Pflegschaftssache Felix Seidl
Kapitel 9 - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die seit drei Jahren nach der Geschäftsordnung zuständige Richterin Mag.a Theresia Fill. (3 Jahre Laufzeit)
Die unnötigen Schmerzen des beeinträchtigten Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt:
Der abrupte Entzug seines seit einer Schenkung in 2008 therapeutisch genutzten Ferienhäuschens zwischen Plattensee und Bad Héviz und der fünfjährige, bis heute vergebliche Kampf um eine Ersatzbeschaffung. Die Verweigerung seines Klageanspruchs auf Amtshaftung und das wiederholte Unterbinden eines medizinischen Gutachtens aus verfahrensökonomischen Gründen.
Der unglaubliche Verlust väterlicher Immobilienschenkungen aus 2012 nach Verfügungen seiner Richterin im September 2019 die bis heute nicht beschlussmäßig vorliegen und deshalb nicht bekämpft werden können. Das Gericht bestätigt den Absturz vom angehenden Realitäten-Millionär ins Armenrecht der Verfahrenshilfe in einem amtlichen Status. Niemand weiß seither, wem die Immobilien gehören und wem die Erträge zustehen.
Felix hat bereits 5 RichterInnen hinter sich als im Spätsommer 2019 seine Agenda aus der Abteilung 13 des Familiengerichts nach dem Leitsatz "Der Jurist kann Alles" in die Beitreibungsabteilung also eine beliebige Zivilabteilung des Bezirksgerichts überwiesen wurde, geschuldet der Unterbeschäftigung dieser Stelle infolge Corona-Schuldnerschutz. Felix reklamiert sein Recht auf (residuale) Gesundheit wozu ihm ein Ferienplatz diente, auf Inklusion (Erwerb) weil ihm beim Wirtschaften ein bewährter und kundiger Treuhänder zur Seite stünde und den Schutz seiner Aura und Familie. Er beklagt Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz zwischen Minderjährigen und beeinträchtigten Menschen mit gleichem Versorgungsbedarf.
Als Felix und Vertreter beschließen in ihrer Not die vierte Kraft der Demokratie die Außensicht der Medien einzuschalten, eine vierseitige Reportage in News, ein zweiseitiger Artikel in der Kleinen Zeitung erscheint, in Internet-Foren geschrieben wird und der ORF Interesse zeigt reklamiert das Gericht das "Recht am Bild". Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
Der auf 100 Seiten begründete Versuch der Eltern seit August 2020 die dort amtierende Richterin Frau Mag. Theresia Fill wegen ungebührlicher Verfahrensführung abzulehnen geriet in die Wirren der Zivilprozessordnung und ist noch heute in der Hauptsache nicht entschieden. Felix verzichtet wegen Übermüdung auf die zustehende fünfte Auflage eines Rekursantrags und ersucht ersatzweise den Herrn Vorsteher in Zukunft seiner Aufsichtsverpflichtung nachzukommen.
Als Retourkutsche auf ihre Ablehnung verfügt die Richterin die im Fall der Mutter teilweise und des Vaters vollständige Ablöse durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Es gab im Vorfeld schon einen mit Insolvenzverwaltung ausgewiesenen Rechtsanwalt als Kollisionskurator, der wegen zweijähriger Untätigkeit abgelöst wurde. Nun ist ebenfalls mit dieser Fachorientierung eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei Levovnik bestellt. Wir bekämpfen diesen Auftrag derzeit im Rekurs.
Was Felix aber besonders betrifft ist der Zeitdiebstahl und die Verunsicherung seiner Eltern durch bürokratische Inanspruchnahme die zwangsläufig seiner liebenden Betreung abgeht.
Zusammenfassung:
Wirtschafter und Juristen leben
in verschiedenen Welten und sind doch aufeinander angewiesen. Der Wirtschafter
beurteilt Prozesse nach deren Effektivität für den Betroffenen und
brilliert mit bilanzierbaren Ergebnissen. Der Jurist, die Juristin beurteilen
Prozesse ob sie rechtens sind und brillieren mit der Kenntnis hilfreicher Fundstellen.
Dem Wohl des Betroffenen schulden aber auch sie konkrete Ergebnisse ihrer Tätigkeit
und ungebührliche Verzögerungen stehen diesem entgegen. Das Erwachsenenschutzgesetz
soll Vertretungsmissbrauch verhindern, in der Hand einer verärgerten Richterin
wird es zur Keule.
In den Außerstreitverfahren tritt ein juristischer Laie als Erwachsenenvertreter vor Gericht, sämtlichen in Pflegschaftssachen beeinträchtigter Menschen tätigen Gerichtsinstanzen ist wohl auch deshalb eine besondere Sorgetragungsverpflichtung anheim gestellt. Speziell dem gamiliären Erwachsenenvertreter sollte, daraus abgeleitet, eine gewisse Empathie (Manuduktion) des Richters und eine wertschätzende Athmosphäre zukommen. Ein Großteil unseres Aktenumfangs hat mit deren Vernachlässigung zu tun. Es ergehen Beschlüsse mit positiver Rechtsmittelbelehrung, die vom Kontrollgericht als unzulässig verworfen werden, Leerlauf und Kosten verursachen. Sicher haben außer mir auch andere Antragsteller mit der Schnittstelle zwischen Pflegschaftssachen, Außerstreitverfahren und strengen Regeln der Zivilprozessordnung und Protokollierung zu kämpfen. Mangels Gesprächsbereitschaft unserer Richterin müssen wir unsere Rechtsstellung durch Anträge und Rekurse ertasten. Der nachfolgend beschriebene seit dem 27.8.2020 exakt dreijährige Weg meines durch jeweils neue Tatsachen auf hundert Seiten angewachsenen Ablehnungsbegehrens gegen die weitere Tätigkeit einer seit Antritt verärgerten Richterin spricht Bände. Ich Senior soll mit einer vergessenen Rechtsmittelbelehrung, sodann der Beigabe einer veralteten Rechtsmittelbelehrung, einer großzügigen aber unzulässigen Fristzusage, den Fristwirren einer zugestandenen Verfahrenshilfe und des Corona-Erlasses, mit dem Verstoß meiner dritten Antragswiederholung und schließlich der kontollgerichtlichen Aufforderung zu einem siebten Antrag umgehen. Gegen dessen Abweisung habe ich aus Ermüdung nicht mehr eingesprochen und ersatzweise eine Revision unserer Akte eingefordert. Für mein wiederholtes Bemühen im Interesse meines Mündels bescheinigt mir der Vorsteher des Bezirksgerichts als Veranlasser der Wirrungen im Ablehnungsbescheid vom 17.12.2021: "Diese ständig wiederholten Ablehnungsanträge können jedenfalls bereits als rechtsmissbräuchlich angesehen werden" und beschließt über den 100-seitigen Antrag einzeilig: "Wie bereits in den Vorbeschlüssen erwähnt, liegt keine Befangenheit der zuständigen Richterin Mag.a Theresia Fill vor."
Unser Antrag ist mit folgendem Betreff vorgetragen: Ablehnungsantrag
gegen die Frau Richterin Maga. Theresia Fill wegen jahrelanger Verfahrensverschleppung,
Nichtbeachtung der Optionstermine von Geschäften, Dilettantismus bei Erhebungen,
Verweigerung sämtlicher Gutachter, Verbot von Presseveröffentlichungen,
Ignorieren von Befangenheit, inhaltsferner
Protokollierung, fehlender Manuduktion, unrealisierbarer
Anforderung von entscheidungsnotwendigen Dokumenten, Abstand zu bürgerlichen
Wertvorstellungen, Brüskierung der familiären Erwachsenvertreter
im laufenden Verfahren und durch ihre Ablösung, Mangel an Empathie
gegenüber dem Betroffenen und seine persönliche Ausladung vom Verfahren.
Als Erwachsenenvertreter bitten wir um
die Verlegung der Agenden von Felix Seidl aus der gemischten Zivilabteilung
mit Hauptgegenstand Beitreibung der Frau Mag.a Theresia Fill in eine gebührende
Fachabteilung des Familiengerichts und Prüfung eines vier Jahre währenden
ergebnislosen Pflegschaftsverfahrens auf die Verletzung von Gesundheit und Wohlstand
des Betroffenen. Wir haben auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen
gelernt.
Chronologie:
27.08.2020
Ich habe den ersten Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag. Theresia
Fill an den Herrn Vorsteher gerichtet: "Die
Vorfälle der letzten Tage veranlassen uns, als Erwachsenenvertreter unseres
Sohnes Felix Massimo Seidl, sie um die Verlegung unserer pflegschaftlichen Agenden
von der Abteilung 6 in eine geeignete Abteilung des Familiengerichts zu bitten.
Die Richterin Frau Mag. Fill begegnet dringenden wirtschaftlichen, familiären
und gesundheitlichen Bedürfnissen unseres beeinträchtigten Sohnes
mit Praxisferne, persönlichem Abstand, Informationsverweigerung, Formalismus,
Ignoranz und der Methode der langen Bank. Wir sehen darin einen Widerspruch
zu den sozialen Intentionen des Erwachsenenschutzes, der Inklusion und den Persönlichkeitsrechten
auch dieses sehr schwachen Betroffenen. Die Richterin vertieft sich in Rechtskommentare
wo es um wirtschaftliche Sachverhalte und vitale Lebensinteressen unserer Familie
geht."
11.09.2020 Es erging am heutigen Tag ein ablehnender Bescheid des Vorstehers Dr. Waldner. Diesem fehlt die Rechtsmittelbelehrung.
28.09.2020 Unser Ablehnungsbegehren wurde auf Grundlage einer Stellungnahme unserer Richterin vom Herrn Vorsteher abgelehnt. Ich hätte diesen Bericht gerne gelesen. Der Sekretär, Herr Simko teilt telefonisch mit, dass mir der Herr Vorsteher die Akteneinsicht nicht genehmigt, aber auch, dass ich gegen seine unerwartete Entscheidung einsprechen darf. In dem mir zugestellten Beschluss fehlt jedoch die Rechtsmittelbelehrung. Ich beantrage daher die Rechtsmittelfrist um 2 Wochen zu verlängern. Ich sehe darin die Chance, die erwartet nachteiligen Ergebnisse der für den 2. Oktober anberaumten Sitzung gleich in dem anstehenden Rekursantrag zu verarbeiten. Meine Rüge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung02.10.2020 Anlässlich einer Sitzung bei Richterin Mag. Fill bitte ich um Auskunft was meinerseits wegen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung zu unternehmen ist. Die Richterin ruft eine RIS-Website auf und liest mir diese im Eilzugstempo vor, ich habe nur „Wiedereinsetzung“ verstanden.
