Pflegschaftssache Felix Seidl
Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass einer juristischen Prüfung unterzogen und das von der Richterin angestrebte unfreundliche Ergebnis in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. (4 Jahre in Bearbeitung)

Zusammenfassung:
Das Gericht beanstandet ab Herbst 2019 das vor 10 Jahren stattgefundene Schenkungsprocedere und dessen Ergebnis. Felix ist seither in Ungarn Eigentümer von drei Penthouses, in Österreich nicht. Die Schenkung folgte präzise einem notariellen Konzept der „ausschließlich positiven Schenkung“ und hätte, wie ein Geldgeschenk, keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft.

Es geht um Ertragsimmobilien in Budapest im Kaufwert von 450.000 €, die ich Felix Seidl im Jahr 2012 auf Basis eines Schenkungsvertrags zugewendet habe. Dieser sieht eine zeitlich begrenzte Nießbrauchs- und Risikofreistellungsvereinbarung vor. die Schenkung ist gerade deshalb als "ausschließlich positiv" zu bewerten und genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk. Vorsorglich wurde schon 2010 eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein für Immobilienschenkungen bis zu 600.000 € eingeholt, durch einen Lapsus allerdings ausgesprochen für Käufe bei Versteigerungen. Die Schenkung war dem Gericht seit 2017 bekannt, und mit dem richterlichen Kommentar versehen: „Das ist halt einmal passiert“ und hat nachfolgend fünf beteiligte Richterstellen durchlaufen. Ohne sichtbaren Anlass greift eine neue Richterin (6) bei Übernahme unserer Agenda am 20. September 2019 hier ein und gibt anlässlich der Erstanhörung neben anderen Drohungen bekannt, mangels zutreffender Genehmigung sei die Schenkung unwirksam. Mit zwei geschlossenen Augen sei allenfalls die Schenkung gültig, aber keinesfalls der Schenkungsvertrag und wir müssen den über 9 Jahre erlangten Nießbrauch zurückzahlen. Auf die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung dieser positiven Schenkung weist sie uns nicht hin. Die vorangegangene Schenkung aus 2009 hat sie nicht im Focus. Wir erfahren von Rechtsanwalt Dr. Toriser von der Möglichkeit, die Schenkung nachträglich zu genehmigen. Unverzüglich folgte am 23.10.2019 unser Antrag auf "nachträgliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung" und die Richterin bestellte sehr spät am 31.8.2020 einen Kollisionskurator über unseren Schenkungsvertrag, der in einem Punkt an Selbstkontrahieren leidet. Der Kurator wurde ein weiteres Jahr nicht tätig. Wir haben daher am 15.9.2020 unseren Antrag auf Nachbesserung zurückgezogen und die Richterin gebeten nach Aktenlage, also gemäß ihrer Vorankündigung vom 20.9.2019, zu entscheiden. Bis zum heutigen Tag ist diese Entscheidung nicht gefallen und der Kurator, dessen Abberufung wir erbaten blieb weitere eineinhalb Jahre untätig in Funktion.

Im Fall der Ferienwohnungen haben wir gelernt, dass die Richterin in Erwachsenenschutzsachen problemlos im Recht bleibt weil dieses, auf Mißbrauchsbekämpfung ausgerichtet, einen breiten Spielraum auch der Kommentierung zulässt. Das Obergericht interessiert sich nur für die Rechtsmäßigkeit und nicht für wirtschaftliche und soziale Ergebnisse und spezifische Folgen für die beeinträchtigte Kundschaft. Fatal ist es, wenn Entscheidungen ausbleiben und man ein Rechtsmittel garnicht erst erlangt. Hinzu kommt das Beharrungsvermögen der Gerichte, die Geldanlagen weiterhin als mündelsicher betrachten. Der Lebenssituationsbericht der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin vom 19.9.2019 gibt erschöpfende Auskunft über alle Planungen, insbeondere den Verkauf der Immobilien, der nach Ende der Behaltefrist steuerfrei erfolgt. Ungarische Mieter sind weniger sorgsam im Umgang mit der Mietsache, im Herbst 2019 war der kritische Abnutzungsgrad erreicht dessen Überschreitung zu Wertverlust und Reparaturen führt. Der Verkauf war durch Maklerauftrag und erste verbindliche Angebote konkretisiert. Wie sollen wir verkaufen, wenn noch nicht einmal der Kauf genehmigt wird, wem stehen Mieterträge zu und wovon lebt Felix denn eigentlich. Wir gehen gerade einer konjunkturellen Entwertung von Immobilien entgegen, die durch die Trägheit des Gerichts seit vier Jahren in der Luft hängen. Das Kontrollgericht gibt zwar mit Beschluss vom 4.5.2022 eine Warnung ab, doch diese ist offensichtlich unverbindlich und das Erstgericht beschreitet auch noch den Umweg über einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, der den Verzug inzwischen um weitere 9 Monate fortsetzt.
Felix war am 19.9.2019 angehender Immobilienmillionär. Nach zweijähriger Tätigkeit gibt die Richterin im Beschluss vom 30.12.2020 folgenden Status bekannt: „Der Antrittsbericht des DKfm. Johann Seidl war zur Kenntnis zu nehmen. Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10,00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124)“ Diesen Status bestägt sie noch einmal als Inhalt des jährlichen Wirtschaftsberichts per 1.11.2022. Weil Felix somit rechtmäßige Einnahmen fehlen und sein gesperrtes Sparguthaben als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs unangreifbares Bestandsvermögen darstellt, beantragen wir für Felix am 19.4.2021 die Verfahrenshilfe. Diese wird am 7.6.2021 vom Herrn Gerichtsvorsteher zweckbestimmt für die Ablehnung der Frau Richterin zugsagt. Die Richterin bekämpft diese durch eine Beschwerde beim Revisor des Oberlandesgerichts. Ich ziehe meinen Antrag vom 19.4.2021 zurück um dem hilfreichen Herrn Vorsteher weitere Diskussionen zu ersparen.

 

Felix ist in Szentgotthard Eigentümer von drei Penthäusern. In Heiligenkreuz nicht.

Chronologie:
25.09.2009 Schenkung einer ungarischen Ferienimmobilie zwischen Plattensee und
Bad Héviz an den damals minderjährigen Sohn Felix Seidl – seither Eigennutzung als Zweitwohnsitz unserer Familie. (Freizeitdomizil)
Felix Seidl ist zu 80% beeinträchtigt und nutzt den warmen, seichten See und das preiswerte Kurangebot der Therme Héviz zur Entspannung. In der Gemeinde ist er freundlich akzeptiert. Die Erfahrungen mit der ungarischen Immobilie, auch hinsichtlich Betriebskosten und Wertentwicklung, sind gut und wir planen die Existenzsicherung unseres Buben, der hoffentlich noch 60 Lebensjahre vor sich hat, durch Zukäufe. Vater und Sohn wollen ein gemeinsames Projekt hälftig teilen.

26.01.2010 Antrag beim Bezirksgericht Klagenfurt auf „pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein“ also um Zustimmung zum Erwerb und zur Zuwendung weiteren Immobilienvermögens an Felix.

22.04.2010 Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung von Liegenschaften bis zum Höchstbetrag von € 600.000,- durch den Vater an den 17-jährigen Sohn Felix. Ich (Vater, damals 70) plante Immobilienkäufe und wollte den Besitz hälftig mit meinem beeinträchtigten Filius teilen nachdem er mich ohnehin in Kürze beerbt. Im Rahmen der Suche meldete ich uns auch beim BG Villach zu einer Zwangsversteigerung an. Der Richter beschied, für eine derartige Schenkung bräuchte es eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung, die ich umgehend beantragte und erhielt. Das Gericht vermerkte jedoch den Anlass der Antragstellung im Beschluss. Nun das Gericht genehmigte damit den mit Abstand riskantesten Weg eines Immobilienkaufs und in der Hauptsache die Zuwendung vom Immobilienvermögen. Der transparente Marktplatz Internet entspricht einer Versteigerung wenn man den Entscheidungszwang richtig bewertet und das Schnäppchen erlangen möchte welches das Betreuungsrecht fordert. Felix besass seit 9 Jahren eine Ferienbleibe am Plattensee, deshalb fand sich das Schnäppchen im Februar 2012 in Budapest in Gestalt von 6 Eigentumswohnungen und 12 Garagen, die wir hälftig zwischen Vater und Sohn aufteilten.

Wir haben eingewendet, in der Hauptsache sei doch die Schenkung von Immobilien genehmigt, die Maßnahme zum klaren Vorteil von Felix und die Genehmigung habe auch vor dem prüfenden Registergericht in Ungarn bestanden. Der Kauf bei Versteigerungen sei die riskanteste Form des Immobilienerwerbs die Genehmigung wäre deshalb großzügig auszulegen, außerdem wäre der ausstellende Richter Mag. Wuzella noch im Hause und könne nach seinem Wollen befragt werden.
Die Wertentwicklung war bis zur Pandemie sehr gut. Fünf Richterinnen haben die Sache mit dem Bermerken "das ist halt einmal passiert" durchgewunken. Die sechste Richterin in der Folge erklärt dieSchenkung wegen mangelnder Entsprechung der Genehmigung rückwirkend für nichtig. Von den vierjährigen Weiterungen dieser Präjudizierung vom 20.9.2019 handelt die folgende Chronologie.

02.08.2011 Felix soll die Wertentwicklung zugute kommen, mit den bescheidenen Einnahmen soll er zum Familieneinkommen beitragen solange er bei uns leben kann. Übertragungen aus warmer Hand mit Rückbehalt der Früchte sind in den Noriaten alltäglich. Vater und Mutter tragen Verwaltung, Kosten, Werterhalt und auch außerordentliche Risiken. Diese Vereinbarung und die Handhabung der Mietverträge folgen einem notariellen Konzept der "ausschließlich positiven Schenkung". Als Ergebnis bedürfte die Übertragung, wie ein Geldgeschenk, keiner Genehmigung.

Ruhe tritt nicht ein, denn die Frau Richterin findet nun uns sei in Punkt 4 des Vertrags der bedauerliche Fehler eines Selbstkontrahierens unterlaufen. Meine Frau unterschrieb den Vertrag als Vertreterin von Felix und gleichzeitig als Begünstigte des Nießbrauchs. Gegen die gerichtsseitig so begründete Nichtigkeit des Vertrags haben wir Folgendes eingewendet: Der Vertrag habe auch ohne Unterschriften der Mutter Gültigkeit, weil ich der alleinige Schenkungsgeber bin. Weil wir schon damals an den Wiederverkauf dachten haben wir das Grundbuch nicht mit unserem Nießbrauch beschwert und der Vertrag gilt nur intern. Zur Sicherheit von Felix hat die Mutter mit ihren angefügten Unterschriften lediglich ihr Einverständnis mit der getroffenen Regelung deklariert. Ihre Unterschriften haben rein deklaratorische Wirkung. Die Einwilligung meiner Frau zu den Geschenken an Felix habe ich durch eine gleichzeitige und gleichwertige Immobilienschenkung an sie erwirkt. Hätte der Vertrag einer weiteren Unterschrift bedurft so naheliegend von unserer Tochter als Mitbetroffene und nach uns hoffentlich Wirtin von Felix und damit künftige Begünstigte des Nießbrauchs. Nicht so, die Sache wird durch einen gerichtlichen Kollisionskurator der zweite Stolperstein einer bis heute unentschiedenen Causa. Über den Fortgang berichtet diese Chronologie.

10.05.2012 Verbriefung von 3 Penthäusern (Eigentumswohnungen) im Budapester Volksgarten. Als österreichische Genehmigung wurde der Beschluss vom 22.04.2010 vorgelegt. Das Registergericht interpretierte den Beschluss nach seinem Hauptinhalt und verbücherte den Kauf für Felix.

22.04.2010 Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von Schenkungen bis zum Höchstbetrag von € 600.000,- an den 17-jährigen Sohn, inhaltlich leider bezogen auf die Teilnahme an Versteigerungen.

02.08.2011 Schenkungsvertrag mit bedingtem Nießbrauch (Fruchtgenuss) zugunsten des gemeinsamen Haushalts, solange dieser besteht, sowie Übernahme der Verwaltung und aller Risiken des Besitzes durch den Schenker. „ausschließlich positive Schenkung“ nach einem notariellen Konzept.

10.05.2012 Verbriefung von 3 Penthäusern (Eigentumswohnungen) im Budapester Volksgarten. Als österreichische Genehmigung wurde der Beschluss des Bezirksgerichts vom 22.04.2010 vorgelegt.

11.03.2016 Seit diesem Datum waren wir Eltern Johann und Sylvia Seidl im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen.

27.06.2017 Besuch des Familientags bzw. Amtstags des Bezirksgerichts. Wir mussten das Gesamtvermögen des Betroffenen in einem Formular auflisten.

26.07.2017 Erstanhörung. Die spätere Schenkung der Budapester Immobilien wurde erörtert. Die Richterin äußerte dazu: “Gut, das ist halt einmal passiert.“

27.02.2018 Sitzung bei der Dipl.-Rechtspflegerin der Abteilung 13. Antrittsberichterstattung der Sachwalterin Sylvia Seidl über das Sparguthaben, die drei Eigentumswohnungen in Budapest und die Einkommenssituation von Felix. Unsere Familie bezieht für ihn Pflegegeld, erhöhte Familienbeihilfe und die in einem Schenkungsvertrag vereinbarten Erträge seiner Immobilien. Das Gericht forderte belegte Auskunft über die Gestehungskosten der Eigentumswohnungen, die ich noch am selben Tag einreichte. Die Einreichung bestand aus den Abrechnungen der Erwerbskosten und den Kopien sämtlicher Kaufverträge, ausgefertigt in ungarisch und deutscher Sprache.

19.08.2019 Ladung der Erwachsenenvertreterin zur Abgabe des Lebenssituationsberichts, sowie Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Felix Seidl für den Termin 20.09.2019. Wir sind überrascht, es ist wieder eine neue Richterin zugeteilt. (Nr. 6) Auch die Richterin 5 ging in Karenz.

