Vorlage des sechsten Ablehnungsantrags vom 23. März 2024 gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill. Das Schicksal der vorangehenden Anträge ist hier beschrieben.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
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Bezirksgericht
Klagenfurt
Abteilung 5
Herrn VdBG Richter Dr. Wilhelm Waldner
Klagenfurt, den 23.3.2024
Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl vor dem Bezirksgericht Klagenfurt
zuletzt 12 NC 19/22p – Hier drei Anträge zur Feststellung der Befangenheit
von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill.
Betroffene Personen:
• Erwachsenenvertreter: DKfm. Johann Seidl, 82 Jahre alt beschäftigt
sich mit Heraldik und politischen Themen, Familiengerichtsbarkeit und Menschenrechtsverletzungen.
• Erwachsenenvertreter: Sylvia Seidl, 57 Jahre alt, arbeitet als Sozialpädagogin
• Betroffener: Felix Seidl, 29 Jahre alt, mit einer 80-prozentigen Behinderung
ist ein junger Mann, der in einem Justizfall verwickelt ist, der mit einem Ferienhaus
am Plattensee und Renditeimmobilien in Budapest zusammenhängt.
Hintergrund:
• Im Jahr 2009 wurde für ihn ein Schrebergarten zwischen Bad Heviz
und Plattensee erworben, um Felix’ Gesundheit zu fördern.
• 2012 wurden für ihn drei Eigentumswohnungen in Budapest erworben,
um Felix’ Zukunftsvorsorge zu dienen.
Motivation für Schenkungen:
• Der Vater (Wirtschaftsakademiker) schenkte Felix diese Immobilien als
Grundstein eines zu mehrenden Realvermögens.
• Felix sollte damit und in Verbindung mit seinem Erbe finanziell abgesichert
sein und nach den Eltern keine Last für andere darstellen.
Rechtliche Herausforderungen:
• Die Schenkungen waren im Innenverhältnis als ausschließlich
positive Schenkungen gestaltet und somit genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk
• Anfechtung der Rechtsgeschäfte aufgrund mangelhafter Entsprechung
einer vorhandenen Genehmigung und Kollision in einem Punkt des elterlichen Schenkungsvertrags.
• Mehrfache Ablehnung der Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung wegen
unzureichender Konkretisierung.
• Entzug der elterlichen Vertretungsrechte.
Aktueller Status:
• Nach sechs Jahren vor dem Bezirksgericht und vier Jahren mit ausschließlicher
Aktenerzeugung gibt es immer noch keinen Fortschritt.
• Felix ist dauerhaft Inhaber eines gesperrten Sparbuchs und bezieht Pflegegeld,
sein Unterhalt bleibt den Eltern überlassen. Der aktuelle Wirtschaftsbericht
per 1.11.2023 belegt Felix sei gesundheitlich und materiell ruiniert.
Richter und Richterinnen:
• Insgesamt haben sechs Richter und Richterinnen erster Instanz an diesem
Fall gearbeitet. Einige von ihnen haben versagt, indem sie bürokratische
Formalien über den Wohlstand und den gesundheitlichen Bedarf des Felix
Seidl gestellt haben. Wegen Karenz der bis 2018 tätigen Richterin kam die
Akte in das Familiengericht, wo Mitte 2019 das Anlagekonzept vollständig
wieder hergestellt war. Auch die dort hilfreiche Frau Richterin ging in Karenz.
• Die Akte Felix wurde sodann ohne deren erkennbare Adaptierung in die
Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts überwiesen. Durch das langfristige
Corona-Moratorium dürfte hier Auslastungsbedarf bestanden haben. Die neue
und sechste Richterin führt Erwachsenenschutzsachen der Initiale „S“,
als Appendix ihrer Zivilabteilung. Die Eltern empfanden das, verbunden mit ersten
Amtshandlungen, als Diskriminierung ihres sozialen Anliegens, welches weiterhin
dem in Versorgungsfragen kundigen Familiengericht zuzuordnen wäre. Am 27.12.2021
und aktuell 1.3.2024 beschwerten sie sich vergeblich beim Herrn Präsidenten
des Kärntner Landesgerichts.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill hat bereits bei der Vorstellung
alle bevorstehenden Entscheidungen präjudiziert. Sie ist bekannt dafür
“alles ganz genau zu nehmen” und führt das Verfahren mit ungebührender
Strenge.
• Pflegschaftsmaßnahmen die das Wohl des Betroffenen im Auge haben
können nur im Einvernehmen mit den vertretenden und Obsorge tragenden Angehörigen
getroffen werden. Man ist aufeinander angewiesen. Die Richterin verhandelt autoritär
und im Stil einer Beitreibungsveranstaltung. Sie stempelt die Wohltäter
von Felix zu Tätern.
Vertrauensbruch:
• Nach einem Vertrauensbruch durch das inhaltsferne Protokoll der ersten
Sitzung im Oktober 2019 hat Familie Seidl für Felix auf schriftlichen Austausch
mit der Richterin umgestellt. Die Hauptakte umfasst etwa 460 Ordnungsnummern.
Streitgegenstand:
• Langjährig und weiterhin der Genehmigung entzogen ist das schlichte
und in Notariaten alltägliche Versorgungskonzept des Schenkers das eine
ausschließliche Veranlagung des Sohnes in Immobilien unter befristetem
Einbehalt der Früchte vorsieht. Die bescheidenen Erträge fließen
in den gemeinsamen Haushalt.
• Beschnitten wird auch deren Verwaltung durch den väterlichen Treuhänder.
Speziell Auslandsimmobilien in der Hand junger Menschen sind nicht statisch
zu sehen. Wertsteigerungen sind zu realisieren und einem Erneuerungsbedarf rechtzeitig
nachzugehen. Klagenfurter Rechtsanwälte können das á priori
nicht und juristischer Sachverstand sollte sich bei Richterin finden.
• Unter der Orientierungslosigkeit und den übertriebenen Auflagen
des Gerichts deren Eingang nicht einmal wahrgenommen oder inhaltlich bewertet
wird, ist jede externe und auch familieninterne Vermögensverwaltung objektiv
unmöglich und Felix verliert auch noch das Erbe nach dem greisen Vater,
das aus ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen würde.
Leidtragender:
• Felix ist das wahre Opfer in diesem Fall, der unter dem Aufschub von
Entscheidungen und dem am 20.9.2019 bekannt gegebenen Vorsatz der Frau Richterin
Mag. Theresia Fill gelitten hat, einen vermeintlich zu komplizierten Betreuungsfall
durch dessen formale Nichtigkeit loszuwerden. Wegen der bequemeren Handhabe
neigt die Richterin gesperrten Sparbüchern zu.
• Dem Besitz von Felix widerfährt ein Worst-Case-Szenario. Ein Juristenmonopol
aus wechselnden Anwälten und der Richterin Mag.a Theresia Fill führt
seine Wirtschaft anstelle des kundigen Vaters und Schenkers seiner ungarischen
Immobilien. Felix kann sich die dadurch anfallenden Honorare nicht leisten.
• Im August 2017 wurde ihm sein geliebter Ferienplatz abrupt entzogen
und seither kein Ersatz zugestanden. Sein Gesundheitsschaden wird von der Richterin
Mag. Theresia Fill unterdrückt und seine Entschädigung vom gerichtlichen
Vermögensverwalter nicht betrieben.
• Sein der Ersatzbeschaffung gewidmetes Sparbuch verliert seit 4 Jahren
an Wert und ist der Plünderung durch exzessive Verfahrenskosten ausgesetzt.
• Durch ein Bilderverbot in der kritischen Presse nimmt man ihm auch noch
das Gesicht.
• Felix’ Fall ist ein Krimi aus dem realen Leben, der von Behördenwillkür
und sozialer Inkompetenz handelt. Das Bezirksgericht Klagenfurt hat Felix’
Leben beeinträchtigt und seine Urlaubsträume in Ungarn zunichte gemacht.
Seine Erfahrungen rechtfertigen das Misstrauen der Familie Seidl in die Unvoreingenommenheit
der Frau Richterin Mag. Theresia Fill und den Verdacht von „Kollegialität
im Versagen“ weiterer Instanzen.
Anträge und Begründung:
(1) Ich beantrage für meinen Sohn Felix Massimo Seidl
die Befangenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in dem Verfahren 58 P
45/19s auszusprechen und gebe eine ausführlichen Sachverhaltsdarstellung
in der folgenden Begründung.