5.10.2020 Als diese "Wiedereinsetzung" verstand ich die nochmalige Zustellung der Entscheidung vom 11.9.2020, nun mit einer Standard-Rechtsmittelbelehrung versehen, die mir 14 Tage Zeit für einen Rekursantrag einräumt. Ich nutze diese Frist für meinen Rekursantrag und halte sie ein.
16.10.2020 In Beantwortung meiner Beschwerde vom 28.9.2020 wird mir mitgeteilt, die Rechtsmittelfrist könne nicht verlängert werden. Ich nahm an, dieser Bescheid sei durch die nochmalige Zustellung der Entscheidung vom 11.9.2020 nun begleitet von einer ordentlichen Rechtsmittelbelehrung und -frist zwischenzeitlich überholt.
16.10.2020 Der eiligst verfasste Rekursantrag an das Landesgericht gegen die Entscheidung vom 11.9.2020, erneut zugestellt am 5.10.2020 wird von mirmbeim Bezirksgericht Klagenfurt eingereicht.
16.10.2020 Am gleichen Tag geht des Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 ein. Die Richterin führt zur Sache aus, „dass ihrer Ansicht nach eine fehlende Rechtsmittelbelehrung bei der unvertretenen Partei die Versäumung der Rechtsmittelfrist einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Wiedereinsetzungsgrundes beim Gericht einzubringen und die versäumte Prozesshandlung gleichzeitig vorzunehmen“. Dieser Hinweis kam leider zu spät. Meine Beschwerde vom 28.9.2020 hatte ich mit meinem Willen zum Rekurs begründet und glaubte, die mit der erneuten Zustellung auch erneut gewährte 14-tägige Rechtsmittelfrist stünde mir für eine Konkretisierung zur Verfügung.
06.11.2020 Auskunft der Richterin, unser Akt wurde bereits am 11.10. an das Landesgericht gegeben und befinde sich noch dort.
11.11.2020 Zurückweisung des Rekursantrags. Ich hätte sofort mit der Rüge einen formellen Rekursantrag einbringen müssen eine wohlmeinende Interpretation meiner Eingabe vom 28.9.2020 wird abgelehnt und meine Einlassung lediglich als Ankündigung eines Antrags interpretiert. Der Antrag ist sonach um 3 Tage verspätet und wird mit dieser Begründung zurückgewiesen. Wortlaut der Beschwerde vom 28.9.2020 und Zurückweisung des Rekursantrags vom 11.11.2020
09.02.2021 Nach weiteren negativen Erfahrungen mit der Frau Richterin, Frage an den Herrn Vorsteher ob neuerlich ein Ablehnungsantrag erster Instanz eingebracht werden darf.
22.02.2021 Ein zweiter formeller Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag. Theresia Fill geht an das Bezirksgericht: "Sehr geehrter Herr Vorsteher, mit Schreiben vom 9. Februar habe ich unsere liebe Not mit dem Rekurs Ihrer Entscheidung vom 11.9.2020 dargestellt. Hauptsächliche Grundlage Ihrer Entscheidung war die Erklärung unserer Frau Richterin, sie fühle sich nicht befangen. Als Ergebnis der Entscheidung vom 1.2.2021 taucht nun auf, dass sie ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. Sie empfehlen unsere Richterin als gefestigte Persönlichkeit, wir haben eine bürokratisch fixierte Persönlichkeit kennengelernt, die in Kenntnis des rechtswidrigen Entzugs seines Erholungsplatzes im August 2017 (siehe unseren Feststellungantrag vom 22.9.2020) und gegen die Entscheidung des Landesgerichts vom 13.12.2019, unserem kranken Sohn diesen weiterhin vorenthält, ihn vom Verfahren auslädt und auch noch den ärztlichen Schutz versagt. Die Richterin folgt, mit erkennbar rechtsstrategischen Mitteln ein Konzept, das sie am 20.9.2019 vorgetragen hat und nach aktuellem Status auch realisieren konnte. In unseren Augen geht es der Richterin darum, ein Präjudiz zu verteidigen, um jeden Preis."
25.03.2021 Ablehnung dieses Antrags in aller Kürze. Der Herr Vorsteher wirbt um Verständnis, er habe keinen Einfluss, da die Geschäftsverteilung über seinen Kopf hinweg vom Personalsenat entschieden werde. Wie ein Hilfsangebot für meinen Rekurs erscheint in der Begründung, er habe im Akt keinen Anhalt gefunden dass seitens der Richterin medizinische Gutachten abgelehnt worden seien.
01.04.2021 Auskunft der Richterin, unser Akt ging am 17.3. wiederum an das Landesgericht gegangen und befinde sich noch dort.
19.04.2021 Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für den bevorstehenden Rekurs. Vor dem Zugriff der Frau Richterin war Felix angehender Immobilienmillionär, nun ist finanzielle Bedürftigkeit gegeben. Das von von ihr bestätigte Vermögen besteht nur noch aus einem nach Bankauskunft gesperrten Sparbuch. Dieses ist Garantieleistung des Vaters für einen in Forint eingegangenen Verkaufserlös einer Ferienimmobilie des Betroffenen, somit Bestandsvermögen und muss dem geplanten Ersatzkauf unverkürzt zugeführt werden.
22.04.2021, eingereicht am selben Tag. Mitteilung an den Herrn Vorsteher die Familie befände sich vom 25.4. bis 16.5. mit dem Sohn in einem namentlich und örtlich benannten Sanatorium. "Ich würde Sie höflich bitten, in der Zeit möglichst keine Zustellungen zu veranlassen."
Natürlich erhalten wir Zustellungen und zwar am 27.4. eine 58 P 45/19s - 193 und 30.4. eine 12 Nc 41/21x - 6 (Abweisung des Ablehnungsantrags vom 22.2.2021 datiert mit 25.3.2021). Beide Sendungen gingen nach Ende der Abholfrist an den Absender zurück.
22.05.2021 Nochmalige Zustellung der ablehnenden Entscheidung vom 25.3.2021 nach meiner Reklamation in der Kanzlei. Diese Handlung wird am 29.9.2021 noch Motiv einer Zurückweisung des darauf folgenden Rekurses. Das Zeitversäumnis wird mir zugeschrieben, denn wir hätten unseren am 22.4.2921 angezeigten Aufenthalt in der Kuranstalt Vivea vorab durch Urkunden belegen müssen.
25.05.2021 Schreiben an den Herrn Präsidenten des Landesgerichts nach Empfehlung des Richters Dr. Reiter mit der Bitte um ein Schlichtungsgespräch mit meiner Familie. Der Herr Präsident möge interne Meinungen zu unserem Fall hören. Der Herr Präsident verlangt einen förmlichen Antrag, den 3 Richter seiner Abteilung entschieden werden.
02.06.2021 Zweiter Rekursantrag an das Landesgericht. Ich habe bis zum letzten Moment auf eine Entscheidung zur Verfahrenshilfe gewartet. Den Antrag habe ich sodann aus Textbausteinen eilig improvisiert, wobei es auch noch zu einer Auslassung beim Druck gekommen ist, die ich am 3.6.2021, dem letzten Tag der Einreichfrist als offensichtliches Versehen deklariert und nachgebessert habe.
07.06.2021 zugestellt am 14.6.2021 Die am 19.4.2021 beantragte Verfahrenshilfe wird genehmigt. Die Genehmigung kommt zu spät. Auskunft des Herrn Vorstehers dazu, es könne nichts passiert sein, denn durch seine Entscheidung seien alle Fristen gehemmt. Die großherzige Aktion des Herrn Vorstehers zur Selbstreinigung des Gerichts nach unzumutbaren Eingriffen in unser Familienleben kommt bei unserer Richterin nicht gut an. Sie veranlasst das Einschreiten eines Revisors des Oberlandesgerichts gegen seine Entscheidung.
16.06.2021 eingelangt am 25.6.2021 Zweitschrift eines Rekursantrags des Revisors am Oberlandesgericht an das Kärntner Landesgericht. Dieses möge die Aufhebung der Verfahrenshilfe verfügen, der Betroffene könne die Kosten für Anwalt und Gutachter aus dem Sparbuch selbst bestreiten und im Weiteren seien die Eltern dazu verpflichtet.
01.07.2021 Der Rekurs des Revisors vom 16.6.2021 ist von einer Rechtsmittelbelehrung begleitet, die mich zu einem mündlichen Einspruch berechtigt. Ich beantrage beim Herrn Vorsteher meine mündliche Einvernahme und frage gleichzeitig an ob wir, durch Beobachtungen begründet, gegen die Nominierung eines Kollisionskurators einsprechen dürfen.
16.07.2021 Vorladung durch den Herrn Vorsteher zum Termin 23.7.2021. Thema Rekursbeantwortung in Sachen Verfahrenshilfe.
23.07.2021 Besprechung beim Herrn Vorsteher. In meinem Antrag auf Gehör vom 1.7.2021 berufe ich mich auf eine veraltete Rechtsmittelbelehrung, die mir irrtümlich zugegangen ist, inzwischen braucht es da einen Rechtsanwalt. Es würde sich nun eine neuer Schauplatz auftun. Um das zu vermeiden ziehe ich meinen Antrag zurück. Wir verlieren also die Verfahrenshilfe unwidersprochen. Im Gegenzug erhalte ich eine Verlängerung der Eingabefrist für den Rekurs des Ablehnungsantrags. Diese beginnt nach Ende der Gerichtsferien ab 18.8.2021 neu zu laufen. Der Herr Vorsteher rät mir dringend, für diesen Antrag einen Rechtsbeistand beizuziehen, dieser möge ihn dann kontaktieren.
26.07.2021 Kontaktaufnahme mit der Kanzlei des renommierten Fachanwalts Mag. Fuchs. Um den gewünschten Ablehungsantrag gegen die Richterin zu begründen müsse er die gesamte Akte sichten. Dafür allein wären 3000 Euro fällig. Ausgaben, die ich Felix bzw. der Familie nach dem 2.500 Euro Debakel mit der Kanzlei Dr. Felsberger nicht mehr zumuten kann. Es braucht viel Zeit und Mut aber ich gehe wieder selber ans Werk und verlasse mich auf die vom Herrn Vorsteher gewährte verlängerte Abgabefrist nach den Gerichtsferien: "Aufgrund der Tatsache, dass der Rekurs gegen die Entscheidung ON 6 unvollständig ist, wird dem Dkfm. Seidl als Erwachsenenvertreter eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, diesen ordnungsgemäß zu verbessern. Vom Richter wird dem Doplomkaufmann erklärt, dass der Beginn dieser Frist gemäß § 222 ZPO mit 18. August (Ende der Fristenhemmung) zu laufen beginnt." Fristenhemmung war aber ohnehin schon seit der Genehmigung der Verfahrenshilfe gegeben.