19.09.2019 Lebenssituationsbericht
Zitat „Eine bedauerliche Verletzung von Felix, die auch den besorgten Vater schmerzt, gab es ausgerechnet durch das Familiengericht, welches ihm im Berichtszeitraum sein langjährig gewohntes Erholungsdomizil zwischen Bad Héviz und Plattensee, de facto, entzogen hat. (Az. 5 P 55/17 Anträge vom 27.06.2017 und 05.08.2017, Institut für Betreuungsrecht vom 17.08.2018)
Die Erwachsenenvertretung ist nach meiner Einschätzung weiterhin erforderlich. Felix ist ohne kritische Teilnahme was seine Lebensführung, Versorgung und Zukunftssicherung betrifft. Er befindet sich im Erwerbsalter und kann mit unserer Hilfe sein Vermögen entwickeln. Mein Mann und ich sind fachlich und finanziell dazu in der Lage und möchten in der Vertretung unseres Sohnes, auf dem Vermögenssektor, mehr Verantwortung übernehmen.Beruflich bin ich weiterhin in Teilzeit als Lebens- und Sozialberaterin (Familienhelferin) im SOS Kinderdorf Moosburg beschäftigt, mein Mann ist 78 Jahre alt, Wirtschaftsakademiker und Rentner unsere Tochter studiert in Wien.
Felix bezieht 10 € Taschengeld von der Lebenshilfe und ein Pflegegeld von netto monatlich 293,85 €. Er erzielt darüber hinaus keine Einkünfte, sein Unterhalt und spezieller Bedarf wird von der Familie bestritten. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt 155,90 €.
Felix besitzt bzw. besaß Immobilienvermögen in Ungarn, welches ihm mein Gatte in den Jahren 2009 (Ferienimmobilie) und 2011 (3 Eigentumswohnungen) durch Schenkung zugewendet hat. Aus dem Verkauf der Ferienimmobilie in 2017 (nachfolgend 2019) resultiert ein Bankguthaben in Ungarn.
Vermögensstatus und -entwicklung gebe ich nachfolgend chronologisch wieder:

Ferienimmobilie Gartengrundstück Parzelle Cserszegtomaj 962
Erworben 25.09.2009 zu 25.000 €
Verkaufserlös 48.077,53 € eingelangt am 25.05.2018.
Sicherstellung durch meinen Gatten, auf Mündelgeldkonto RLB 024115.
Am 17.07.2018 Auflösung dieser Sicherstellung, nachfolgend Kauf einer ungeeigneten Ersatzimmobilie für 20 Mio. Forint in Nagykanizsa.
Deren Wiederverkauf erbrachte 24 Mio. Forint (75.000 €) eingelangt am 24.07.2019 auf Kontokorrent 1193501-003 bei der Raiffeisenbank Keszthely.
Die Summe entspricht einer Verdreifachung der ursprünglichen Investition und ist zur Wiederanlage in einer Ungarn-Immobilie für Felix bestimmt. Mit der darauf gerichteten Verwaltung dieses Bankguthabens durch meinen Gatten erkläre ich mich einverstanden.
(Transaktionen sind im Gerichtsakt dokumentiert, Aktueller Kontoauszug der Raiffeisen Bank Keszthely)

Eigentumswohnungen (Penthäuser) am Budapester Volksgarten GB 38440/57/J/22, 38440/57/J/43, 38440/57/F/22
Erworben am 29.08.2011 zu netto 96 Mio. Forint ( 340.000 € zum historischen Kurs)
Wert der Schenkung inklusive Nebenkosten und Adaptierung brutto 100 Mio. Forint ( 350.000 €)
Der Verkehrswert laut Schätzgutachten der Sachverständigen Burai zum 12.02.2018
betrug 183 Mio. Forint (586.000 €). Dieser Wert wird verifiziert durch das darüber liegende Kaufangebot der Maklerfirma Cartagena Holding Kft. vom 15.07.2019.
Ungarische Immobilien können nach einer Behaltefrist von 5 Jahren steuerfrei veräußert werden. Unsere Bauten sind gut 10 Jahre alt, Reparaturaufwendungen in Sicht und die Immobilienkonjunktur auf einem Kulminationspunkt. Die Wertsteigerung sollte daher realisiert werden und eine Umschichtung in Neubauten stattfinden.
Der Mietertrag von Ungarn-Immobilien ist vergleichsweise bescheiden, interessant ist die Wertentwicklung der Substanz. Mit aus diesem Grunde erfolgte die seinerzeitige Schenkung unter Rückbehalt des Fruchtgenusses nach Maßgabe der Widmung vom 02.08.2011. Der darin vereinbarte Fruchtgenuss ist auflösend bedingt. (Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019) Felix hat keine sonstigen Verbindlichkeiten“.

20.09.2019 Wir erscheinen Vater, Mutter und Kind. Die Richterin gibt sich unnahbar. Erklärt uns schon auf dem Gang: „Ich bin jetzt für Sie zuständig und bleibe Ihnen erhalten bis ich sterbe“. Abgabe eines schriftlichen Lebenssituationsberichts samt Vermögensverzeichnis und Bewertungsgutachten. Die Richterin fragt Felix ob er lieber mit Holz oder Papier spielt, anstatt ob er nach Ungarn möchte, in sein Häusl. Auch er ist eingeschüchtert, wagt nicht aufzuschauen. Die Richterin hält einen Monolog über die nun folgenden gerichtlichen Aktionen wegen Formfehlern bei der Schenkung. Schenkung und Schenkungsvertrag seien durch die richterliche Genehmigung vom 22.04.2010 nicht gedeckt. Wenn man beide Augen zudrückt, dann vielleicht die Schenkung aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Es müssen alle Einnahmen aus dem Nießbrauch zurückerstattet werden. Der Vater bemerkt, die Einnahmen seien in den gemeinsamen Haushalt eingeflossen und kamen Felix ohnehin zugute. Der Vater bittet während der einstündigen Sitzung mehrmals „darf ich dazu auch etwas sagen“ und wird rüde abgeschnitten. Er verfasst daher eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung über das Schenkungsprocedere und wirft diese Stunden später in den Gerichtsbriefkasten.

20.09.2019 Sachverhaltsdarstellung aus der Sicht des Vaters. Der Beschenkte sei zum Zeitpunkt der Schenkungen minderjährig gewesen. Durch die Risikofreistellung im Schenkungsvertrag habe es sich um eine ausschließlich positive Schenkung gehandelt. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vom 22.4.2010 wurde vom ungarischen Registergericht anerkannt.

14.10.2019 Das Gericht fordert die im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 seitens der Erwachsenenvertreterin bereits freiwillig angebotenen Dokumente ein. Allerdings auch die historischen Mietverträge (80 Seiten) in Übersetzung durch einen Gerichtsdolmetscher.

14.10.2019 Wir werden von einem Anwalt auf die Möglichkeit hingewiesen der destruktiven Rechtsauffassung der Richterin Fill mit einem Antrag auf nachträgliche Genehmigung unserer Schenkung zu begegnen.

23.10.2019 Bezugnahme der Erwachsenenvertreterin auf die beiden am 20.9.2019 vorgetragenen Präjudizien. Die Richterin verweigert nach einem 14-monatigen telefonischen und schriftlichen Ansturm der Erwachsenenvertreterin immer noch die Protokollierung oder wenigstens Bestätigung ihrer beiden Aussagen. Wir nahmen das zum Anlass, alle folgenden Diskussionen in Schriftform abzuwickeln. In der Äußerung vom stellten wir neben 5 anderen diese Wahrheitsfrage:
Zitat „Frage 3: Ist die folgende Aussage richtig oder falsch?
Mit Bezug auf die Ertragsimmobilien 2012 gibt die Frau Richterin am 20.9.2019 bekannt, mangels zutreffender Genehmigung sei die Schenkung unwirksam. Mit zwei geschlossenen Augen sei allenfalls die Schenkung gültig, aber keinesfalls der Schenkungsvertrag und wir müssen den über 8 Jahre erlangten Niesbrauch zurückzahlen. Auf die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung dieser erwiesen positiven Schenkung weist sie uns nicht hin. Die Schenkung aus 2009 hat sie nicht im Focus“.

Ohne Bezugnahme auf weitere Beweismittel ergibt sich die Richtigkeit wohl aus der weiteren Korrespondenz und dem Antrag am heutigen Tag, der darauf Bezug nimmt.

23.10.2019 Die Erwachsenenvertreterin stellt folgende Anträge:
1. Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix
Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern.
2. Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.
3. Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten Vorlage von
Beweisurkunden.

04.11.2019 Vorlage der Belege über die Wirtschaftsführung der Ertragsimmobilien seit 2012 in deutscher Sprache: Jahresabschlüsse, Mietverträge, Kaufverträge von 2011(auszugsweise), Grundbuchauszüge, Wertgutachten, konkretes Preisangebot eines Kaufinteressenten.

24.02.2020 Richterin Mag. Fill lädt die Erwachsenenvertreterin telefonisch zu einer Vorsprache für den 4. März ein und bittet Felix diesmal nicht mitzubringen. Frau Seidl ist darüber verärgert, schließlich ist es doch sein Verfahren.

25.02.2020 Wir antworten auf die telefonische Einladung schriftlich mit der Aufforderung, vor weiteren Gesprächen erst einmal die Sitzung vom 20. 9. 2019 inhaltskonform zu protokollieren. Andernfalls sind wir freiwillig zu keinem weiteren Gespräch bereit und wollen ohne Ladung nicht erscheinen.

03.03.2020 Vorladung der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl zum Termin 3.3.2020 mit Themenangabe: „Ihre offenen Anträge“. Frau Seidl nutzt diesen Termin für vorformulierte Fragestellungen, die der Richterin im Vorhinein schriftlich zugegangen sind. Insbesondere bezüglich der ausstehenden Korrektur des Protokolls der vorausgegangenen Sitzung. Wir beziehen uns mit diesem Verhalten auf die Erfahrungen aus der fehlerhaften Protokollierung der am 20.09.2019 vorangegangenen Sitzung. Die Richtigstellung dieses Protokolls will Frau Seidl wiederum und zum fünften Mal einfordern. Weil der Vater den ausgeladenen Sohn beaufsichtigen muss, wird Frau Seidl von der Tochter des Rechtsanwalts Dr. Felsberger, Mag. Stella Aspernig, begleitet. Frau Seidl kam in der eineinhalbstündigen Sitzung mit ihren Fragen nicht zu Wort. Vom Kontent hat sie nur verstanden es sei um die Fehler gegangen, die Herr Seidl bei den Schenkungen gemacht hat.

05.03.2020 Besprechung bei Frau Mag. Aspernig in der Kanzlei. Sie kritisiert unseren Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung, verweist auf Verfahrensverzögerung und Kosten durch einen anstehenden Kollisionskurator. Das sei bestimmt wieder ein Rechtsanwalt. Zur anstehenden Hauptsache entwirft sie eine Strategie, nach welcher, durch Self-Contracting in Punkt 4. des Schenkungsvertrags, dieser nichtig sei. Als Folge fallen die Immobilien an Herrn Seidl zurück und dieser wird frei für alle vorgesehenen lukrativen Dispositionen, insbesondere den vorbereiteten, gewinnbringenden Verkauf.
Die Lösung empfindet Frau Seidl nach dreijährigen Auseinandersetzungen mit dem Familiengericht als Befreiungsschlag. Herr Seidl sieht darin die Chance das Portefeuille gewinnbringend umzuschichten und nach Sanierung zurückzugeben oder konkret ein Fondsangebot der Genevoise Lebensversicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Planung hat bereits durch ein lukratives Angebot konkretisiert. Das Projekt besteht aus 6 Einheiten und gehört Vater und Sohn je zur Hälfte. Es kann sinnvoll nur gemeinsam vermarktet und in Anbetracht der Risikostreuung nur gemeinsam verwaltet werden.

05.03.2020 Frau Mag. Aspernig gibt ihre Rechtsmeinung der Richterin als schriftliche Äußerung bekannt, es gibt keine Reaktion.

10.03.2020 Warum sich die Richterin im heutigen Beschluss nicht an Ihre am 20. September 2019 ausgesprochene Rechtsmeinung hält bleibt unklar. Der Beschluss bringt eine Zurückweisung aller drei noch aufrechten Anträge und weitere Komplikationen. Die Richterin erklärt, nichts von Wirtschaft zu verstehen und zu allen Punkten Sachverständige, Kuratoren und weitere Dokumente zu benötigen. Die Gutachter beantragen wir seit Langem vergeblich, ebenso deren Mithilfe bei der Herstellung inflationärer Einforderungen.

17.04.2020 Nachdem die Anwältin keine überzeugende Lösung anbieten konnte, teilt Herr Seidl dem Bezirksgericht mit, in der Sache betreffend Ertragsimmobilien auf einen Rekurs zu verzichten und sich dem von der Richterin gezeichneten Begutachtungsverfahren zu unterwerfen und vertraut auf eine zügige Entscheidung. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt seine Bestellung zum Erwachsenenvertreter noch nicht rechtskräftig.

17.04.2020 Antrag auf Aufnahme von Johann Seidl in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis mit Vollmachten nach Ziffern 1,2,3,8. durch Rechtsanwalt Mag. Fuchs. Er macht uns mit der Erfahrung bekannt, dass ein Pflegschaftsrichter nichts muss und alles kann. Er würde empfehlen, unseren Wohnsitz wieder im Rosental zu nehmen. Am BG Ferlach gäbe es einen humanen Richter mit praxisnaher Amtsführung.

24.04.2020 Um die Erwachsenenvertreterin zu entlasten ist Herr Seidl bereit, die Verantwortung der Erwachsenenvertretung zu teilen und die materiellen Agenden von Felix künftig persönlich zu vertreten. Bestätigung der Eintragung von Herrn Seidl im Vertretungsregister. Dem Gericht ist innert 4 Wochen ein Antrittsbericht zu erstatten.

