit 5 wechselnden RichterInnen am Bezirksgericht hinter uns. Die neue Richterin ist Frau Maga. Theresia Fill. Auf ihrem Türschild steht, sie wäre zuständig für Beitreibungen. Wir erscheinen Vater, Mutter und Kind. Die Richterin gibt sich unnahbar. Erklärt uns schon auf dem Flur: „Ich bin jetzt für Sie zuständig und bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“. Auf dem Tisch liegt unser mit etwa 40 ON (Heute 430 ON) schlanker Akt aus zweijähriger Vorgeschichte. Die Richterin erklärt, sie habe den ganzen Akt gelesen. Zur Arbeit ihrer Vorgängerinnen erklärt sie: „So geht das nicht“. Der Richterin war somit die bisherige Duldung des Schenkungsgeschehens sowie unser Antrag vom 27.6.2017 und dessen Konkretisierung vom 5.8.2017 bekannt und damit der Frevel an unserem kranken Sohn, dem sein 9 Jahre gewohntes Erholungsparadies abrupt entzogen wurde. Auf ihrem Tisch lag der ausführliche Lebenssituationsbericht der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl welcher mit dem Bemerken "Eine bedauerliche Verletzung von Felix gab es ausgerechnet durch das Familiengericht" auf den Frevel verwies. Er enthielt außerdem einen Einkommens- und Vermögensstatus sowie Begründung und erstes Angebot einer bevorstehenden Veräußerung zur Erneuerung und Realisierung der gutachtlich belegten Wertentwicklung der Immobilien. In der Tasche mitgebracht und schriftlich angeboten haben wir folgende Dokumente im Original: "(Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)". Darin klargestellt ist auch, die Barschaft von Felix sei zur baldigen Wiederanlage in einer Ferienwohnung bestimmt. Auf dem Richtertisch lag auch ein Ausdruck der Website des Münchner Instituts für internationales Betreuungsrecht in welcher der Verdacht von Menschenrechtsverletzungen angesprochen wird. Die Richterin fragt Felix ob er lieber mit Holz oder Papier spielt, anstatt ob er nach Ungarn möchte, in sein Häusl. Auch er ist eingeschüchtert, wagt nicht aufzuschauen. Es sollte eine Anhörung sein aber die Richterin hält einen Monolog über die nun folgenden gerichtlichen Aktionen wegen Formfehlern bei der Schenkung. Sie fragt, ob wir die Immobilien auf einer Versteigerung gekauft haben, was wir verneinen jedoch unter dem Hinweis, dass das Reaktionsbedürfnis bei Internetkäufen einer Versteigerung gleichkommt. Schenkung und Schenkungsvertrag seien folglich durch die richterliche „Genehmigung im Vorhinein eines Kaufs bei Versteigerungen“ vom 22.04.2010 nicht gedeckt und daher nichtig.
Mit zwei geschlossenen Augen, gilt allenfalls die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet werden. Der Vater bemerkt, die bescheidenen Einnahmen seien in den gemeinsamen Haushalt eingeflossen und kamen Felix ohnehin zugute. Der Nutzen von Immobilien liege außerdem in der Wertentwicklung und nur sekundär im Mietertrag.
Die Anschaffung einer Ferienwohnung in Ungarn werde nicht genehmigt, uns verbliebe ja ein Rekurs und dann sei "ein für alle Mal Ruhe“. Vater erklärt, dass es bei Immobilienentscheidungen kein Zeitpolster für Rekursverfahren gibt. Im Übrigen ist die Richterin der Meinung, wir sollen in Ungarn etwas mieten und den Verkaufserlös in ein inländisches Sparbuch einzahlen, das sie wieder von uns fordert. Die teure Konvertierung ist kontraproduktiv, nachdem der Verkaufserlös in ungarischen Forint eingeht und für das örtliche Ersatzobjekt in Bälde gebraucht wird. Felix braucht kein Geld solange er im Haushalt der Eltern lebt. Der 79-jährige Vater gibt bekannt, dass die Schenkung im Vorgriff auf ein Erbe des Sohnes erfolgt, das aus weiteren Ungarn-Immobilien besteht.
Die Mutter wird gefragt ob sie in diesem Jahr in Ungarn war und Urlaub hatte. Ihr bleibt wenig Freizeit. Die ausgiebigen Ungarnurlaube mit Felix genoss überwiegend der pensionierte Vater. Ohne feste Bleibe in Bad Héviz wird er sich hüten, mit Kurzbesuchen das Leid des Schützlings neu anzufachen. Er reist daher nun alleine und betreut die gemeinsamen Immobilien mangels Zweitwohnung vom Hotel aus.
Die Mutter beklagt, dass die Anfallshäufigkeit des Sohnes nach dem Entzug der Freizeitbleibe auffällig zunimmt. Es sollte die behandelnde Ärztin Dr. Oberndorfer zu seinem gesundheitlichen Bedarf gehört werden, der doch wichtiger sei als alle Formalien einer Genehmigung.
Der Vater bittet mehrmals „darf ich dazu auch etwas sagen“ und wird rüde abgeschnitten. Wir sind verwundert über das harsche Auftreten einer Zivilrichterin der Erwachsenenschutzsachen neu zugewiesen sind durften aber doch annehmen, dass die schockierenden Botschaften berechtigt und Konsequenzen für den Betroffenen bedacht sind. Die Frau Richterin verabschiedet uns Besucher mit der unpassenden Bemerkung „in drei Jahren sehen wir uns wieder“. Wir Eltern sehen uns vor der Tür betroffen an und bemerken „Jetzt haben wir die Richterin gnadenlos.“