29.09.2021 Zustellung am 18.10.2021 Rechtsmittelentscheidung, der Rekurs wird wiederum als verspätet zurückgewiesen. Die am 26.7.2021 ausgesprochene Fristverlängerung durch den Herrn Vorsteher war nicht zulässig. Im Wesentlichen fußt die Begründung auf den Einreichungen vom 2. und 3.6.2021. Diese seien zwar richtig adressiert und fristgerecht beim Landesgericht eingegangen hätten aber rechtmäßig in den 400 Meter entfernten Briefkasten des Bezirksgericht gehört. Der Herr Präsident des Landesgerichts teilt am 8.6.2021 (1 Jv 230/21d-31) mit, Antrag und dessen Verbesserung seien an das zuständige Bezirksgericht weitergeleitet worden. Sie treffen dort also (déjà vu) mit 3-tägiger Verspätung ein. Die direkte Einreichung darf ich folgendermaßen begründen. Ich hatte mich mit einem ausführlichen Schreiben vom 18.5.2021 an den Herrn Präsidenten Dr. Lutschounig gewendet und um ein Schlichtungsgespräch angesucht. Seine Beantwortung vom 25.5.2021 enthielt bereits ein Aktenzeichen 1 Jv 230/21d-31 also einen Vorgang auf welchen ich mich mit meiner Einreichung bezogen habe und den mich irreführenden Satz: "Im Falle, dass die von Ihnen angeführten Gründe die Ablehnung der zuständigen Richterin nach der Entscheidung des Vorstehers des Bezirksgerichts nicht rechtfertigen, steht ihrem Sohn als vom Verfahren Betroffenen und Ihnen als Erwachsenenvertreter das Rechtsmittel des Rekurses an das Landesgericht Klagenfurt zu. Über den Rekurs hat ein Senat von drei Richtern zu entscheiden." Im Übrigen bin ich natürlich davon ausgegangen, dass ich auf die Fristzusage des Herrn Vorstehers vertrauen kann. Fristzusage des Herrn Vorstehers vom 23.7.2021 und Zurückweisung vom 29.9.2021 des zweiten Ablehnungsantrags durch das Rekursgericht.
Es kann doch nicht Sinngebung eines Außerstreitverfahrens sein, den juristischen Laien in ein Dickicht zu führen das selbst führende Juristen nicht überblicken. Ich befinde mich nun wieder am Ausgangspunkt mit desaströsen Folgen für den bereits verbrieften Wohnungskauf im Mélito-Park von Budapest dessen Dringlichkeit die Frau Richterin ablehnt und mit dem zwangsläufig folgenden dritten Ablehnungsantrag, gut begründet, weiter ruhen lassen kann.
21.10.2021 Bitte an den Herrn Vorsteher meinem bevorstehenden 3. Befangenheitsantrag Verständnis entgegen zu bringen. Er trage an der Zurückweisung der beiden Vorgänger durch das Landesgericht selber Schuld. Dies begründe ich mit einer Chronologie der von ihm zu vertretenden Fehlleistungen: Vergessen der Rechtsmittelfrist, Zusage einer nicht haltbaren Verfahrenshilfe. Beschlussmäßige Zusicherung einer Nachfrist, die sich als unzulässig erweist.
05.11.2021 Vorlage des innert eines Jahres dritten Ablehnungsantrags gegen die Richterin Mag.a Theresia Fill beim Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts: "Es ist wohl Handwerk einer Richters Verfahren zu führen, also nach klaren Linien auszurichten und objektive Interessen des Betroffenen einzubinden, die auch in der zeitgerechten Abwicklung wirtschaftlicher Belange bestehen können. Mag.a Theresia Fill richtet ihr Vorgehen an unprotokollierten Zurufen aus. Die Fälle vom 20.9.2019 und 3.3.2020 sind aktenkundig, ich empfehle Ihrer Aufmerksamkeit ein aktuelles Ereignis am 9.7.2021 und den Zuruf „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“ bezogen auf eine Generationenschenkung bei der Rückbehalt der Früchte alltäglich ist. Spürbare Defizite wollten wir durch Sachverständige ausgleichen, die Beitreibungsrichterin Fill ersetzt sie durch einen willfährigen Insolvenzverwalter. Es kann nicht oft genug gesagt werden, hier geht es um den Jahre zurückliegenden, schlichten Tausch einer Ferienwohnung und die schlichte weitere Schenkung von Immobilien, beides unter Vorbehalt der Früchte im europäischen Inland." Der Antrag umfasst durch notwendige Aktualisierungen inzwischen 100 Seiten.
17.11.2021 Es ergeht ein einzeiliger Beschluss über eine einhundertseitige Vorlage: "Wie bereits in den Vorbeschlüssen erwähnt, liegt keine Befangenheit der Zuständigen Richterin Mag.a Theresia Fill vor". Die ständig wiederholten Ablehnungsanträge können jedenfalls bereits als rechtsmissbräuchlich angesehen werden". Über diese Verdrehung von Ursache und Wirkung werde ich mich im Rekurs beschweren.
26.11.2021 Nach einem Hinweis durch das Rekursgremium richte ich eine förmliche Beschwerde an den Personalsenat des Landesgerichts: "Beschwerde des Erwachsenenvertreters Johann Seidl gegen die Zuweisung von Erwachsenenschutzsachen aus dem Familiengericht Abteilung 13 der Frau Richterin MMag. Anna Leitsberger an die Beitreibungsabteilung 6 der Frau Richterin Maga. Theresia Fill im September 2019. Folge dieses Verwaltungsakts ist die massive Störung der Gesundheit und Zukunftsvorsorge meines Sohnes Felix Massimo Seidl. Felix wurde vom Immobilienmillionär 2018 (betreut von der Abteilung 13), zum Inhaber eines „mündelsicheren“ Sparbuchs von 71.000 € (in der Betreuung der Abteilung 6)".
02.12.2021 Hier kommt der dritte Rekurs zum Ablehnungsantrag gegen die Richterin Mag.a Fill. Ich betreibe die Ablehnung der Richterin seit dem 27.8.2020 und muss mich nun wegen Missbrauchs verantworten für zurückliegende Fehlleistungen des Herrn Vorstehers. Ich trage vor "Im Übrigen entscheidet der Herr Vorsteher mit einem Zweizeiler über einen 100-seitigen Sachvortrag in dem wir Erwachsenenvertreter unser Misstrauen begründen und unser zwangsläufiges Empfinden von Befangenheit und Verärgerung dieser Richterin, verstärkt durch den Vergleich mit ihrer feinsinnigen Vorgängerin und eine jüngste Begebenheit, die Öffnung eines neuen Stolpergrabens mit einem Streitpotential das Alles bisherige in den Schatten stellt".
16.12.2021 Der Personalsenat hat über meine Beschwerde gegen die hemdsärmelige Richterbestellung entschieden und der Herr Präsident des Landesgerichts teilt folgende Entscheidung mit: "Die von Ihnen vorgetragenen Gründe geben aus Sicht des Personalsenates zu einer Änderung der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes Klagenfurt keinen Anlass."
27.12.2021 Offener Brief an dem Herrn Präsidenten des Kärntner Landesgerichts. Das Bezirksgericht entmündigt zuerst die beeinträchtigten Menschen und hinterher Ihre Erwachsenenvertreter. Den Richter kann man sich nicht aussuchen, aber er sollte ausgesucht sein. Stellungnahme gegen die hemdsärmelige Bestellung von Familienrichtern nach Auslastungskriterien und dem Motto: Der Jurist kann Alles. Die Gerichtsautonmie in Personalfragen führt bei konstanter Ausstattung zwangsläufig zu Notbesetzungen, zumal die vorwiegend weiblich besetzten Richterstellen eine hohe Fluktuation aufweisen.
23.02.2022 Wir haben noch keinen Beschluss zu dem am 30.11.2021 im Rekurs eingereichten Ablehnungsantrag, ich bitte die Präsidialabteilung des Landesgerichts um diesbezügliche Auskunft und lege die vom Vorsteher nicht bearbeiteten Gesuche auch dort nochmals vor.
10.06.2022 Uns wird mit 14-wöchiger Verzögerung ein Auftrag vom 28.3.2022 zugestellt, gerichtet an das VertetungsNetz-Erwachsenenvertretung zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Felix Massimo Seidl, also die Ablösung des väterlichen Erwachsenenvertreters. Die darin enthaltene Bearbeitungsfrist von 5 Wochen ist bereits abgelaufen. Die Akten wurden der Richterin seitens Vertretungsnetz bereits zurückgereicht. Den gegenständlichen Antrag verstehen wir als eine Retourkutsche zu unserem gegen die Richterin gerichteten Ablehnungsantrag. Er ist nach unserem Dafürhalten zu hastig gestellt.Unser Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin ist noch nicht entschieden. Sie sollte in der Schwebezeit keine neuen Agenden aufwerfen, sondern brandeilige Anträge der Vergangenheit bearbeiten.
04.07.2022 Zu meinem Antrag vom 30.11.2021 auf Ablehnung der Richterin Mag. Fill im Rekurs habe ich bis heute keinen Beschluss des Landesgerichts erhalten, meine diesbezügliche Anfrage vom 23.2.2022 blieb ohne Resonanz. Nach 8 Monaten bedarf dieser Antrag einer Aktualisierung, die ich Form dieser Chronologie nachreiche.
14.07.2022 Der Vorsteher des Bezirksgerichts, vertreten durch die Familienrichterin Frau Mag. Löbel beantwortet die beim Landesgericht aufgelieferte Aktualisierung unseres Ablehnungsantrags mit einem Aktenvermerk: "Alle Ablehnungsanträge wurden rechtskräftig erledigt, Rekursen dagegen wurde nicht Folge gegeben." Wir sind nach wie vor nicht im Besitz einer Entscheidung unseres Rekursantrags vom 30.11.2021.
02.08.2022 Mein Ablehnungsbegehren gegen die Richterin Mag. Fill vom 2.12.2021 wurde weder verhandelt noch ist mir eine Entscheidung zugegangen. Anfragen beim Landesgericht blieben unbeantwortet. Ich nehme daher Akteneinsicht bei den Vorsteherakten 12 Nc und der Erwachsenvertretungsakte 58 P es finden sich vorerst keine Spuren dieser Eingabe und ihrer Erledigung.