03.03.2020 Im Beschluss gibt die Richterin bekannt, einen sog. Kollisionskurator zu bestellen. Es besteht der Verdacht, dass es sich wieder um einen Rechtsanwalt handeln könnte. Das juristische Urteilsvermögen dürfte bei der Richterin ausreichend vorhanden sein. Herr Seidl beantragt die Einsetzung eines testierfähigen Wirtschaftstreuhänders, sowie dessen Auftrag um zusätzlich anstehende Fragen, wie die überfällige Nachbesserung der Genehmigungsanträge für die Ferienimmobilie, zu erweitern und stützt sich auf eine Stellungnahme des Justizministeriums vom 28.5.2018, wonach der Immobilienerwerb in Ungarn nicht juristische sondern allenfalls wirtschaftliche Probleme aufwirft.

08.06.2020 Das Verfahren dreht sich um die Auslegung der "pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung im Vorhinein" vom 22.4.2010. Der damals amtierende Richter Herr Mag. Wuzella ist noch beim Bezirksgericht tätig. Ich beantrage, seine Interpretation der Entscheidung einzuholen. Ich urgiere nochmals die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders in die Funktion des Kollisionskurators und beantrage erneut die Bestellung eines Sachverständigen Neurologen zur Begutachtung des Gesundheitsschadens, der Felix durch die Wegnahme seines Feriendomizils entstand und dem weiter bestehenden gesundheitlichen Nutzen eines Feriendomizils.

31.08.2020 Die Richterin hat im Angesicht des Ablehnungsantrags den Turbo eingeschaltet und einige Rückstände in einem Sammelbeschluss aufgearbeitet. Es wird gegen meinen begründeten Antrag 6 Monate nach Ankündigung ein Rechtsanwalt statt eines Wirtschaftstreuhänders zum Kollisionskurator bestellt. Alle Anträge werden im Telegrammstil abgeschmettert. Ich meine, dem Gericht sei die Sorgfalt aufgetragen, den Bedarf des Betroffenen und die damit verbundene Wirkung einer pflegschaftsehördlichen Maßnahme zu begründen.

11.09.2020 Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen Mag. Fill. Es reicht immer noch nicht. Der Herr Vorsteher versichert, die Richterin wird sich bei den jetzt anstehenden Prozesshandlungen nicht von anderen als sachlichen Motiven leiten lassen. Sie besitze eine gefestigte Persönlichkeit.

15.09.2020 Zurückziehung des "Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte" durch Sylvia und Johann Seidl im Namen von Felix nach 11-monatigem Stillstand der im Lebenssituationsbericht vorgetragenen dringlichen Wirtschaftspläne. Das Gericht befand sich bis dahin in einer komfortablen Lage, wir hatten dem Präjudiz vom 20.9.2019 zugestimmt und im selben Antrag die Alternative einer nachträglichen Genehmigung des Schenkungsvertrags beantragt. An Letzerem haben wir nun kein Interesse mehr, und bitten das Gericht nach Aktenlage also gemäß ihres Präjudiz und der am 5.3.2020 vorgetragener Rechtsmeinung der Kanzlei Dr. Felsberger zu entscheiden, wonach das Eigentum wegen Nichtigkeit und mangelnder nachträglicher Genehmigung beim Vater verbleibt.
Am Vortag haben wir den Beschluss des Gerichtsvorstehers erhalten, der unseren Ablehnungsantrag gegen die Richterin zurückweist. Sollen wir eine Schenkung heilen die, zieht man die Erfahrungen mit den Ferienimmobilien heran, unter dieser Richterin ökonomisch nicht zu verwalten ist. Allein die Nominierung eines Kollisionskurators hat 11 Monate gedauert und es wurde ein Rechtsanwalt statt antragsgemäß ein Wirtschaftstreuhänder bestellt. Ich beantrage nun eine Entscheidung nach Aktenlage, welche die gleich gelagerten Schenkungen sowohl von 2009 als auch von 2017 erfassen soll, also eine Rückkehr zur am 20.9.2019 geäußerten Rechtsmeinung der Richterin.

30.09.2020 Erste Aktion des Kollisionskurators Trötzmüller ist sein Antrag auf Aktenübersendung an das Bezirksgericht. Diese Aktion dürfte im Zusammenhang mit der zwei Wochen zuvor erklärten Zurücknahme des seinem Auftrag zugrunde liegenden Antrags stehen. Völlig unerklärlich ist, wie er später am 10.6.2021 behaupten konnte, nicht im Besitz der im Akt befindlichen Grundbuchauszüge und Kaufverträge zu sein und eine diesbezügliche Korrespondenz mit dem Gericht losgetreten hat. In dem nach Inhalt unseres Lebenssituationsberichts vom 19.9.2019 als äußerst dringend begründeten Fall passierte dann 9 Monate nichts.

02.10.2020 Einstündige Sitzung bei der Richterin aufgrund der Vorladung vom 23.9.2020. Ich schicke voraus, dass mich die Einladung verwundert, nachdem ich, mit unserem Mißtrauen begründet, um Schriftform in der Bearbeitung meiner Anträge gebeten hatte. Richterin Mag. Theresia Fill erklärt, dass der Schriftform ja durch das Protokoll entsprochen würde. Ich habe dazugelernt und werde der Protokollierung künftig kritischer folgen, sowie meine Einwände gleich ausdrücken. Ich verwies nochmal auf die nach meiner Meinung unkorrekte Protokollierung von zwei zurückliegenden Sitzungen und beschwerte mich über den schädigenden Aufschub aller an das Gericht herangetragenen Anliegen. Bei mir wird der Eindruck deutlich, wir sollen in eine bürokratische Sackgasse laviert werden. Ich sehe deshalb die Notwendigkeit, unseren Rekursantrag vom 17.9.2020, in dem wir nur die Bestellung eines neurologischen Sachverständigen begehren, auf alle im Beschluss der Richterin vom 31.8.2020 entschiedenen Angelegenheiten zu erweitern.

30.12.2020 ON 152: Wie um unsere Beschwerde über die Verhinderung der Ferienwohnungen zu bestätigen geht eine Nachforderung von entscheidungsrelevanten Unterlagen ein. In Ziffer 1 verspätet bezogen auf die Wohnung in Bad Héviz, deren Erwerb vom Obergericht mit Beschluss vom 13.12.2019 bereits genehmigt war. In Punkt 3 auf die Wohnung im Mélitó-Park in Wiederholung von (ON 87, 89, 92, und 111) Den Anforderungen sind wir nachgekommen bis auf die Ganzübersetzung eines Wertgutachtens, dessen Bewertungsseite in Deutsch ausgefertigt war. Vorher wurden schon 2 Schätzgutachten verworfen und Felix konnte sich die Übersetzung des nunmehr dritten nicht mehr leisten. Alle Einforderungen waren zudem unsinnig, solange zum Schutz von Felix keine Nutzen-Risikovereinbarung mit Gegenzeichnung eines Kollisionskurators existiert. Diese fordert die Richterin mit Beschluss vom 09.03.2020:Sollte mit dem Ankauf eine materielle Kollision verbunden sein, wird es allenfalls auch erforderlich sein, eine Kollisionskuratorin/einen Kollisionskurator für den Betroffenen zu bestellen.“ Die ersatzweise Tätigkeit in dieser Sache "Ferienwohnungen" des seit 31.8.2020 bestellten, noch nicht aufgetauchten aber durch die Zurückziehung der Sache "Ertragsimmobilien" vermutlich arbeitslosen Rechtsanwalts Trötzmüller war beantragt, wurde jedoch in Ziffer 2. des gegenständlichen Beschlusses versagt. Einfordern und Verhindern auf einem Blatt Papier! Die Richterin äußerte protokolliert, ihrer Meinung nach sei die Zurücknahme unseres Antrags nicht möglich und lässt die Angelegenheit weiter schwimmen. Auf einen rechtsmittelfähigen Beschluss warten wir seither.

13.04.2021 Nachdem die Richterin meinen vorläufigen Antrittsbericht mit einem gleichlautenden gerichtlichen Einkommens- und Vermögensstatus und damit die Enteignung von Felix offiziell bestätigte, reiche ich meinen endgültigen Antrittsbericht ein und konstatiere eine desaströse Versorgungslage des Betroffenen. "Meine im vorläufigen Antrittsbericht vom 26.5.2020 noch geäußerte Absicht, den Vermögensstatus des Betroffenen vom 23.6.2017 durch eine nachträgliche Genehmigung zu sanieren muss ich aufgeben, nachdem uns die abgelehnte Richterin erhalten bleibt. Es ist einem Treuhänder, unter dieser Richterin, unmöglich das dem Felix Massimo Seidl zugedachte Mündelvermögen werterhaltend zu verwalten. Ich unterlasse nun alle Sanierungsbemühungen und fordere, der Sache eventuell beitretende Funktionäre, ebenfalls dazu auf. Ich begründe diese Entscheidung mit dem Desaster beim Kauf der Ferienwohnung. Die Entschädigung des Betroffenen verliere ich nicht aus den Augen". Diese Äußerung war zur Information auch an den verschollenen Kurator Trötzmüller gerichtet.

19.04.2021 Nach der Enteignung ist Felix nun arm wie eine Kirchenmaus und ich stelle den in den Bemerkungen zitierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts. Das von der Richterin wiederholt als Zahlungsmittel missverstandene Sparbuch sei der Ersatzbeschaffung einer Ferienwohnung gewidmet und wie eine materialisierte Immobilie zuu behandeln.

03.06.2021 Ich stelle erneut Rekursantrag gegen die Entscheidung des Herrn Vorstehers in der Sache Ablehnung der Frau Richterin Maga. Theresia Fill mit dem Vortrag neuer Tatsachen.

10.06.2021 Anruf vom Kurator Herrn RA Mag. Trötzmüller, er könne die Begutachtung unseres Schenkungsvertrags aufnehmen, er neige zu einer positiven Beurteilung, sehe für sich aber Haftungsrisiken und brauche Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Mich verwundert, dass der Anwalt vier Monate nach dem Rückzug unseres Antrags in dieser Sache aufscheint und ich sende am Abend ein Mail "Bitte, könnten Sie mir den Inhalt Ihrer Beauftragung übersenden?" Die Frage beantwortet er anlässlich der späteren Sitzung, es gebe keinen Auftrag er habe nur das, was wir auch haben, nämlich einen 3-zeiligen Beschluss. Den Auftrag des Herrn Rechtsanwalts umschrieb die Richterin mir gegenüber: Der Herr Rechtsanwalt werde zuerst prüfen, ob das Rechtsgeschäft durch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vom 22.4.2010 gedeckt war, „dann sei ja alles in Ordnung“. In diesem Fall wäre sodann zu prüfen ob Schenkung und Schenkungsvertrag dem Wohl des Betroffenen dienen. Der Anwalt beordert mich zu einer Besprechung am 16.6.2021 in seine Kanzlei. Ich bereite diese Sitzung mit einem umfänglichen Schriftsatz vor, die ich dem Anwalt am Morgen des 15.6.2021 persönlich übergebe.

10.06.2021 Ich bitte die Richterin am gleichen Tag, dem Kurator die diesem seit 9 Monaten vorenthaltenen Unterlagen aus der Gerichtsakte zu liefern. "Ich bitte Sie, diese entscheidungsrelevanten Urkunden nach Liste vom 14.10.2019 und den mit Übersetzung nachgeforderten Grundbuchauszug vollständig an den Herrn Kurator herauszugeben". Da sie wegen der Hemmung durch den Ablehnungsantrag ohnehin nur vordringliche Sachen entscheidet lenken wir auch die Aufmerksamkeit der Richterin auf eine Sache mit "Feuer am Dach" und bitten um Abstimmung mit dem Kurator: "Wir nehmen die Gelegenheit wahr, den Experten mit Nachbesserung bzw. Erneuerung unseres beanstandeten Genehmigungsantrags vom 2.3.2020 für die Ferienimmobilie im Melito-Park zu beauftragen". "Ich bitte Sie höflich, dies mit dem Herrn Anwalt abzustimmen, der ja auch in der Lage ist, gleich als Kurator tätig zu werden".

11.06.2021 Zwischenbericht des Herrn Kurators an die Richterin: "Mit DKfm. Seidl konnte nunmehr telefonisch Kontakt aufgenommen werden." Es soll ein 9-monatiges Versäumnis bemäntelt werden. Wir wohnen 400 Meter von der Kanzlei, wegen der Behinderung unseres Sohnes sind wir permanent anzutreffen, Telefone, email, und unser Postkasten standen offen. Es wird eine schriftliche Anforderung von Dokumenten behauptet, die mir gegenüber stattgefunden haben soll, dies ist unwahr und erschließt sich aus der Korrespondenz vom Vortag. Die Behauptung ich hätte um einen Besprechungstermin gebeten ist unwahr, ich wurde telefonisch vorgeladen. Über das Ergebnis der einstündigen Besprechung hat der Kurator auch nie berichtet, wie angekündigt. Eine Dokumentation habe ich noch am Tag der Vorladung am 16.6.2021 erstellt und als "Stellungnahme zu der heutigen Besprechung über die Interessen meines Sohnes Felix in Ungarn" der Kanzlei übergeben.

16.06.2021 Die Richterin hat Beschwerde gegen die vom Herrn Vorsteher genehmigte Verfahrenshilfe erhoben. Der Revisor am Oberlandesgericht wendet sich mit einem Rekurs an das Landesgericht, um die Zusage aufzuheben. Wir ziehen unseren Antrag zurück, Felix bleibt auf den Kosten der Ablehnungsbeschwerde sitzen.