Der übergangene Vater verfasst eine Äußerung und wirft diese zwei Stunden nach Sitzungsende in den Gerichtsbriefkasten. Die Schenkung unter Vorbehalt der Früchte sei nach einem schriftlich vorliegenden notariellen Konzept der "ausschließlich vorteilhaften, positiven Schenkung" erfolgt und bedürfe, wie ein Geldgeschenk, keiner Genehmigung. Es gab eine leidvolle Historie zu diskutieren. Zusätzlich lag gewichtiger Verhandlungsstoff unbeachtet auf dem Tisch. Die am Freitag 4.10.2019 zugestellte und gleich Montag früh persönlich und mit einem Gegenprotokoll reklamierte dünne Niederschrift des einstündigen Vortrags offenbart die Verirrung dieser Sitzung und die Auslassung der bedrohlich vorgetragenen Rechtsfolgen und Präjudizien. Einen Wahrheitsbeweis liefert der kurz darauffolgende Genehmigungsantrag der Erwachsenenvertreterin vom 23.10.2019, der ausführlich und in allen Punkten auf die verfahrensleitenden Aussagen der Anhörung Bezug genommen hat.

Kurios wird die Sache erst im Nachhinein. Gegen das inhaltsferne Protokoll sind wir 14 Monate lang Sturm gelaufen, bis mit Beschluss vom 30.12.2020 nur das Datum berichtigt wurde. Jegliches Vertrauen unsererseits war dahin und die sichtbare Verärgerung der Richterin eingetreten, die sie auch auif uns Eltern überträgt. Wiederholte formelle Protokollberichtigungsanträge, auch in vier weiteren Fällen, datieren vom 16.12.2022 und 22.8.2023.

Einen Lichtblick gab es im Hinblick auf die Ferienwohnung als das Landesgericht mit Rekursbeschluss vom 13.12.2019 eine Genehmigung aussprach: "Es kann aus der Sicht des Pflegegerichts nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen (die durchwegs im Sinne der bestmöglichen Wahrung des Wohles ihres Sohnes liegen) zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch sie durch überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten." Diese Entscheidung des Obergerichts ließ sich beim Erstgericht nicht durchsetzen. Mit Antrag vom 22.9.2020 beschweren wir uns bei der Richterin über den fortgesetzten Entzug der Ferienbleibe und bitten um Auskunft ob dieses Vorgehen rechtens sei. In der Wiederholung vom 1.2.2022 beantragen wir auch die gutachtliche Anhörung eines Neurologen zu dem durch den abrupten und weitergehenden Entzug der Freizeitbleibe aufgetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen. Auf eine zugesagte beschlussmäßige Entscheidung warten wir noch heute. Die Details dieses verunglückten Vorhabens einer Ferienwohnung in Bad Héviz beschäftigen uns im nachfolgenden Kapitel 3 der Dokumentation.