10.08.2022 Ich finde mich nach schriftlicher Vorbereitung in der Präsidentschaftskanzlei des Landesgerichts ein um nach den Akten meines Ablehnungsverahrens zu forschen. Hier liegt nichts vor, meine Eingabe aus 2021 ist offenbar in Verstoß geraten und wurde nicht erledigt. Ich kann sie nochmals einbringen. Die Grande Dame des Landesgerichts, Frau Hofrätin Dr. Steflitsch bestätigt das anschließend schriftlich.
16.08.2022 Ich reiche den Rekurs des dritten Ablehnungsantrags gegen die Frau Richterin Mag. Fill nochmals ein. Der erste Antrag des Ablehnungsverfahrens wurde genau vor 2 Jahren gestellt, ich beschreibe im Detail seinen ungewöhnlichen Weg durch die Mühlen der Justiz durch die ausgedruckte Vorlage dieser Chronologie. Ich ergänze um aktuelle Vorkommnisse und bitte endlich einmal eine Vorsprache zuzulassen.
19.08.2022 Ich teile der stv. Frau Vorsteherin des Bezirksgerichts Mag. Löbel mit, wir hätten als Ersatz für den in Verstoß geratenen Ablehnungsantrag eine erneute Beantragung vorgenommen.
24.08.2022 Es ist nun ein Ablehnungsbegehren gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill im Rekurs eingereicht mit einem Umfang von annähernd 100 Seiten. Es stehen Gerichtsgebühren von 1000 € vor der Vollstreckung gegen Felix. Bei dieser Gelgenheit werden im Amtsweg die Eigentumsverhältnisse und die Verfügbarkeit des Sparbuchs zu klären sein. Der Herr Vorsteher sieht wegen ständiger Wiederholungen einen Rechtsmissbrauch in unseren Eingaben und ist trotz ungebührlicher Dauer aller Genehmigungsverfahren zu einer Bearbeitung nicht länger bereit. Ebenso argumentiert die Justizombudsstelle. Wir mußten uns zwangsläufig wiederholen, weil seit nunmehr 5 Jahren nichts weiter geht und speziell am Kontrollgericht die Rechtsmittelrichter wechseln.
29.08.2022 Um den Rekurs des Ablehnungsbegehrens zu bearbeiten braucht das Landesgericht meinen Antrag vom 5.11.2021 sicherlich im Original der, weil beinah 100-seitig, markant in einen Plastikhefter gebunden war. In der Kanzlei des Herrn Vorstehers war auch dieses Schwergewicht nicht aufzufinden und ich wende mich zur Sicherheit an Frau Mag. Gasser des Landesgerichts mit der Bitte um Recherche. Diese gab mein Ansuchen an den Rechtsmittelrichter der Abteilung 3 weiter und erfuhr bei dieser Gelegenheit der Akt sei bereits wieder an das Bezirksgericht zurückgegangen. Eine nähere Auskunft zur Bearbeitung dürfe sie nicht erteilen. Wir sind nach wie vor nicht im Besitz einer Entscheidung unseres Rekursantrags vom 30.11.2021.
Hier der Wortlaut des Ablehnungsbegehrens ohne Anlagen
01.09.2022 Der Rekurs wird zurückgewiesen mit der Begründung ein Ablösebegehren müsse unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe erfolgen und sei deshalb verspätet. Es trägt aber dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung auf. "Über die neuerliche und an die "Präsisialabteilung 1A" gerichtete Ablehnungseingabe des DKfm. Johann Seidl vom 13.8.2022, welche dem Landesgericht Klagenfurt im Nachhinein zum vorbehandelten Rekurs übermittelt wurde, wird das Erstgericht noch gesondert zu entscheiden haben." Die Entscheidung enthält einen wertvollen Hinweis der uns helfen kann die Verfahrensleitung durch Zurufe ausser Protokoll zu berichtigen. " Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokllierungen von Verhandlungsstoff, wie sie im Rekurs desgleichen neuerlich behauptet werden, ist primär mit dem Instrument eines Protokolllberichtigungsantrages zu begegnen." Wir werden diesen Antrag, bezogen auf vier Vorfälle, demnächst einbringen.
28.09.2022 Der Herr Vorsteher des Bezirksgerichts entspricht dem Auftrag des Rekursgerichts und weist unseren mittlerweile siebten Ablehnungsantrag in aller Kürze ab. Mit der anhängenden Rechtsmittelbelehrung lädt er uns zu einem nun vierten Rekurs an das Landesgericht ein. Ich hatte Gelegenheit mit dem dort zuständigen Herrn Abteilungsvorstand zu sprechen und seine Ermüdung festgestellt, die sich mit meiner deckt. Wir werden in dieser Sache nicht mehr einsprechen und verlassen uns künftig auf die Aufsichtspflicht des Herrn Vorstehers über den zeitlichen Fortgang unserer Verfahren.
Hier die letzten Ablehnungsbescheide des Landes- und Bezirksgerichts
19.10.2022 Ich teile dem Rekursgericht mit dass wir in der Ablehnungssache Fill gegen die nunmehr fünfte Entscheidung des Herrn Vorstehers nicht mehr einsprechen. Durch die Tätigkeit seiner Vertretung, der Familienrechtsexpertin Richterin Mag.a Löbel bestehe Hoffnung, dass im Aufsichtswege nun etwas weitergeht. In einer Anlage nehme ich trotzdem kritische Stellung zum Ergebnis des Ablehnungsbegehrens. Durch sein Placet über das Geschehen bestätige das Kontrollgericht, dass die wegen meiner zehn bzw. 18 Jahre zurückliegenden Immobilienschenkungen an meinen Sohn ergangenen 36 Gerichtsbescheide
1. Auftrag und Normen des Pflegschaftsrechts entsprechen und zwar auch hinsichtlich der Verfahrensdauer und zwar auch hinsichtlich der Kompetenz und Notwendigkeit zweier aufeiander folgender Kuratoren,
2. der sämtlichen Gerichtsinstanzen in Pflegschaftsangelegenheiten ganz allgemein anheimgestellten Sorgetragungsverpflichtung entsprechen, die nicht in Bürokratie enden darf,
3. zum gesundheitlichen und materiellen Wohl des Betroffenen gerieten, seiner Psyche und dem Wissen um den sozialen Lebensraum beeinträchtigter Menschen entsprechen,
4.
und der Betroffene zur weiteren Betreuung seiner Interessen nicht eines
Wechsels der seit 2019 tätigen Richterin Mag.a Theresia Fill, sondern des
väterlichen Erwachsenenvertreters DKfm. Johann Seidl bedarf. Als Retourkutsche
zu unserem Ablehnungsbegehren empfinden wir die Ablöse des Vaters in der
Verwaltung seiner Geschenke durch eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei Levovnik
die am 1.9.2022 ausgesprochen wurde. Seit dem 4.5.2022 gibt es die
Meinung des Obergerichts es sei auch die Frage zu klären "wie
sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen,
sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation
des Vertretenen auswirken könnte.“ Subtile Fragen sind nicht
Sache der Frau Richterin.
Wir bekämpfen daher ihre Entscheidung durch einen Einspruch an das Landesgericht
vom 19.9.2022
5. Der ersatzweise Erwerb einer Ferienwohnung wurde von der Amtsvorgängerin am 13.06.2018, allerdings nach einer Verfahrensdauer von einem Jahr und dem Entzug für zwei Feriensommer, mit dem Bemerken genehmigt: „Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“ Auch das Kontrollgericht hat am 13.12.2019 die Anschaffung einer Ferienwohnung genehmigt. Es sollte am selben Gericht eine Kontinuität von Entscheidungen gelten und eine diametral entgegengesetzte Handhabung durch Richterin Fill beanstandet werden.
6. Die letzte Zurückweisung der Ersatzbeschaffung einer Ferienimmobilie erfolgte durch das Landesgericht mit Beschluss vom 4.5.2022 wegen unzureichender Konkretisierung des Vorhabens welches in der Realität und mit ungarischer Rechtshilfe bereits für Felix verbüchert ist. Auf einen konkreten Mangel der neun (!) dem Erstgericht vorgelegten Dokumente wird im Beschluss nicht eingegangen und ich fragte den Herrn Rechtsmittelrichter am Telefon: „Was machen Sie eigentlich, wenn ich mit den eingereichten 9 Dokumenten zu Ihnen komme?“ Zudem wurde übersehen, dass die ablehnende Erstentscheidung meinen Verbesserungsantrag vom 13.07.2021 überging: "Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung". Die Richterin war außerdem durch eine laufendendes Ablehnungsverfahren gehemmt. Das Rekursgericht versagt im Beschluss vom 4.5.2022 den weiteren Rechtsweg, der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei unzulässig und bescheidet am 1.9.2022 hierzu "ein gegen diese Rekursentscheidung jeweils noch zulässiger außerordentlicher Revisionsrekurs wurde nicht erhoben." Dieses also doch zulässige Rechtsmittel hätten wir gerne und mit sicherem Erfolg ergriffen.
7. In der Zurückweisung wird argumentiert, der Schutz vor Fehlentscheidungen sei durch die Berufung an die zweite Instanz ausreichend gegeben und führe deshalb nicht zur Abberufung einer Richterin. Dabei wird übersehen, dass die Richterin Mag.a Fill Rekursentscheidungen schlichtweg übergeht. So die Genehmigung einer Ferienwohnung in Bad Héviz in der Rekursentscheidung vom 13.12.2019: "Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert, sodass er lautet: "Die geplante Rechtshandlung des Pflegebefohlenen, nämlich der Erwerb einer Ferienimmobilie in Bad Héviz (Ungarn) je zur Hälfte mit seineem Vater DKfm. Johann Seidl, wird pflegschaftsgerichtlich genehmigt." Gegen die 6-wöchige Lagerung eben dieser Entscheidung vor ihrer Zustellung und dadurch verursachte Unmöglichkeit des Geschäfts dürfen wir ohne Ergebnis opponieren. Ohne Erwähnung bleibt auch der jahrelange Aufschub von Entscheidungen, wodurch Rechtmittel gar nicht erst erlangt werden.
8. So wird die schadenbringende dreijährige Verschleppung der nachträglichen Genehmigung der Schenkung von Ertragsimmobilien an den Betroffenen in 2012 der Richterin nicht angelastet, obwohl sie der Einspruchssenat mit Beschluss vom 4.5.2022 als ungebührlich apostrophiert und nachdrücklich beanstandet. "Das Erstgericht wird im Weiteren nicht umhin kommen, sich mit den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten Bedenken und Säumnissen auseinander zu setzen und hiernach im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen, die sich dann als erforderlich zeigenden (Verfahrens-) Schritte umgehend in die Wege zu leiten haben, um solcher Art mit der diesfalls gebotenen Raschheit den hinsichtlich der "Liegenschaftsschenkungsverträge" bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen." Wie aus dem per 1.11. 2022 eingereichten Jahreswirtschaftsbericht ersichtlich gibt es keine Fortschritte, sondern neue Hürden: Der Betroffene ist wieder einmal mit Gerichts- und Übersetzungskosten von 1.600 € belastet und wegen der Kontosperre nicht zahlungsfähig. Vollstreckung wurde meiner Frau am 2.11.2022 angedroht.