16.06.2021 Sitzung beim Kollisionskurator. Diese habe ich mit einer 26-seitigen Dokumentation vorbereitet. Ich verweise darauf, sein gerichtlicher Auftrag sei obsolet weil ich für mich und meinen Sohn am 15.9.2020 den zugrunde liegenden Antrag vom 23.10.2019 formell zurückgezogen habe. Die Rücknahme war notwendig, nachdem ein Ablehnungsantrag gegen die Richterin in erster Instanz gescheitert war und der Herr Vorsteher die Chancen eines Rekurses mit "die machen das nicht" einschätzt. Wir sehen die Verwaltung von Immobilien unter dieser Richterin als unmöglich. Aus den leidvollen, materiell und gesundheitlich schädigenden Erfahrungen mit Genehmigungsanträgen bezüglich zweier Ferienwohnungen und die Torpedierung der konkretisierten Veräußerung der Budapester Wohnungen durfte ich dem Herrn Kollisionskurator Folgendes mitteilen: Unsere Familie hat keine nennenswerten sonstigen Einkünfte, wir müssen von unseren Immobilien leben. Wertsteigerungen von Immobilien müssen auch realisiert werden. Abgewohnte Immobilien sind durch kluge Umschichtung zu erneuern. Immobiliengeschäfte stehen unter Zeitdruck. Die Hotspots in Ungarn sind der beste Immobilienmarkt in Europa. Sparbuch und Staatsanleihen sind angesichts der auftauchenden Inflation und Nullzinsphase toxisch für Menschen im Erwerbsalter und Immobilien die einzig genehmigungsfähige Alternative. Unter der Frau Richterin Maga. Fill sind Immobilien nicht zu verwalten und wären daher für den Betroffenen untragbaren Risiken ausgesetzt. Gegen die Richterin läuft seit dem 27.8.2020 durchgehend eine Befangenheitsbeschwerde. Sie darf keine aufschiebbaren Sachen entscheiden. Daher könnte der Herr Kurator auch seine Entscheidung bis zum Ergebnis der Beschwerde zurücklegen.
Wir haben demgegenüber ein akutes Problem, das von der Richterin wegen Dringlichkeit sofort zu entscheiden wäre und bitten, die eingeplante Zeit hierfür nutzbringender einzusetzen. Es handelt sich um die wunschgemäße Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung wegen der die Richterin nach 11 Monaten immer noch die Anschaffung
unserer Ferienwohnung im Melito-Park und damit die Anlage eines Sparbuchs blockiert das täglich an Wert verliert.

16.06.2021 Die Sitzung hat der Kurator mit der auffälligen Erklärung begonnen, gegenüber der Richterin unbefangen zu sein und dass er eine Haftung aus diesem Auftrag befürchtet. Ich darf annehmen dass er vordringlich nach der eigenen Sicherheit entscheiden wird. In der Beurteilung unserer Sache nach Wohl des Betroffenen ist er "geschwommen" ich habe deshalb die Sitzung am gleichen Tag auf sechs Seiten kommentiert und zugestellt. In der Anlage befindet sich das notarielle Konzept der Schenkung aus 2012 wonach diese in Verbindung mit unserem Schenkungsvertrag als "ausschließlich positive Schenkung" anzusehen isst und wie ein Geldgeschenk keiner Genehmigung bedarf. Durch die Bestellung dieses Anwalts, den wir voraussichtlich bezahlen sollen, haben wir nichts gewonnen, es verlagert sich nur der Schriftverkehr.

24.06.2021 Es passiert nichts und ich erinnere den Rechtsanwalt durch Email: "Die Entscheidung über den Schenkungsvertrag eilt nicht mehr, nachdem ein Käufer sein Angebot zurückgezogen hat". "Am 16.6.2021 teilte ich Ihnen mit, wir befänden uns am Anfang eines Ablehnungsantrags 2. Instanz gegen die Richterin und es entspräche nun sogar den Interessen des Betroffenen die Angelegenheit weiterhin ruhen zu lassen. Ich bitte Sie um Auskunft, ob Sie unserem dringenden Wunsch nach weiterem Aufschub entsprechen können. Der ungarische Notar berichtet am 15.6.2021 über die bevorstehende Schlüsselübergabe. Es liegt nun Gefahr im Verzug, ohne richterliche Genehmigung geht da nichts weiter und wir verlieren Teile unserer Anzahlung. Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen".

Einschub: In Ungarn sind Immobilien unter Familienangehörigen ersten Verwandtschaftsgrads erleichtert und völlig kostenlos zu übertragen.

24.06.2021 Ich erinnere auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt zu geben. Wir haben uns immer beschwert, dass Felix die Leiterin einer Beitreibungsabteilung und nicht eine Familienrichterin zugeteilt wurde. Nun erfahren wir, der Kurator sei kollegial tätig, ich formuliere deshalb: "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie, diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen. Ich kann sie bezogen auf das nun 11 Monate schwebende Genehmigungsverfahren nur bitten zum Abschluss zu kommen. Jede Immobilie wird einmal fertig gestellt und ich melde „Gefahr in Verzug“. Ich darf Sie auch nochmals auf die Lawine hinweisen, die nun im Ablehnungsverfahren 2. Instanz losgetreten wird und nochmals herzlich bitten unsere Agenden freiwillig abzugeben. Felix braucht seinen Vater notwendiger als das Bezirksgericht und Sie sollten schon seit zwei Jahren nach seinem Wohl entscheiden".

28.06.2021 Die Richterin teilt mit, der Anwalt werde nur im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme auf deren Dringlichkeit werde über die noch offenen Anträge nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens entschieden werden. Sie geht nämlich ab 12.7. für drei Wochen in Urlaub.

08.07.2021 Ich übersende der Sekretärin Palffy durch email einen Entwurf der sechs Wahrheitsfragen, die wir bei der nächsten Vorladung an die Frau Richterin stellen wollen.

09.07.2021 Ladung zum Termin 6.8.2021 mit Thema: „Erörterung im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag hinsichtlich der Eigentumswohnung in Budapest“. Wir sehen die Wiederaufnahme einer Agenda die wir durch die Rückziehung unseres Sanierungsauftrags beendet glauben.

13.07.2021 Ich habe die Kanzlei (Sekretärin Frau Pallfy) acht mal angerufen, darunter gab es drei nicht eingehaltene Rückrufversprechen. Meine emails blieben ohne Reaktion es gab keinerlei Schriftverkehr oder Anweisungen. Ich nehme die Sache nun wieder selbst in die Hand und plane im Notfall die Hilfe von Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs zu beanspruchen. Dies teile ich dem Anwalt durch email und Beilage eines neuerlichen eigenen Antrags mit:

20.08.2021 Ich bitte die gegenständliche Vorladung auf unbestimmte Zeit auszusetzen, da die Angelegenheit nach Ablauf der dem Gericht vorliegenden Kaufoption eines Interessenten nicht mehr drängt und erinnere demgegenüber an „Gefahr im Verzug“ und Verlust der Immobilie Mélitó-Park. Noch im Beschluss vom 28.6.2021 hatte die Richterin ohnehin bekannt gegeben: „Über die noch offenen Anträge wird nach rechtskräftiger Erledigung der Anträge auf Ablehnung der nach der Geschäftsordnung zuständigen Richterin verhandelt und entschieden werden“.
Ich wende mich gleichzeitig gegen den immer noch im Hintergrund befindlichen Mag. Trötzmüller mit einer Befangenheitsbeschwerde und überreiche eine umfängliche Dokumentation seiner mangelhaften Befähigung und Tätigkeit.

05.11.2021 Ich erstatte meinen Jahreswirtschaftsbericht. Der Vermögensstatus ist gegenüber dem Beschluss des Gerichts vom 30.12.2020 unverändert, es gab keinerlei Fortschritte. Ich zeige die Schädigung des Betroffenen Felix durch den nun zweijährigen Stillstand nochmals an und verweise in vier Punkten auf Fehlverhalten des Gerichts aus wirtschaftlicher Sicht.

02.12.2021 Am 17.11.2021 erscheint ein illustrierter Artikel im News-Magazin unter dem Titel "Vom Verbot, Millionär zu werden". Die Redaktion hat die Medienstelle des Bezirksgerichts um eine Stellungnahme gebeten. Hier kommt sichtbar die Richterin Fill zu Wort und wiederholt ihre ständigen Beanstandungen ((ON 87, 89, 92, 152 und 111) die allenfalls mit den Ferienwohnungen aber keinesfalls mit der Hauptsache zusammenhängen. Ich widerlege diese Vorwürfe in einem 8-seitigen Schreiben und bitte die Medienstelle (Frau Richterin Mag.a Löbel) der Öffentlichkeit künftig mit objektiven Auskünften zur Verfügung zu stehen.

09.12.2021 Die Frau Richterin hatte mir bei der Sitzung am 9.7.2021 unprotokolliert zugerufen: "Das mir dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken." Sämtliche Schenkungen sind typische Generationenschenkungen und mit einer Niesbrauchsvereinbarung "Zur familiären Nutzung" versehen. Diese kann die Richterin aus formellen Gründen kippen, weil in 2012 auf die Unterschrift eines Kollisionskurators vergessen wurde und richtet damit ein heilloses Durcheinander an. Sie hätte diese aber, im Hinblick auf die langjährige erfolgreiche Praxis, unserem damaligen Antrag folgend auch durch eine nachträgliche Genehmigung heilen können. Ich beantrage eine Präzisierung dieses Zurufs der keinen Sinn mehr macht und Bekanntgabe der Folgen.

03.01.2021 Am 17.12.2021 erging die Ladung von Johann Seidl für den 21.1.2022 mit dem äußerst irreführenden Auftrag, es sollen Kaufverträge vorgelegt werden die ein Fruchtgenussrecht ausweisen. Ein Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer ist nie der Platz für die Vereinbarung eines Fruchtgenussrechts zwischen Schenker und Beschenktem. Wegen der vorgesehenen Verhandlungsdauer von 1 1/2 Stunden ist mit einer Verhandlung des Zurufs vom 9.7.2021 zu rechnen, wobei unklar ist, auf welches Rechtsgeschäft er sich überhaupt bezieht. Ich antworte heute vorbereitend mit dem Hinweis, dass ein Kaufvertrag zwischen Immobilienkäufer und Bauträger keine Niesbrauchsvereinbarung beinhalten kann und das verwechselt wird mit einem Registerantrag. Wir legen durch die familiäre Identität keinen Wert auf eine Registrierung, die den wirtschaftlichen Umgang mit dem Objekt nur erschweren kann. Voraussetzung einer Verbücherung wäre außerdem die Gültigkeit der Nutzungsvereinbarung die das Gericht bestreitet. Was soll diese ganze realitätsferne und einem Familienleben abträgliche Diskussion, es muss Vater und Mutter doch überlassen sein ihr Nutzungsrecht auf geschriebenes Ehrenwort zu gründen. Das ungarische Finanzamt hat jedenfalls nichts dagegen.

17.01.2022 Johann Seidl ist also für den 21.1.2022 zu einer Anhörung geladen für die 1 1/2 Stunden Dauer vorgesehen sind. So ein Marathon übersteigt seine Kräfte und ich beantrage, dass meine Frau Sylvia Seidl zu meiner Unterstützung zugelassen wird. Ich argumentiere auch mit deren Informationsbedürfnis, wegen meines greisen Alters ist sie die eigentlich Betroffene gerichtlicher Maßnahmen, deren Inhalt ihr endlich erläutert werden soll. Die von uns gewünschten Gegenstände beantragen wir in einem 5-seitigen Schreiben. Wegen brisanter Themen und negativen Erfahrungen aus der bisherigen Protokollführung bitte ich den Herrn Präsidenten des Landesgerichts und den Herrn Vorsteher, die Sitzung auch amtsseitig mit einem Zeugen (Praktikanten etc.) zu begleiten. Wir können erstmals die Frau Richterin unter Zeugen mit unprotokollierten Aussagen seit der ersten Einvernahme im September 2019 konfrontieren und bringen auch eine akustische Aufnahme der damaligen Sitzung mit, um deren Zulassung im Interesse der Wahrheitsfindung wir bitten wollen. Aufgrund eines Lapsus in der Vorladung, Thema sei "die Eigentumswohnung" in Budapest argumentierten wir in Richtung der beantragten Wohnung im Mélitó-Park und waren auch nur darauf vorbereitet.

21.01.2022 Wegen neuer Erfahrungen aus der vorangegangenen Sitzung, wo die Frau Richterin die Ansprache als "liebe Frau" als Beleidigung protokolliert, ihren Zuruf "Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken" aber nicht, haben wir die Anwesenheit eines amtlichen Zeugen gefordert. Anwesend ist ein Rechtsanwalt Trötzmüller, auch das ist uns recht und es wird tatsächlich wortwörtlich protokolliert. Unser Themenvorschlag vom 17.1.2022 wird vollständig unterdrückt. Die Richterin ermittelt mit bohrenden Fragen den Schuldigen für Bild- und Textveröffentlichungen in den Blättern News und Kleine Zeitung und auf den Websites des im Gründungsstadium befindlichen Vereins "Exklusivkreis transitäre Erwachsenenvertretung" www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org. Sie überlegt hier eine Strafanzeige. Die Veröffentlichung von Bildern nicht entscheidungsfähiger Personen sei absolut verboten und genehmigungsfeindlich. Ich durfte erwidern, dass auch ich eine Strafanzeige erwäge, wenn 4 Jahre nach dem ersten Antrag und zwei Jahre nach Antrag bei der Richterin nicht endlich ein medizinischer Gutachter bestellt wird, der den Therapeutischen Bedarf einer Ferienwohnung für den Epileptiker Felix beurteilt. Unser Verfahren hat einen Umfang und eine Irrationalität erreicht, die ohne journalistische Übersetzung der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich ist. Unsere Veröffentlichungen im Web haben dokumentarischen Wert und dienen der Erstinformation von jetzt anzusteuernden Helfern. Von der Richterin korrekt bewertet, böten sie auch ihr einen idealen Zugang zum Verständnis der Eltern Seidl, die glauben als Wirtschaftsakademiker und graduierte Sozialhelferin ideale Erwachsenenvertreter zu sein. Sachliche Einsprüche gegen die Darstellung würde ich gerne annehmen und korrigieren, denn ich habe kein Interesse an einer schiefen Berichterstattung. Mein Heroldseid kommt an den der österreichischen Richter heran, gebietet aber auch das offene Visier: Am 16.02.2021 reichte ich daher die geplante Veröffentlichung bei der Richtervereinigung, Frau MMag. Dr. Ilse Koza zur Durchsicht ein und gab bekannt, das Gericht künftig als Folterkammer und unseren Sohn Felix als Justizopfer zu bezeichnen. Für die heutige Veranstaltung waren 1 1/2 Stunden vorgesehen. Die Richterin bestätigt die widersprüchliche Themenangabe in der Einladung und schwenkt trotzdem auf einen Gegenstand, der in der Dringlichkeit ganz hinten rangiert, nicht zu erwarten und daher auch nicht vorbereitet war.