Ab 16.12.2022 endet unsere Vertretung nach § 269 (1) Z 3 und 7 durch die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, der die Verwaltung meiner Geschenke und ein Bilderverbot zur Bekämpfung unliebsamer Presse übernehmen soll. Seither gibt es bis heute, den 24.2.2024 keinerlei Bewegung. Mein formeller Übergabebericht der Vermögensverwaltung datiert vom 4.4.2023 und beinhaltet den dringenden Wunsch nach einer Ferienwohnung zur nachhaltigen Anlage des Sparbuchs von Felix.

22.11.2019 Nachdem wir erfolglos waren, bemüht sich die Juristin der Kärntner Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung um einen Vorsprachetermin bei der Ombudsstelle. Auch dieser wird versagt mit der Begründung, ein Tätigwerden der Justizombudsstelle durch Intervention einer anderen Ombudsstelle sei nicht vorgesehen.

11.02.2020 Nach der Abweisung unserer Beschwerde durch die Ombudsstelle wenden wir uns nun an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts: „Zum Familiengericht haben wir Laien Zugang, unsere Eingaben müssen also bewertet werden. War es zulässig, das Schreiben vom 05.08.2017, bestehend aus Lebenssituationsbericht, Kaufangebot, Preiszusage und Marktanalyse unserer Wunschimmobilie zu unterdrücken?“

09.04.2020 Wir tragen diesen Sachverhalt auch dem Landesgericht vor: „Der Verkauf des seit 2009 bewohnten Schrebergartens wurde am 2.8.2017 innerhalb der Optionsfrist genehmigt aber die Richterin teilte gleichzeitig mit, die geplante Ersatzbeschaffung nicht zu genehmigen. Die ideale Ersatzimmobilie im Römerpark von Bad Héviz war bereits verfügbar. Genehmigungsantrag vom 27.6.2017, dessen Konkretisierung vom 5.8.2017: Vierseitiger Lebenssituationsbericht, bebildertes Angebot, Preiszusage des Verkäufers, kurze Marktanalyse. Dieser Antrag wurde unterdrückt, es erging kein Beschluss, kein Rechtsmittel verfügbar. Die nach heutiger Sicht preislich „geschenkte“ Immobilie ging verloren. Der Sachverhalt wurde am 11.2.2020 als Auskunftsersuchen an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts herangetragen. Dieser verweist uns zur weiteren Wahrnehmung auf den Instanzenweg. Der abrupte Bruch seiner Freizeitroutine und therapeutischen Betreuung hat Felix gesundheitlich geschadet, er hat monatelang nach seinem „Häusl“ verlangt und es begann die Abwärtsspirale seiner epileptischen Zustände. Kontinuität in der Lebensführung und konstante Abläufe stehen ganz oben im Focus der Neurologen. Die Befragung der Mutter zu Auslöser und Krankheitsverlauf war antragsgemäß Gegenstand der 1½ -stündigen Vorladung vom 3.3.2020, leider wieder ohne Protokoll. Felix stand mit einem Sparbüchl da und hat seinen Sehnsuchtsort am Plattensee verloren. Der materielle Schaden betraf die Familie. Was sollten wir jetzt mit der Garage am Radweg, dem gepachteten Badeplatz am See, mit den Möbeln, die wir vom Haus in die Wohnung räumen wollten, Tandems, Wasserrutschen, Badebooten, Strandliegen und unserer flotten Indian. Der Erwerb einer Folgeimmobilie innerhalb Jahresfrist ist kostenlos. Auch dieser geldwerte Vorteil ging verloren“.