(2) Ich beantrage für meinen Sohn die Anhörung des
Kollisionskurators Mag. Michael Trötzmüller, Anzengruberstr. 51, 9020
Klagenfurt zu den Ergebnissen seiner zweieinhalbjährigen Amtsführung,
Einsichtnahme in seinen Verfahrensakt, Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit
seines Auftrags vom 31.8.2020 nach Inhalt und Befristung sowie im Besonderen
seiner Behauptung mangelnder Kooperationsbereitschaft und Nichtvorlage angeforderter
Urkunden seitens der Erwachsenenvertreter.
(3) Ich beantrage für meinen Sohn die Anhörung des
mit Rechtskraft vom 16.12.2022 bestellten und mit Beschluss vom 5.1.2023 beauftragten
gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Robert Levovnik, Villacher Ring 19,
9020 Klagenfurt zur Wahrnehmung seines gerichtlichen Auftrags vom 5.1.2023,
meines Übergabeberichts vom 4.4.2023 und insbesondere zum Wahrheitsgehalt
der Behauptung, trotz mehrfacher Aufforderung der Eltern wären ihm vollständige
Abschriften der zum Eigentumserwerb abgeschlossenen Kaufverträge nicht
vorgelegen.
Alternativloses Versorgungskonzept:
• Neben aktuell toxischem Geldvermögen sind Immobilien die einzige
genehmigungsfähige Anlageform für Mündelgeld.
• Die Schenkungen erfolgten im Vorgriff auf das Erbe von Felix, das aus
ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen sollte. Eine ausschließliche
Immobilienveranlagung von Felix, der Bares erst in Jahrzehnten benötigt,
ist alternativlos, niemand kann ihm etwas wegnehmen.
• Ohne den schützenden Schenkungsvertrag träfe Felix das Risiko
eines Wirtschaftsbetriebs. Das von seiner Richterin am 20.9.2019 anvisierte
Konstrukt, Schenkung gültig – Schenkungsvertrag nichtig, wäre
nicht einmal genehmigungsfähig.
• Mit ihren vierjährigen Eingriffen in die alternativlose Ordnung
legte Frau Richterin Mag. Theresia Fill Stolpersteine für den Betroffenen,
aber auch für sich selbst.
• Sie war war durch den Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019, die „Anhörung“
vom 20.9.2019 und den ausführlichen Genehmigungsantrag vom 23.10.2019 mit
den Absichten der Erwachsenenvertreterin bestens vertraut. Mit 40 ON war auch
die Akte noch übersichtlich. Jeder unvoreingenommene Laie würde erkennen,
dass die Zeit ein Feind dieser Planung ist und das Konstrukt zusammenbricht,
wenn ihm ein Element entzogen wird. Noch am Rand der Sitzung vom 9.7.2021 rief
mir die Frau Richterin Mag. Theresia Fill ärgerlich zu: „Das mit
dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken.“
Erklärungsbedürftige Rechtsirrtümer:
• Mit ihrer Verhinderungs- und Verzögerungstaktik verstößt
die Frau Richterin Mag. Theresia Fill gegen alle Behindertenrechtskonventionen
dieser Welt und war durch ein Gutachten des Instituts für internationales
Betreuungsrecht schon bei Aktenübernahme auf die Verletzung von Personenrechten
hingewiesen. Der Wiener Verfassungsjurist Dr. Wolfram Proksch durfte kürzlich
den Herrn Gerichtsvorsteher sowie den amtierenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter
mit seiner Einschätzung der Rechtsverletzungen bekannt machen.
• Alle folgenden Verirrungen hat die Frau Richterin Mag. Theresia Fill
schon bei der Antrittsveranstaltung am 20.9.2019 mit der Ansage präjudiziert
sie könne Immobilien in Ungarn laut ABGB nicht genehmigen, uns stünde
ja der Rekurs offen und dann wäre endgültig Ruhe. Die Schockwirkung
war gewollt denn diese Richterin irrt sich nicht mehr in Basics des bürgerlichen
Rechts. Sie ist voreingenommen denn ihre Aussagen sind willkürlich, nicht
fundiert und ohne Kalkül der Folgen. Was zur Vorbereitung nötig war
besorgt sie sich erst am 12.10.2022 und 24.10.2022 übrigens erfolglos in
Ungarn. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis die Richterin immer noch wackelig protokollierte:
"Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische"
Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich
in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche
Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten".
Den Weg ihre Verhinderungspraxis künftig auf Wertgutachten zu verlagern
hat sie damit gleich geöffnet. Die positive Aussage "Davon, dass der
Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw.
Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige
Richterin aus." wurde nicht weiterverfolgt. Die Frau Richterin hatte sich
jedenfalls über den Inhalt der damals mit 40 ON noch schlanken Akte hinweggesetzt.
Das Justizministerium hatte mit Einlassung vom 18.6.2018 ausgesprochen, bei
der Anschaffung einer Eigentumswohnung in Ungarn handle es nicht um eine rechtliche,
sondern allenfalls wirtschaftliche Tatsachenfrage. Dass die Frau Richterin den
ganzen Akt gelesen hat protokolliert sie am 2.10.2020.
• Der Frau Richterin war die Rechtspraxis im Umgang mit Bildern nicht
entscheidungsfähiger Personen aus der Kleinen Zeitung bekannt, wo regelmäßig
Babyfotos erscheinen. Mit Beschluss vom 28.3.2022 teilt die Richterin mit, sowohl
die Anfertigung von Lichtbildern als auch deren Veröffentlichung seien
gesetzeswidrig und beruft sich auf Urteile aus der Sachwalter-Ära. Mit
Beschluss vom 14.7.2022 gibt sie bekannt solche Bilder seien absolut verboten
und vertretungsfeindlich. Zur aktuellen Rechtslage nimmt das Obergericht mit
Beschluss vom 17.11.2022 Stellung: Das Recht am eigenen Bild sei nicht absolut
verboten und vertretungsfeindlich. Entscheidungen stehen dem Erziehungsberechtigten
oder gesetzlichen Erwachsenenvertreter zu. Bleibt die Frage, ob Felix durch
unsere Veröffentlichungen in seinen Interessen verletzt wurde. „Ob
eine solche Verletzung vorliegt (vgl. § 18 Urhebergesetz) ist vom gesetzlichen
Vertreter zu prüfen.“
Trotz des dadurch verbesserten Kenntnisstandes wiederholte die Frau Richterin
Mag. Theresia Fill die Verbotsprozedur, ließ mich mit Wirkung vom 18.4.2023
im Vertretungsverzeichnis streichen und übertrug die Rechte nach 269 (1)
Z7 einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit dem Auftrag zur Exekution bei
mir. Diese wurde bislang nicht vollzogen, weil der Anwalt im Gegensatz zur Richterin
meine Rechte kennt. Nach neuer Sozialdoktrin sollen Beeinträchtigungen
in der Gesellschaft sichtbar sein. Ich war sehr wohl in der Lage und Willens
die Verantwortung für Bildveröffentlichungen zu tragen denn Felix
braucht angesichts seiner Historie den Schutz der vierten Kraft unseres Gemeinwesens.
Die ganze zunächst gegen meine Frau gerichtete Aktion des Bilderverbots
und seine vorrangige eineinhalb-jährige Verfolgung trotz Bearbeitungsrückständen
in den Hauptsachen steht im Licht der Befangenheit, ja Böswilligkeit der
handelnden Richterin Mag. Theresia Fill. Ohne Bilder keine Berichterstattung.
Die Richterin bekämpft ihr unangenehme Presse aus der Richterstube was
ihr in Persona nicht zustehen dürfte und sie befangen macht. Ich habe diesen
Umstand dem Herrn Vorsteher zur Kenntnis gebracht.
• Mit der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters in der Bilderfrage
wurden gleichzeitig auch meine Befugnisse der Vermögensverwaltung nach
§ 269 (1) Z 3 gelöscht. Viel zu früh, wie ich beanstanden durfte,
denn die Frau Richterin Mag. Theresia Fill erklärte selbst: Wo nichts genehmigt
sei, sei auch nichts zu verwalten. Mit dem Entzug der Vollmacht hängen
nun nicht nur die Eigentumsrechte, sondern seit 15 Monaten auch die Administration
der ungarischen Liegenschaften in der Luft. Nach eigenem Befinden ist es der
Klagenfurter Einzelkanzlei Mag. Levovnik unmöglich einer Verwaltung in
Ungarn nachzukommen, zumal gerade Großreparaturen und die Indexanpassung
der Mietverträge anstehen.