Der anwesende Rechtsanwalt weist sich nach 15 Monaten Abstinenz als besorgter Kollisionskurator im Schenkungskonflikt um die Budapester Ertragsimmobilien aus. Den seiner Bestellung zugrunde liegenden Antrag haben wir längst zurückgezogen und seine Ablösung wegen Befangenheit, Untätigkeit und erwiesene Inkompetenz verlangt. Der Anwalt blamiert sich vor den Anwesenden derart, dass er lauten Beifall erntet. Er gab seine Meinung bekannt, man könne den Schenkungsvertrag in bestehender Form akzeptieren, es sollte halt eine Bestimmung angefügt werden, wonach der elterliche Nießbrauch begrenzt wird auf die Zeit der Wohnung in ihrem Haushalt. Die Frau Richterin verwies ihn darauf, diese Begrenzung sei bereits Inhalt des Vertrags, nämlich in Punkt 4. Mag. Trötzmüller blätterte daraufhin den dreiseitigen Vertrag auf und nahm Kenntnis vom Inhalt. Der Kurator hat nach 17 Monaten seiner Tätigkeit den Vertrag noch nicht einmal gelesen, den er kuratieren soll und nach eigener Aussage eigentlich in bestehender Form bestätigen würde. Ich habe laut vernehmlich Beifall gegeben um die Anwesenden Frau Richterin Mag.a Theresia Fill und Frau Sylvia Seidl auf diese Szene aufmerksam zu machen. Eine Protokollierung ist nach schon bekanntem Muster unterblieben. Die Richterin ist sichtbar wieder im Besitz unserer Akte, unser Ablehnungsantrag ging also ins Leere. Felix begegnet somit weiterhin dem Schrecken ohne Ende und bevorzugt wie seine Eltern nun ein Ende mit Schrecken, wir werden durch eine Wiederholung an unseren Antrag vom 15.9.2020 auf Entscheidung nach Aktenlage erinnern.

24.01.2022 Wir beantragen bezüglich der zurückliegenden Schenkungen von ungarischen Immobilien des DKfm. Johann Seidl an seinen minderjährigen und folgend beeinträchtigten Sohn Felix Massimo Seidl wegen fehlender, beziehungsweise unzutreffender pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, die Nichtigkeit auszusprechen. 2 Jahre mit Frau Richterin Mag. Fill haben bewiesen unter dieser Richterin ist das Vermögen von Felix nicht zu verwalten und wir folgen mit unserem Antrag exakt dem Präjudiz der Richterin vom 19.9.1919, wenigstens diese Entscheidung dürfte also schnell gehen. Die Familie kann ihr Immobilienvermögen das durch die Verfahrensdauer in den Strudel von Corona-Folgen und Inflation geraten ist nun freihändig zu sanieren und dem Betroffenen spätestens im Testament des greisen Vaters wieder zuschreiben, was die Formalien angeht, hat man gelernt.
Wir erinnern das Gericht nochmals an die Entscheidung des Ablehnungsantrags gegen Herrn RA Mag. Trötzmüller vom 20. August 2021 und ergänzen das Vorbringen mit den jüngsten Lapsus vor Richterin und applaudierendem Publikum.

25.01.2022 Ich fordere den Herrn Rechtsanwalt Trötzmüller direkt auf, seiner Kanzlei und dem Gericht bevorstehende Weiterungen zu ersparen, indem er den Auftrag vom 31.08.2020 spontan und mit Bedauern zurücklegt.

26.01.2022 RA Trötzmüller benimmt sich mir gegenüber schlecht am Telefon, mit seinem Bedauern ist nicht zu rechnen.

16.02.2022 Ich wurde mit meinen 80 Jahren heute 1 1/2 Stunden verhört. Die Richterin stellt nur vorbereitete Fragen und protokolliert nun wörtlich, was ich auf meine zahlreichen Beschwerden über inhaltsferne Protokollierung zurückführen darf, mich aber sehr belastet. Es werden Sachen außer Thema aufgeworfen, auf die ich nicht vorbereitet bin. Ich muss im Stehgreif argumentieren. Gegen Ende bekomme ich keine Luft mehr, versuche die Maske zu lockern. Die Richterin befiehlt mir, die Nase zu bedecken obwohl wir einen Abstand von 6 Metern haben und sie hinter Glas sitzt. Ich bin dreimal geimpft. Ich bekomme Herzzustände und muss abbrechen, trotzdem soll ich gleich noch einen Ersatztermin vereinbaren. Was soll die Hast in Angelegenheiten, die seit 2 Jahren lagern und längst abbestellt wurden. Ich verweise dem gegenüber wieder auf die äußerste Dringlichkeit einer Genehmigung für das Vorhaben Mélitó-Park, weil ich mangels Pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung die für Felix reservierte Immobilie allein kaufen muss und die letzte Möglichkeit, sein Sparbuch anzulegen verloren geht. Zur Erhärtung lege ich die grundbücherliche Vormerkung von Felix und meinen bereits vorbereiteten Einzelantrag an das Grundbuchamt vor. Die Immobilie ist durch Vorschüsse aus meinem Konto vollständig bezahlt worden. Am 21.1.2022 hat mir die Richterin eine Strafanzeige wegen der ihr unangenehmen Presseartkel in NEWS und KLZ angedroht. Es kam nochmals der diesbezügliche Auftrag an Herrn Dr. Sacher zur Sprache und ich habe angekündigt, vice versa die Frau Richterin wegen Körperverletzung zu klagen, wenn der Sachverständige nicht auch zur gesundheitlichen Beeinträchtigung von Felix durch die abrupte Wegnahme seines 9 Jahre gewohnten Freizeitdomizils, unserem diesbezüglichen Feststellungsantrag vom 22.9.2020 mit Ergänzung vom 7.2.2022 und der weitergehenden Verweigerung sprechen darf. Das 10-seitige Protokoll ist ein Schlüssel zum Verständnis der 2 1/2 jährigen Auseinandersetzung um das gesundheitliche und materielle Wohl von Felix Seidl. Das war nicht Alles, die Richterin erklärt, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts.

17.02.2022 In den drei zurückliegenden Sitzungen hat die Richterin ihr Programm mit vorbereiteten strategischen Fragen abgespult und unsere jeweiligen Dringlichkeitsanträge unter den Tisch gekehrt. Trotz meiner aufgetretenen Herzschwäche besteht die Richterin auf einer weiteren Veranstaltung und protokolliert diese Forderung. Es formulieren sowohl meine Frau als auch ich getrennte Erklärungen zum nächsten Protokoll. Ich frage nochmals ob die Richterin bereit ist die Investition in ein Penthouse im Mélitó-Park, als letzte Chance für die Anlage des Sparbuchs von Felix, sofort zu genehmigen und dazu den zur Unterstützung des Bilderverbots bereits beauftragten Neurologen ergänzend zur Gesundheitsschädigung von Felix zu hören, die ihm durch den 4-jährigen Entzug seines Sehnsuchtsorts in Ungarn zugefügt wurde. Die Richterin reagiert mit Ablehnung des Begehrens am 28.2.2022.

28.02.2022 Die Anträge, den Erwerb einer Eigentumswohnung im Budapest Mélitó-Park für den Betroffenen gemeinsam mit DKfm. Seidl pflegschaftsbehördlich zu genehmigen werden abgewiesen.

28.03.2022 Wir haben am 20.8.2021 die Stornierung des gerichtlichen Auftrags an den Kollisionskurator Trötzmüller unter Anderem wegen Untätigkeit beantragt und am 24.1.2022 mit Nachreichung neuer Begebenheiten daran erinnert. Der Anwalt hat eine Stellungnahme abgegeben, seine 20-monatige Untätigkeit bemäntelt er damit, er müsse noch Einblick in die Grundbuchauszüge und sonstige ungarische Dokumente nehmen. Dieser Wunsch hatte bereits vom 10. bis zum 24.6.2021 zu einer Korrespondenz zwischen ihm, mir und der Richterin geführt. Alle bis dahin geforderten Unterlagen befanden sich nämlich beim Akt. Die Richterin hat, gegen unseren vorangegangenen Antrag, die Bestellung eines Fachkollegen in Exekutionssachen vorgenommen, diesen unzureichend beauftragt und nicht mit den notwendigen Informationen versorgt. Ihr hätte auch die exzessive Bearbeitungsdauer auffallen müssen, zumal wir diese unter Schadenshinweis fortlaufend angemahnt haben. Ich habe die Richterin daher in dieser Annullierung als befangen angesehen und diesen Umstand dem Herrn Vorsteher am 9.2.2022 in einem ausführlichen Bericht bekannt gegeben. Dieser wies den Hinweis als rechtsmissbräuchlich zurück. Die Richterin behält diesen Vorgang und bescheidet "Der Antrag des DKfm. Seidl auf "Zurücknahme der Bestellung des Mag. Trötzmüller zum Kollisionskurator" wird abgewiesen.

28.03.2022 Beschlossen wird, eine Dolmetscherin der ungarischen Sprache mit der Übersetzung einer Anforderung an das ungarische Grundbuchamt zu beauftragen. In welcher Sache geht nicht hervor, es handelt sich jedenfalls um eine verspätete Aktion, denn alle unsere Anträge liegen mehr als 2 Jahre zurück. Diese neue unkalkulierbare Verzögerung dient sicher nicht dem Wohl von Felix Seidl und verstärkt den Eindruck dass hier eine Aversion ausgetragen wird.

06.04.2022 Antrag auf Rekurs der Beschlüsse des Bezirksgerichts vom 28.3.2022 und Ausspruch der Enthebung des Mag. Trötzmüller als Kollisionskurator wegen Bestellung ohne formellen Auftrag und Fristsetzung, Untätigkeit und Befangenheit aus der Sicht der Betroffenen. Wir geben auch unserer Verwunderung Ausdruck, dass entgegen der Hemmung durch unseren erneut aufrechten Ablehnungsantrag, die Richterin eine nach der 18-monatigen Unterdrückung nicht mehr eilige Sache aufnehmen und entscheiden darf.

14.07.2022 Ladung an Vater, Mutter, Kind für den 5.8.2022. Thema: Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich und Enthebung Mag. Trötzmüller. Der Untätigkeit des gegen unseren Antrag eingesetzten Kollisionskurators Trötzmüller hat die Richtern 2 Jahr lang zugeschaut. Von dem neuen Funktionär finden wir nur er ist wie bereits Trötzmüller in Forderungseintreibung und Insolvenzrecht, also im näheren Umfeld der Beitreibungsrichterin Fill tätig und findet sich wie dieser nicht auf der Liste der "ErwachsenenvertreterInnen, Kuratoren und Kuratorinnen" der Anwaltskammer.

21.07.2022 Äußerung an den Herrn Gerichtsvorsteher. Ich berichte über eine Einlassung des Rechtsmittelrichters Dr. Kerschbacher vom 4.5.2022, beklage die ungehörige Verfahrensdauer und den bald 3-jährigen Entzug der Ertragsimmobilien in Budapest mit ausführlicher Begründung. Ich profitiere von der vertretungsweisen Zuständigkeit der Familienrechtsexpertin Mag. Löbel. Ich verweise auf die besondere Dringlichkeit einer Entscheidung im Hinblick auf die geplante Ablösung meiner Person durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

02.08.2022 Mehrere Konsultationen ergeben, dass ich mangels jeweiliger Genehmigungen nach wie vor Eigentümer aller dem Sohn zugedachten Immobilien bin und ich wiederhole den Antrag, dies auch auszusprechen. Ich ersuche um umgehende Bestätigung meines Eigentums. Wir haben mit dieser Erinnerung alle Malversationen des Pflegschaftsgerichts auf "Null" gestellt, folgen dem richterlichen Präjudiz vom 20.9.2019, dem Ergebnis des gerichtlichen Vermögensstatus, der Rechtsauffassung von RA Mag.a Aspernigg und hoffen auf eine rasche Entscheidung. Ob die Frau Richterin dann bleibt oder nicht ist gleichgültig, ich habe mit ihr nichts Wesentliches mehr zu tun.

05.08.2022 Felix erhält eine Aufstellung über Gerichtsgebühren. Er ist ohne verfügbare Barschaft. Hier finden sich überwiegend Gebühren aus Abweisungen die bis zu 2 1/2 Jahre zurückliegen und durch unzutreffende Rechtsmittelbelehrungen verursacht sind. Zur Kontrolle begehre ich Akteneinsicht via email. Die Richterin reagiert mit Schreiben vom 8.8.2022, sie nehme keine emails entgegen. Die bevorstehende Pfändung von Felix geschieht auf kurzem Weg, befindet er sich doch in der gemischten Abteilung für Pflegschaftssachen und Beitreibung des Bezirksksgerichts. Übrigens finde ich in der Gerichtsgebührenordnung eine weitere Ungleichbehandlung von Minderjährigen und beeinträchtigten Menschen. Erstere genießen ein generelle Gebührenbefreiung.

19.10.2022 Wir wenden uns mit einem detaillierten Beistandsgesuch an den Herrn Vorsteher bzw. seine Vertretung das auch handlich in digitaler Form angeboten wird. Das Beistandsgesuch im Detail

24.10.2022 Die Richterin hat eine weitere Anfrage an das ungarische Grundbuchamt gerichtet und die Sache kostenpflichtig übersetzen lassen. Das Grundbuchamt schreibt zurück, die Akten wären wegen einer Überschwemmung nicht mehr greifbar. Tatsächlich sind durch die Verfahrensverzögerung 10 Jahre vergangen und ist Verjährung aller Rechtsakte in Ungarn eingetreten.