11.02.2020
Wir erhalten Antwort auf das Auskunftsersuchen an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts bezüglich des unterdrückten Antrags vom 05.08.2017 und der unterlassenen Einbeziehung des Betroffenen in sämtliche Genehmigungsverfahren. Dieser gibt bekannt, die Beantwortung des gegenständlichen Anliegens sei Sache unserer erstzuständigen Richterin und verweist auf den Instanzenweg.

22.09.2020 Rechtsmittelrichter und Gerichtsvorsteher verwiesen mich auf die Zuständigkeit der Abteilung 6. Ich beantrage deshalb die Feststellung der Rechtswidrigkeit des abrupten Entzugs der Ferienbleibe in 2017, die mündliche Entscheidung unseres Antrags auf Tausch der Ferienimmobilie, die Unterdrückung des konkretisierenden Antrags vom 7.8.2020, (geführt unter dem Aktenzeichen 5P55/17v-10) und die folgende Mißachtung der landesgerichtlichen Genehmigung vom 13.12.2019, Verhinderung des Rechtsgeschäfts durch Entzug der Zahlungsmittel und Verbot des zivilen Rechtswegs zur Durchsetzung einer Amtshaftung. "Vor diesem Hintergrund stelle ich die Frage: Durfte das Gericht meinen Antrag in der beschriebenen Weise unterdrücken?"

Die Frage wurde nachfolgend mehrfach urgiert und bis zum 15.7.2023 nicht beantwortet. Im Protololl der Sitzung vom 2.10.2020 befasst sich die Richterin mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Zusätzlich warten wir bis heute und seit drei Jahren auf eine Entscheidung der gegenständlichen Anfrage vom 22.9.2020, die ja durch ein Erkenntnis der Justizobudsstelle schon vorbereitet wäre und mit "Ja" oder "nein" zu beantworten ist. Wir erhalten solange kein Rechtsmittel und befürchten die Verjährung von Ansprüchen die wir im Interesse unseres Kindes zu vertreten haben. Ich bitte daher nun zum dritten Male in dieser gewiss überschaubaren Angelegenheit die Justizombudsstelle um ersatzweise Klärung der Rechtsstellung von Felix Seidl. Diese wiedeholte Vorlage begründe ich mit der weitergehenden Verschleppung (damals 20 Monate) einer Auskunft der zuständigen Richterin.

02.10.2020 Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 erörtert die Richterin diesen Antrag und verspricht, diese Frage beschlußmäßig zu entscheiden. "DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt." Eigenartig ist der Beisatz: "Die Richterin weist ausdrücklich darauf hin und nachdrücklich darauf hin, dass sie keine Eingaben unterdrückt." Unser Vorwurf der Unterdrückung richtet sich logischerweise nicht gegen sie, die aktuelle Richterin (6) ist erst seit 20.9.2019 gegen uns tätig, sondern die damals beauftragte Zivilrichterin (3).

19.01.2021. Es passiert nichts. ich mahne diese Rechtsauskunft an und beantrage wieder einmal die Beiziehung eines Neurologen als Gutachter zur Benennung des geschehenen und fortgesetzten Frevels an der Gesundheit von Felix durch den abrupten und dauerhaften Entzug seines Freizeitdomizils.

15.03.2021 Die schlichte Anfrage vom 22.9.2020 wurde bislang nicht beantwortet. Nach Erfahrungen mit der Justizombudsstelle wende mich diesmal direkt an den Herrn Vizepräsidenten der Oberlandesgerichts Graz als deren Leiter, trage meine Kritik an dem Verfahrensstau bei Richterin Maga. Fill vor und bitte um Stellungnahme zu den Vorgängen aus 2017, die vom Institut für internationales Betreuungsrecht als Menschenrechtsverletzung qualifiziert wurden und auch schon durch die Presse (News, Kleine Zeitung, Wiki) gegangen sind. Die Eingabe erfolgte in elektronischer Form. Mit dem Argument sie solle die Mühe für einen Bericht an die Ombudsstelle lieber für eine Erledigung des Antrags verwenden habe ich die Erledingung nochmal bei der Richterin angemahnt und dieses 3-seitige Schreiben vom 22.3.2021 auch der Ombudsstelle zugeleitet. Diese war dadurch auch im Besitz einer korrenten Eingabe.