• Die Frau Richterin missachtete durch unsere Ablösung eine gegensätzliche
Auffassung des Obergerichts vom 4.5.2022. Dieses sah Bildchen in der Kleinen
Zeitung und den Formalstreit über Schenkungen des besorgten Vaters nicht
ausreichend für eine derart drastische und kostenintensive Maßnahme
und widersprach der Planung von Frau Richterin Mag. Theresia Fill mit Angabe
von Fundstellen der Rechtspraxis. Die Ausübung der Vertretertätigkeit
durch eine andere Person müsse „relativ besser dem Wohl (bzw.
hier dem Interesse) der betroffenen Person entsprechen, was wiederum die amtswegige
Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf
das psychische Wohlbefinden des Betroffenen, sondern (ja nach Aufgabenstellung)
vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken
könnte.“ Soviel Sorgfalt ist nicht Sache der Frau Richterin
und wir stehen nach 15-monatiger Abstinenz des gerichtlichen Vertreters Mag.
Levovnik in Nachfolge einer zweieinhalb-jährigen Abstinenz seines Vorgängers
Mag. Trötzmüller vor einem Scherbenhaufen. Die Frau Richterin duldet
die Untätigkeit ihrer Auftragnehmer Trötzmüller und Levovnik
und gestattet ihnen die unhaltbare Schutzbehauptung fehlender Dokumente. Findet
sich so viel Nachlässigkeit im Vorgehen einer nach Außen peniblen
Richterin darf Vorsatz nicht ausgeschlossen werden.
Inflationäre Einforderungen:
• Unter den Vorgängerinnen waren drei Immobilientransaktionen mit
erträglichen Einforderungen genehmigt worden. Die Erwachsenenvertreterin
und gute Mutter verdiente Vertrauen, zumal es ausschließlich um wohlmeinende
Schenkungen ging und sich die gute Tat in zehn Jahren bewährt hatte. Ich
war Zuschauer ihrer ersten Disziplinierung mit schriller Stimme und nach Einsicht
des Protokolls dieser Sitzung sehr froh, dass unser Sohn eine Handyaufzeichnung
ausgelöst hatte. Wir begreifen schnell, diese Richterin kann alles von
uns verlangen, was sie für entscheidungsnotwendig hält, wir befinden
uns in Gottes Hand. Das geschieht dann ausgiebig:
1. Gegenstand einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung
kann nur ein bestimmter, von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin unterzeichneter
Vertrag sein. (ON 68)
2. ein Gutachten einer/eines gerichtlich beeideten Sachverständigen
zum Wert der Immobilie in deutscher Sprache, wobei das gesamte Gutachten von
einer/m gerichtlich beeideten Dolmetscherin/Dolmetscher oder OFFI Ltd. (ungarischer
Staatsnotar) in die deutsche Sprache zu übersetzen ist. (Beschluss vom
28.2.2022)
3. Der Kaufpreis darf den Verkehrswert nicht überschreiten.
(ON 92)
4. Aufstellung der vom Betroffenen zu tragenden Lasten sowie
des konkreten Nutzens der Immobilie. (ON 89)
5. Sollte mit dem Ankauf eine materielle Kollision verbunden
sein, wird es allenfalls auch erforderlich sein, eine Kollisionskuratorin/einen
Kollisionskurator für den Betroffenen zu bestellen. (Beschluss vom 9.3.2020)
6. Angabe von Personen, die bereit sind Kosten des Erwerbs
und des laufenden Betriebs zu übernehmen.
Das Auffinden und Ausverhandeln einer für Felix passenden Immobilie ist
mühevoll und teuer. Es wäre unsinnig, im Genehmigungsverfahren diese
Mühe zu vergessen. Die obigen Einforderungen, die ja schrittweise geschärft
wurden, sind schon aus Zeitgründen nicht zu erfüllen und eine Zumutung
für den Verkäufer der sein Offert unter Genehmigungsrisiko für
Wochen binden soll und noch dazu ein Schnäppchen unter Verkehrswert soll
es sein. Das dominierende Risiko beim Kauf, die Bauträgerbonität wird
nicht abgefragt. Der Nutzen (hier dringender gesundheitlicher Bedarf von Felix)
wird zwar abgefragt, aber im Genehmigungsprozess missachtet.
Die Richterin müsste auch berücksichtigen, dass beim Kauf einer Ferienwohnung
für Felix nur 7 % seiner Vermögenswerte bewegt werden.
• Unterdrückt wird auch die mit Beschluss vom 13.12.2019 des Obergerichts
geäußerte Meinung, das Gericht solle die Eltern nicht mit überzogenen
Kontrollmechanismen belasten. „Die Rechtsauffassung des Erstgerichts,
wonach nur ein bereits vorliegender, schon abgeschlossener Vertrag Gegenstand
der gerichtlichen Genehmigung sein kann, ist seit dem Außerstreitgesetz
2003 überholt.“ „Es kann daher aus der Sicht des Pflegschaftsgerichtes
nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen
(die durchwegs im Sinne der bestmöglichen Wahrung des Wohls ihres Sohnes
liegen) zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch sie durch
Überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten.“
• Ein angeblich fehlender, tatsächlich vorliegender aber nicht notwendiger
Kaufvertrag verursachte den für Felix schmerzhaften Verlust der Ferienwohnung
in Bad Heviz. Die Frau Richterin unterdrückte das Schreiben Ihrer Vorgängerin
vom 17.04.2019 mit Anweisungen für den nächsten Genehmigungsantrag:
Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag sei dafür nicht erforderlich. Das
Rekursgericht bestätigte diese Meinung und genehmigte den Kauf am 13.12.2019.
Im Beschluss vom 10.3.2020 stellt die Frau Richterin diese Genehmigung infrage.
Sie sei ohne Nennung eines bestimmten Objektes oder eines bestimmten Kaufpreises
erfolgt. Hier übergeht die Frau Richterin den Akteninhalt, der tatsächlich
aus einem ausgefertigten Kaufvertrag vom 11.10.2019 und einem Wertgutachten
vom 8.11.2019 besteht. Die Frau Richterin war außerdem in der Sache befangen,
denn sie hatte ein persönliches Interesse an der Abwendung dieser Rekursentscheidung.
Sie hatte durch eine sechswöchige Lagerung vor Zustellung des Rekursbeschlusses
eine Preiserhöhung des Verkäufers verursacht, diese ist dokumentiert
in einem weiteren Kaufvertrag vom 5.1.2020 der sich ebenfalls bei der Akte befindet.
Wir haben auf den Ankauf nie verzichtet, die Ferienwohnung in Bad Heviz ging
Felix durch die Preiserhöhung um 37.000 € und das Verbot seiner Amtshaftungsklage
verloren. Der Herr Vorsteher hat später die Befangenheit der Richterin
mit Beschluss vom 1.2.2021 im Zusammenhang mit nun einer 3-monatigen Lagerung
dieses Amtshaftungsbegehrens bestätigt.
• Im Zusammenhang mit dem Verlust der Ferienwohnung stehende und der Richterin
daher unangenehme Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 lagern seit 41 Monaten.
Beantragt wurde darin, die Richterin möge feststellen, dass der abrupte
Entzug des Feriengrundstücks und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts
unrechtmäßig gewesen sei. Die Verschleppung der protokolliert am
2.10.2020 zugesagten beschlussmäßigen Entscheidung haben wir zuletzt
mit Antrag vom 13.2.2024 beanstandet.
• Die Frau Richterin ist mit dem Vortrag von Versäumnissen aus (ON
87,89,92,111,152,270) bei allen Beschwerdestellen erfolgreich die sich in der
gewaltigen Akte nicht mehr zurechtfinden und gestattet auch ihren Auftragnehmern
dieses Alibi zur Bemäntelung ihrer Untätigkeit. Das Protokoll vom
2.10.2020 besteht aus einem verwirrenden Forderungskatalog in einer Sache die
allein im dominierenden Gesundheitsinteresse bedingungslos und ohne Verzug zu
genehmigen war. Es wird gefordert und gleichzeitig verhindert, denn zweimal
beantragte rechtskundige Unterstützung wurde mir versagt. Unsere detaillierten
Feststellungsanträge vom 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023 mit Nachweis
der tatsächlichen Einbringungen wurden nicht bearbeitet.