11.11.2022 Mein dritter Jahreswirtschaftsbericht als Erwachsenenvertreter in materiellen Angelegenheiten von Felix. Zugleich voraussichtlich mein Letzter. Mein Status über Einkommen und Vermögen des Betroffenen ist kurz und bündig, weil sich auch in der dritten Berichtsperiode nichts geändert hat und der amtliche Status laut Protokoll vom 30.12.2020 weiterhin Gültigkeit besitzt. Mein Resümee im Schlusssatz des Berichts: "Verfahren sollten geführt werden, RichterInnen erwas richten und das Bild des Betroffenen stets vor Augen haben."

02.12.2022 Unser Jahreswirtschaftsbericht zum 1.11.2022 wird bestätigt. Dieser weist Felix als praktisch mittellos aus und ist als Anlage zum Brief an die Frau Hofrätin zu lesen. Brief an die Frau Hofrätin

05.12.2022 Das Finanzamt verlangt eine Erklärung über unsere ausländischen Einkünfte. Seit dem 20.9.20129 hängen diese in der Luft und niemand weiß, wem sie zustehen. Ich bitte die Frau Richterin um Klärung dieser Frage.

07.12.2022 Die Frau Richterin nimmt Stellung zur Anfrage des Finanzamts. Die Prüfung ob dieser Erwerb zu bewilligen ist oder nicht sei noch nicht abgeschlossen. "Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden."

16.12.2022 Ich hatte die ungeordnete Verfahrensführung und die daraus resultierende ungehörige Belastung von Felix mit Rechtsmittelkosten, Sachverständigenhonoraren, Übersetzungsdiensten, Honorar des überflüssigen Kollisionskurators und Vorschussbegehren des nun folgenden gerichtlichen Erwachsenenvertreters beanstandet. Die Richterin schickt uns einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Zynismus, vor einem Jahr wurde uns Verfahrenshilfe zugestanden, den Bescheid bekämpfte die Richterin beim Revisor des Oberlandesgerichts.

05.01.2023 Unser Antrag vom 5.12.2022 einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter nach Vorschlag durch die Rechtsanwaltskammer zu bestellen und die Befangenheit von RA Levovnik werden in 1. Instanz zurück- bzw. abgewiesen. Ich überbringe die Sache der Kanzlei Levovnik.

05.01.2023 Der Antrag vom 27.12.2022 auf nachträgliche Genehmigung des bereits abgeschlossenen Erwerbs einer Penthouse-Wohnung in Budapest wird zurück- bzw. abgewiesen. Ich überbringe die Sache der Kanzlei Levovnik.

05.01.2023 Der Antrag vom 3.1.2023 auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen Trötzmüller und Entscheidung des offenen Antrags vom 23.10.2019 auf Genehmigung einer Ferienimmobilie in Bad Heviz wird zurück- bzw. abgewiesen.

09.01.2023 Die Entscheidung unseres Rekursbegehrens vom 19.9.2022 erging am 17.11.2022 ist zum Glück unvollständig und wir können dem Landesgericht einen "Nachschlag" liefern. Darin weise ich das Obergericht auf neue Tatsachen und wieder auf die Interessenlage (sein vielzitiertes Wohl) unseres Sohnes hin: Ich werde nicht müde, der aktuell zuständigen Frau Richterin Mag.a Fill zu erklären, dass egal was sie verfügt, sich das Eigentum von Felix in trockenen Tüchern befindet und dem unter ihrer Vorgängerin Frau Richterin MMag. Anna Leitsberger ab dem 7.8.2018 legal hergestellten Bestand entspricht. Nach 3-jährigem Stillstand der Bearbeitung und den zwischenzeitlich eingetretenen Krisen ist dieser Bestand notleidend. Zum Fortgang gibt die Frau Richterin am 7.12.2022 dem Finanzamt folgende Auskunft: „Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden.“
Anstelle der teuren und verspäteten Umtriebe sollte sich das Gericht mit seiner eigenwilligen und in Ungarn anders lautenden Interpretation der Genehmigung vom 22.4.2010 auseinandersetzen, die uns von ihr am 20.9.2019 mit der Aussicht auf Nichtigkeit unserer Schenkung vorgetragen wurde. Wir hatten angesichts der Folgen ein Überdenken am 8.6.2020 beantragt und bis zum 3.7.2020 in einer umfänglichen Korrespondenz auch mit dem seinerzeitigen Verfasser dieser Genehmigung angemahnt. Nichts anderes war auch Gegenstand unseres wiederholten Antrags vom 24.1.2022 nämlich die schlichte Entscheidung nach österreichischer Aktenlage nachdem unsere zahlreichen Anträge auf nachträgliche Heilung unserer Verträge gescheitert sind. Ich wäre danach von Zwängen befreit für meinen Sohn als Treuhänder nach Zivilrecht tätig.
Angesichts der unerwarteten Folgen ziehen wir den Antrag vom 24.1.2022 zurück und verlangen im Gegenzug die Abbestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Das Rechtsmittelgericht sieht diesen nun zurückgezogenen Antrag in seiner Rekursentscheidung zu ON 336 ursächlich für eine Interessenkollision zwischen Eltern und Kind und begründet damit meine Ablösung als gesetzlicher Erwachsenenvertreter. Ich habe um diesem Vorwurf zu entgehen diesen Antrag am 3.1.2022 in aller Form zurückgezogen.
Die Ablösung eines familiären Erwachsenenvertreters sollte ein letztes Mittel sein zumal das Gericht im Kern nur den Empfang von Geschenken und keine Untaten bekämpft. Mikroskopische Interessenkonflikte zwischen Eltern und Kind sollten im Einzelfall einer geordneten Kollisionskuratur obliegen.
Diese Ablöse begleitet der goût einer Retourkutsche für die an den Hürden der Prozessordnung gescheiterte Ablösungsbeschwerde gegen die tätige Frau Richterin. Es sollte unserer Verteidigung zugutekommen, dass wir dem fünften ablehnenden Beschluss des Herrn Vorstehers nicht weiter mit einem Rekurs begegnen.
Bleibt noch der kurze Hinweis auf unser ansonsten geordnetes Familienleben und seine langjährige Störung durch eine verärgerte Richterin und nun einen weiteren gerichtlichen Funktionär ihrer Wahl, dessen Kosten unser Sohn ohne Zugriff auf seine geschützte Vermögenssubstanz nicht leisten kann.
Die Gerichte werden nicht umhin kommen amtswegig die Frage zu klären wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen, sondern vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte (vgl. EF 138.689 mwN; RIS-Justiz RS0117813; 3 Ob 174/13w; LG Klagenfurt u.a. zu 4 R 110/22a).
Die Entscheidung zu ON 336 nimmt 5-mal auf das Wohl des Betroffenen Bezug, eine Vokabel die wir bislang in keinem Beschluss des Bezirksgerichts finden. Hierzu bleibt anzumerken, dass der Betroffene, sollte ihm mein Geschenk einmal zugesprochen werden, nur den Torso eines gesamt aus sechs Einheiten und Garagen bestehenden Objekts besitzt, das ihm der 82-jährige Vater testamentarisch zugesprochen hat. Diese Verfügung kann unter den Risiken seiner Fremdverwaltung durch einen Klagenfurter Juristen nicht eingehalten werden.
Wir fordern von den Gerichten nur die Einhaltung der Grundrechte unseres Sohnes, residuale Gesundheit, wirtschaftliche Inklusion und den Schutz unserer Familie. Unser Anliegen ist mit der Abteilung 1A des Landesgerichts an der Spitze der Kärntner Justiz angekommen. Es muss doch aus dieser Position möglich sein, spätestens nach dem Wegfall ihrer hauptsächlichen Begründung, diese unselige Ablösung von uns familiären Erwachsenenvertretern bester Qualifikation und Absicht durch eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei zu unterbinden und konstruierte Ineressenkonflikte mit der Beauftragung von Kollisionskuratoren im Einzelfall auszuräumen.

10.01.2023 Das gesperrte Sparbuch unseres Sohnes mit einem Guthaben von 71.000 € wird ständig angegriffen. Die Richterin gestattete uns Eltern jährliche Abhebungen von 10.000 € und den Kauf eines Automobils. Ich habe die Barschaft dagegen verteidigt. Sie ist Zwischenliquidität eines Immobilientauschs und im vollen Betrag für die Ersatzbeschaffung verplant. Sie ist typisches Bestandsvermögen und für den Beeinträchtigten substanzgeschützt gleich einer materialisierten Immobilie. Abhebungen von uns Teuhändern wären im Innenverhältnis eine Unterschlagung. Wir baten deshalb um Stundung bis der neue Erwachsenenvertreter die Verantwortung übernimmt. Der Stundungsantrag wird von der Einbringungsstelle zurückgewiesen und eine Vollstreckung angedroht. Deren Durchführung liegt in einer Hand bei der kombinierten Pflegschafts- und Beitreibungsabteilung.

18.01.2023 Wir Eltern erhalten Auszug aus dem Vertretungsverzeichnis mit Verlängerung die Erwachsenenschutzvertretung für Felix Massimo Seidl im bisherigen Umfang und für die weitere Dauer von 3 Jahren.

20.01.2023 Ich stelle Strafantrag gegen den Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wegen grober Verletzung der Anwaltspflichten und Leistungsverweigerung gegenüber dem schwer beeinträchtigten Felix Massimo Seidl. Die zweijährige Untätigkeit des zum gerichtlichen Kollisionskurator über Interessenskonflikte in seinem Schenkungsvertrag bestellten und vergeblich um Rechtsbeistand in Gegenständen ON 87, 89, 92, 111, 152, 270 des Verfahrens angerufenen Rechtsanwalts trug maßgeblich zur Verwirrung des Verfahrens und die damit verbundene nachhaltige Schädigung des Wohls von Felix bei. Der Antrag liegt der hohen Staatsanwaltschaft unter Aktenzeichen 16 St 14/23h vor. Die Staatsanwältin Mag.a Lisa Kuschinsky entscheidet am 24.1.2023 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, weil kein Anfangsverdacht besteht.

24.01.2023 Plötzlich gibt es Anfragen bei ungarischen Behörden diese können sich nur auf die Zurücknahme des Antrags vom 23.10.2019 und die Präjudizien vom 20.9.2029, also die Aktenlage, beziehen. Wir durften bisher annehmen, dass die damaligen Festlegungen einer Richterin Substanz hatten, ungarische Konsequenzen und das Wohl des Betroffenen bedacht sind. Bis heute hat weder eine Entscheidung nach erklärter Aktenlage 2019 noch eine Genehmigung der Immobilienschenkung in Budapest laut Antrag 2019 stattgefunden. Die fieberhafte, späte und aus meiner Sicht dilettantische Bemühung 2023 bei ungarischen Behörden und ihre Kostenzuschreibung ist erklärungsbedürftig und ich bitte im Interesse des Kostenträgers Felix um Bekanntgabe von Sinn und Bezug. Das Gericht stellt dilettantische Anfragen und erhält unsinnige Bescheide. Die Übersetzungen werden Felix verrechnet. Das Gericht antwortet am 31.1.2023 mit: Die Anfragen stünden "im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen in Budapest vorliegen oder nicht." Dieses nach 3 1/2 Jahren Bearbeitung!

24.01.2023 Ich übergebe die Beschlüsse vom 5.1.2023 an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter und gebe gleich Einblick in unserer Familienleben an dem er nun teilnehmen möchte: "Felix erlitt in der vergangenen Woche einen Krampfanfall (grand mal) im Dom zu Gemona und wurde nach Zusammenbrüchen in der Tagesstätte an zwei Tagen in die Notfallambulanz des Landesklinikums eingeliefert."

26.01.2023 Zurückweisung unserer Eingabe von 9.1.2023 durch das Rekursgericht (Nun Abbteilung 1A). Unabhängig von der erkannten Unsinnigkeit der Korrespondenz ist Felix zur Zahlung der Übersetzungskosten verpflichtet. Die Nachreichung zu dem Vorgang der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nimmt man nicht zur Kenntnis: "Auch im Außerstreitverfahren steht einer Partei nur eine einzige Rechtsmittelfrist zu." Man bezieht sich auf die vorangehende Rekursentscheidung vom 17.11.2022 in der Sache. Selbst wenn man unsere Eingabe als Revisionsrekurs wertet ist sie verspätet.

14.02.2023 Nachdem die Staatsanwaltschaft der Anzeige gegen Trötzmüller nicht nachgeht bitte ich um Auskunft ob dieser der hohen Staatsanwaltschaft zugetragene Sachverhalt von Amts wegen erhoben werden kann oder einer erneuten Anzeige bedarf. Eine Schuld würde ich aus Laiensicht dem Personalsenat des Landesgerichts zuweisen, welcher die Agenden von Felix nach Herstellung allseitiger Zufriedenheit aus der Zuständigkeit des in Versorgungsfragen versierten Familiengerichts ohne deren Adaptierung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts verwies. Felix wurde deren erstes Erfahrungssubjekt. Die Staatsanwältin antwortet am 15.2.2023 lapidar mit dem nochmaligen Hinweis, es bestehe kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO).

20.02.2023 Wir erhalten die Kostennote über 2.208,06 € des Kollisionskurators zugestellt. Aus der Kostennote geht hervor, dass alle honorarpflichtigen Handlungen nach dem 15.9.2020 stattfanden, also nach dem Termin der vorbeschriebenen Zurücknahme unseres Antrags auf nachträgliche Genehmigung. Über die Berechtigung dieser Zurücknahme wurde beschlussmäßig nie entschieden. Der angeschlossene Schlussbericht hat folgenden Inhalt: "Insbesondere aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des DKfm. Johann Seidl, als bisherigen Erwachsenenvertreter gekennzeichnet durch die Nichtvorlage oder zumindest erheblich verspäteter Vorlage angeforderter Urkunden, wie zB beglaubigter Übersetzungen von Verträgen und Grundbuchsauszügen, sowie oftmaliger Verzögerungen durch von ihm eingebrachte Ablehnungsanträge und Rechtsmittel war eine abschließende Beurteilung und Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Schenkungsvertrages vom 02.08.2011." Bei intaktem Erinnerungsvermögen der Beteiligten bedürfte dieser Vortrag keines Kommentars.