22.03.2021 Ich wende mich nochmals mit einer Erinnerung an die Frau Richterin und wiederhole auf 3 Seiten den sehr schlichten Sachverlauf.
Zitat „Ich möchte Sie an die Behandlung meines Antrags vom 22.9.2020, wie bereits am 19.1.2021, noch einmal erinnern und trage den schlichten Sachverhalt wieder vor: Unser Antrag auf Genehmigung der Veräußerung eines Schrebergartens und Zustimmung zum Erwerb einer Ferienwohnung am gleichen Ort in Ungarn auf Gerichtsformular beim Amtstag vom 27.6.2017. Dieser Antrag war Anlass und Gegenstand der Anhörung vom 26.7.2017 bei welcher ein Genehmigunsverfahren für den Verkauf eröffnet wurde und eine Ersatzbeschaffung in Ungarn rundweg abgelehnt.
Eine schriftliche Bestätigung dieser Rechtsansicht gibt es erst von der nachfolgenden Richterin 5 am 7.3.2018: "Sie werden darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer Liegenschaft in Ungarn aus derzeitiger Sicht nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden kann, weil es sich dabei nicht um keine mündelsichere Form der Vermögensverwaltung handelt". Die Mutter wagt sich nicht weiter. Der parallel vertretungsberechtigte Vater konkretisiert am 5.8.2017 den Antrag vom 27.6.2017 durch die Vorlage der idealen Ersatzimmobilie im Romaipark von Bad Héviz. (Lebenssituationsbericht, Internet-Prospekt, Preiszusage der Verkäufer, Marktbericht) und bittet um Beratung. Mehrfache Intervention vergeblich. Keinerlei Bearbeitungshinweise zu ON 10 im Akt. Durch die mündliche Bekanntgabe der Ablehnung erhält die Familie kein Rechtsmittel.
Den nachträglichen Erkenntnissen des Justizministeriums vom 28.5.2018 und des Landesgerichts vom 13.12.2019 folgend war dieser Kauf, unter Manuduktion bei den Formalien, unbedingt zu genehmigen. Die Behandlung dieses Antrags stellt nach Meinung der Familie einen Rechtsbruch dar. Selbst ohne Einbeziehung der späteren Einsicht war der Kauf zu genehmigen, im Antrag und in seiner Konkretisierung war die therapeutische Bindung des an Epilepsie und Bewegungseinschränkungen leidenden Betroffenen an seinen Sehnsuchtsort eindrücklich wiedergegeben und diesbezüglich ein Sachverständiger gefordert. Die Unterdrückung des seinerzeitigen Antrags ist Ausgangspunkt für das bald vierjährige Verfahren vor 6 Richtern des Bezirksgerichts, den schmerzhaften Entzug des Sehnsuchtsortes des beeinträchtigten Felix und die jahrelange Fixierung seiner Mittel auf einem ungeliebten Sparbuch welches, gemessen am Baupreisindex, bereits 20 % an Kaufkraft verlor. Wir stellen daher dem Gericht die berechtigte und endlich zu entscheidende Frage: "Durfte das Gericht diesen Antrag unterdrücken?“. Wegen Ihrer Untätigkeit wandte ich mich in der Frage nochmals an die Justizombudsstelle."