• Die empfundenen Schikanen gipfeln im Genehmigungsprozess der Ferienwohnung
im Mélitó Park der mit Antrag vom 9.4.2020 begann und Beschluss
vom Folgetag, dem 10.4.2020 abgeschlossen war. Im Corona-Lockdown wurde eine
deutschsprachige Beurteilung der Preisliste durch den größten ungarischen
Immobilienmakler vorgelegt. Ein Vollgutachten war im Rohbauzustand des Projekts
nicht möglich. Die erste Zurückweisung wurde mit fehlendem Wertgutachten
begründet. Mit Baufortschritt wurden Gutachten möglich und es gab
drei gleichlautende Bewertungen. Das Objekt wurde gekauft und der letzte einer
Reihe von Anträgen vom 27.12.2022 lautet auf nachträgliche Genehmigung.
Die Richterin verwies ihn am 5.1.2023 in die Zuständigkeit des gerichtlichen
Vermögensverwalters. Vom 22.2.2024 datiert unsere letzte Beschwerde der
Erledigung bei der Frau Richterin Mag. Theresia Fill.
• Bei Geschäften mit Ausländern sind ungarische Notare verpflichtet
das Verständnis des Vertragsinhalts zu garantieren. Daher bekommt man vorlaufend
eine Übersetzung die von Notar und Vertragsparteien ausgefertigt wird.
Ihr Inhalt ist höchst glaubwürdig. In Ziffer 13. befindet sich eine
kleine Unschärfe, es wird auf Österreich verwiesen aber die Staatsangehörigkeit
von Vater und Sohn ist nicht ausformuliert. Bei gutem Willen könnte man
in den ungarischen Originalen nachsehen. Die Verträge befinden sich seit
dem 4.11.2019 in gescannter Form bei der Akte, inzwischen gibt es davon Tripletten.
Ihr Wert steht aber in Frage, denn das Eigentum erschließt sich nicht
aus historischen Verträgen, sondern den tagaktuellen Auszügen des
Katasters. Doubletten wurden in Wellen verlangt, immer wenn die Verfahrensdauer
zu rechtfertigen war. Die Richterin wird von dem für Eingaben zuständigen
Vermögensverwalter Mag. Levovnik offensichtlich im Stich gelassen und agiert
in Panik. Die nochmalige Vollübersetzung der Kaufverträge wurde noch
am 25.2.2024 einer Gerichtsdolmetscherin übertragen, weil zu prüfen
sei, "ob der Erwerb der drei Eigentumswohnungen in Ungarn für den
Betroffenen nachträglich pflegschaftsbehördlich zu genehmigen ist.“
Felix wurde mit der Honorarrechnung von 670 € belastet. Kurios: Es gibt
nichts mehr zu genehmigen. Die am 19.9.2019 vorgetragene Wirtschaftsplanung
wurde verpasst. Die Immobilien vom März 2024 sind nicht mehr die vom September
2019 und als Mündelvermögen unvertretbar. Am Kulminationspunkt, dem
15.9.2020
und vor dem Auftritt des Kurators haben wir für unseren Sohn den Antrag
auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019 zurückgezogen und sofortiges
Hü oder Hott verlangt. Die Frau Richterin betreibt das Verfahren seither
in Eigenregie und als autoritäre Partei.
Ablehnung von Sachverständigen:
• Dass sich Pflegschaftsverfahren interdisziplinär orientieren sollten
und nicht ausschließlich am RIS-Bildschirm ist eine Binsenwahrheit, welche
auch die Richtervereinigung vertritt. Frau Richterin Mag. Theresia Fill neigt
hingegen Rechtsanwälten zu. Das in seinem Fall einberufene Juristenmonopol
erwies sich für Felix als die teuerste und ineffektivste Lösung und
dürfte wohl jeder Logik der Prozessökonomie widersprechen.
• Den Beistand eines Neuropsychiaters beantragen wir seit dem 5.8.2017
und zuletzt mit Antrag vom 13.2.2024. Weil kein Psychiater Privatgutachten übernimmt,
befinden wir uns in Abhängigkeit von einem gerichtlichen Auftrag. Das Obergericht
bestätigt die Unterlassung mit dem Argument der Prozessökonomie die
allerdings in den übrigen Belangen gröblich vernachlässigt wurde.
Zu Erhebungen im Rahmen des Bilderverbots war der Neurologe Dr. Raoul Sacher
beauftragt und kam ins Haus. Mit Antrag vom 1.2.2022 bat ich um Erweiterung
seiner Tätigkeit auf die Beurteilung der Gesundheitsschäden von Felix.
Diese wurde uns am 28.2.2022 mit dem unzutreffenden Argument versagt, aus der
Akte sei kein Sachverhalt ersichtlich der eine Abklärung erfordert. In
seinem Gutachten vom 28.2.2022 wies der Sachverständige Dr. Sacher die
Richterin auf den Bedarf eines weiteren Gutachtens hin: „Herr Dipl.Kaufmann
Johann Seidl beantragt auch ein Gutachten. Laut Vater sei im Gesundheitszustand
seines Sohnes Felix eine gravierende Verschlechterung der kognitiven und geistigen
Fähigkeiten eingetreten.“
• Mit Bezug auf die Immobilienbewertung gibt es Abweichungen in Ungarn,
wo kommerzielle Gutachten routinemäßig von Schätzern kommen
die in einem Verband organisiert sind und von diesem zugelassen werden. Die
Gerichte vereidigen nur Forensiker die ihre Aufträge von dort und den Notariaten
beziehen. In dem seit 9.4.2020 betriebenen Genehmigungsverfahren der inzwischen
vierten Ferienwohnung wurden zwei private Gutachten zurückgewiesen. Dem
darob verwunderten Notar gelang es, einen deutschsprachigen Gerichtsforensiker
Dipl-Ing. József Tóth anzusprechen. Dieser erklärte ohne
gerichtliches Einverständnis könne er auch nur ein Privatgutachten
erstellen und dieses hätten wir ja bereits. In meinem Antrag vom 14.12.2020
bat ich die Frau Richterin diese Genehmigung auszusprechen, die Präzisierung
ihrer Übersetzungswünsche an den Sachverständigen und legte alle
Personalia des Forensikers bei um der Frau Richterin auch einen direkten oder
persönlichen Kontakt zu ermöglichen. Der Gutachter zog sich später
zurück. Der Zurückweisung dieser universellen ungarischen Informationsquelle
in deutscher Sprache folgte zwei Jahre später eine dilettantische Korrespondenz
mit ungarischen Behörden, die kabarettreif beantwortet wurde und auf Kosten
von Felix zu übersetzen war.
• Spätestens durch das Erkenntnis des Justizministeriums aus 2018
stand fest, beim Erwerb von ungarischen Realitäten seien überwiegend
wirtschaftliche Tatsachenfragen zu klären. Als am 3.3.2020 feststand, dass
die Frau Richterin einen Kollisionskurator über den Schenkungsvertrag bestellen
wird, haben wir mit Antrag vom 06.05.2020 die Einsetzung eines Wirtschaftstreuhänders
gefordert. Dieser solle gleich meine Wirtschaftsführung prüfen, meine
Abschlüsse testieren und in der Schadensermittlung tätig werden. Der
Antrag wurde unterdrückt. Ohne Einschaltung von Wirtschaftsverstand wird
das Gericht auch heute nicht über den durch Zeitversäumnis kritischen
Erwerb der Ertragsimmobilien entscheiden dürfen. Als logische Kuratorin,
weil von der Schenkung mitbetroffen und unsere Nachfolgerin in der Obsorge,
stand aus der Familie die gute Schwester von Felix kostenlos zur Verfügung.
• Zur Klärung der damals bereits verirrten Verfahren wurde von uns
die Klagenfurter Kanzlei Dr. Felsberger eingeschaltet und deren Anwältin
Mag. Aspernig vertrat meine Frau bei der Anhörung vom 3.3.2020. Von ihr
kam der Rat, das Angebot der Frau Richterin vom 20.9.2019 anzunehmen und die
Nichtigkeit der Schenkungen zu verfolgen. Auch bei ihr setzte sich die Erkenntnis
durch, dass unter der Richterin Mag. Fill nicht zu wirtschaften sei und die
Geschenke Felix eher belasten. Mit einer Äußerung vom 6.3.2020 bestätigte
Frau Mag. Aspernig deshalb die Unwirksamkeit des Schenkungsvertrags wegen Kontrahierens
mit sich selbst. Ihr Einverständnis auch mit der Variante „Nichtigkeit“
hatte meine Frau mit Antrag vom 23.10.2019 bereits bekannt gegeben. Alles um
den Preis einer zeitnahen Entscheidung. Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill
hat beide Äußerungen unterdrückt, die seitens der Anwältin
war mit eineem Honorar von 2.500 € verbunden.
• Der Kollisionskurator wurde am 3.3.2020 angekündigt, am 31.8.2020
bestellt und meldete sich am 10.06.2021 bei mir. Zeit spielt im Büro von
Frau Richterin Mag. Theresia Fill keine Rolle. Unseren Antrag vom 23.10.2019
aufgrund dessen der Kurator Mag. Trötzmüller tätig wurde hatten
wir Eltern für Felix bereits am 15.9.2020 zurückgezogen. Ich sah sein
Einschreiten aber auch als Chance und beantragte frühzeitig am 6.5.2020
eine Erweiterung seiner Aufgabe zur Unterstützung in den unerledigten Kausen,
deren Einforderungen mir über den Kopf gewachsen waren. Mein Anliegen wurde
mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt. Einen gleichen Vorstoß unternahm
ich am 10.6.2021 und wurde im Beschluss vom 28.6.2021 abgewiesen. Ausgerechnet
dieser Beschluss der die Hilfe verweigert enthielt gleichzeitig eine Kaskade
von Vorwürfen und Nachbestellungen, übrigens auch noch zu dem am 13.12.2069
vom Obergericht schon genehmigten Geschäft. Ein unvoreingenommener Dritter
bewerte nach diesen Vorgängen die weitergehenden Vorwürfe fehlender
Mitwirkung und versäumter Einreichungen. Der Kollisionskurator war zweieinhalb
Jahre untätig, was er vor der Richterin eingestehen musste. Unser daher
gegen ihn gerichteter Ablösungsantrag vom 20.8.2021 mit Erinnerung vom
24.1.2022 wurde zurückgewiesen. Der Kurator wurde nicht kontrolliert, noch
hatte er einen klaren und befristeten Auftrag. Er verabschiedete sich mit einem
Honoraranspruch von von 2.200 € und wurde subkutan mit dem Antritt des
gerichtlichen Erwachsenenvertreters abgelöst. Meine Strafanzeige gegen
ihn wurde wegen fehlenden Anfangsverdachts zurückgewiesen. Hätte er
meinen Sohn geohrfeigt, wäre die Rechtslage klar gewesen.
• Ein Hoffnungsträger war zunächst auch der neue Rechtsbeistand
und gerichtliche Erwachsenenvertreter von Felix, dessen Bestellung am 16.12.2022
Rechtskraft erlangte. Die Einladung in unsere Familie und weitere Kontaktversuche
waren vergeblich. Die Vorladung meiner Frau war uneinbringlich, weil sie die
Personenrechte von Felix bereits an mich übertragen hatte. Ich erstatte
daraufhin am 4.4.2023 einen schriftlichen Übergabebericht mit Bekanntgabe
aller offenen Agenden von Felix. Erst am 11.04.2023 liefert der Vertreter seinen
vierzeiligen Antrittsstatus, überging darin meinen Übergabebericht
und den richterlichen Status vom 30.12.2020, als gültig bestätigt
noch am 28.6.2023 (!). In einem Einspruch vom 27.4.2023 verwies ich darauf sowie
auf die Unwahrheit der Behauptung, Kaufverträge seien nicht zu erlangen
gewesen. Der Antrag wurde noch nicht bearbeitet. Insbesondere Kostenentscheidungen
des Gerichts wurden fortan dem Vertreter zugestellt und widerspruchslos hingenommen.
Felix persönlich hat der Vertreter nicht freiwillig kennen gelernt, er
wird anonym vertreten. Es gibt Dissens mit der Richterin Mag. Theresia Fill
über den Umfang der Vertretung. Sie muss den Umfang haben, der mir im Vertretungsverzeichnis
entzogen wurde. Die Zeit läuft gegen meinen Sohn, nicht nur sein Eigentum,
sondern nun auch dessen Verwaltung hängen in der Luft. Ich beantrage daher
die Rückgabe der Vertretungsrechte welche mir mit Beschluss vom 29.11.2023
versagt wird. Der Rekurs in dieser Sache ist mit Beschluss des Landesgerichts
vom 7.3.2024 verunglückt. Dieses gibt nicht die Vertretungsrechte zurück
sondern wertet unseren Einspruch als Ablehnung der Frau Richterin und öffnet
damit ein neues Zeitfenster des wirtschaftlich untragbaren Schwebezustands.
• Exzessive Verfahrenskosten empfinden wir als Mittel unserer Disziplinierung.
Sie gefährden aber auch den Bestand des gesperrten Sparbuchs von Felix
auf welches die Richterin nur zugreifen kann, wenn Sie dessen schon am 13.12.2019
genehmigte Widmung zur Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung übergeht.
Das Guthaben ist als Zwischenliquidität eines Immobilientausch so geschützt
wie eine gegenständliche Realität, bereits mit einer Kaufpreisrechnung
belegt und keineswegs verfügbares Geldvermögen zur Disposition seines
oktroyierten Vermögensverwalters. Die Beantragung einer Verfahrenshilfe
für uns Kleinverdiener verweigert dieser. Felix hätte allerdings auch
geldwerte Ansprüche aus Gesundheitsschaden zu deren Verfolgung der gerichtliche
Vermögensverwalter seit der Übergabe angehalten ist. Mit Antrag vom
13.2.2024 erinnere ich das Gericht daran und die endliche Entscheidung der Anspruchsvoraussetzungen
die mit einem Feststellungsantrags vom 22.9.2020 seit bald vier Jahren vorgetragen
sind. Dieser Antrag ob der Entzug der Ferienwohnung rechtens war, oder nicht,
ist mit einem schlichten „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten
und seine Zurückhaltung, trotz Mahnungen, nur mit einer Schädigungsabsicht
der Richterin zu erklären.
• Mit Antrag vom 22.2.2024 „Eilt sehr – Verlustgefahr“
verweise ich auf Gefahren, die aus der Lethargie des gesetzlichen Vermögensverwalters
Mag: Levovnik erwachsen. Unter anderem hat Felix im Sommer 2020 eine Ferienwohnung
gekauft, besitzt eine Vormerkung im Grundbuch, muss aber den Kaufpreis erlegen
und braucht für den Grundbucheintrag sodann eine nachträgliche Genehmigung
aus Österreich. Eine Vorabgenehmigung für den Kauf wurde viele Male
beantragt und wegen angeblich mangelnder Konkretisierung versagt. Die seit dem
Antrag vom 27.12.2022 nun verlangte nachträgliche Genehmigung wurde mit
Entscheidung vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit von Mag. Levovnik verwiesen
welcher diese nicht wahrnimmt. Wir erinnern im aktuellen Antrag an Fortschritte
und die vernachlässigte Aufsichtspflicht von Frau Richterin Mag. Theresia
Fill.
Strategische Protokollierung:
• Unsere Protokollbereinigungsanträge stammen vom 7.10.2019 (unbearbeitet),
vom 29.5.2020 (entschieden am 31.8.2020), vom 16.12.2022 (zurückgewiesen
am 5.1.2023) und vom 21.8.2023 (unbearbeitet).
• Nicht protokolliert wurde anlässlich der ersten „Anhörung“
vom 20.9.2019 ein programmatischer Vortrag der das Präjudiz aller bevorstehenden
Entscheidungen enthielt. Die Schenkung und der sie begründende Schenkungsvertrag
der Ertragsimmobilien wären wegen unvollständiger Entsprechung der
gerichtlichen „Genehmigung im Vorhinein“ vom 22.04.2010 nichtig.
Mit zwei geschlossenen Augen allenfalls die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag.
Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet
werden. Eine Ferienwohnung würde nicht genehmigt, es bliebe ja der Rekurs
und dann wäre wohl Ruhe. Eine mögliche Nachbesserung wurde nicht zur
Sprache gebracht.
Mit Antrag vom 3.1.2023 fordern wir einen versehentlich durch unseren Sohn veranlassten
Mitschnitt als Erinnerungsgegenstand zuzulassen.
• Wir forderten eine Ergänzung zum Protokoll vom 3.3.2020. Frau Sylvia
Seidl ist vorgeladen zum Thema „Ihre offenen Anträge“. Felix
wurde vorab von der Frau Richterin ausgeladen, weshalb der Vater bei ihm daheimbleiben
musste. Ersatzweise wurde Frau Seidl von der Rechtsanwältin Mag. Stella
Aspernig begleitet. Sie kam in der eineinhalbstündigen Sitzung kaum zu
Wort. Auf Fragen der Richterin beschrieb Frau Seidl ausführlich die Schmerzen
von Felix durch den abrupten Entzug seiner Freizeitbleibe, seinen Gesundheitsstatus
vor und nach 2017 und vor allem die Häufung seiner Anfälle und Verzehnfachung
der Medikation die ein Gutachter bestätigen möge. Das gerichtliche
Protokoll enthält dazu den lapidaren Satz: „Mein Mann möchte
diese Sachverständigen-Untersuchung unbedingt, damit nachgewiesen ist,
dass der Betroffene darunter leidet, dass er die Wohnung in Héviz nicht
bekommt.“
• Wir ersuchten um Ergänzung des Protokolls vom 9.7.2021 um den an
Johann Seidl gerichteten Zuruf: „Das mit dem Nießbrauch können
Sie sich gleich abschminken“, der in keinem Zusammenhang mit dem
sonstigen Inhalt der Besprechung steht und dessen Präzisierung, die wir
bereits mit Äußerung vom 9.12.2021 eingefordert haben. Demgegenüber
enthält das Protokoll Nebensächlichkeiten wie die Ansprache der Frau
Richterin mit „liebe Frau“. „Unsere liebe Frau“ ist
in meiner bayrischen Heimat die Ansprache der Gottesmutter. Der befristete Nießbrauch
an den Geschenken ist Finanzierungsgrundlage unseres bescheidenen Familienhaushalts.
Ein Entzug des Nießbrauchs ist völlig unsinnig weil gerade der Schenkungsvertrag
dem Risikoschutz von Felix dient. Wenn Felix eigenes Einkommen hätte, wäre
er ohnehin zu Unterhaltsbeiträgen in die Familienkasse verpflichtet.
• Wir ersuchten um die Ergänzung des Protokolls vom 21.1.2022. Geladen
waren Herr und Frau Seidl zum Thema „Die Eigentumswohnung in Ungarn“.
Überraschend anwesend war der Kollisionskurator Mag. Trötzmüller.
Der Beschluss zu seiner Bestellung stammt vom 3.3.2020 und er hat den dreiseitigen
Schenkungsvertrag, den er in Punkt 4. kuratieren soll, seit dem 31.8.2020 in
Händen. Die Richterin protokolliert mein Lachen als der Kurator vortrug
die Verwaltung von Mietwohnungen in Ungarn wäre mit der Bestellung eines
Steuerberaters getan. Nachfolgend bin ich mit einer weiteren Aktion aufgefallen,
die nicht protokolliert wurde. Ich spendete lauten Beifall um die Anwesenden
auf das Folgende aufmerksam zu machen. Der Anwalt gab bekannt, man könne
den Schenkungsvertrag in bestehender Form akzeptieren, es solle halt eine Bestimmung
angefügt werden, die den elterlichen Nießbrauch befristet. Die Frau
Richterin wies ihn darauf hin, diese Begrenzung durch den Aufenthalt im gemeinsamen
Haushalt sei in Punkt 4. Des Vertrags bereits vereinbart. Er kramte den Vertrag
aus seiner Aktentasche und blätterte ihn gemächlich auf. Das bedeutet,
der Kurator hat nach 17 Monaten seiner Tätigkeit den Vertrag noch nicht
gekannt, den er bestätigen, verhandeln oder ablehnen soll. Ich wiederhole
am 24.1.2022 unter Vorbringen dieses Geschehens den Ablösungsantrag gegen
Mag. Trötzmüller vom 20.8.2021. Nachdem die Frau Richterin Geschehen
unterdrückt reklamiere ich am 15.2.2022 ihre Befangenheit beim Herrn Gerichtsvorsteher.
• Wir ersuchten um Ergänzung des Protokolls vom 17.8.2022 auf Seite
6 um die tatsächlichen Abläufe. Für die seit 9.4.2020 beantragte,
am 18.6.2020 aus Handlungsnot für Felix erworbene Ferienwohnung im Mélitó-Park
war Schlüsselübergabe und die Genehmigung stand immer noch aus. Ich
nutzte die Gunst der Stunde und wandte mich an die wohlmeinende Urlaubsvertretung
Richterin Mag. Wallner mit einem Ergebnis das ich im Antrag vom 13.7.2021 festhielt:
„Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020
auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest
Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen
Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich
bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos,
Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen
Entscheidung.“ Frau Richterin Mag. Wallner bat telefonisch um mein Verständnis
sie müsse das Ganze mit unserer urlaubenden Richterin besprechen. Im Telefonat
am nächsten Morgen war die Richterin informiert, wir hätten das Gericht
als Folterkammer und unseren Sohn als Justizopfer bezeichnet, versagte ihre
Hilfe und schrieb darüber eine Aktennotiz. Brisanz hat die Sache, weil
die Frau Richterin am 28.2.2022 den Wohnungskauf untersagte und dabei den Antrag
vom 13.7.2021 überging. Das Protokoll versucht eine Verschleierung durch
die belanglose Behauptung Mag. Fuchs habe sich nicht gemeldet und dass Mag.
Fill „keinen Kontakt mit Mag.a Wallner aus ihrem Urlaub aufgenommen
hat“. Dieser Satz ist richtig aber ein Wortspiel, die Kontaktaufnahme
wird natürlich umgekehrt gewesen sein.
• Wir baten um Berichtigung des Protokolls vom 17.8.2022, Seite 2.
Die am 17.8.2022 protokollierte Aussage meiner eingeschüchterten Frau „Ich
habe meinen Mann ersucht, die Lichtbilder und den Film zu beseitigen“
ist ohne Wert. Ihre tatsächliche Aussage war: Es wäre ihr lieber ihr
Mann würde die Bilder zurückziehen damit sie Ruhe bekommt von diesem
Gericht. Mit Verfügung vom 7.12.2022 wurde meiner Frau eine Stellungnahme
eingeräumt, sie entschloss sich stattdessen mit Antrag bei der Frau Richterin
vom 27.12.2022 die Personenrechte nach § 269 (1) Ziffer 7 gesamt an mich
zu übertragen.
Psychoterror am Pflegschaftsgericht:
• Nach Erschöpfung meiner Frau in der Alleinvertretung wurde die
Vertretung von Felix ab 20.4.2020 geteilt und sie glaubte sich nun in Sicherheit.
Nicht bei Frau Richterin Mag. Fill, denn die Personenrechte Ziffer 7 waren bei
Sylvia Seidl verblieben und sie wurde Zielscheibe eines Bilderverbots in Zeitungen
und Internet, beginnend mit ihrer Vorladung vom 12.1.2022 und dem Vorwurf unrechtmäßiger
Handlungen. Laut Protokoll sagt Sylvia Seidl aus, ihr Mann habe die Veröffentlichung
vorgenommen, er habe sie darüber informiert und sie habe „ja“
dazu gesagt. Schon nach 10 Tagen am 21.1.2022 findet die Einvernahme beider
Eheleute statt, das Protokoll bestätigt noch einmal das Einverständnis
der Mutter mit den Bildveröffentlichungen. Das Erhebungsverfahren war sofort
einzustellen. Wir richten am 9.2.2022 eine Befangenheitsbeschwerde an den Herrn
Gerichtsvorsteher Dr. Waldner, welche dieser als rechtsmissbräuchlich ablegt.
• Am 24.2.2022 kommt der Gerichtspsychiater Dr. Sacher ins Haus und führt
uns einmal mehr die Schwäche unseres Kindes vor. Sein Honorar geht an Felix.
Im Beschluss vom 28.3.2022 teilt die Richterin mit, nach Inhalt des Gutachtens
sei „davon auszugehen, dass sowohl die Anfertigung der Lichtbilder
als auch deren Veröffentlichung gesetzwidrig war“. Die Rechte
von Felix seien durch die gesetzliche Erwachsenenvertreterin beeinträchtigt
worden, es sei ein Clearingverfahren „im Sinne des § 4a Erwachsenenschutzverordnung
einzuleiten mit dem Ziel der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
insbesondere im Umfang des Rechts auf das eigene Bild.“ Das Clearing
dauerte 4 Monate mit mühevoller Korrespondenz und einen dreieinhalbstündigen
Hausbesuch des Juristen von Vertretungsnetz, der am 21.7.2022 resümierte
im Clearingbericht „wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden
Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise
obliegt immer dem Gericht.“
• In der Sitzung vom 17.8.2022 wurde uns die Bestellung eines Rechtsanwalts
zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit Ablöse meiner Frau bekannt gegeben.
Die Argumente waren dünn und es wäre nicht Frau Richterin Mag. Theresia
Fill, wenn sie dem nicht im Verhör abgeholfen hätte, das sie meiner
völlig entnervten Frau bescherte. Der Tonfall veranlasste mich (protokolliert)
den Saal zu verlassen um nicht die Contenance zu verlieren. Die abwegigen Formulierungen
im Protokoll führten zu einem Protokollbereinigungsantrag, der im vorangehenden
Kapitel wiedergegeben ist.
• Der neue Vertreter wurde am 5.1.2023 beauftragt. Mit Antrag vom 27.12.2022
konnte Frau Sylvia die Vertretungsrechte noch auf mich alten Herrn übertragen.
Übrig bleibt, dass sie bei jedem Vertretungsvorgang die Lücken im
Vertretungsverzeichnis zu erklären hat. Niemand außerhalb des Bezirksgerichts
glaubt, dass wegen Bildchen in der Kleinen Zeitung eine Vertretung entzogen
wird und vermutet größere Probleme. Das im Nachhinein ungerechtfertigte
zweijährige Theater zur Demütigung einer vorbildlichen Mutter weist
eine befangene Richterin aus, zumal sie die am 20.2.2024 von der Familie eingeforderte
Ehrenerklärung bislang versagt.
Ablehnung des Gerichts
• Ablehnungsbeschwerden trage ich seit dem 27.8.2020 vor. Wegen vergessener
Rechtsmittelbelehrung, unzulässiger Fristerstreckung, genehmigen und absprechen
einer Verfahrenshilfe, Antragsverstoß mit Wiederholung gab es fünf
Einreichungen. Gegen die letzte Zurückweisung erster Instanz vom 28.9.2022
habe ich nicht mehr eingesprochen, sondern den Herrn Gerichtsvorsteher um interne
Revisionsanstrengungen gebeten. Möglicherweise ein Fehler, denn daraufhin
kam die Retourkutsche mit unserer Ablösung als gesetzliche Erwachsenenvertreter.
Wir haben aus den abweisenden Entscheidungen gelernt, Gerichte kontrollieren
die Gerichte, wenn man sich den Luxus leisten kann und ein Richter kann sich
nur selbst für Befangen erklären. Wir haben Anlass zu glauben, dass
unsere Richterin ihre Befangenheit nicht erkennt. So bleibt uns nur die Anregung
ihres Mitgefühls die wir der Frau Richterin mit Eingabe vom 13.2.2024 unterbreiten:
„Diesem Antrag schließt sich die dringende persönliche
Bitte der Familie Seidl an die Frau Richterin an, unsere Akte einer Abteilung
des Familiengerichts zurückzugeben, unter Vermeidung jedweder weiteren
Diskussion. Die Frau Richterin möge an die Reputation des Bezirksgerichts
denken, das unter ihrer Vorgängerin 5 Google-Sterne bekam, an die Situation
von Felix Massimo Seidl, dem ein Erbe entgeht, das seine Mutter unter andauernd
Stress und Panik nicht verwalten kann, den Vater der im 83. Lebensjahr seine
Agenden für die Nachkommen zu ordnen hat, ein Finanzamt das endlich wissen
möchte wem was gehört und wem welche Erträge zukommen, die Kärntner
Sozialbehörden die sich Felix in einer unbescholtenen, handlungsfähigen
Familie mit geordneter Wirtschaft wünschen und an Medienvertreter die nicht
gerne in abstoßenden Affairen blättern."
• In welchen wirtschaftlichen Wahnsinn und welche Kostenlawine will das
uns Eltern zu seinem Wohl vorgesetzte Kollegium aus Kärntner Richtern und
Rechtsanwälten unseren Sohn Felix Massimo Seidl noch treiben. Irgendwo
gibt es da einen Dachschaden.
Dieser ist gegenständlich. Mit einer schlichten Anzeige an die gerichtliche
Vermögensverwaltung gab ich bekannt, die Terrassen von zwei Felix gehörenden
Penthäusern seien undicht und es gebe Wassereintritt in den Wohnungen darunter.
Man möge sich vor Wintereintritt darum kümmern. Ersatzweise ersuchte
ich um Wiederherstellung meiner Handlungsvollmacht um selbst Abhilfe zu schaffen.
Nachdem beides abgelehnt wurde wendete ich mich mit einem Rekursantrag an das
Landesgericht. Auch dieses beschert mir keine Handlungsvollmacht, sondern deutet
meinen Antrag als Ablehnung der Frau Richterin Mag.Theresia Fill und eröffnet
ein Geschäftsordnungsverfahren am Erstgericht. Dieses war ohnehin beabsichtigt
aber mit eigener Beantragung zur rechten Zeit und dem gezielten Vorbringen in
den hier mühevoll gestalteten Seiten. Wir wurden wohl in bester Meinung
des Rekursgerichts in unserer Einbringung überholt. Nun besteht die Gefahr,
dass die hier gesammelten Argumente untergehen. Um das seit vier Monaten leckende
Dach und meine nötige Vertretungsvollmacht kümmert sich derweil kein
Mensch denn die Richterin wird sich durch den Angriff aller Handlungen entschlagen.
In dieser Logik des Circulus vitiosus bewegt sich das schlichte Anliegen von
Felix Massimo Seidl seit nunmehr fünf Jahren.
Rechtsweg und Beschwerden:
• Die Eingaben in Außerstreitsachen leiden unter dem massenhaften
Anfall von Ehestreitigkeiten und werden in deren Routine abgetan. Bis zu meiner
Ablöse habe ich jede Entscheidung der Richterin in der Causa Felix einem
Rekurs zugeführt. Dass die Richterin im Einzelfall, „im Recht“
bleibt verwundert nicht angesichts der biegsamen und auf Missbrauchsverhütung
ausgerichteten Materie Erwachsenenschutz und ihrem Privileg des öffentlichen
Glaubens.
Trotz Gegenwind wollten wir dem Kontrollgericht beharrlich das Geflecht aus
unangreifbaren Beschlüssen zutragen das in Summe Stillstand hervorruft
und unseren Sohn gesundheitlich und materiell schädigt. Dem Obergericht
sollte die Aktenlage umfassend bekannt sein. Zum Schaden wirkt, dass wie bereits
am Bezirksgericht, die Zuständigkeiten auch am Landesgericht wechseln.
• Das Eis war mit einer richtungweisenden Entscheidung des Herrn Richters
Dr. Martin Reiter gebrochen, der mit Beschluss vom 13.12.2019 eine Ferienwohnung
für Felix im Durchgriff genehmigte und Anleitungen für eine lebensnahe
Handhabung unserer künftigen Vorhaben lieferte. Er verlor nach eigenen
Angaben danach seine Zuständigkeit.
• Es fand sich ein neuer Hoffnungsträger. Mit Beschluss vom 5.4.2022
übte Herr Richter Dr. Gerald Kerschbacher Kritik an den Verzögerungen
und mahnte Fortschritte ein. Vor der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
warnte er die Frau Richterin mit Angabe von Fundstellen der Rechtsliteratur.
Er verlor nach eigenen Angaben daraufhin seine Zuständigkeit. Vermeintliche
Erlösung brachte seine Anmerkung, „sämtlichen Gerichtsinstanzen
sei in Pflegschaftssachen eine besondere Sorgetragungsverpflichtung anheimgestellt“.
• Die in Nachfolge tätige Frau Richterin HR Dr. Maria Steflitsch
äußerte im Beschluss vom 1.9.2022 ihre Rechtsmeinung bezüglich
des Rechts zur Herstellung und Veröffentlichung von Bildern nicht entscheidungsfähiger
Personen. Die Vertretungsrechte lägen beim gesetzlichen Erwachsenenvertreter
ebenso wie die Abwägung von Interessen des Betroffenen.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill nahm die Beschlüsse des Obergerichts
jeweil als „Anregungen zur Kenntnis“ und bewies auch darin
ihre Befangenheit.
• Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill bestimmt unser Familienleben nach
Formalien des RIS-Systems, übergeht das eigene Feingefühl, Empathie
oder Manuduktion und unterdrückt mündliche Vorbringen die sich dem
Papier verweigern durch ihr autoritäres Auftreten. Ohne Vertrauen und Gesprächsbasis
mit dem Richter ist Erwachsenenvertretung ein Höllenritt. Zur dortigen
Gesprächskultur äußert das Obergericht am 15.9.2023: „Sollte
in einem Rechtsmittelverfahren im Einzelfall eine Verhandlung oder Anhörung
der Parteien vorgesehen oder notwendig sein, würden Sie eine entsprechende
Ladung erhalten.“
• Man lernt aus Erfahrungen. Ich wurde zu einem leidlichen Kenner des
Österreichischen Pflegschaftsrechts und seiner Anwendung. Nach fünf
Jahren in den Mühlen der Justiz habe ich sie alle kennen gelernt: Sieben
RichterInnen, die Medienstelle und den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts,
drei Abteilungen, den Personalsenat und den Herrn Präsidenten des Landesgerichts,
zwei Richterinnen der Justizombudsstelle, den Herrn Revisor und den Herrn Vizepräsidenten
des Oberlandesgerichts, den Anwalt der Finanzprokuratur, einen gerichtlichen
Kollisionskurator, einen Oberstaatsanwalt und die Abteilung Außerstreitsachen
des Justizministeriums, die Richtervereinigung, Präsident und Vizepräsident
der Kärntner Anwaltskammer, das Münchner Institut für internationales
Betreuungsrecht, die Kärntner Behindertenanwaltschaft, das Vertretungsnetz
Sachwalterschaft, die Behindertensprecherin der Grünen im Parlamentsclub,
die Familiengerichtshilfe, den Unabhängigen Monitoringausschuss zur Umsetzung
der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die Geichstellungsanwaltschaft
im Bundeskanzleramt, die Staatsanwaltschaft Klagenfurt, die Volksanwaltschaft
und das amtliche Ungarn, welches am besten abschneidet.
Der Fall Felix Massimo Seidl ist, ohne Interesse zu finden, durch alle im Außerstreitverfahren
erreichbaren Instanzen gegangen, was die Frage aufwirft wie es seinen demütigen
Gefährten ergehen mag und wieviel von dem Ethos der Erneuerung aus 2019
übrigblieb. Unter sein Verfahren lässt sich jedenfalls ein Schlussstrich
ziehen denn alle Folgen sind eingetreten und nicht mehr zu bessern.
Grundrechte:
• Felix reklamiert die folgenden Rechtsverletzungen nach Art. 12 Abs.4
der UN- Behindertenrechtskonvention:
• Sein Recht auf Erhaltung einer residualen Gesundheit. Dazu diente ihm
9 Jahre lang ein Geschenk des Vaters, ein Gärtchen in Panoramalage zwischen
Plattensee und Bad Heviz. Er genoss den seichten See und die preiswerten Therapien
im Kurbad. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den
Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein medizinisches Gutachten
wurde versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch unberührt,
doch aktuell zur Plünderung durch einen gewerblichen Erwachsenenvertreter
freigegeben. Ein Clearingantrag zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen
ist seit dem 22.9.2020 unbearbeitet.
• Sein Recht auf Inklusion und Erwerb. Im Vorgriff auf ein ergänzendes
Erbe nach dem greisen Vater erhielt Felix drei Penthäuser in Budapest,
das Gericht vermutet eine unzureichende österreichische Genehmigung und
blockiert seinen Besitz seit dem 20.9.2019. Niemand weiß, wem was gehört
und wem die Erträge zustehen. Felix kann nicht wirtschaften obwohl ihm
der Vater als Wirtschaftsakademiker zur Seite stünde. Die Immobilien gehen
in der nach dreijähriger Verfahrensdauer eingetretenen Krisensituation
der Immobilienmärkte einer Entwertung entgegen. Der frühzeitig beantragte
Beistand eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders wurde unterbunden.
• Das Recht auf seine Aura und Selbstverteidigung. Felix tritt erfolgreich
an die Öffentlichkeit, erhält dezent illustrierte Presseberichte,
eine Doku-Website und einen Amateurfilm. Das Gericht erklärt die Bilder
nicht entscheidungsfähiger Personen irrtümlich als absolut verboten
und genehmigungsfeindlich und eröffnet willkürlich ein einjähriges
Verfahren mit Gutachten und Clearingstelle gegen seine Mutter. Ohne Bilder keine
Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
• Das geschützte Recht auf familiäre Intimität. Eine verärgerte
Richterin ist seit drei Jahren bestimmendes Mitglied der Familie und nimmt nun
mit einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter noch einen Juristen hinzu. Es kann
nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen
(Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den
Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt
werden. Nach Enthebung seines Vorgängers im Skandal erfolgt die Nominierung
wieder autonom und nicht nach Liste der Anwaltskammer.
• Das Recht auf einen kundigen Richter. Die Wegnahme seiner dort abgeschlossenen
Agenda aus dem Familiengericht und abrupte Zuweisung in die Beitreibungsabteilung
des Bezirksgerichts, ohne jede Adaption, verursacht schon bei der ersten Anhörung
am 20.9.2019 einen Bruch des Versorgungskonzepts unserer Familie die seitdem
Zwei-Klassen-Justiz und Diskriminierung zu spüren bekommt.
Anlagen:
• Kapitel 1 –
Anträge in Evidenz des Bezirks- und Landesgerichts
• Kapitel 2 – Der Auslöser einer fünfjährigen
Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist
eine Bagatelle, ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 € (10 Monate
in Bearbeitung)
• Kapitel 3 – Die erste Einvernahme mit
Kriegserklärung durch die Richterin 6 und der erste missglückte Antrag
für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz (40 Monate in Bearbeitung
und offen)
• Kapitel 4 – Der alternative Vorschlag
zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf
einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest 15% unter Preisliste
des Bauträgers (28 Monate in Bearbeitung und offen)
• Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017
bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012
werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen einer juristischen Prüfung
unterzogen und das von der Richterin angestrebte unfreundliche Ergebnis in der
Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. (44 Monate Bearbeitung und offen)
• Kapitel 6 – Der lange Weg des Protokolls
der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von inhaltsferner Protokollierung.
(24 Monate Bearbeitung und offen)
• Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch zur
Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen Neurologen
zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren therapeutischen
Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (54 Monate in Bearbeitung und offen)
• Kapitel 8 – Die mit dem Antrag vom 23.10.2019
auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest
verbundene Bestellung und Betätigung eines Kollisionskurators (Untätig
für zweieinhalb Jahre, Abberufung unklar)
• Kapitel 9 - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens
gegen die damals 2 Jahre ohne Ergebnis tätige Frau Richterin Mag.a Theresia
Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel)
• Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an
den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom 7.4.2021 empfiehlt das Obergericht
den Ankauf einer Ferienwohnung in Grado Pineta. Trubel und Hitze sind einem
Epileptiker abträglich, wir haben auf halbem Weg eine Ferienwohnung im
kultivierten Gemona del Friuli gefunden. Es dreht sich für Felix immer
noch um die nachhaltige Anlage seines Sparbuchs, die bereits stattbefunden hat
und einer nachträglichen Genehmigung bedarf. (14 Monate in Bearbeitung
und offen)
• Kapitel 11 - Die Sache entwickelt sich zu einem
Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren mit beidseitiger Androhung
von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern sollen Vertretungsrechte
entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird bestellt. (Laufzeit
14 Monate wir haben vergeblich im Rekurs berufen) Der Vertreter ist seit dem
16.12.2022 untätig wie sein Vorgänger.
Es ist heute greifbar, dass die rechtzeitige Ablehnung der Frau Richterin und Rückführung seiner Anliegen in das in Versorgungsfragen versierte Familiengericht dem Betroffenen Felix besser getan hätte als die von Frau Richterin mit unklarem Vorsatz betriebene Einschränkung von Vater und Mutter in der gesetzlichen Erwachsenenvertretung unter einer frustrierten Richterin und ihren fortgesetzt untätigen und unkontrollierten Auftragnehmern. Die damalige Entscheidung hatte das hohe Kontrollgericht mit Beschluss vom 17.11.2022 gegen die Rechtsauffassung der Abteilung 4 im eigenen Hause getroffen. Ich kann nach weiteren zwei Jahren unter Verfahrensführung durch Frau Richterin Mag. Theresia Fill, ohne jeden Fortschritt, nur anregen in eine wirtschaftliche und soziale Denkweise einzutreten und aus der Sicht des gesundheitlich und materiell geschädigten Felix Massimo Seidl zu urteilen. Willkürliche Handlungen einer Richterin, die genau weiß was sie tut, sollten nicht weiter als verzeihliche Irrtümer hingenommen, Alibimaßnahmen als solche erkannt und Verschleppungen gerügt werden. Vor Allem sollte Verständnis aufgebracht werden für den totalen Vertrauensverlust auf Seiten der gesetzlichen Erwachsenenvertreter deren Not eine im Sozialbereich tätige Richterin dazu bewegen sollte, ihre Befangenheit von sich aus zu erklären.