9. Dem Landesgericht ist für den folgende Auskunft in der Zurückweisung zu danken: "Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff, wie sie im Rekurs desgleichen neuerlich behauptet werden, ist primär mit dem Instrument eines Protokollberichtigungsantrages zu begegnen." Seit ihrem Monolog bei der ersten „Einvernahme“ vom 20.9.2019 und dessen inhaltsferner Protokollierung, bemühen wir uns immer noch und zuletzt in der Sitzung vom 17.8.2022 um eine Richtigstellung. Das geschah unmittelbar nach Zustellung telefonisch, nach Verlangen in Schriftform mit einem Gegenprotokoll am gleichen Tag, sechs Änderungsanträgen in Folge, dem Vortrag von sechs Wahrheitsfragen zu Protokoll, der Bitte um Gegenüberstellung mit den Teilnehmern und Sichtung der ja auf die Fixierungen der Richterin direkt bezugnehmenden zeitnahen Korrespondenz. Die Richterin entscheidet am 31.8.2020 mit AZ 58 P 45/19s Ziffer 3 nach unserem13-monatigen Ansturm dreizeilig: „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Der Termin fand beim Bezirksgericht Klagenfurt wie im Protokolldeckblatt handschriftlich von der Richterin richtig festgehalten, am 20.9.2019 statt und nicht wie in der Übertragung des Protokolls angeführt am 19.9.2019. Weitere Berichtigungen sind im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Wir haben in der Zwischenzeit 4 Protokollbeschwerden, die ursächlich sind für unseren Vertrauensverlust und werden nun die Gelegenheit eines Protokollberichtigungsantrags beanspruchen.
10. Es wird übergangen, dass der Ablehnungsantrag bedingt gestellt wurde und nach real bestehender Eigentumsverteilung eigentlich grundlos ist. Mangels gerichtlicher Nachbesserung von Genehmigung und Schenkungsvertrag in angemessener Frist sind diese nichtig und die Objekte ex lege nach wie vor im Eigentum des Schenkers. Nach Erfahrung der bürokratischen Barrieren die jegliche Flexibilität am Immobilienmarkt behindern und einer geordneten Wirtschaftsführung entgegenstehen, entlasten wir den Betroffenen mit unserem Antrag auf schlichte Anerkennung dieser Rechtslage, den wir am 2.8.2022 einbrachten. Der Bestand würde danach freihändig saniert und Felix testamentarisch wieder zugesprochen. Felix beansprucht die Dienste der Abteilung 6 bis zum Erbfall nicht weiter in wirtschaftlichen Anliegen.
11. Unter dem Tisch landet auch der Hinweis auf die Verletzung residualer Personenrechte des sehr schwachen Felix. Im Speziellen das Recht auf Erwerb (Inklusion) wenn ihm in Rechtsgeschäften ein kundiger und bewährter Treuhänder zur Seite steht und das Recht auf residuale körperliche Unversehrtheit, also Gesundheitspflege durch ein gewohntes Freizeitareal. Durch ein Verbot von Bildern wird ihm ausdrücklich aberkannt, seine Verletzungen persönlich und öffentlich zu vertreten. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
12. Dort unter dem Tisch landet auch die allen erreichbaren Instanzen vorgetragene Beschwerde über Zwei-Klassen-Justiz in Klagenfurt. Bei gleichgelagerten Bedürfnissen erhalten Minderjährige die Obhut des in Fürsorge erfahrenen Familiengerichts und einer psychologischen Verfahrenshilfe. Beeinträchtigte Menschen werden im gleichen Haus der Beitreibungsabteilung zugewiesen und zwar nach Auslastungsbedarf und der Devise: „Der Jurist kann Alles“. Die Diskriminierung reicht bis hin zur ungleichen Ordnung der Verfahrenskosten.
13. Es steht im Lehrbuch der Neurologen ganz oben, dass man die Lebensverhältnisse eines Epileptikers nicht abrupt ändern darf. Der willkürliche abrupte Entzug seiner Ferienimmobilie für zwei Feriensommer stellt einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit von Felix dar und wird vom Institut für internationales Betreuungsrecht auch als solcher bewertet. Beiden Gerichten wurden die Folgen, nämlich eine eklatante Zunahme der Anfallshäufigkeit und Medikation mit Unterlagen der Krankenkasse seit 2017 nachgewiesen und dem Betroffenen trotzdem die seit 2017 beantragte ärztliche Unterstützung dauerhaft versagt. In der Beurteilung des Ablehnungsbegehrens findet sich diesbezüglich keine Erwähnung.
14. Die Frau Richterin hat ein Defizit in Sozial- und Versorgungsfragen und keine Ahnung von Vermögensverwaltung. Es dürfte der Sorgfalt und möglicherweise dem richterlichen Eid widersprechen, die unterstützend beantragte Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders abzulehnen, eine Allgemeinkanzlei Trötzmüller mit Hauptausrichtung Insolvenzen mit der Kuratur zu beauftragen und deren Untätigkeit über 2 Jahre zuzuschauen. Einen testierfähigen Wirtschafter zum Kurator zu bestellen verlangte ich mit Antrag vom 6.5.2020: "Der neuerliche Antrag auf Genehmigung des Kaufs einer Ferienimmobilie wurde gegen die Vorgaben in der gleichgerichteten Rekursentscheidung vom 13.12.2019 abgelehnt, weil „die entscheidende Richterin nicht über entsprechende Sachkenntnisse verfügt.“ Gleichlautend wird in dem Beschluss vom 10.3.2020 die Bestellung eines Sachverständigen Kurators begründet. Wenigstens das Fach „Rechtskunde“ wird durch die Frau Richterin abgedeckt werden und der ergänzende Sachverständige kann nur ein testierfähiger Wirtschafter sein. Es geht in beiden Verfahren um die materielle Abwägung unserer familiären Entscheidungen. In dem Zusammenhang darf an die Einlassung des Justizministeriums vom 28.5.2018 erinnert werden, welches die Dominanz einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise außer Frage stellt."
15. Es muss auffallen, dass die Richterin die Vorsorge eines 27-jährigen in ein Sparbuch drängt und eine nachhaltige Anlage der Mittel durch ein Dogma der Vollübersetzung ungarischer Dokumente verhindert, die sich der Betroffenen gar nicht leisten kann. So die Übersetzung von 80 Seiten historischer Mietverträge, ohne Aussage über aktuellen Mieteingang und 50-seitige Wertgutachten über einen Neubau, deren Bewertungsseite der Forensiker ohnehin in deutscher Sprache ausfertigt. Die technische Beschreibung ist ohne jeden Erkenntniswert für das Gericht. Es gibt einen Hoffnungsschimmer. Die Richterin kommt nach drei Jahren ohne dem Betroffenen nützliche Entscheidung unter Zugzwang und gibt ihrerseits nun Teilübersetzungen in Auftrag.
16. Am Sparbuch wird die Denkweise von Juristen und Wirtschaftern deutlich. Der Jurist fragt nur: ist es rechtens? Im Gesetz steht Sparbücher seien mündelsicher. Der Wirtschafter hinterfragt Nachhaltigkeit und Nutzen für den jungen beeinträchtigten Menschen. Das Sparbuch von Felix beinhaltet auch kein „Sparguthaben“, sondern unantastbares Bestandsvermögen als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs. Die Richterin hatte der Sachwalterin jährliche Abhebungen von 10.000 € für Konsumzwecke und einen PKW-Kauf zugestanden. Wir haben das nicht wahrgenommen sonst würde das Guthaben nicht mehr existieren. Das Sparbuch wurde vor Kurzem folgerichtig gesperrt. Seit Wertverlust in fünf Jahren wird wohlwollend übergangen.
17. Der zum Schutz nötigen Entmündigung der Klienten folgt die Entmündigung der Erwachsenenvertreter die besonders in ihrer familiären Ausprägung mit unnötigen Prüfmechanismen (Schikanen) belastet werden. In der Vermögensverwaltung unterliegen sie ohnehin den zivilrechtlichen Pflichten und der Haftung eines Treuhänders. Den Verdacht von Schikane bestätigt übrigens das Obergericht bereits mit Beschluss vom 13.12.2019: "Es kann aus der Sicht des Pflegschaftsgerichtes nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch durch überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten." Dieser Beitrag hätte Eingang in die Beurteilung unseres Ablehnungsbegehrens finden sollen. Hartherzigkeit, kantige Umgangsformen und Vertrauen sind keine Kathegorie. Befangenheit ist schwer nachweisbar, zumal die Frau Richterin ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. (Siehe Intervention des Herrn Vorstehers vom 1.2.2021) Der aus der Korrespondenz entnehmbare Anschein von Böswilligkeit oder mangelnder Sozialorientierung einer Richterin sollte im familienbezogenen Pflegschaftsverfahren aber schon ausreichend sein. Zum Ablehnungsantrag der Richterin in zweiter Instanz vertrat der Herr Vorsteher die Meinung: "Die machen das nicht" und wollte uns offensichtlich helfen. Zur Unterstützung des auch nach Status der Richterin mittellosen Felix bewilligte er ihm eine Verfahrenshilfe. Was anders als Missgunst wird sichtbar, wenn die Richterin im offenbaren Schutzinteresse diesen Rechtsbeistand durch eine Beschwerde beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft.
18. Ich erleide ein Anfangsstadium von Verfolgungswahn zu dessen Erklärung ich das Kontrollgericht gebeten habe, Einblick in das 10-seitige Protokoll der Sitzung vom 16.2.2022 zu nehmen. Die Richterin verhört mich älteren Herrn eineinhalb Stunden pausenlos mit vorbereiteten Fragen, die ich aus dem Stehgreif beantworten muss. Ich ringe um Luft und versuche die Maske zu lockern. Die Richterin befiehlt mir, die Nase zu bedecken obwohl wir im Sitzungssaal einen Abstand von 5 Metern haben und sie hinter Glas sitzt. Ich bekomme Herzzustände und muss abbrechen. In dem Zustand soll ich gleich noch einen Ersatztermin vereinbaren. Die Frau Richterin protokolliert, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts. Die weiterführende Vorladung unterblieb, die folgenden vier negativen Entscheidungen erfolgten kontaktlos.