18.05.2021 Die Justizombudsstelle repliziert den Sachverhalt demgegenüber in folgender Weise, Zitat: "Ihre an Mag.a Eicher gerichtete Eingabe vom 5. August 2017 langte am 7. August bei Gericht ein und wurde unter der Ordnungsnummer (ON) 10 in den Akt einjournalisiert. In dieser schildern Sie – kurz zusammengefasst- Ihre Sicht der Dinge betreffend den in Ungarn geplanten Liegenschaftskauf. Sie schließen Ihre Ausführungen mit der Frage, ob die Richterin „da eine Möglichkeit“ hätte oder es einen Sachverständigen gäbe, bevor Sie einen Anruf Ihrer Gattin Sylvia Seidl ankündigen.

In Ihren weiteren Eingaben vom 22. September 2020 und vom 19. Jänner 2021 nehmen Sie auf die obige Eingabe Bezug und beklagen, dass über diese noch nicht entschieden worden sei. In ihrer Eingabe vom 19. Jänner 2021 ersuchen Sie zusätzlich um die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie/Neurologie. Kurz nach Erstattung ihrer Eingabe vom 22. September 2020 fand am 2. Oktober 2020 ein Termin bei Gericht statt, wo die obige Problematik erörtert wurde (ON 132)."

18.05.2021 In der anschließenden Entscheidung gibt die Gerichtsombudsstelle eine Einschätzung wieder, die übernommen in die Entscheidung der Richterin, unter dem Gesetz der Menschlichkeit heftig zu bekämpfen wäre. "Die zuständige Richterin Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle ihre Rechtsansicht darin mit, dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte. Die Justizombudsstelle hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken, weil aus den oben wiedergegebenen Formulierungen auch für die Justizombudsstelle ein konkreter Antrag nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund konnte die von Ihnen behauptete Unterdrückung eines Antrages durch Mag.a Fill nicht festgestellt werden." Die Justizombudsstelle erklärt auch in weiteren Anliegen nicht einzuschreiten und schwächt damit die Position der Erwachsenenvertreter in einem laufenden Ablehnungsverfahren ganz erheblich. Die Justizombudsstelle gibt, erkennbar an Details, ungeprüft den Bericht der Richterin wieder, unsere Akte hat jedenfalls dort nicht vorgelegen. Eine Unterdrückung aus 2017 legen wir natürlich nicht der Richterin Fill zur Last, sondern der in 2017 tätigen Zivilrichterin Mag.a Eicher. Diesem offensichtlich ihrem Bericht an die Justizombudsstelle entnommenen Lapsus war die Richterin bereits wortgleich in dem mit Datum 2.10.2020 vorab zitierten Protokoll erlegen. Die zweimal wortgleiche Stelle sollte auffallen. Die „Eingabe vom 5. August 2017“ wird als verunglückter Antrag betrachtet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Antrag sondern die Urgierung und Konkretisierung eines handschriftlichen Antrags auf Immobilientausch den wir Eltern beim Amtstag vom 27.6.2017 auf einem Fragebogen samt Vermögenslistung eingereicht haben. Dieser Antrag war bereits Anlass und Gegenstand der Einvernahme vom 26.7.2017 bei der die Entscheidungen präjudiziert wurden. Es handelt sich um die erste Eingabe eines juristischen Laien in einem Außerstreitverfahren, und bedarf sicherlich einer richterlichen Manuduktion, die im Text, als Beratung bezeichnet, auch gefordert wird. Wo das Gericht in die Therapien eines kranken Menschen eingreift, sollte auch ein Mediziner gehört werden, wir konnten nicht mehr tun, als einen Gutachter dieses Fachs zu beantragen. Auf unseren vergeblichen Versuch einer telefonischen Verständigung und neuerlichen Teilnahme am Amtstag um unseren Antrag zu unterstützen geht die Ombudsstelle nicht ein.