Dazu doch Folgendes: Das Obergericht hat mit Beschluss vom 4.5.2022 auf die Affaire Trötzmüller Bezug genommen. - Die gesamte Kommunikation mit Herrn Mag. Trötzmüller war einseitig. Meine beiden umfäglichen Stellungnahmen (21 und 6 Seiten) blieben ohne Resonanz, ich empfing keinerlei briefliche Nachrichten oder gar Nachforderungen, meine 8 Telefonate blieben bei der guten Frau Pallfy im Vorzimmer hängen, ihrer dreimaligen Rückrufzusage wurde nicht entsprochen. Bei einem Sekundentelefonat am 26.1.2022 hat sich der Kurator schlecht benommen. Es gab außergerichtlich nur einen reichlich verspäteten persönlichen Kontakt am 16.6.2021 bei dem der Rechtsanwalt zwischen Alternativen schwamm und der abwegigen Meinung zuneigte, unser Schenkungsakt sei vorab ein Geldgeschenk und brauche keinen Kollisionskurator. Alle im Vorigen zitierten emails blieben ohne Resonanz. Um dem Gericht dieses zugänglich zu machen beantragte ich die Einziehung unserer Akte aus der Kanzlei Trötzmüller und bitte wieder darum. - Nicht der Kurator aber das Gericht bestellte zweimal Nachfoderungen: Einzeilige Eintragungen im ungarischen Grundbuchauszug konnten nicht gelesen werden und mussten notariall übersetzt werden wir lieferten diese. Das Gericht hatte zweisprachige Kaufverträge in aussagekräftigen Auszügen erhalten und verlangt in der Vorladung vom 17. 12.2021: "zum Termin die Kaufverträge mitzubringen mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen eingeräumt wurde". Diese Einforderung war unsinnig weil ein Fruchtgenussrecht für die Eltern niemals Bestandteil eines Kaufvertrags zwischen Käufer und Bauträger sein kann. Wir brachten fälschlich die Kaufverträge (ungarisch und deutsch) für die Wohnung Mélitó-Park mit, denn wir hatten aus dem Text verstanden es interessiere die Eigentumswohnung und nicht die (3) Eigentumswohnungen in Budapest. Wir durften diese dann vollständig nachliefern. Es gab darüber hinaus keine Anforderungen. Auf Permanentvorwürfe der Frau Richterin aus (ON 87, 89, 92, 152, 111) kann sich der Kurator nicht berufen, weil sich diese auf Ferienwohnungen beziehen und außerdem bekämpft wurden. - Dem Vorwurf von Verzögerungen ist entgegnen, dass sich der Herr Kurator erst mit 9-monatiger Verspätung in Szene setzte. - Beglaubigte Übersetzungen von Verträgen erübrigen sich, weil diese schon 2-sprachig ausgefertigt wurden - Wenn es noch eines Beweises der Lethargie dieses Kurators bedurfte so wurde dieser im Angesicht der Richterin am 21.1.2022 angetreten. Der Kurator erklärte dem Schenkungsvertrag zustimmen zu können, wenn eine Klausel eingefügt wird welche den Fruchtgenuss mit der Dauer der familiären Unterbringung begrenzt. Die Frau Richterin verwies ihn darauf, diese Klausel sei in Ziffer 4. des Vertrags bereits enthalten. Der Kurator blätterte in dem 3-seitigen Vertrag und lieferte keinen weiteren Beitrag zur Unterhaltung. Er erhielt meinen kräftigen Beifall um die Anwesenden einzubinden. Er hatte nach 2 Jahren seines Auftrags noch nicht einmal der Schenkungsvertrag gelesen, den er kuratieren soll. Zuvor schon hatte er gescherzt, die Verwaltung der Immobilien in Ungarn, also ohne Schenkungsvertrag eines Wirtschaftsbetriebs von Felix, wäre mit der Beauftragung eines zweiten Steuerberaters getan.

20.02.2023 Erneute Bitte an den Herrn Gerichtsvorsteher seine Kontollfunktion wahrzunehmen, diesmal mit dem Vorschlag, den Revisor des Oberlandesgerichts wenigstens zur Prüfung der im neuen Jahr ergangenen Beschlüsse einzuschalten. "Ich darf Sie bitten in Kenntnis aller Verwerfungen zu Lasten meines beeinträchtigten Sohnes Felix bis hin zur Oktroyierung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und vor der akuten Plünderung auch noch seiner Barschaft die ihm gebührende Revision des Verfahrens und der allein seit Jahresbeginn zugegangenen 20 Gerichtsentscheidungen zu beantragen".

20.02.2023 Beschluss über weitere Übersetzungskosten der Gerichtsdolmetscherin in Graz. "Die Beiziehung der Dolmetscherin war erforderlich, weil amtswegig zu prüfen ist, ob die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit drei Eigentumswohnungen in Budapest pflegschaftsbehördlich zu genehmigen sind oder nicht." Unser Antrag auf nachträgliche Genehmigung stammt vom 23.10.2019 (!) und wurde von uns am 15.9.2020 wegen mangelnder Bearbeitung zurückgezogen. Mangels rechtzeitiger Bearbeitung sind 10 Jahre überschritten und Rechtshandlungen in Ungarn verjährt. Die Antwort des ungarischen Grundbuchamts, angefragte Unterlagen seien durch Überschwemmung untergegangen spricht Bände. Mit unsinnigen Übersetzungen also wird die gesperrte Zwischenliquidität aus dem Tausch der Ferienwohnung belastet, mit schon sichtbaren Folgen für deren Reinvestition.

24.01.2023 Plötzlich gibt es Anfragen bei ungarischen Behörden diese können sich nur auf die Zurücknahme des Antrags vom 23.10.2019 und die Präjudizien vom 20.9.2029, also die Aktenlage, beziehen. Wir durften bisher annehmen, dass die damaligen Festlegungen einer Richterin Substanz hatten, ungarische Konsequenzen und das Wohl des Betroffenen bedacht sind. Bis heute hat weder eine Entscheidung nach erklärter Aktenlage 2019 noch eine Genehmigung der Immobilienschenkung in Budapest laut Antrag 2019 stattgefunden. Die fieberhafte, späte und aus meiner Sicht dilettantische Bemühung 2023 bei ungarischen Behörden und ihre Kostenzuschreibung ist erklärungsbedürftig und ich bitte im Interesse des Kostenträgers Felix um Bekanntgabe von Sinn und Bezug. Das Gericht stellt dilettantische Anfragen und erhält unsinnige Bescheide. Die Übersetzungen werden Felix verrechnet. Das Gericht antwortet am 31.1.2023 mit: Die Anfragen stünden "im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen in Budapest vorliegen oder nicht." Dieses nach 3 1/2 Jahren Bearbeitung!

20.02.2023 Beschluss über weitere Übersetzungskosten der Gerichtsdolmetscherin in Graz. "Die Beiziehung der Dolmetscherin war erforderlich, weil amtswegig zu prüfen ist, ob die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit drei Eigentumswohnungen in Budapest pflegschaftsbehördlich zu genehmigen sind oder nicht." Unser Antrag auf nachträgliche Genehmigung stammt vom 23.10.2019 (!) und wurde von uns am 15.9.2020 wegen mangelnder Bearbeitung zurückgezogen. Mangels rechtzeitiger Bearbeitung sind 10 Jahre überschritten und Rechtshandlungen in Ungarn verjährt. Die Antwort des ungarischen Grundbuchamts, angefragte Unterlagen seien durch Überschwemmung untergegangen spricht Bände. Mit unsinnigen Übersetzungen also wird die gesperrte Zwischenliquidität aus dem Tausch der Ferienwohnung belastet, mit schon sichtbaren Folgen für deren Reinvestition.

11.04.2023 Wir erhalten Lastschriftanzeige für die Übersetzung eines Amtshilfebegehrens an das ungarische Grundbuchamt und wundern uns über die späte Aktion, die ordentlich vor dem Präjudiz vom 20.9.2019 hätte stattfinden sollen, spätestens aber nach dem Antrag meiner Gattin vom 23.10.2019, nach welchem sich das Gericht in einer sehr komfortablen Lage befand: Dem Präjudiz der Nichtigkeit der Schenkung aus der Sitzung vom 20.9.2019 hatte sie zugestimmt und eine genehmigungsfreie Ersatzlösung vorgeschlagen. Der bei dieser Sitzung erörterten Variante zwei hat sie widersprochen, denn nach dieser hätte Felix einen riskanten Wirtschaftsbetrieb erworben. Gleichzeitig beantragte Sie den logischen Weg einer nachträglichen Genehmigung der Schenkung und unseres Schenkungsvertrags. Dafür sprachen die seit 2011 enorme Wertsteigerung der Budapester Objekte und die dort eindeutigen Eigentumsverhältnisse.
Die Frau Richterin verfolgte nach deren zweijähriger Lagerung immer noch beide Anträge, indem Sie mit Beschluss vom 31.8.2020 einerseits eine Kollisionskuratur des Schenkungsvertrags beauftragte und mit Status vom 20.9.2019 die Enteignung unseres Sohnes bestätigt: „Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10,00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124).“ Erklärungsbedürftig aber ist, warum das nun gestellte Amtshilfeersuchen nach dreieinhalb Jahren und Eintritt der 10-jährigen Verjährungsfrist auf den Weg gebracht wurde. Die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage ist lesenswert.

04.05.2023 Wir bekämpfen die permanente Schutzbehauptung, dem Gericht oder seinen Funktionären hätten notwendige Unterlagen nicht vorgelegen. Hiergegen haben wir uns bereits in Sachen der Ferienwohnungen am 20.8.2021 gewendet. (Ausführlich zitiert in dieser Chronologie) und stellen nun auch in Sachen der Ertagsimmobilien "Antrag auf Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien „nicht zu erlangen“ gewesen."

09.05.2023 Die Immobilien hängen in der Luft. Unsere Anfrage vom 27.04.2023 über den weiteren Ablauf der Verwaltungsroutine beantwortet die Richterin kryptisch mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit eines leider unsichtbaren Vertreters. Wir verbleiben ratlos.

17.05.2023 Wir konfrontieren das Gericht mit der anstehenden Routine: "Ich darf Ihnen gleich zwei dringend anstehende Notwendigkeiten bekannt geben. Alle Mieter von Felix sind seit 2 Monaten mit Betriebskosten im Verzug und müssen gemahnt werden. Im Appartement F 1 4 1 ist der Küchenboden auszutauschen und der Mieter Krisztian Pesti wartet auf einen positiven Bescheid." Ich füge die Mieterliste mit allen nötigen Informationen bei und habe die Anteile von Felix angekreuzt, die (ohne Garagen) zu verwalten sind.

30.05.2023 Das Gericht besitzt nur Kopien und möchte nun die Besitzurkunden aus 2011 im Original. Wir schreiben: "Es kann nur verwundern, dass Sie nach dreieinhalb Jahren immer noch Informationen suchen, die Sie vor dem Ausspruch Ihrer Präjudizien vom 20.9.2019 gebraucht hätten, spätestens aber mit dem auf diese Bezug nehmenden Antrag meiner Gattin vom 23.10.2019 erhielten". "Die Urkunden haben konstitutiven Wert und zeigen nach 12 Jahren bereits Spuren der Zeit. Felix kann Ihnen diese Dokumente nur direkt, gegen persönliche Quittung und beglaubigter Ausfertigung von Duplikaten aushändigen. Dazu bitten wir um die Bekanntgabe eines Besuchstermins jeweils nach 14 Uhr. Es sei darauf verwiesen, dass diese Originale dem Gericht keine neuen Erkenntnisse vermitteln, da zweisprachige Kopien (auszugsweise) bereits am 4.11.2019 und vollständig am 1.2.2022 eingereicht wurden".

21.06.2023 Protokoll der Sitzung vom 6.6.2023. Zum Gegenstand ist das Protokoll leer, beschreibt im Wesentlichen die bei der verordneten Einziehung der Besitzurkunden aufgetretene Unsicherheit des Gerichts. Vater und Sohn haben die Sitzung nach 40 Minuten verlassen, die dann für weitere 50 Minuten mit Mag. Levovnik in Klausur fortgesetzt wurde. Das Protokoll habe ich wegen verwirrenden Festlegungen zur Übernahme von Gerichtskosten nicht unterschrieben. Die Besitzurkunden von Felix (historische zweisprachige Kaufverträge und Grundbuchauszüge für Liget Park und Mélitó-Park) wurden am Folgetag der Kanzlei Levovnik überbracht.

28.06.2023 Felix hat laufende Mietverhältnisse zu verwalten. Mir fehlt nach der Löschung im Vertretungsverzeichnis jede Legitimation. War noch mit Schreiben vom 13.4.2023 und 9.5.2023 dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter die Vermögensverwaltung ausschließlich zugeschrieben so rudert die Frau Richterin nun zurück und beschränkt den Umfang der gerichtlichen Verwaltung des Vermögens auf Akte "im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen durch Felix Seidl" in den Jahren 2009 und 2012. Sie bestätigt neuerlich, ohne die Ursachen zu erwähnen, dass nach vierjähriger Verfahrensdauer weder der Erwerb noch die Vermietung aller Immobilien des Felix Seidl genehmigt wurden.

21.08.2023 Wir stellen erneut einen Protokollbereinigungsantrag bezogen auf die Sitzung vom 20.9.2019: "Sie verantworten immer noch das Wohl des Felix Massimo Seidl das in einer geordneten selbstbestimmten Familie, gesicherten Existenz und konsequenten Therapien besteht. Über allen Formalien ist das ein Menschenrecht. Vor Kurzem musste ich unseren Vermögensverwalter fragen, wovon Felix Massimo Seidl eigentlich lebt. Wir bedanken uns jedenfalls für die, wenn auch späte, ausführliche Begründung der zweiten Ablehnung unserer Protokollbeschwerde am 5.1.2023. Alle dort beschriebenen Kriterien treffen wenigstens auf Punkt 1. unseres Begehrens, also das grundlegende Protokoll der Sitzung vom 20.9.2019 zu. Da uns durch Untätigkeit des gerichtlichen Vermögensverwalters ein Rechtsmittel verloren ging, beantragen wir erneut die Potokollbereinigung dieser Sitzung. Unabhängig davon haben wir zwei Feststellungsanträge eingebracht die sich ebenfalls mit Wahrheitsfragen befassen um deren Bearbeitung wir höflich bitten.

13.10.2023 Mag. Levovnik gibt auch bekannt, von der Notarin und Verfasserin der drei Kaufverträge vom 29. August 2011 Duplikate angefordert und erhalten zu haben. Es werden auf Kosten von Felix Doubletten erzeugt. Die Erwachsenenvertreterin hatte die Originale aller uns verfügbaren Dokumente zu der ersten Einvernahme am 20.9.2019 in der Aktentasche mitgebracht und im dort übergebenen Lebenssituationsbericht schriftlich angeboten, im Einzelnen „(Schenkungsvertrag vom 02.08.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019).“ Die Richterin trug unserer schockierten Familie vor, unsere Schenkungen seien mangels Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts vom 22.4.2010 ohnehin nichtig und nahm davon keine Kenntnis. Am 14.10.2019 forderte sie die angeboten Dokumente jedoch ein, sowie ergänzend die Ertragsrechnungen seit Übernahme und alle historischen Mietverträge in Original und Übersetzung. Die Erwachsenenvertreterin lieferte alles am 4.11.2019, die Kopien der zweisprachig ausgefertigten Kaufverträge wurden wegen der entbehrlichen Passagen verkürzt auf ihre operativen Seiten. Das Gericht war zufrieden und forderte lediglich am 3.3.2020 noch eine notarielle Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge, die geliefert wurde.

Der Vorgänger von Levovnik, Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller wurde am 31.8.2020 als Kollisionskurator bestellt und mit der Begutachtung von Genehmigung und Schenkungsvertrag beauftragt. Er meldete sich nach neun Monaten am 10.6.2021 telefonisch, er könne die Begutachtung aufnehmen ihm fehlen jedoch Unterlagen wie deutschsprachige Kaufverträge und notariell übersetzte Grundbuchauszüge. Wir verweisen ihn auf die vollständige Gerichtsakte und benachrichtigen auch die Richterin von seiner Beschwerde.

In einer Ladung vom 17.12.2021 fordert das Gericht eine Volltextversion der Kaufverträge: "Ihnen wird aufgetragen zum Termin die Kaufverträge mitzubringen, mit denen die Eigentumswohnung für Felix Seidl in Budapest erworben wurde, ohne dass ein Fruchtgenussrecht für die Eltern des Betroffenen eingeräumt wurde." Die Begründung ist unverständlich. Eine Nießbrauchsvereinbarung zwischen Schenker und Empfänger kann niemals Inhalt eines Kaufvertrags zwischen Bauträger und Käufer sein. Am 1.2.2022 übergab ich eine vollständig kopierte Garnitur deutsch/ungarisch eines Kaufvertrags mit dem Bermerken, die übrigen Verträge seien ident, was aus den vorliegenden Fragmenten hervorgeht. Die Eingabe wurde nicht beanstandet.

Am 24.01.2023 erfahren wir durch einlangende Übersetzungsrechnungen von dilettantischen Anforderungen bei ungarischen Behörden. Die Anfragen stünden "im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs der drei Eigentumswohnungen in Budapest vorliegen oder nicht." Dreieinhalb Jahre nach unserem Antrag auf nachträgliche Genehmigung vom 23.10.2019, der auch noch zurückgezogen wurde, werden neue Grundbuchauszüge und historische Registerakten eingefordert. Die Bescheide aus Ungarn sind humorvoll abweisend enthalten jedoch eine Nachbesserungsfrist von drei Wochen, welche die Richterin nicht wahrgenommen hat. Es ging um Grundbuchnummern ersatzweise exakte Adressangaben die im Akt vorgelegen sind. Mit Anweisung vom 30.5.2023 fordert das Gericht dann von uns die historischen Besitzurkunden im Original ein die wir für Felix in einem Bankschließfach verwahren. Das Protokoll vom Freitag 21.6.2023 gibt ein unbeholfenes Procedere wieder, jedenfalls brachte ich am Montag das Gewünschte in die Kanzlei Levovnik, wo drei Urkundensätze betreffend Tara Park und ein Urkundensatz betreffend Mélitó-Park in ein Dokumentregister der Anwaltschaft eingelesen wurden.

Hinzu kommt ein weiterer Satz der Kaufverträge aus dem Notariat Dr. Kitty Guetvai in Budapest. Die jahrelange Ansammlung von Doubletten diente ganz offensichtlich der Verschleierung einer ungebührlichen Verfahrensdauer und und die Behauptung mangelhafter Mitwirkung verfehlte auch nicht ihre Wirkung bei den Beschwerdestellen. Wir durften am 20.9.2019 annehmen, die schockierenden Festlegungen der Richterin hätten Substanz und ihre Auswirkungen in Ungarn wären bedacht. Dazu hätte es der Belege zur Vorbereitung bedurft. Wir haben vier Jahre Stillstand, den Verschleiß von drei Rechtsanwälten, exzessive Verfahrenskosten, unsere Entmündigung als Erwachsenenvertreter zu beklagen und die Immobilien von 2023 sind nicht mehr die Immobilien, die am 20.9.2019 zum Verkauf anstanden. Als Folge der Verschleppung müssen nun Grundbuchauszüge aktualisiert werden. Der Richterin ist die Besorgung beim ungarischen Grundbuchamt laut Mitteilung am 24.1.2023 misslungen und Herr Mag. Levovnik meldet nun auch einen Misserfolg und bittet mich um Hilfe, der ich sofort durch Antragstellung nachkomme. Das Grundbuch ist digitalisiert. Allerdings fehlt mir die notwendige Vertretungsvollmacht bei der Abholung. Ich gebe meinen Misserfolg der Richterin mit Schreiben vom 23.11.2023 bekannt.

27.11.2023 In Ungarn brennt der Hut. Die Hausverwaltung meldet soeben undichte Terrassen (je 169 qm) an zwei Penthäusern von Felix und Wassereintritt in den Wohnungen darunter. Kurz von Wintereintritt ist die Dachsanierung eine Herkulesaufgabe. Es bedarf sofortiger Klärung wer für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist gerichtlicher, gesetzlicher Erwachsenenvertreter oder das Gericht. Ich verweise auf frühere Abmahnung des rechtlichen Vakuums und die Schadenswirkung der Verahrensdauer von nunmehr exakt vier Jahren.

28.11.2023 Mag. Levovnik mahnt die Grundbuchauszüge bei mir an.

28.11.2023 Ich verweise Mag. Levovnik auf meine am 23.11.2023 vorangegangene Meldung und Bitte an das Gericht, mich zu ermächtigen oder die Auszüge mit korrekten Angaben wiederholt im Amtshilfeverfahren einzuholen. Zur Sinnhaftigkeit bemerke ich durch den Reparaturbedarf sei ein Kulminationspunkt erreicht und nicht mehr sicher dass Felix die durch die Verfahrensdauer entwerteten Immobilien noch zugesprochen haben möchte. Freihändig wären seine Probleme lösbar nicht jedoch unter Kuratel dieser Richterin.
Mit den jetzt zwangsläufigen Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung drängt mich das Gericht in die Illegalität. Ich bitte Mag. Levovnik deshalb meinen Antrag auf sofortige Wiedereinsetzung meiner Vertretungsrechte und deren Ausweis im Vertretungsverzeichnis zu unterstützen, sofern er die dringenden Aufgaben nicht selber wahrnehmen möchte.

06.12.2023 Ich erinnere die Richterin an die fehlende Vollmacht. Es sei ein Jahr vergangen und irgend jemand muss sich in Ungarn ausweisen und tätig werden. Ihre Meinung wo nichts genehmigt sei gäbe es nichts zu verwalten ist nicht sehr hilfreich. Felix sei Eigentümer in Ungarn und habe Mietverhältnisse zu verwalten. Ich bitte mir den am 5.1.2023 laut dessen Auskunft ergangenen Auftrag an Mag. Levovnik zur Kenntnis zu bringen. Der Beschluss vom 29.11.2023 ist mir ohne Rechtsmittelbelehrung zugegangen und ich bitte um Auskunft ob mir, nachdem Mag. Levovnik ausfällt, ein Rekurs zum Landesgericht zusteht.

11.12.2023 Levovnik hat keinerlei konkrete Vollmachten mit denen er sich bei Geschäftsbesorgungen in Ungarn ausweisen könnte. Er bestätigt ohnehin als Klagenfurter Einmann-Allgemeinkanzlei dazu nicht in der Lage zu sein. Mir wurde die Vollmacht gestrichen, demzurfolge habe ich der Richterin Mag. Theresia Fill direkt drei Anliegen der MIeter vorgetragen in denen sie auch nicht tätig wurde. Ich erhalte nichts Konkretes nur den Hinweis auf bekannte Beschlüsse erster und zweiter Instanz.

15.12.2023 Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in der Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl – "Der beeinträchtigte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt erlebt ein fünftes Weihnachten mit leeren Händen. Den 82-jährigen Vater DKfm. Johann Seidl belastet seine Ohnmacht und die Sorge um einen ungeordneten Nachlass." Dieser auf 20 Seiten begründete Rekurs ist als letzter Beitrag hinter Presseberichten und Dokumenten in Kapitel 12 einzusehen.

19.12.2023 Wir hatten zu der Einvernahme vom 20.10.2019 alle verfügbaren Besitzurkunden im Original mitgebracht und schriftlich angeboten, darunter die von der Notarin ausgefertigte Übersetzung der Kaufverträge in deutscher Sprache, diese war nicht forensisch zertifiziert aber doch äusserst glaubwürdig. Es kamen andere Dinge zur Sprache die unter diesem Datum wiedergegeben sind. Am 14.10.2019 wurden die Unterlagen dann eingefordert die wir am 1.11.2019 als Scan lieferten. Es waren drei deckungsgleiche Kaufverträge daher lieferten wir von zweien nur deren operative Seiten. Eine notarielle Übersetzung der einzeiligen Grundbuchauszüge forderte sie am 3.3.2020 und erhielt sie unverzüglich. Dann war Frau Richterin Mag Theresia Fill zwei Jahre lang zufrieden. Heute gibt Sie bekannt eine Gerichtsdolmetscherin mit einer Neuübersetzung von Verträgen und Grundbuchauszügen zu beauftragen.

28.12.2023 Ich wende mich gegen diesen Auftrag, erinnere an die Kosten für Felix und dass unter Amtsführung der Richterin Mag. Theresia Fill eine Bewirtschaftung der Immobilien unmöglich ist, die Immobilien durch den über 4 Jahre währenden Schwebezustand in der aktuellen Immobilienkrise entwertet wurden und wegen auftauchender Großreparaturen an eine ertragbringende Vermietung nicht mehr zu denken ist. Seitens von Felix besteht kein Interesse mehr an einer Genehmigung zumal die weitere Anwesenheit der Frau Richterin Mag. Theresia Fill zu einer Unmöglichkeit jedweder Sanierungsbemühungen führt. Ich schreibe: "Gestatten Sie mir den Hinweis, dass Sie immer noch einen Antrag der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl vom 23.10.2019 bearbeiten, den wir Eltern gemeinsam für unseren Sohn Felix am 15.9.2020 in Zeitnot unserer am 20.9.2019 vorgetragenen Wirtschaftsplanung zurückgezogen haben und um zeitnahe Entscheidung nach Aktenlage ersuchten."

16.01.2024 Ich hatte mit der Dolmetscherin Ronacher korrespondiert und auf die Sinnlosigkeit der Kaufvertragsübersetzung hingewiesen, weil diese ja in glaubwürdiger Form schon vorliegt. Sie hat meine Schreiben an das Gericht gegeben und dieses leitet sie mir nun zu.

16.01.2024 Die Übersetzung und eine Kostennote werden mir zugestellt und ich erhalte eine Äußerungsfrist von 14 Tagen.

07.02.2024 Gegen die neuerliche Rechnung über 759,10 wollen wir einsprechen. Unsere Argumentation haben wir bereits vorgetragen und bitten um Entscheidung der diesbezüglichen in Evidenz befindlichen Anträge und Verlängerung unserer Einspruchsfrist bis dahin. Es handelt sich um Feststelungsanträge vom 19.4.2023, 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023. "Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, bitten jedoch um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat".

01.02.2024 Zugestellt werden Übersetzungen, die zum Verhandlungsgegenstand nicht Neues bringen, begleitet von einer Honorarrechnung über 759,10 €

07.02.2024 Gegen die neuerliche Rechnung über 759,10 wollen wir einsprechen. Unsere Argumentation haben wir bereits vorgetragen und bitten um Entscheidung der diesbezüglichen in Evidenz befindlichen Anträge und Verlängerung unserer Einspruchsfrist bis dahin. Es handelt sich um Feststelungsanträge vom 19.4.2023, 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023. "Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, bitten jedoch um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat".

08.02.2024 Der Antrag von gestern auf Verlängerung der Äußerungsfrist wird abgelehnt. Wann die reklamierten Anträge entschieden werden sei ungewiss und eine Verlängerung der Frist auf einen nicht konkret bestimmten Zeitpunkt unzulässig.

21.02.2024 Die am 7.2.2024 angesprochene Äußerungsfrist ist abgelaufen. "Ich stelle daher den Antrag, den Inhalt meiner beiden bezugnehmenden Schreiben vom 28.12.2023 und 7.2.2024 als Äußerung zur Gebührennote der Dolmetscherin Mag. Ronacher zu werten." Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, ich bitte auch "um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat." Ersatzweise beantrage ich den Verweis der stattlichen Rechnung an die Staatskasse.

23.02.2024 Zugestellt wird ein Kostenbescheid für Übersetzungsgebühren von € 759.00, ausgestellt am 16.2.2024, zwei Tage nach Alauf der Äußerungsfrist. Dieser hat sich mit meinem Antrag vom 21.2.2024 überschnitten. Das ändert aber nichts daran, dass meine Eingaben vom 28.12.2023 und 7.2.2024 als Einspruch zu werten und zu entscheiden waren.

Klagenfurt, den 22. Februar 2024

Verantwortlicher Autor Charles Austen, Linsengasse 96a, 9020 Klagenfurt