19. Der Fall Felix und die Rolle der Richterin sind allen Etagen des Bezirksgerichts bekannt, wir werden bedauert. Anträge sind seit Jahren unbearbeitet und die Richterin greift neue Rechtssachen auf wie das Recht am Bild um ihr unangenehme Presse zu verhindern oder die Ablöse des Erwachsenenvertreters als direkte Antwort auf dessen Ablehnungsbegehren. Zusammen mit der Präjudizierung aller Entscheidungen in Anonymität bereits vor der ersten Anhörung am 20.9.2019 und laufende Protokollierungsmängel sollten eine Strategie sichtbar machen, die unserem Kind nicht zuträglich ist und in Summe den kleinen Schritt der Verlegung seiner Agenden in das Familiengericht oder in die Hand der uns wohlgesonnenen Vertretung Frau Richterin Mag.a Ulrike Wallner rechtfertigen.
20. Die Agenden von Felix wurden ab 20.9.2019 aus der Abteilung 13 des Familiengerichts an die Beitreibungsabteilung 6 überwiesen. Offensichtlich zu deren Auslastung, dem im Corona-Erlass waren Beitreibungen und Insolvenzen aufgeschoben. Es ist Wirkung der Geschäftsverteilung in welcher einer Beitreibungsabteilung unter Leitung der dort bewährten Zivilrichterin in einem Handstreich die sozial- und versorgungslastigen Erwachsenenschutzsachen zugeschlagen werden und sie sakrosankt wird am ersten Tag. „Learning by doing“ ist dann angesagt und es gibt Opfer auf diesem Weg. Ich war Kleiderfabrikant und im Team mit 1200 Frauen. Fachausbildung war damals Unternehmenssache. Wenn wir bei der Auswahl versagt haben war die Qualifizierung von Frauen ein steiniger Weg.
21. Die Frau Richterin exkulpiert sich gegenüber ihrer Vertretung, Vorsteher, Medienstelle, Kontrollgericht und Justizombudsstelle mit Vorlageberichten, Stellungnahmen und Gegenvorwürfen die in einem transparenten Verfahren dem Beschwerdeführer zugängig gemacht werden sollten. Die Berichte sollten jedenfalls nicht enthalten 1. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. 2. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. 3. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. 4. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Ich möchte auch bemerken, dass alle Entscheidungen der vorgenannten Stellen, mit Ausnahme des Herrn Gerichtsvorstehers, kontaktlos getroffen wurden.
24.01.2023 Antrag auf einen Vorsprachetermin "tota familia" bei der Justizombudsstelle in Graz: "Unser Verfahren um in Notariaten alltägliche Wirtschaftsvorgänge die der Gesetzgeber nur erschwert, weil sie zwischen Eltern und einem nicht entscheidungsfähigen Kind stattfinden, geht in das fünfte Jahr und hat den Umfang von 450 ON und etwa 3.000 Seiten überschritten. Allein diese Tatsache sollte Aufmerksamkeit erregen. Während das Innenministerium ein Heer von bemühten und verzweigten Behindertenanwaltschaften stellt, ist bei der Justiz Fehlanzeige".
20.02.2023 Erneute Bitte an den Herrn Gerichtsvorsteher seine Kontollfunktion wahrzunehmen, diemal mit dem Vorschlag, den Revisor des Oberlandesgerichts wenigstens zur Prüfung der im neuen Jahr ergangenen Beschlüsse einzuschalten. "Ich darf Sie bitten in Kenntnis aller Verwerfungen zu Lasten meines beeinträchtigten Sohnes Felix bis hin zur Oktroyierung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und vor der akuten Plünderung auch noch seiner Barschaft die ihm gebührende Revision des Verfahrens und der allein seit Jahresbeginn zugegangenen 20 Gerichtsentscheidungen zu beantragen".
07.03.2023 Der Herr Vorsteher beantwortet unseren Antrag auf Einschaltung des Revisors des Oberlandesgerichts. Er habe die zuständige Richterin zu einer Stellungnahme aufgefordert, aus welcher sich die Rechtskraft aller Beschlüsse ergibt. "Ich ersuche Sie daher um Verständnis, dass ich diese gerichtlichen Entscheidungen und Vorgehensweisen in der angeführten Pflegschaftssache weder kommentieren noch in irgend einer Weise einer Überprüfung in tatsächlicher, beweiswürdigender oder rechtlicher Hinsicht zuführen kann."
13.02.2024
Wir
stehen kurz vor einem erneuten Ablehnungsantrag gegen die Richterin und fordern
von ihr die freiwillige Herausgabe der Akte Felix an das Familiengericht.
"Diesem Antrag schließt sich die dringende persönliche Bitte
der Familie Seidl an die Frau Richterin an, unsere Akte einer Abteilung des
Familiengerichts zurückzugeben, unter Vermeidung jedweder weiteren Diskussion.
Die Frau Richterin möge an die Reputation des Bezirksgerichts denken, das
unter ihrer Vorgängerin 5 Google-Sterne bekam, an die Situation von Felix
Massimo Seidl, dem ein Erbe entgeht, das seine Mutter unter andauernd Stress
und Panik nicht verwalten kann, den Vater der im 83. Lebensjahr seine Agenden
für die Nachkommen zu ordnen hat, ein Finanzamt das endlich wissen möchte
wem was gehört und wem welche Erträge zukommen, die Kärntner
Sozialbehörden die sich Felix in einer unbescholtenen, handlungsfähigen
Familie mit geordneter Wirtschaft wünschen und an Medienvertreter die nicht
gerne in abstoßenden Affairen blättern."
01.03.2024 Die beim Landesgericht seit 2 Monaten angehaltene Sache ist sehr eilig. Ich brauche eine Vollmacht um Wassereinbrüche durch unsere Dachterrassen beseitigen zu lassen. Ich wende mich daher nach drei Jahren wieder einmal an den Herrn Präsidenten Dr. Lutschounig des Kärntner Landesgerichts mit einer Beschwerde. Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen. Humanitas für Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt. Schriftverkehr mit Herrn Präsident Dr. Lutschounig.
07.03.2024
Das Landesgericht beschließt über unseren Rekurs vom 29.11.2023 in
welchem wir, wegen akuter Dachschäden an den ungarischen Immobilien von
Felix, die eilige Rückübertragung unserer Handlungsvollmachten oder
ein Einschreiten des gerichtlichen Vermögensverwalters fordern. Aufgrund
meiner bekannt ausschweifenden Begründungen deutet der Senat unsere Eingabe
als Ablehnung der Erstrichterin und verweist die Akte nach zwei Monaten zurück
zu deren geschäftsordnungsgemäßer Behandlung. Dieses mögliche
Wohlwollen durchkreuzt unsere Vorhaben und womöglich sogar die Chancen
einer Ablehnung der amtierenden Richterin Mag. Theresia Fill. Die im Rekurs
enthaltenen allgemeinen Beschwerden wurden nämlich seit dem 27.8.2020 dem
Herrn Gerichtsvorsteher fünfmal vorgetragen und hielten nicht Stand. In
unserer Schublade befindet sich eine fertig vorbereitete gezielte Befangenheitsbeschwerde
die wir wegen Priorität der raschen Rückgewinnung unserer Handlungsvollmacht
noch zurückgehalten haben.
In zwei Penthäusern von Felix ist die Dachhaut zerbröselt. Von den
großen Terrassen dringt Wasser in die darunter liegenden Wohnungen. Dringender
kann ein Defekt nicht sein und größer die Haftungsfolgen eines Zeitverzugs.
Der gerichtliche Vermögensverwalter und die Frau Richterin wenden sich
ab und mir sind seit Jahresfrist alle Vollmachten entzogen. Den Defekt haben
wir am 27.11.2023 mit einem Anspruchsschreiben der Hausverwaltung eingemeldet
und seitdem um meinen Wiedereintrag im Vertretungsverzeichnis gestritten, weil
ich mich damit in Ungarn auszuweisen habe. Seit einem Jahr hängen nicht
nur das Eigentum sondern die gesamte Verwaltung seiner Immobilien in der Luft.
Bislang sind mit der Dauer der Erstentscheidung und Lagerung der Akte seit dem
20.12.2023 beim Landesgericht vier Monate vergangen und die Rückverweisung
an das Erstgericht ohne Entscheidung der dringenden Kernfrage sogar kontraprodukiv
zu werten. Das Erstgericht kann sich während des neuerlichen Ablehnungsverfahrens
jeder Bearbeitung entschlagen. Somit wird die lange Bank unserer Richterin auch
noch legalisiert. Liebe Freunde der Bürokratie es gibt dringenden Handlungsbedarf
wegen eines im November 2023 aufgetretenen Dachschadens in Ungarn, ganz offensichtlich
steht noch ein weiterer Dachschaden zur Entscheidung an. Im Schriftsatz
des Landesgerichts wird auch auf ein uns bislang unbekanntes Rechtsinistitut
hingewiesen. Wir waren verwundert, dass alle Beschlüsse des Erstgerichts
auch an Felix persönlich zugestellt werden, der ja eigentlich keine Wahrnehmungskraft
besitzt. Jedenfalls im vorliegenden Fall kommt Felix " nicht nur ein
Recht auf Erhebund eines Rechtsmittels zu, sondern auch ein solches auf Einbringung
einer eigenen Rekursbeantwortung (vgl. 8 Ob 120/20k)". Das Erstgericht
wird deshalb das von mir als Erwachsenenvertreter erhobene (etwa 30-seitige
und mit umfänglichen Beigaben versehene) Rechtsmittel "an den
Betroffenen zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen
haben." In der Situation von Felix muß jedes zustehende
Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Es erhebt sich die Frage wie wenn nicht
durch einen Vertreter er dieses auf eine Frist von 14 Tagen beschränkte
Recht wahrnehmen soll.
21.03.2014 Ich beschwere mich mit Schreiben an den Herrn Gerichtsvorsteher, die Richterin Frau Mag. Theresia Fill, und den Senats am Landesgericht wegen der Unterdrückung des prioritären und brandeiligen Anliegens von Felix, das in der Ordnung seiner Vertretung besteht. Wir haben einen gezielten Antrag auf Befangenheit der Richterin Fill in der Schublade der nun durch die erweiterte Interpretation unseres Rechtsmittels vom Landesgericht zur Unzeit überholt wird. Nach bisheriger Übung würde die zusätzliche Einbringung als unzulässiger Nachtrag verworfen. Wir verweisen auf die damit verbundene Benachteiligung von Felix und bitten die aktuellen Vorwürfe in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Neu aufgetaucht ist ein persönliches Recht der Rekursbeantwortung welches Felix zukommt. Mangels Zustellungen konnte er dieses während der gesamten Verfahrensdauer nicht beanspruchen. Ich frage bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill an, wer verpflichtet werden kann, Felix bei der Wahrnehmung dieses Rechts zu vertreten.
28.03.2024 Ich habe mich in der Kanzlei des Herrn Vorstehers um die Annahme unseres tatsächlichen Ablehnungsantrags persönlich bemüht. Dieser wurde in der Kanzlei freundlich angenommen, die zahleichen (2 bis 11) Anlagen allerdings zurückgewiesen. Wir aktualisieren und vertiefen in diesem Nachschub die vom Landesgericht überstellte Vorlage logisch gegliedert auf 18 Textseiten:
(1) Ich beantrage für meinen Sohn Felix Massimo Seidl die Befangenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in dem Verfahren 58 P 45/19s auszusprechen und gebe eine ausführlichen Sachverhaltsdarstellung in der folgenden Begründung.22.04.2024 Der vom Landesgericht mit Beschluss vom 7.3.2024 an das Erstgericht überwiesene Antrag auf Ablehnung der Richterin Mag. Theresia ist bereits der sechste Antrag an die erste Instanz und wird vom Herrn Vorsteher als rechtsmissbräuchliche Wiederholung zurückgewiesen. Im Vorbringen würden die bereits vorgebrachten pauschalen Behauptungen und Verunglimpfungen der Richterin wiederholt. Dass die Wiederholungen durch Unterlassung einer Rechtsmittelbelehrung, unzulässige Zusage von Rechtsmittelfristen, eine veraltete Rechtsmittelbelehrung die mir versehentlich zuging, die Fristunterbrechung durch eine ungerechtfertigte Verfahrenshilfe und einen 8-monatigen Verstoß eines Antrags verursacht wurden, wird nicht erwähnt. Ebenso wenig dass die letzte Eingabe, die ohne Kenntnisnahme bereits mit einem Aktenvermerk als rechtsmißbräuchlich zurückgewiesen wurde, vom 9.2.2022 stammt. Seither sind gut 2 Jahre ohne jede zielführende Entscheidung vergangen schon bekannte Vorwürfe weiter aktuell und zahlreiche Irrungen eingetreten sind die wir detailliert vortragen. Dass die "res judicata" die Richterin schützt und nicht den von ihr objektiv geschädigten, ohne väterlichen Beistand hilflosen Bittsteller ist bemerkenswert und ebenso, daß der Verfasser bzw. die Verfasserin in diesen ziellosen Verfahren noch eine Entscheidungsharmonie auffindet. Die Frau Richterin hat zu den Vorwürfen gleichfalls wiederholt mit einem Bericht am 4.4.2024 Stellung genommen, dessen Inhalt uns wieder vorenthalten wird. Das Befinden des Betroffenen nach vier Jahren Richterin Mag. Theresia Fill ist dem Gericht keine Prüfung wert. Diese wenigstens noch als Beschluss geäußerte Entscheidung werten wir je nach Verfasser als weitere derbe Herabwürdigung unserer Erwachsenenvertretung oder eine wohlmeinende, taktische Vorlage für den wieder einmal notwendigen Rekurs an das Landesgericht. Der erneute Vorschlag einer Verfahrenshilfe ist nach deren Vorgeschichte als zynisch zu bewerten.
Diese Site enthält eine konzentrierte Darstellung. Die zugehörigen Dokumente finden Sie hier.
02.05.2024
Antrag auf Rekurs der Entscheidung des Bezirksgerichts
Klagenfurt in Sachen Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in Pflegschaftssachen
von Felix Massimo Seidl (zuletzt 12 NC 14/24f-9):
"Antrag auf Rekurs des Beschlusses vom 22. April 2024, dem Betroffenen
zugestellt am 29.4.2024
(1) Ich bitte für meinen Sohn Felix Massimo Seidl die Befangenheit der
Frau Richterin Mag. Theresia Fill in dem Verfahren 58 P 45/19s zu erkennen und
die Rückführung seiner Agenda an das in Versorgungsfragen versierte
Familiengericht. Es würde dadurch der Zuordnung von Erwachsenenschutzsachen
in anderen großen Bezirksgerichten Österreichs entsprochen.
(2) Die Frau Richterin versäumt die Kontrolle über ihre übrigens
kollegial in Exekution und Insolvenzen ausgewiesenen Auftragnehmer. Wegen deren
Untätigkeit bitte ich für meinen Sohn Felix das Erstgericht zu dieser
Aufsichtspflicht anzuhalten.
a) Die Anhörung des Kollisionskurators Mag. Michael Trötzmüller,
Anzengruberstr. 51, 9020 Klagenfurt zum Inhalt und den Ergebnissen seiner zweieinhalbjährigen
Amtsführung, Einsichtnahme in seinen Verfahrensakt, Bekanntgabe des Inhalts
und der ordnungsgemäßen Befristung seines Auftrags vom 31.8.2020
sowie im Besonderen seiner Behauptung mangelnder Kooperationsbereitschaft und
Nichtvorlage angeforderter Urkunden seitens der Erwachsenenvertreter durch Konkretisierung
der pauschalen Vorwürfe.
b) Die Einvernahme des mit Rechtskraft vom 16.12.2022 bestellten und angeblich
mit Beschluss vom 5.1.2023 beauftragten gerichtlichen Erwachsenenvertreters
Mag. Robert Levovnik, Villacher Ring 19, 9020 Klagenfurt zur Wahrnehmung seines
Auftrags der Vermögensverwaltung und Bildverfolgung sowie meines Übergabeberichts
vom 4.4.2023 und insbesondere zum Wahrheitsgehalt der Behauptung, trotz mehrfacher
Aufforderung der Eltern wären ihm vollständige Abschriften der zum
Eigentumserwerb abgeschlossenen Kaufverträge nicht vorgelegen. Diese sind
seit dem 27.2.2018 Inhalt unserer Akte. In diesen Tagen steht ein formeller
Rechenschaftsbericht von Mag. Levovnik an. Zu dessen Mindestinhalt habe ich
mit Antrag vom 23.4.2024 Anregungen vorgetragen.
(3) Wir beantragen das Gutachten eines Psychoneurologen in der Sache Ferienwohnung
seit dem 5.8.2017 und das Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders in der
Sache der Ertragswohnungen seit dem 8.6.2020. Inzwischen geht es nicht mehr
um die Unterstützung von Genehmigungsansuchen, sondern eine Bewertung der
eingetretenen Schäden. Zuletzt baten wir die Frau Richterin mit Schreiben
vom 23.4.2024 endlich zu handeln. Weil ein Ergebnis auch unseren Ablehnungantrag
unterstützen dürfte bitte ich das hohe Richtergremium auch diesbezüglich
das Erstgericht anzuregen und diese sensible Auftragsvergabe möglichst
in die Hände der geschätzten Amtsvertretung Frau Richterin Mag. Wallner
zu legen.
PS. Sehr geehrte gnädige Frau, das Landesgericht räumt meinem Sohn ein bislang unbekanntes Recht der Verfahrensbeteiligung und -beeinspruchung ein über dessen technische Wahrnehmung ich am 21.3.2024 unsere Frau Richterin vergeblich um Auskunft gebeten habe. Dieses Rechtsmittel wird ihm voraussichtlich verloren gehen".
04.07.2024 Das Rekursgericht beschäftigt sich nun seit zwei Monaten mit der Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill und vernachlässigt den vorlaufend am 29.11.2023 eingereichten Rekurs auf Rückübertragung der Vertretungsrechte nach § 269 (1) Ziffer 3 und 7 ABGB an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl und Beschränkung der Vollmacht des gerichtlichen Vermögensverwalters auf die Tätigkeit eines Kollisionskurators über den Schenkungsvertrag. Angesichts des nun auch realen Dachschadens und der daraus entstandenen Folgen ist das als ungebührliche Verfahrensverzögerung zu werten und bedarf des Einschreitens der Justizombudsstelle, die heute von mir angerufen wird: "Angesichts eines durch den Vorbehalt des Eigentums seit dem 20.9.2019 und einem Vakuum in der Verwaltung seit dem 16.12.2022 aufgetretenen Vermögensschadens des Betroffenen beantrage ich die sofortige Entscheidung im Rekurs des erstgerichtlichen Beschlusses vom 29.11.2023 mit dem Ziel einer möglichen Schadensbegrenzung. Das Rekursgericht möge erkennen, dass der gerichtliche Erwachsenenvertreter der ihm aufgetragenen Immobilienverwaltung nicht nachkommt und eine Rüge aussprechen. Ersatzweise wäre meine bewährte väterliche Treuhandschaft durch Wiedereintrag im Vertretungsverzeichnis erneut herzustellen. Wird nach dem Wohl des Betroffenen gehandelt, duldet diese Sache keinen weiteren Aufschub."
09.07.2024 Die Justiz-Ombudsstelle beantwortet unsere dritte Beschwerde vom 4.7.2024 routinemäßig, man sei nicht berechtigt, in die unabhängige Rechtsprechung einzugreifen. Das war aber nicht das Anliegen. Unsere Beanstandung bezog sich auf eine Gerichtsorganisation, die zulässt, dass als „brandeilig mit Schadensfolge“ gekennzeichnete Anträge über neun Monate liegen bleiben und durch die Umdeutung des Verfasserwillens die Lagerung legitimiert und auf unabsehbare Zeit verlängert oder gar unterdrückt werden kann.
26.06.2024
(zugestellt am 30.7.2024) Das Landesgericht entscheidet über den Rekurs
gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 29.11.2023 wegen Beendigung der gerichtlichen
Erwachsenenvertretung und den Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom
22.4.2024 auf Ablehnung der amtierenden Richterin in einem Aufwasch. „Ein
weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Rekursgerichts ist gesetzlich
ausgeschlossen (§24 Abs 2 JN, OGH 1 Ob 173/22f)". Damit wäre
nicht nur das Ablehnungsverfahren sondern auch die Vertretungsfrage abgedreht.
Das Kernanliegen „Dachschaden“ wird in einer Randnotiz zusammen
mit einem Stundungsbegehren abgewiesen.
Den Bericht der Hausverwaltung über Dachschäden an den Terrassen von
Felix und haben wir am 27.11.2023 an das Gericht weitergeleitet. Ich verwies
auf die Brisanz dieser Nachricht und den sofortigen Handlungsbedarf vor Wintereinbruch
wofür mir die Vertretungsbefugnis fehlt. Das Erstgericht ignorierte diese
Eingabe im Beschluss vom 29.11.2023. Umso dringlicher war deren Rekurs, den
wir am 15.12.2023 beim Landesgericht einbrachten und der dort für zweieinhalb
Monate lagerte. Am 1.3.2024 beklagte ich dies beim Präsidenten des Landesgerichts.
Das war unklug, denn man ortete mich als Querulant. Spontan am 7.3.2024 erging
ein Beschluss, jedoch nicht in der drängenden Hauptsache, sondern als ängniszurückverwiesen
wurde. Durch das neue Verfahren würde unser Kernanliegen im Sand verlaufen.
Diesen Verdacht haben wir mit Schreiben vom 21.3.2024 allen Beteiligten vergeblich
mitgeteilt. Die Zurückweisung des Kernanliegens geht uns dann in Form einer
Randnotiz neben der rüden Ablehnung unseres unfreiwilligen Ablehnungsbegehrens
am 30.7.2024 zu. Die 8-monatige und nun weitergehende Verzögerung der Dachreparatur
ist unter dem Risiko der Folgeschäden für Felix untragbar und Gegenstand
eines neuerlichen Antrags erster Instanz. Mit der rüden Entscheidung unseres
unfreiwilligen Ablehnungsantrag sind wir systematisch „abgedreht“
worden. Von einer unbilligen Wiederholung meiner Eingaben kann nicht die Rede
sein, denn diese erfolgten in vier Fällen unfreiwillig und wurden vom Gericht
nie interpretiert, sondern als verwirrend abgetan. Verwirrend, weil führungslos,
ist aber das zugrunde liegende Geschehen
01.08.2024 Mir werden die Beilagen zu meinem Antrag vom 23.3.2024 (Ablehnungsantrag im Rekurs) „nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens retourniert." Die 11 Mappen waren unberührt, die Verschlüsse unversehrt. Es entsteht der Eindruck, dass der mit 2,7 kg Papiergewicht ausführliche Rekurs vom 7.5.2024 vom Landesgericht nicht gewürdigt wurde. Auch die komprimierte Form der Zurückweisung vom 26.6.2024 weist darauf hin.
14.08.2024 Die Richterin bleibt uns erhalten, der von Juristen empfohlene und von mir für Spittal geprüfte Wohnsitzwechsel ist für Felix untragbar. So lebt die Hoffnung, dass die zurückliegende Zäsur eine Läuterung der Richterin bewirkte, die wir Eltern nicht mehr sehen wollen. Vor der letzten Konsequenz unseres Rücktritts auch aus den Residuen unserer Vertretung (ohne Felix von der Tür zu weisen) machen wir ein Angebot zur Güte und reichen acht historische Anträge, unterlegt mit ihrer Historie, neu ein, mit dem Bemerken: „In Anbetracht meines hohen Alters ist Zeit ein Feind der Zukunftsvorsorge für unseren Sohn Felix. Wir dürfen hoffen, dass wenigstens diese Botschaft ankommt und gestatten uns, die historischen Anträge des Felix Massimo Seidl erneut einzubringen.“
14.08.2024 Felix erhält ein Schreiben der Richterin „Sie können binnen 14 Tagen eine Rekursbeantwortung beim BG Klagenfurt einbringen.“ Begleitet ist dieses von der umfänglichen Kopie des Rekurses der Wiederherstellung unserer Vertretungsrechte vom 15.12.2023. Diese Handhabung hatte das Landesgericht in seiner Formalentscheidung vom 7.3.2024 angeregt. Wir ersuchten die Richterin bereits am 21.3.2024 um Erläuterungen zu diesem weithin unbekannten Rechtsmittel, die uns versagt blieben. Nun werden wir unvorbereitet mit einer Ausschlußfrist konfrontiert, die in unsere Ferien fällt.
14.08.2024 Ich wende mich an den Herrn Vorsteher mit der Bitte um Fristverlängerung und rüge die Beilage zu diesem Gerichtsschreiben. Der Rekurs der Entscheidung des Herrn Vorstehers zur Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill vom 22.4.2024 wurde eingebracht am 7.5.2024. Auch wenn sein Inhalt unterdrückt worden ist, stellt er allein die operative Grundlage einer Rekursbeantwortung von Felix dar. Ich fordere daher eine erneute Zustellung mit neuer Frist.
23.08.2024 Es gibt eine Rückfrage, die ich mit einer email beantworte. Darin gebe ich unsere Ratlosigkeit und zeitliche Bedrängnis in der Wahrnehmung dieses voraussichtlich letzten Rechtsmittels bekannt. Es ist nur billig, dass dem Betroffenen Felix ein Recht der Rekursbeantwortung zukommt. Dieses Rechtsinstitut geht allerdings über unser Begriffsvermögen hinaus. Im Gerichtsschreiben vom 9.8.2024 bin nicht ich als Erwachsenenvertreter meines Sohnes bezeichnet, sondern Felix alleiniger Adressat. Es ist nicht ersichtlich warum Felix ein eigenes Recht der Stellungnahme eingeräumt wird, er sich also äußern soll zu einem Rekurs, den ich schon in seinem Namen eingebracht habe. Er ist bekanntermaßen zur Sache äußerungsunfähig und mir wurde kraft zitierter Gesetze jede Wiederholung dieser Causa entzogen. Zudem wurde dieser Aufforderung zur Beantwortung der falsche Rekurs angeschlossen und zwar der umgedeutete Rekurs der Vertretungsrechte vom 15.12.2023, und nicht der fundierte Rekurs vom 7.5.2024, überschrieben mit „Ich bitte für meinen Sohn Felix Massimo Seidl die Befangenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in dem Verfahren 58 P 45/19s zu erkennen“. Erst die darin vorgetragenen, gezielten Argumente machen eine Rekursbeantwortung durch Felix möglich.
23.08.2024 Felix muss dem Ausschlusstermin zuvorkommen und schreibt persönlich mit Unterstützung seines väterlichen Schriftführers. In zeitlicher Bedrängnis, die eine Bearbeitung oder Beistandssuche unmöglich macht, beantragt er seinen Schriftsatz vom 14.8.2024, der sich mit dem Einlangen des Gerichtsschreibens kreuzte, als Rekursbeantwortung zu werten und seinem Wohl entsprechend zu interpretieren. Er beschwert sich über die Anlagen des Anforderungsschreibens, mit denen er nichts anfangen kann und bittet ersatzweise um Beigabe des Rekurses vom 2.5.2024. Seinem Schreiben ist das lückenhafte Vertretungsverzeichnis der Eltern angefügt mit dem Bemerken: "Ich erlaube mir mit dem angeschlossenen Vertretungsverzeichnis auch nochmals auf die schädigende Entmündigung meines Vaters und die Demütigung meiner Familie hinzuweisen die man dadurch öffentlich von Wohltätern zu Tätern stempelt.
12.09.2024 Das Landesgericht entscheidet endlich über die Neuordnung der Vollmachten in der Vermögensverwaltung zur Behebung der am 27.11.2024 (!) gemeldeten Dachschäden an den Budapest-Immobilien von Felix. Gegen die schadensträchtige Sickernässe in die unteren Etagen wurde seitens des gerichtlichen Verwalters nichts unternommen. Das Gericht verfolgt in der Rekursentscheidung die Logik, weil bislang nichts getan wurde sei der Missstand fortzusetzen. Mit diesem Beschluss folgt das Rekursgericht der wiederholten Anmahnung „Feuer am Dach“ auch in Punkt 3. der Rekursbeantwortung von Felix. Mit dem Hinweis „Der Betroffene erstattete eine (auf eine Eingabe des gesetzlichen Erwachsenenvertreters verweisende) Rekursbeantwortung“ bestätigt das Gericht zwar den Eingang dieser Beschwerde verstößt aber die übrigen 8 Punkte und die, nach den bekannten Vorgängen, als Ablehnungsantrag gegen Frau Richterin Mag. Theresia Fill zu bewertenden Kommentare. Gegen diesen Beschluss ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig „und muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.“
08.10.2024 Es ist unmöglich, dass sich ein außenstehender Rechtsanwalt in die verirrten Verfahren einliest. Die Vorgänge betreffen allesamt die Vermögenssphäre von Felix, also seinen informierten Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik. Ich bereite dieses Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Graz auf 10 Seiten fertig für ihn vor, übersende diese via Mail als Worddatei und bitte ihn nochmals seine Vertretungspflichten endlich wahrzunehmen oder ersatzweise „durch seine Mitarbeit an der notwendigen fachjuristischen Präambel sowie durch Ausfertigung und Abgabe eines außerordentlichen Revisionsrekurses mitzuwirken“. Es gab, wie in allen bisherigen Anliegen, keine Reaktion des Verwalters. Das Rechtsmittel ging durch Fristablauf verloren.
10.10.2024 Mit Beschluss vom 26.6.2024 entscheidet das Landesgericht fälschlich über die irreführende Umdeutung des Rekurses der Vertretungsfrage vom 15.12.2023 und übergeht die ordentliche Einreichung vom 07.05.2024 wie aus dem Entscheidungstext hervorgeht: „Der Rekurswerber setzt sich in seinem Rekurs gegen die nunmehr erfolgte Zurückweisung seines neuerlichen Ablehnungsbegehrens mit der Begründung des Gerichtsvorstehers des Erstgerichts nicht näher auseinander und zeigt auch keine Unrichtigkeit dieser Begründung auf.“ Die Kritik an dieser Zurückweisung findet sich jedoch auf sieben Seiten des ordentlichen Rekurses und ist überschrieben mit: „Stellungnahme zum Beschluss des Herrn Gerichtsvorstehers vom 22.4.2024.“ Zu deren Beweisführung wurden elf Beilagen übergeben, die unberührt am 1.8.2024 zurückgereicht wurden. Mit Beschluss vom 12.9.2024 bestätigt das Landesgericht den Erhalt der Rekursbeantwortung vom 23.8.2024 beschäftigt sich aber ausschließlich mit Punkt 3. dieser Eingabe und beschließt, den dort aufgezeigten Missstand zu verlängern. Die beiden Rekurse sind kohärent und in der Hauptsache auf die Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill gerichtet. Wir beanstanden die Verfehlung der jeweiligen Anträge und somit offensichtliche Fehlerhaftigkeit der beiden Beschlüsse.
10.10.2024 Bei der Einreichung des vorigen Schriftsatzes am Eingangsschalter des Bezirksgerichts kam es zu einer ungewöhnlichen Begegnung von Felix mit der zu seinem Schutz bestellten Richterin, welcher diese mit unnatürlicher Abwendung im Eiltempo entfloh. Mit Nennung von fünf Zeugen habe ich mich im Namen von Feix beim Herrn Vorsteher beschwert.
Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt
Klagenfurt, den 20. oktober 2024