Die Meinung der Ombudsstelle ist hinzunehmen, obgleich es befremdet, daß ein ins fünfte Jahr gehendes Pflegschaftsverfahren mit desaströsen Folgen für eine geordnete Familie als Routine und systemkonform in einem so fragilen Rechtsgebiet hingenommen wird. Das desaströse Ergebnis dokumentierten wir in unserem Amateurfilm und beklagten, dass dieser sowie Artikel in "News" und der "Kleine Zeitung", wegen enthaltener Bilder unseres Kindes verboten wurden, wir mit einer Strafanzeige bedroht sind und zur Begründung ein kostenpflichtiges medizinisches Gutachten bestellt wurde. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Öffentlichkeit liegt im jetzigen Stadium sehr im Interesse von Felix. Die Aussensicht der Presse ist ein wesentlicher Bestandteil der Begründung unseres Ablehnungsverfahrens gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill. Die Haltung der Justizombudsstelle steht im krassen Gegensatz zu ihrer Eigenwerbung. Wir empfinden sie als Beschwichtigungsstelle der Justiz ohne besonderen Auftrag in der Behindertenfürsorge.

07.06.2021 Felix besitzt nur noch ein gesperrtes Sparbuch aus dem Verkauf seiner Ferienimmobilie das zur Wiederanlage bestimmt ist. Der Herr Gerichtsvorsteher genehmigt ihm deshalb Verfahrenshilfe. Felix ist mittellos, es kann nur in sein Realvermögen vollstreckt werden. Die Richterin Mag. Fill unterbindet diesen Rechtsbeistand durch eine Intervention beim Revisor des Oberlandesgerichts.

24.08.2022 Wir zeigen an, dass unsere Anfrage vom 22.9.2020 ob es rechtens war dem Epileptiker Felix seinen Sehnsuchsort abrupt zu entziehen und über 3 Jahre vorzuenthalten, ebenfalls in Verstoß geraten ist und eilig zu entscheiden sei. Wir verweisen auf eine umfängliche Korrespondenz mit der Justizombudsstelle und deren Kommentar, der einen Bericht der Frau Richterin wörtlich wiedergibt.

Allein mit Rechnung vom 28. März 2022 wurde Felix mit Gerichtskosten von 1.600 € belastet. Das Verfahren, die Vorschreibung dieser Kosten und ihre notwendige Eintreibung liegen kurioserweise in einer Hand: der Beitreibungsrichterin und zugleich Pflegschaftsrichterin Mag. Theresia Fill des Bezirksgerichts.

Wir warten bis heute und seit bald 4 Jahren auf eine Entscheidung der gegenständlichen Anfrage vom 22.9.2020, die ja durch ein Erkenntnis der Justizobudsstelle schon vorbereitet wäre und mit "Ja" oder "nein" zu beantworten ist. Wir erhalten solange kein Rechtsmittel und befürchten die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, die wir im Interesse unseres Kindes zu vertreten haben. Inzwischen ist ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter in der Vermögensverwaltung tätig und kümmert sich nicht um die Schmerzensgeldansprüche von Felix.

13.02.2024 Wir verweisen auf die Schmerzensgeldansprüche von Felix, die sein Vermögensverwalter endlich durchzusetzen hat. In dem Zusammenhang wird ein ärztliches Gutachten notwendig sein das wir ebenfalls, unter bekanntgabe der bisherigen Hindernisse, nochmals anregen. "Antrag auf beschlussmäßige Entscheidung der Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 sowie im Bedarfsfalle die Beauftragung eines neuropsychiatrischen Gutachtens zu der Gesundheitsentwicklung des Felix Massimo Seidl. Es ist festzustellen, dass der abrupte Entzug der neun Jahre familiär genutzten Ferienliegenschaft zwischen Plattensee und Bad Heviz im Spätsommer 2017, der damit verursachte Entzug seiner Therapie und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts nach dessen Genehmigung vom 13.12.2019 dem Erwachsenenschutz widerspricht und nicht rechtens gewesen ist. Ich beantrage die aus der Entscheidung resultierende Rechtsverfolgung dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu überantworten, da geldwerte Ansprüche seines Mündels seinem Segment der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.

Hier das verlorene Objekt im Romai-Park von Bad Héviz

Thermalpool

Felix hätte sich sehr gefreut

400 m vom Kurhaus

Telegramm zur Vorbereitung eines Clearings durch das Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung

Johann und Sylvia Seidl geben anlässlich des am 28.3.2022 eingeleiteten Clearings zur Frage ihrer Ablöse als Erwachsenenvertreter zu Protokoll des Vertretungsnetz Klagenfurt: Uns geht es schlecht wir sind nach 5 Jahren Pflegschaftsgericht am Ende unserer Kraft und werden, wenn kein Richterwechsel stattfindet, zu einem Rücktritt gepresst, denn wir müssen unserem Schützling auch Gesundheit und frischen Mut seiner Eltern erhalten. Nach der Verfahrensführung die wir dem Vertretungsnetz mit diesem und weiteren Beiträgen dokumentieren wird Zusammenarbeit mit der Richterin Mag. Theresia Fill zum Wohl des Felix Seidl hoffentlich als eingeschränkt und das Vertrauensverhältnis als beendet eingestuft. Ob eine dritte Person unter bleibenden Umständen die Vertretung und Verwaltung besser machen kann wird das Clearing hoffentlich aufzeigen.

Felix wurde der Verkauf seiner Freizeitimmobilie genehmigt, die Ersatzbeschaffung nicht. Der diesbezügliche Antrag wurde ohne Bearbeitung unterdrückt. Die in der vorangehenden Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Unterdrückung bedeutet den abrupten Entzug aller über neun Jahre gewohnten Naturfreuden und Therapien von Felix und Einbußen in seiner Gesundheitsentwicklung die dem Gericht mehrfach durch Dokumente der Krankenkasse belegt wurden. Es ist ein doppelter Frevel sichtbar. Dem Felix wird eine beantragte medizinische Begutachtung versagt, den Eltern eine beantragte Beratung und es wird ihnen zugemutet als erstmals vor Gericht erscheinende Laien gleich einen entscheidungsreifen Genehmigungsantrag vorzulegen.

Die Genehmigung wurde versagt mit der Begründung Ungarn-Immobilien seien nicht mündelsicher, weil 200 burgenländische Bauern ihre Pachtgründe verloren haben (unzulässige Tachenverträge). Nach einem Jahr und zwei für Felix schmerzhaften Feriensaisons erkennt das Justizministerium es gebe da kein juristisches Problem.

In Anfragen an Dr. Reiter des Landesgerichts und Dr. Waldner. Vorsteher des Bezirksgerichts, ob dieses Vorgehen denn rechtens sei wurden wir auf die Zuständigkeit der Richterin Fill verwiesen und stellten ihr am 22.9.2020 diese Frage. In einem Protokoll vom 2.10.2020 nimmt sie den Auftrag entgegen hierüber Beschlussmäßig zu entscheiden. Wir erneuerten den Antrag am 19.1.2021 und forderten wieder das Gutachten eines Neurologen, denn alle geeigneten Ärzte verweigern Privatgutachten und werden nur auf gerichtliche Anforderung tätig.

Am 22.3.2021 erinnern wir an die Angelegenheit und tragen eine 3-seitige Begründung vor. Gleichzeitig wenden wir uns an die Gerichstombudsstelle wegen der Verfahrensdauer. Aus einer Stellungnahme von dort wird uns die Einschätzung der Richterin bekannt: Die zuständige Richterin Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle ihre Rechtsansicht darin mit, dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte.

Es sind seit dem Antrag 20 Monate vergangen und wir haben keine Entscheidung, die uns unabhängig von der unhaltbaren Ansicht dieser Richterin den Rechtsweg öffnen würde. Möglichen Ansprüchen von Felix droht die Verjährung. Verschärft wird seine Situation durch die Unterbindung von Ersatzlösungen.

Hier die Ergänzung des Genehmigungsantrags für den geplanten Tausch, bestehend aus Lebenssituationsbericht, Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen und Beratung, Beschreibung der Ersatzimmobilie, Kaufpreisvereinbarung mit dem Verkäufer und kleiner Analyse des ungarischen Immobilienmarkts.

Klagenfurt, den 23. Februar 2024

Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt