Mag. Theresia Fill als Erwachsenenvertreter in Außerstreitverfahren neben der Servicestelle. Der schwer beeinträchtigte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt muss angesichts der Ergebnisse seiner „Betreuung“ und im Vergleich mit der Empathie seiner alltäglichen Umgebung die zu seinem Wohl beauftragte Richterin Mag. Theresia Fill als seinen einzigen persönlichen Feind bezeichnen. Das Misstrauen des Vaters und die Ängste seiner Mutter könnten größer nicht sein.Zusammenfassung Kein betagter Vater würde seine mit Beeinträchtigung lebende Familie unter einer Sozialrichterin zurücklassen die den Pflegebefohlenen gesundheitlich und materiell ruinierte, familiären und außenstehenden Sachverstand unterdrückt und das strenge Erwachsenenschutzrecht drakonisch zur Anwendung bringt, bis hin zur Ablösung von Vater und Mutter in der gesetzlichen Vertretung.Ich vertrete im 85. Lebensjahr meinen schwer beeinträchtigten Sohn Felix Massimo vor Gerichten persönlich und nach sechs Jahren mit zunehmender Vehemenz im Außerstreitverfahren das die Vertretung durch Laien auch vorsieht. Mein Gegenüber wäre zu Manutation, Empathie und zur Interpretation von Eingaben angehalten und sollte wissen, daß die vielseitigen Anliegen beeinträchtigter Menschen mit jurstischem Fachverstand alleine nicht zu lösen sind sondern nur im Konnex mit den Obsorge Tragenden und konsensuellen Sachverständigen. Angehörige haben einen speziellen Alltag und biologischen Schutzinstinkt der sich auch emotional bis indigniert entladen kann. Ich schreibe mir nach sechs unproduktiven Jahren in Sachen meines Sohnes den Frust von der Seele und erhalte dafür Abweisungen: "Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen ..... so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen." Ausdrucksschwächen des Vertreters dürfen nicht zum Nachteil des Betroffenen wirken. Meine Erzählweise ist blumig und für eilige Richter nicht mundgerecht, auch der folgende Text. Als Experiment überspiele ich diesen Text in die KI und frage schlicht: "Was habe ich vorgetragen, Richter Gemini" Der Inhalt ist sinnerfassend zu lesen und juristisch nachvollziehbar warum gilt das nicht realiter? Zusammenfassung
Ihrer Kernpunkte, Anträge und Beschwerden •
Verstoß gegen das Wohl des Sohnes: Das Gericht muss stets zum
Wohl des Schutzbefohlenen entscheiden. Sie zeigen auf, wie die Verzögerungen
und die Kosten die Gesundheit und das Vermögen von Felix schädigen. Der
von Ihnen bereitgestellte Text hat 2.016 Wörter. Anlass einer endlosen Verfahrensfolge sind Schenkungen aus 2007 und 2011 an den schwer beeinträchtigten Felix, bestehend aus einer Ferienliegenschaft und drei Versorgungsimmobilien in Budapest, die gemäß einer "pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung im Vorhinein" dort ordentlich verbrieft wurden. Seit dem 20.9.2019 betrachtet eine nachfolgende Richterin alle Rechtsgeschäfte als Nichtig und einer neuerlichen "Pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung im Nachhinein" bedürftig. In dieser Logik befinden sich die Objekte noch in meinem Eigentum als Schenkungsgeber, was ich mit Antrag vom 2.8.2022 unwidersprochen aufzeigen durfte: "Mehrere Konsultationen ergeben, dass ich mangels jeweiliger Genehmigungen nach wie vor Eigentümer aller dem Sohn zugedachten Immobilien bin und ich stelle den Antrag, dies auch auszusprechen. Ich ersuche um umgehende Bestätigung meines Eigentums". Auf Grundlage eines Schenkungsvertrags aus 2011, zu dessen Bewertung am 31.8.2020 ein Kollisionskurator mit spätem doch positivem Ergebnis berufen wurde, war der Vorgang als "ausschließlich positive Schenkung" zu beurteilen und nach früherer Auffassung wie ein Geldgeschenk genehmigungsfrei. Die Zuwendung musste aus Perspektive von Felix auch nicht im außerordentlichen Wirtschaftsverkehr statt, erwarb er doch einen Teil eines bilanzierenden Wirtschaftsbetriebs "Vermietung, Verwaltung und Verwertung von Immobilien unter der kundigen Verwaltung seines Vaters. Mir war im Schenkungsvertrag die Verwaltung meiner nun plötzlich schwebenden Schenkungen aufgetragen. Mein Nahziel im Sommer 2019 war, den Bestand zusammen mit eigenem Besitz in einem gewinnbringenden Austausch zu verjüngen, ein Makler war mit diesem Vorgang vertraglich beauftragt. Was sollte Felix, der eine Versorgung erst nach uns Eltern braucht, mit bereits abgewohnten Immobilien anfangen. Für eine gerichtliche Vermögensverwaltung gab es keine Berechtigung. Diese wurde als Appendix einem Vertretungsauftrag zugeschlagen welcher die Entfernung von Felix-Portraits aus Presse und Internet erzwingen sollte. Vier Seiten in "News", zwei Seiten in der "Kleinen Zeitung" und der Besuch des ORF beim Herrn Vorsteher waren der Richterin unangenehm. Als Ausweis meiner Handlungsvollmacht für Felix diente acht Jahre lang das Vertretungsverzeichnis in notarieller ungarischer Übersetzung. Mein Eintrag wurde mit Wirkung vom 20.4.2023 durch Gerichtseinwirkung gelöscht. Ich musste resignieren und erstattete am 11.11.2023 meinem letzten Wirtschaftsbericht. Dass unsere Ablösung in der gesetzlichen Vertretung unseres Kindes als Retourkutsche unserer Ablehnung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill wegen Befangenheit passierte, erhellt aus dem zeitlichen Zusammenhang, der strategischen Protokollierung ihrer Aussagen und den hässlichen eineinhalb-jährigen Erhebungen gegen meine besorgte Frau einschließlich drei Vernehmungen, Korrespondenz sowie Hausbesuchen von Clearingstelle und Psychiater wegen veröffentlichter Bilder unseres Sohnes. Ihr wurde im ersten Verhör gar aufgetragen mir abwegige Wünsche der Richterin auszurichten. Felix hatte Pech durch die Initiale "S" im Familiennamen. Seine im Familiengericht nach dem Verlust von zwei Feriensommern mit Unterstützung des Justizministeriums geordnete Agenda wurde wegen Karenz seiner bisherigen Richterin der Leiterin der Beitreibungsabteilung Frau Richterin Mag. Theresia Fill zugeschlagen. Diese verkrallt sich seit dem 20.9.2019 in unsere geordnete Familie, bevormundet unsere Zukunftsentscheidungen, verstrickt uns Laien in führungslos verirrte Verfahren und findet Solidarität und Schutz durch eine Kollegialität im Versagen. Durch die spätere Beauftragung von zwei Rechtsanwälten als Kurator und gerichtliche Erwachsenenvertretung erweitert die Richterin ihre Befugnis Rechtshandlungen zu genehmigen oder zu versagen auf deren autonome Gestaltung. Leistungsvermögen und Kosten dieser Fremdvertretung durch einen Klagenfurter Einzelanwalt, war mit der in acht Jahren bewährten gesetzlichen Vertretung durch Vater und Mutter für Gottes Lohn zu vergleichen. "Das Gericht habe strenge Prüfungsrichtlinien aber stets zum Wohl des Betroffenen zu entscheiden", dies ist die Meinung der Expertin Frau Richterin Mag. Martina Löbel. Ergänzend wäre auf die Dringlichkeit zeitlicher Abläufe in wirtschaftlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten der Klienten hinzuweisen. Felix ist durch Abstinenz seiner aktuellen Richterin Mag. Theresia Fill von 45 Eingaben und darunter 16 Anträgen nun über sechs Jahre Immobilienmillionär in Szentgotthard (Ungarn) und arm wie eine Kirchenmaus in Heiligenkreuz (Österreich). Das Eigentum und dessen Verwaltung hängen in der Luft. Niemand beantwortet die Frage, wovon er eigentlich lebt. Die Anfrage des Finanzamts zu unseren Auslandseinkünften wird mit einer Erklärung vom 7.12.2022 bedient: "Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden. " Wir Eltern sind in der Verantwortung für Felix nach § 269 (1) Z 3 und Z 7 seit dem 16.12.2022 ausgeschaltet. iMit einer Handlungsvollmacht vom 5.1.2023 wurde Mag. Levovnik, mit enger Beschränkung auf das Verbot von Bildern und zur "Vermögensverwaltung" ohne die Segmente "Einkünfte" und "Verbindlichkeiten" bestellt. Die residualen Aufgaben wurden nicht besetzt. Demzufolge hat die Frau Richterin Mag. Theresia Fill diese Verantwortung übernommen. Die Personalunion ist für Felix gravierend, er dürfte nicht einen Tag ohne Vertretung in Personenrechten sein welche die Richterin fortlaufend verletzt. Am 28. 6. 2023 äußert sie schwammig: "Weder der Erwerb der drei Eigentumswohnungen (die Ferienwohnung wird stets ausgeklammert) noch der Abschluss der Mietverträge hinsichtlich dieser drei Eigentumswohnungen in Budapest, Köbànyai ut 45 wurden bisher pflegschaftsbehördlich genehmigt. Eine Vertretungsbefugnis des Mag. Levovnik besteht nur im Umfang der Verwaltung des Vermögens des Felix Seidl bzw. im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen durch Felix Seidl." Dieser Rechtsanwalt, ist als ausgewiesener Beitreibungsanwalt im Umfeld der Richterin tätig und hat vor Felix noch keinen Kuranden gesehen. Er liefert nach zweieinhalb Jahren am 7. März 2025 ein erstes Elaborat, das unseren seit dem 2.8.2011 bewährten und bereits vom Kollisionskurator akkordierten Schenkungsvertag, der dem Gericht seit 2018 vorliegt, in eine neue Form gießt. Die als "Vereinbarung" bezeichnete Niederschrift ist als Alibihandlung zu verstehen, schädigt Felix um 60.000 € gegenüber dem Original und ist als Urkunde im Geschäftsverkehr nicht zu gebrauchen. Wir haben deshalb um Rückkehr zum inhaltsgleichen Original gebeten. Wir Eltern haben diesen Text, der in einem Punkt IV jedoch glückicherweise das Bekenntnis einer sechsjährigen Verfahrensverschleppung aus nichtigem Grund enthält, angesichts böser Drohungen mit einer Zwangsliquidation, zwar unterschrieben jedoch aus den genannten Gründen sofort reklamiert. Zur Vorbereitung der Vereinbarung empfahl Levovnik im Schreiben vom 25.11.2024: "nicht in Anwesenheit der Richterin ein Gespräch zu führen, da dies meines Erachtens nicht zielführend sein würde." Punkt XI. der Schrift enthält die Bestimmung: "Kosten und Gebühren aus Anlass der Errichtung und pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung dieser Vereinbarung fallen nicht an." Daran hält sich Levovnik nicht sondern präsentiert für diese einzige Schöpfung eine Honorarrechnung die selbst seine Auftraggeberin überrascht haben dürfte. In Kenntnis dieser Kosten hätte sie eine gerichtliche Vermögensverwaltung niemals einrichten dürfen. Mindestens aber war es ihr oblegen die offensichliche Zeitverschwendung des Anwalts zu beaufsichtigen zumal sie von mir laufend Ablehnungsbeschwerden erhielt Herrn Mag. Levovnik und seiner Auftraggeberin war der Notstand in der Verwaltung der Vorsorgeimmobilien aus zahlreichen Eingaben bestens bekannt. Darunter die Anzeige undichter Dachterrassen in zwei Penthäusern mit der Bitte um irgendeine Vollmacht zu deren Behebung. Das Gesuch, gekennzeichnet mit "Feuer am Dach", wurde dann nach acht Monaten im Rekurs zurückgewiesen. Für die 31 Monate währende Untreue in der Verwaltung des Mündelvermögens vor Ort, liefert er als Begründung "diese sei ihm natürlich nicht möglich". Meinen Vorschlag einer Teambildung für Felix lehnt er mit der Begründung ab, er stehe unter Kontrolle der Frau Richterin Mag. Theresia Fill. Gegen die Meinung der Richterin, wo nichts genehmigt ist, sei auch nichts zu verwalten, schreibt er in seinem Antrittsstatus vom 11.4.2023 und im aktuellen ersten Zwischenbericht Felix das Eigentum und uns Eltern den Nießbrauch bereits zu. "Die derzeitige finanzielle Lage des Betroffenen ist jedoch unverändert und verfügt dieser über die folgenden Vermögenswerte" und "Der Betroffene ist Eigentümer von drei Eigentumswohnungen in Budapest" sowie "Hinsichtlich der durch die Vermietung der Eigentumswohnungen in Budapest lukrierten Mieteinnahmen verhält es sich nach wie vor unverändert, nämlich dass diese den Eltern zukommen." Er greift damit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung vor, weil dies seinen Honoraransprüchen dient. Als wir Eltern in seinem Büro am 7.3.2025 die "Vereinbarung" unterschrieben, machten er und seine Mitarbeiterin einen Luftsprung. Er bezieht daraus die Rechtfertigung eines dem Betroffenen Felix am 12.8.2025 unterbreiteten Honorars von € 25.269,80 für die "Verwaltung" des behaupteten Vermögens von Felix. Weiters beantragt er bei seiner Auftraggeberin die Fortsetzung seines Auftrags der am 1.9.2025 nach drei Jahren ergebnislos abgelaufen ist. Dem neigt die Richterin zu und würde, ihrer am 7.3.2025 vorgetragenen Planung folgend, Felix nach sechsjährigem Vorbehalt nun seine Versorgungsimmobilien zusprechen. Nach dem was Sie weiß, könne Sie nicht anders. Mit den Kosten dieser Kehrtwende wird das Sparbuch von Felix belastet, der die Kaufschuld seiner Ferienwohnung nicht mehr leisten kann und diese verliert. An den Immobilien, die bereits im Sommer 2019 zur Erneuerung anstanden, nagte der Zahn der Zeit. Was soll Felix, der die Erträge nach uns Eltern braucht, mit schon jetzt abgewohnten Immobilien. Eine Sanierungdes Bestandes ist unter den Anforderungen und Zeitbegriffen dieser Richterin sowie der zugedachten Fremdverwaltung unmöglich. Dem Netto-Mietertrag von 11.000 € stehen Verwalterhonorare von jährlich 8.500 € gegenüber. Der jahrelang erbetene Anhörung eines Wirtschaftssachverständigen scheut Frau Richterin Mag. Theresia Fill "wie der Teufel das Wasser". Die Wohlstandsvernichtung ist leicht zu messen. Unter der Vorgängerin, Frau Richterin MMag. Leitsberger verfügte Felix im Spätsommer 2019 über eine Ferienwohnung sowie drei Ertragsimmobilien und hatte den Beistand seiner Mutter als alleiniger Sachwalterin mit großer Hingabe und Freude in der Richterstube. Geldmittel gab es nicht, so konnte ihm niemand etwas wegnehmen. Seine Akte zeigte 40 ON. Ein Idealzustand für die Aufsicht des Gerichts. Nach sechsjährigem Wirken der Frau Richterin Mag. Theresia Fill besitzt Felix ein über die Zeit entwertetes Sparbuch, dessen Sperre und Zweckbindung als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs nicht vor der Plünderung mit Verfahrenskosten schützt. Sorge um ihn tragen oder trugen zwei Erwachsenenvertreter, ein Kollisionskurator, ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und unbekannte Personen in der Verantwortung der diesem nicht übertragenen Residuen aus den mir zur Gänze entzogenen Positionen § 269 (1) Z 3 und Z 7 des Vertretungsverzeichnisses. Obendrein wurde eine vom Herrn Vorsteher gewährte Verfahrenshilfe durch Richterin Mag. Fill beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft. Für deren Neuauflage ist Herr Mag. Levovnik im Besitz meiner zurückliegenden Steuerbescheide, allein in der Lage Vermögensfragen zu beantworten und verweigert die Weitergabe vorbereiteter Formulare an das Gericht. Außerdem sind Amtshaftungsansprüche insbesondere auf Schmerzensgeld zugunsten von Felix zu vertreten, denen sich sein Vermögensverwalter entzogen hat. Er entzog sich auch der örtlichen Mitarbeit an einer Individualbeschwerde zum Verfassungsgericht auf welche ihn die Wiener Kanzlei Ethos Legal des Herrn Dr. Wolfram Proksch angesprochen hat. Die solcherart ungebührlichen Verwerfungen um sein Vorsorgevermögen nimmt der arme Felix (inzwischen 31, 80 % Beeinträchtigung) nicht wahr, sehr schmerzlich jedoch den endgültigen Verlust seiner Ferienwohnung nach dem Einzug exzessiver Verfahrenskosten zu Lasten seines Sparbuchs das als Zwischenliquidität eines Wohnungstausches zweckgebunden wäre. Dass es nicht längst angelegt wurde hat mit dem durch Amtsverschulden (sechs Wochen verzögerte Zustellung) eingetretenenVerlust des am 13.12.2019 im Rekurs genehmigten Objekts in Bad Héviz zu tun, sowie mit der Verschleppung einer beantragten Ersatzlösung seit dem 9.4.2020. Das letztere Objekt wurde als Notvornahme am 18.6.2020 für Felix gekauft und von da an und zuletzt am 27.12.2022 eine nachträgliche Genehmigung dieser Rettungsaktion wurde. Der verauslagte Kaufpreis wurde mit Faktura vom 27.3.2023 über 71.058,96 € bei Mag. Levovnik eingefordert, die notwendige Freigabe des Sparbuchs hatte ich vorher beantragt. Mit Beschluss vom 5.1.2023 übertrug ihm die Richterin die Zuständigkeit für das anhängige Genehmigungsverfahren. Das Motiv für die dreijährige Verschleppung ist neuerdings klar, das Sparbuch sollte für die Endabrechnung seiner Vertretungshonorare zur Verfügung stehen. Levovnik hatte mit Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 den zweieinhalb Jahre untätigen Kollisionskurator Mag. Trötzmüller abgelöst, der sein Einverständnis zu den Regelungen unseres historischen Schenkungsvertrags anlässlich der Sitzung vom 21.1.2022 mündlich vorbrachte. Mag. Levovnik versäumte seinen Auftrag die Bearbeitung durch den Vorgänger fortzusetzen. Mit der aktuellen "Vereinbarung" versucht er das Versäumte zu kaschieren. Der residualen Gesundheit von Felix diente neun Jahre lang ein für ihn adaptiertes Gärtchen in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Heviz. Dem 77-jährigen Vater wurde der Pflegeaufwand zu viel. Das Gericht genehmigte den Verkauf in 2018 aber bis heute nicht den Ersatz durch ein Ferienappartement am gleichen Ort. Ein neurologisches Gutachten zum Bedarf des Betroffenen wurde mehrfach aus Gründen der Prozessökonomie versagt. Der Verkaufserlös ist seither auf einem Sparbuch gesperrt, entging der nachhaltigen Anlage und war laufend durch Vertretungshonorare und exzessive Verfahrenskosten gefährdet. Die beschlussmäßige Bearbeitung der Clearinganträge vom 22.9.2020 und 19.1.2021 zur Rechtmäßigkeit des abrupten und fortwährenden Entzugs und die Anhörung eines Psychoneurologen zum notwendigen Bedarf wurde bis heute unterdrückt. In der Not und durch restliche Inanspruchnahme der Genehmigung im Vorhinein vom 22.4.2010 wurde 2020 eine Ersatzwohnung für Felix am Tiefen See gekauft und verbrieft, der Vorgang wurde seither weder nachträglich genehmigt noch durfte der Kaufpreis aus dem zu diesem Zweck bestimmten jedoch gerichtlich gesperrten Sparbuch bezahlt werden. In Kenntnis der erfolgten und zu erwartenden Abbuchungen von Verfahrenskosten aus dem Sparbuch ist das Wunschobjekt ohnehin Geschichte und das Genehmigungsverfahren mit dem Verlust des Gegenstandes für Felix abgeschlossen. Noch am 19.11.2024 verführte uns Mag. Levovnik mit der Auskunft "Der Sparbucherlag ist selbstverständlich noch vorhanden." Tatsächlich waren bereits am 10.12.2023 Abbuchungen in Höhe von 2.349,06 € erfolgt. Glücklicherweise gibt Levovnik wie bereits im Text der "Vereinbarung" geschehen den nichtigen Anlass der bis dahin fünfjährigen Verfahrensverschleppung in einem Schreiben vom 18.11.2024 bekannt: Das Gericht könne die Ferienwohnung erst dann genehmigen "wenn die bereits abgeschlossenen Kaufverträge nachträglich pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden." An die absolute Priorität der Ferienwohnung haben wir jahrelang erinnert und deren Kaufvertrag liegt bereits 2020 vor. Das Hintanhalten der Ferienwohnung und der diesbezüglichen Kaufpreisrechnung hat einen strategischen Grund. Die Barschaft von Felix sollte bis zur Befriedigung der aktuellen Honorarforderung zurückgehalten werden und jeder Monat Verzögerung jedweder Entscheidungen brachte ihm bares Geld. In gleicher Linie der Einkommensmaximierung steht der Dissens mit der Richterin über die bestehenden Eigentumsverhältnisse nach österreichischem Recht in seinen vorbeschriebenen Tätigkeitsberichten. Pflichterfüllung suggeriert er mit glatten Lügen wie ihm lägen keine Kaufverträge aus 2011 vor, er müsse diese bei der ungarischen Notarin besorgen. Oder: Vater Seidl beabsichtige Wohnungen von Felix zu verkaufen um eine Ferienwohnung zu finanzieren, um so den Entzug durch Plünderung des Sparbuchs zu rechtfertigen. Wir Eltern von Felix, Wirtschaftsakademiker und Familienpädagogin fühlen uns zu seiner gesetzlichen Vertretung imstande und beweisen uns seit 31 Jahren in seiner umfassenden Obsorge. Ein langjährig lückenhaftes Vertretungsverzeichnis beschämt uns im Alltag. Die Rechtmäßigkeit der Wegnahme der Bilderrechte von Felix aus meiner eingetragenen Vertretung ist bis heute nicht geklärt. Die einzige Aktion von Mag. Levovnik fand mit Schreiben vom 12.12.2024 statt, in welchem er mir die Illustration einer Weihnachtsaussendung an führende Juristen verweigerte. Angedrohte und von mir zur Klärung der Rechtslage erwünschte Sanktionen unterblieben. Das Obergericht hatte bereits im Vorstadium keine Freude mit dieser Vertretungsumstellung, bekannte aber sie sei in das Belieben einer Richterin gestellt, wenn zu erwarten sei, dass die Vertretertätigkeit einer anderen Person dem Wohl des Betroffenen besser dient. Sicher sind die Kosten, die Qualifikation des Vertreters und die zeitliche Intensität seiner Dienstleistung Kriterien in dieser Frage. Von einer intensiven Aufsicht und nötigenfalls Anpassungen der Vertretung ist die auslösende Richterin sicher nicht entbunden. Jeder Amtsjurist sollte eine besondere Affinität zu dem Freiheitsbedürfnis und den Grund- und Personenrechten besitzen, die auch beeinträchtigten Menschen zukommen.
Dem Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung wurde ein Clearing der Vertretungsfrage oktroyiert, das wegen ursprünglicher Bedenken vier Monate in Anspruch nahm. Mit Schreiben vom 21.7.2022 teilt der Jurist Mag. Peter Rossmann mit, das Vertretungsnetz habe in seinem Clearingbericht eine Vertretung für Felix empfohlen, aber keineswegs "die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters." Felix besitzt nun ausreichend Ergebnisse dieser Vertretung und wäre unter seinem bewährten und kundigen Vater die zurückliegenden drei Jahre wohl besser gefahren. Er soll aber hinnehmen, dass der Zustand auch noch verlängert wird. Felix verliert im Status quo auch noch das ergänzende väterliche Erbe, das ihm unter Fremdvertretung nicht zugesprochen werden kann. Was die nach Gottes Ratschluss alleinstehende Mutter neben Beruf und Obsorge an Bürokratie erwarten wird ist für sie unerträglich und führt schon seit dem 20.4.2020 zu Nervosität und Angstreaktionen. Trotz des Beistands der Kanzlei Dr. Felsberger konnte sie nicht mehr, teilte die Erwachsenenvertretung und übertrug mir alle Frau Richterin Fill tangierenden Agenden. Ab dem 12.1.2022 wurde sie dann wieder eingeholt. Die Richterin trägt ihr auf, ihrem Mann auszurichten, sie werde Fotos von Felix in Medien und Internet künftig verbieten. Als Vertreterin der Personenrechte (Z 7) war sie von einem einjährigen Erhebungsverfahren betroffen bis sie mit Registrierung vom 13.1.2023 auch diese auf mich übertrug und ich mit residualen Kräften meines Alters die Verteidigung aufnahm. Das von Frau Richterin Mag. Theresia Fill konstruierte und von mir nach Konsultation mit dem Monitoringausschuss boykottierte Bilderverbot war ursprünglicher Anlass und sollte für die Verlängerung der Amtszeit des Mag. Levovnik nicht herangezogen werden. Die gerichtliche Löschung der Position § 269 (1) Z 7 aus meinem Vertretungsverzeichnis ist am 18.4.2023 widerrechtlich erfolgt, paradox zu einer Zeit wo Beeinträchtigungen von Stigmen befreit und als menschliche Normalität in der Gesellschaft gerade sichtbar werden soll. Gemini gibt mir auch Auskunft über die berufliche Entwicklung von Frau Richterin Mag. Theresia Fill. Demnach war sie vor ihrem Einsatz in Zivilsachenbereits als Familienrichterin tätig. Mit diesem Erfahrungsschatz sind Rechtsirrtümer wohl auszuschließen und tritt ein destruktiver Wille zutage. Diese Vermutung wird bestätigt durch den der Gerichtsleitung bekannten zivilen Umgang der Frau Richterin mit Felix und seinen gesetzlichen Vertretern, denen ein erwiderter Gruß, ein Miteinander in der geräumigen Liftkabine, en Passant die Einnahme eines Kaffees beim Herrn Dompfarrer oder nur ein offener Blick gutgetan hätte. Wir haben auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt. Für Felix versuchten wir seit dem 27. August 2020 in vier Eingaben erster Instanz und drei Rekursen die Ablehnung der amtierenden Richterin zu erreichen. Durch eine vergessene Rechtsmittelbelehrung, der Beigabe einer veralteten Rechtmittelbelehrung, der unzulässigen Zusage einer Fristverlängerung, Gewährung und Entzug einer Verfahrenshilfe und schließlich des Verlustes eines 100-seitigen Antrags am Erstgericht kamen wir in Konflikt mit der ZPO. Dies und unsere 6-jährige Tortur erklärt die Vielzahl der Eingaben. Darauf folgend kam es zum Rückverweis eines Rekurses, wodurch das Erstgericht nochmals entscheiden musste. Gegen diesen Beschluss haben wir nicht mehr eingesprochen. Ohne unsere Beteiligung, jedoch sehr im Sinne des Begünstigten Felix kam es zu zwei weiteren Ablehnungen durch Umdeutung (Interpretation) von Anträgen in anderweitigen Sachen, die zu zwei weiteren Abweisungen durch das Erstgericht und zwei weiteren Rekursen führten. Diese Rekurse wurden mit gleichlautenden Beschlüssen vom 26.6.2024 und 17.4.2025 unter Bezugnahme auf Res judicata und § 24 Abs 2 JN, OGH 1 Ob 173/22f endgültig abgewiesen. Die österreichischen Rechtsmittel ist somit ausgeschöpft, der Gang zum Höchstgericht wird mir im 85. Lebensjahr nicht mehr empfohlen. Meine umfangreichen Beschwerden über Befangenheit, die Stimmung im Bezirksgericht die ein Insider mit "Keiner versteht warum sie den Buben nicht loslässt" beschreibt und Auffälligkeiten wie die unerledigten Anträge und eine Akte aus 540 ON in einer schlichten Sache die laut Auskunft des Wirtschaftsministeriums vom 18.2.2018 keine juristischen sondern allenfalls wirtschaftliche Tatsachen aufwirft, sollten zu einer Reaktion der Gerichtsverwaltung führen. Insbesondere nachdem in Kürze eine gravierende Sachentscheidung der Lebenssituation von Felix in beidseitiger Verstimmung stattfinden soll über die Köpfe der Angehörigen hinweg und ohne Wirtschaftsverstand ein willfähriger Mag. Levovnik die Interessen von Felix definieren darf. Aus heutiger Kennnis seines Honorars und angesichts der Versagung von Sachverständigen aus Gründen der Prozeßökonomie hätte diese Vertretung auch von daher nicht stattfinden dürfen. Wir haben der Frau Richterin zu diesen Gegenständen eine Mediation vorgeschlagen und zunächst bei der Frau Vorsteherstellvertreterin Richterin Frau Mag. Löbel als Leiterin der laufend involvierten Medienstelle und zuletzt bei der Frau Vorsteherin Mag. Wallner angeregt. Die Frau Vorsteherin war als vormalige Vertretung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill in Kenntnis unserer Stolpergräben. Der Wunsch wurde höflich und mit Hinweis auf die österreichische Rechtslage abgelehnt. Seit dem Sommer 2019 hat kein Amtsträger der Kärntner Gerichte mit uns gesprochen. Felix war einmal vorgeladen. Es bleibt also das Problem. Die Frau Richterin ist in Sachen der Vorsorgeimmobilien nicht bereit das diametral veränderte Interesse des Felix als Resultat der sechsjährigen Verfahrensverschleppung zu sehen und sollte unter 16 offenen Anträgen seit 2020 wenigstens zur Bearbeitung des klärenden Antrags vom 20.2.2025 samt eindringlicher Erinnerung vom 27.3.2025 angeregt werden. Am 13.6.2025 bitten wir um die schon bewährte Unterstützung des Herrn Präsidenten des Landesgerichts und tragen Rechtsverlust und Rechtsverweigerung aufgrund bürokratischer Hürden und Verstöße gegen die Autonomie von Menschen mit Behinderungen und Ansprüche aus Art.12 Abs 5 UN-BRK vor, sowie wörtlich "Ein effizienter gerichtlicher Rechtsschutz gebietet Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist." Die bevorstehenden Entscheidungen sollten durch die Vertretung der Frau Richterin Mag. Theresia Fill oder im Rahmen einer Devolution getroffen werden. Ebenso sollte sich diese Stelle um Sachverständigengutachten von Psychoneurologen und Wirtschaftstreuhänder bemühen, da die Probleme von Felix mit fachjuristischen Mitteln nicht mehr zu lösen sind. Verehrter Leser! Details und Dokumente zu allen Vorgängen finden Sie nachfolgend in 12 Kapiteln, der lange Weg der Ablehnungen ist in Kapitel 9 A und Kapitel 9 B sowie der diesen kreuzende Weg unserer Ablösung in Kapitel 11 A und Kapitel 11 B beschrieben und dokumentiert,
In unserer Sache werden gerichtsseitig vier Akte und Sonderakten beim Kollisionskurator und dem gerichtlichen Erwachsenvertreter geführt. Der uns zugängliche umfasst im Juni 2025 bereits 540 Vorgänge (ON), ohne dass bisher Sachentscheidungen gefällt wurden. Dass in dieser Flut sich überlagernder Vorgänge eine Rechtsfindung für Felix unmöglich sei, bestätigt sogar das Obergericht. Die mangelnde Übersicht betrifft auch meine auf der Website www.exklusivkreis.at dargestellte Chronologie. Zur besseren Übersicht habe ich deshalb die Inhalte nach Themen gegliedert und biete diese nachfolgend in mit der jeweiligen Dokumentation verlinkten Kapiteln an. Kapitel 1 – Das Vorsorgekonzept der Familie Seidl für den beeinträchtigten Sohn, dessen ökonomische Begründung und seine Begegnung mit der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts unter Vorsitz von Frau Richterin Mag. Theresia Fil Die familiäre Erwachsenenvertretung beinhaltet neben der biologischen Obsorge die Pflicht zur Rechtfertigung vor dem Gericht, vielseitige Haftungsrisiken, die Konfrontation mit Sozialbehörden, PVA und Krankenkassen. Anders als in Deutschland, wo ein Angehörigen-Entlastungsgesetz die Leistungen deckelt, sind Angehörige hierzulande ohne Altersbeschränkung und bis zum konventionellen Existenzminimum zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Besonders gefürchtet ist der sogenannte Angehörigenregress. Den Zustand der gewerblichen Erwachsenenvertretung in Kärnten haben wir kennen gelernt. Nach uns Eltern soll Felix eine gute Vertretung finden und seinen Gastgebern willkommen sein, weil er nicht mit leeren Händen kommt. Im Speziellen vertrauen wir auf den Haushalt seiner geliebten Schwester. Ich, als betagter Vater besitze als vormaliger Kleiderfabrikant keine nennenswerte Aterssicherung. Dem bescheidenen Unterhalt der Familie dienen Erträge aus meinen Ersparnissen die unserem hilfsbedürftigen Kind zuwachsen sollen, sobald es nicht mehr in Obhut von Vater oder Mutter leben kann. Dies bedingt natürlich eine nachhaltige Veranlagung der Güter, welcher überraschend und seit nunmehr 6 Jahren das Pflegschaftsgericht im Wege steht. Meine Zuwendungen aus warmer Hand wurden in den Jahren 2007 und 2012 als Vorgriff auf das Erbe von Felix getätigt, das aus ergänzenden Ungarn-Immobilien bestehen wird. Mein Vorhaben war im Vorhinein mit Bescheid vom Pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Durch den bedingten Rückbehalt der Früchte bei gleichzeitiger Bestandsgarantie in einem vorlaufenden Schenkungsvertrag war die Schenkung ausschließlich positiv zu bewerten. Felix sollte ausschließlich Grundvermögen "Betongold" und keine Barschaft besitzen, niemand könnte ihm etwas wegnehmen. Ein Idealfall für die Kontrollaufgaben des Gerichts. Nach dem Willen des Gerichts sitzt aber Felix auf einem langjährig entwertenden Sparbuch, das der nachhaltigen Anlage bedürfte. Die einzige genehmigungsfähige Alternative sind Immobilien, hinzu kommt in seinem Fall der gesundheitliche Aspekt. Eine seinen Bedürfnissen entsprechende oder adaptierbare Ferienimmobilie aufzufinden und unter dem Druck des Internets auszuverhandeln ist kraft- und zeitraubend, hinzu tritt die Unsicherheit der Genehmigung und der amtliche Zwang unter Verkehrswert zu kaufen. Zwei ideale Objekte im Kurbezirk von Bad Héviz waren schon verloren eine "Genehmigung im Vorhinein" wurde mit Beschluss vom 10.3.2020 zurückgewiesen. Die Entscheidung für das Niedrigsteuerland Ungarn, wo Immobilien "verschenkt" werden ist rational. Dort gibt es heute noch den klassischen Langzeit-Mieter, Betriebskosten und einen Rechtsrahmen von denen Vermieter in Österreich nur träumen. Kapitel 2 – Der Auslöser einer fünfjährigen Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle, ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 €.verantwortlich Mag. Theresia Fill. Sein Freizeitgrundstück zwischen Plattensee und Bad Héviz hatte der damals minderjährige Felix im Jahre 2007 von mir als Geschenk erhalten. Im Herbst 2017 trug er dem Gericht eine örtliche Tauschabsicht in eine Ferienwohnung vor. Der Garten wurde mit gerichtlicher Genehmigung verkauft, die konkretisierte Ersatzbeschaffung jedoch versagt. Nach dem schmerzlichen Verlust von zwei Feriensommern und einer Stellungnahme des Justizministeriums genehmigte die in Nachfolge zuständige Frau Richterin MMag. Leitsberger eine Ersatzbeschaffung. Das Objekt hat Felix nicht entsprochen und wurde kurzfristig wieder verkauft. Kapitel 3 – Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch die Richterin 6 und der erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz ichterin Mag. Theresia Fill gefällt das. Alle späteren Verirrungen waren schon beim Antritt der Richterin Mag. Theresia Fill am 20.9.2019 mit der Aussage angekündigt sie werde Immobilien in Ungarn auf keinen Fall genehmigen, uns stünde ja der Rekurs offen und dann wäre für immer Schluss. Sie war der Meinung laut § 219 ABGB seien nur inländische Immobilien zugelassen. Es dauerte bis zum 10.4.2020 als sie immer noch wackelig zugestand: "Selbst dann wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg meine Frau künftig mit Formalien zu narren ließ sie sich mit diesem Satz gleich offen. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht verfolgt. Das Präjudiz der Nichtigkeit aller durchgeführten und geplanten Rechtsgeschäfte sollte Substanz haben und die Wirkungen in Ungarn einschließen. Mit der Erhebung der dortigen Gegebenheiten beginnt die Richterin am 28.3.2022 also nach Verjährung der Rechtsgeschäfte und dem Ende von Aufbewahrungsfristen. Nach dem Prinzip der gelegener Sache gilt hier ungarisches Recht. Die humorvolle Reaktion der dortigen Behörden hat der unpräzisen Anfrage entsprochen, Felix wurden die Übersetzungskosten auferlegt. Alle Zuwendungen waren von der Vorgängerin Frau Richterin MMag. Leitsberger im Sommer 2019 akkordiert. Die Richterin ging, wie auch bereits ihre untätige Vorgängerin Mag. Eicher in Karenz, nicht ohne mit Schreiben vom 17.4.2019 vorsorgliche Empfehlungen für das weitere Procedere des Erwerbs der weiterhin gewünschten Ferienwohnung zu hinterlassen. Feststehen müsse, "welche Liegenschaft bzw. Wohnung für den Betroffenen um welchen Preis gekauft werden soll. Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag ist dafür nicht erforderlich". Die neue Richterin Mag. Fill verwarf mit Beschluss vom 19.11.2019 unseren Antrag auf Genehmigung der Ferienwohnung in Bad Heviz wegen fehlendem Kaufvertrag. In seiner Rekursentscheidung vom 13.12.2019 korrigiert das Landesgericht diese Forderung: "Die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach nur ein bereits vorliegender, schon abgeschlossener Vertrag Gegenstand der gerichtlichen Genehmigung sein kann, ist seit dem Außerstreitgesetz 2003 überholt." Kuriosum: Tatsächlich wurde ein ausgefertigter Vorvertrag eingereicht, dessen 14-tägige Verfallsklausel die Richterin übersehen hat. Das Landesgericht genehmigte diesen Kauf im Durchgriff mit Beschuss vom 13.12.2019. Dieser ging der Richterin am 16.12. 2019 zu. Die Zustellung an uns erfolgte am 24.1.2020 mit 6-wöchiger Verspätung. Die zum Ultimo erfolgende Preiserhöhung durch den Verkäufer war Gegenstand eines neuerlichen Vorvertrags, den die Richterin als "unlesbar" verwarf. Trotz der Genehmigung durch das Obergericht blockierte sie die Abhebung des Kaufpreises vom Sparbuch mit Beschluss vom 10.3.2020. Das Schnäppchen, dessen Wert anschließend explodierte, ging Felix verloren. Der Zugang zur fälligen Amtshaftungsklage wurde ihm vom Herrn Vorsteher verweigert. Vom zweckgebundenen Sparbuch gestattete uns die Frau Richterin sodann jährliche Abhebungen von 10.000 € und den Kauf eines Automobils. Angesichts der Begehungsgefahr einer Unterschlagung konnten wir dem Angebot nicht folgen. Das Sparbuch liegt bis heute brach, sein Bestand ist durch exzessive Verfahrenskosten und Honorare der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gefährdet. Kapitel 4 – Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest mit 15% Rabatt zur Preisliste des Bauträgers. Weil Wertgutachten der seit 2018 anerkannten ungarischen Sachverständigen nun als "Zettel" verworfen wurden, vermuteten wir einen Zusammenhang mit dem Gebrauchtzustand der Wohnungen und legten bereits am 9.4.2020 den alternativen Kauf eines Neubaus vor. Ein geräumiges Penthouse im Mélitó-Park, direkt am tiefen See von Budapest. Die Wohnanlage war zu 90% vorverkauft und das Projekt somit gesichert. Weil das Sparbuch von Felix inzwischen keine ganze Wohnung mehr kaufte, sollte er sich neben seinem Vater zu 1/3 beteiligen. Ein Jahr vor Schlüsselübergabe befand sich die Anlage noch im Rohbau, und die Bewertung einer Eigentumswohnung war nicht möglich. Der Sachverständige bewertete die Preisliste in einem deutschsprachigen Kommentar als sehr günstig und wir sicherten uns obendrein einen 15 %-igen Corona-Rabatt. Die kommende Inflationswelle stand am Horizont. Ich habe aus dem Bauprojekt zwei Einheiten auch selbst erstanden. Die Richterin untersagte den Kauf mangels eines forensischen Wertgutachtens mit Beschluss vom 10.4.2020 also einen Tag nach der Antragstellung. Dem folgte auch das Rechtsmittelgericht mit dem Gegenstand ungebührlicher Verspätung im Rekursbeschluss vom 4.5.2022 (!) Mit dem Baufortschritt, hatte ich zwei weitere gleichlautende Wertgutachten nachgeliefert, in welchen die Bewertungsseite in deutscher Sprache ausgefertigt war. Die Kaufoption für das Objekt Mélitó-Park war mit 2 Wochen terminiert, die Geduld des Bauträgers zu Ende, das 4 Jahre gesperrte Sparguthaben inflationsgefährdet der ungarische Notar in Kenntnis der Verwerfungen hilfsbereit und mir stand noch die teilweise unverbrauchte Genehmigung im Vorhinein aus 2010 zur Verfügung. Der gesundheitliche Nutzen für Felix trotz des Verbots eines psychoneuralgischen Gutachtens offensichtlich. Ich habe diese Wohnung mit Vertrag vom 18.6.2020 in der Not für Felix gekauft. Dessen operative Seiten hatte ich vorsorglich am 2.6.2020 in Kopie bei der Richterin eingereicht. Felix erhielt am 28.10.2021 eine Grundbuchvormerkung über seinen Anteil und inzwischen die Verbücherung seines Anteils. Einen Grundbuchauszug darüber habe ich bei der Frau Richterin eingereicht. Ich beantragte die Freigabe des Sparbuchs und eine nachträgliche Genehmigung zuletzt am 27.12.2022. Die Richterin verwies die Antragstellung am 5.1.2023 in die Zuständigkeit eines mit Rechtskraft seit dem 16.12.2022 tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Dieser war bis heute in der Sache untätig und schreibt noch am 18.11.2024, er könne eine Genehmigung erst im Nachgang zur Hauptsache beantragen. Den Schwebezustand seiner Zukunftssicherung seit 2011 nimmt Felix nicht einmal wahr, sehr schmerzlich aber den abrupten und anhaltenden Entzug seiner Ferienbleibe seit 2018. An die absolute Priorität einer Ersatzbeschaffung, das dringende Anlagebedürfnis seines Sparbuchs und die gesundheitlichen Folgen erinnern wir seither. Kuriosum: Das Gericht erweitert seine Befugnis Rechtsgeschäfte zu genehmigen oder zu versagen durch die Beauftrgung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu deren aktiven Gestaltung und damit Eingriffen in unser vordem geordnetes Familienleben. Die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme hat das Obergericht bereits im Beschluss vom 4.5.2022 infrage gestellt und die Richterin auf Fundstellen (EF 138.689 mwN, RIS-Justiz RS0117813, 3 Ob 174/13w, LG Klagenfurt u.a. zu 4R 110/22a) verwiesen. Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen einer juristischen Prüfung unterzogen. Das von der Richterin bewirkte Ergebnis hat sie in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill erklärte die Nichtigkeit der Schenkung wegen Nichtentsprechung der Genehmigung aus 2010 und Selbstkontrahierens im Schenkungsvertrag aus 2011 anlässlich der „Anhörung“ vom 20.9.2019. Um das inhaltferne Protokoll dieser Sitzung erhob sich ein 14-monatiger Streit mit meiner Frau, der am 31.8.2020 in einer Zeile abgetan wurde: "Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.9.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019." Meine Frau, als Sachwalterin, erklärte unter dem Eindruck einer "Richterin gnadenlos" sogar mit einer Rückabwicklung einverstanden und schlug mit Antrag vom 23.10.2019 ersatzweise eine Veranlagung von Felix bei der Genevoise Lebensversicherung vor, verlangte aber gleichzeit die nachträgliche Genehmigung der in Ungarn verbrieften Schenkungen. Das Gericht entschied sich für Letzteres ohne Zeichen eines Fortschritts, so dass wir den Antrag für Felix am 15.9.2020 zurückgezogen haben. Wir forderten eine unverzügliche Entscheidung nach Aktenlage. Hü oder Hott war uns gleichgültig wir wollten nur endlich die Verfügungsgewalt über die erneuerungsbedürftigen Vermögenswerte. Die Wirtschaftskanzlei Dr. Felsberger goutierte diese Lösung bereits mit einer Äußerung vom 6.3.2020, die Anwaltskosten von 2.400 € zur Folge hatte. Felix konnte die Lösung nur recht sein, denn ein neu geordnetes Erbe nach dem greisen Vater war ihm gewiss. Die Richterin ließ den Anwaltsbrief unbeantwortet. Am 10.6.2021 also neun Monate nach der Zurückziehung des Antrags meldete sich Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller als beauftragter Kollisionskurator über unseren Schenkungsvertrag. Nach zweijähriger Untätigkeit äußerte er anlässlich der Anhörung vom 21.1.2022, er könne unseren Schenkungsvertrag unterschreiben. Die Aussage wurde nicht protokolliert und fortan von der Richterin unterdrückt. Mit Wirkung vom 16.12.2022 wurde er subkutan durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Levovnik ersetzt und hinterlässt Felix eine Honorarforderung von 2.200 €. Levovnik lieferte einen 4-zeiligen Antrittsstatus des Inhalts, Felix verfüge über drei Eigentumswohnungen und deren Ertäge kämen den Eltern zu. An der Verwirklichung dieses Traums und der Verfolgung der Forderung nach einer legalen Ferienwohnung hat er sich bislang nicht beteiligt. Die Korrespondenz in einer Sache, die in Notariaten alltäglich ist, nämlich Schenkung aus der warmen Hand unter Rückbehalt der Früchte, hat zu einer Akte von 540 ON, also Vorgängen, geführt ohne dass eine Sachentscheidung gefallen wäre. Zur Bemäntelung wurden Schenkungsvertrag und Kaufverträge 6-fach eingefordert, die von den Parteien ausgefertigte deutschsprachige Version wurde nochmal übersetzt und Felix im Beschluss vom 16.2.2024 mit einem Honorar von 759,00 € belastet. Wurden Verzögerungen bisher mit der Nachforderung von Doubletten bedeckt, so gibt es ab dem 7.3.2025 eine neue Version. Kuriosum: Der sechsjährige Schwebezustand von Schenkungsvertrag und Kaufverträgen wird in Punkt IV. einer Vereinbarung vom 7.3.2025 mit der Behauptung bemäntelt, Gegenstände des Einen müssten Inhalt der Anderen sein. Nach Notariatsauskunft haben diese Verträge unterschiedlicher Parteien in Österreich und Ungarn nichts miteinander zu tun, das wären zwei Paar Stiefel, es sei denn der ungarische Bauträger wäre dem familiären Schenkungsvertrag beigetreten. Der angebliche Mangel ist obendrein seit dem 27.2.2018 aktenkundig und der Frau Richterin seit dem geforderten Erhalt von Doubletten aller zweisprachigen Verträge am 4.11.2019 persönlich bekannt.he Kuriosum: Das Genehmigungsverfahren beruht immer noch auf dem Antrag der Sachwalterin vom 23.10.2019. Die Zeit schritt über die Objekte und das Vorhaben hinweg. Die Frau Richterin, baute nur Hindernisse auf und entschied nichts. Vor fünf Monaten war ein Rechtsanwalt Trötzmüller beauftragt unseren Schenkungsvertrag aus 2011 zu kuratieren und meldete sich nicht. Die Ablehnung der Richterin war erstinstanzlich gescheitert. In der Not zogen wir Eltern für Felix am 15.9.2020 unseren Antrag zurück und verlangten, eine sofortige Entscheidung nach Aktenlage. Hü oder Hott war uns gleichgültig wir wollten nur über das Eigentum endlich rechtskonform verfügen. Wir hatten schon im Sommer 2019 einen Makler mit der Erneuerung des Bestandes beauftragt, bevorstehende Krisen zeichneten sich ab, die Immobilien waren durch ein weiteres Jahr ihrer Vermietung verschlechtert und die bereits aufgefundenen Alternativen warteten nicht auf uns. Die Frau Richterin befand sich in einer komfortablen Lage, hat aber nicht einmal über die Zulässigkeit der Rücknahme Beschluss gefasst. Seither betreibt sie das Verfahren als „Veranstalter“ aber offenbar auf Kosten des Betroffenen Felix. Als Rechtsvertreter von Felix konnte ich künftig nur noch reagieren und habe das mit Vehemenz getan. Kapitel 6 – Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von inhaltsferner Protokollierung. Unser
Sohn Felix nutzte 9 Jahre mit Familie das Geschenk des Vaters eine
Pince, ein Winzerhäuschen mit Umgriff zwischen Plattensee und
Bad Héviz und genoss den warmen, seichten See und ganzjährig
die preiswerten Therapien im Kur- und Thermalbad. Wegen der Überlastung
des damals 77-jährigen Vaters mit Gartenarbeit sollte nahtlos
gegen ein Ferienappartement in Bad Héviz getauscht werden.
Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen Neurologen zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren therapeutischen Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (50 Monate in Bearbeitung und offen) Nachdem
die Frau Richterin Selbstkontrahieren in unserem Schenkungsvertag
aus 2011 vermutete und meine Frau am 23.10.2019 eine Nachbesserung
beantragt hatte, kündigte die Frau Richterin am 3.3.2020 an
einen Kollisonskurator zu bestellen. Dieser
hatte sich bis zum 15.9.2020 nicht gemeldet und unsere Ablehnungsbeschwerde
gegen die Richterin wurde am Vortag zurückgewiesen. Unsere
Wirtschaftsplanung für Felix und deren Zeitkorsett hatten wir
im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 ausführlich dargelegt.
Es war Zeit für einen Befreiungsschlag und wir zogen am 15.9.2020
für Felix den ein Jahr ruhenden Antrag zurück und forderten,
unterstützt von der Expertise unserer Anwältin, eine rasche
Entscheidung nach Aktenlage, Über diesen Antrag wurde nie beschlussmäßig
entschieden,
siehe
Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Kuriosum:
Bei unserer Vorladung vom 21.1.2022 war Mag. Trötzmüller
als Überraschungsgast anwesend und gab Kommentare ab für
die ich ihn laut Protokoll auslachen durfte. Nach solchen Szenen
schloss die Richterin das Protokoll unbemerkt. Die zeitgerechte Erneuerung des Immobilienbestands laut der am 20.9.2019 vorgetragenen Planung wurde versäumt. Die Immobilien vom März 2024 sind nicht mehr die Immobilien vom September 2019. Aus wirtschaftlicher Sicht ist Felix schwer geschädigt und der Vater in seinem Anteil mit betroffen. Sein Gesundbrunnen am Plattensee und seine angestammten Hevizer Therapien wurden in einem Sparbuch geparkt. Ansprüche von Felix aus dieser Beschwer sollte der Vermögensverwalter vertreten und sei es gegen Vater und Mutter, wenn diese ein Verschulden trifft. Mit dem Hinweis auf die zweieinhalbjährige Untätigkeit des Kollisionskurator Trötzmüller, die zur Verirrung aller Verfahren beigetragen hat, können wir uns allerdings schuldlos halten. Er war verspätet und ohne detailliertem und terminiertem Auftrag zufolge unseres Genehmigungsantrags vom 23.10.2019 tätig, den wir am als Eltern gemeinsam und für Felix wegen seines Ausbleibens zurückzogen haben. Unter Zeitdruck beantragten wir ersatzweise eine rasche Entscheidung nach der Aktenlage die uns seit dem 20.9.2019 bekannt war. Trötzmüller blieb schwebend erhalten und wir versuchten seine Vertretung auf ein brennenderes Interesse von Felix zu erweitern, das der Ferienwohnung wo mich die Richterin mit Schikanen aus (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) bombardiert obwohl die Variante Bad Heviz am 13.12.2019 vom Obergericht unter Hinweis auf schikanöse Einforderungen genehmigt wurde und für die später gutwillig angebotene Alternativlösung Mélito Park Alles eingereicht war bis auf den Nutzungsvertrag, der angeblich einen Kollisionskurator braucht. Ich urgierte die Vertragssersstellung 6-mal bei dem Kollisionskurator ohne Antwort zu erhalten. Sicherheitshalber hatte ich diese Hilfestellung aber auch bei der Frau Richterin Mag. Theresia Fill beantragt, die Sie in zwei Beschlüssen zurückwies und dem Anwalt Mag. Trötzmüller diese Tätigkeit untersagte. Kapitel 8 – Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung eines Kollisionskurators (Bearbeitung zweieinhalb Jahre, Abberufung unklar) Ich befinde mich im 82. Lebensjahr und kann meine Familie nicht mit einer verärgerten Richterin und einer auf Dauer unbezahlbaren Fremdverwaltung ihrer Lebensgrundlagen zurücklassen zumal diese Gegebenheit unsere vor 20 Jahren beschlossene Nachlassordnung aushebelt. Die Eigentumswohnungen von Felix sind 30%-iger Torso einer Gesamtveranlagung des Vaters. Der Erbfall ist täglich zu erwarten und bislang bestens geregelt. Die ergänzenden Teile können Felix unter Risiko und Kosten dieser Fremdverwaltung nicht weiter zugeschrieben werden. Die Schädigung seines Mandanten ist offenbar und ich habe in meinem ausführlichen Übergabebericht vom Mag. Levovnik aufgefordert den unseligen Auftrag zurück zu legen sowie die Ablehnung seiner Auftraggeberin, der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill voran zu bringen. Wir haben auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt und kämen schnell zurecht, wenn wir nur Gehör und Beratung finden. Levovnik bittet freundlich um mein Verständnis, dass er das natürlich nicht machen kann. Ablehnungsbeschwerden tragen wir seit dem 27.8.2020 vor. Wer nichts tut macht keine Fehler. Da nichts entschieden wurde, fehlte uns die treffsichere Begründung eines Antrags auf Befangenheit. Wegen vergessener Rechtsmittelbelehrung, unzulässiger Fristerstreckung, Kommen und Gehen einer Verfahrenshilfe, Antragsverstoß und Rückverweisung gab es fünf Einreichungen, die letzte war 100 Seiten stark. Gegen die letzte Zurückweisung erster Instanz vom 28.9.2022 habe ich nicht mehr eingesprochen. Meine Ablösung in der Erwachsenenvertretung darf ich als Retourkutsche zu diesen Ablehnungsbegehren sehen. Zu der damals noch geplanten Ablöse hatte das Obergericht in seinem Beschluss vom 4.5.2022 wegweisend Stellung genommen. Diesen Einlassungen, untermauert mit Fundstellen der Rechtsliteratur und einer Musterentscheidung folgend, wäre die Bestellung des Mag. Levovnik rechtswidrig erfolgt. Kuriosum: Auch dieser zweite Rechtsmittelrichter, Herr Dr. Kerschbacher Abteilung 4, hatte sich mit seinen Richtlinien zu weit hinausgelehnt und verlor, nach eigenem Bekunden, seine Zuständigkeit. Die Nachfolgerin Frau Richterin HRin Dr. Steflitsch beteiligte sich an der darauf folgenden Abweisung und übernahm anschließend die Anliegen von Felix in ihre Abteilung 1 A beim Landesgericht. In dieser Situation richten wir ein Beistandsersuchen an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts, siehe Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Kapitel 9 A Chronologie in Textform Kapitel 9 B Darsstellung anhand der Dokumente - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die seit 2 Jahren nach der Geschäftsordnung zugewiesene Richterin Mag.a Theresia Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel) Felix wurde auch zum Opfer eines gerichtsweiten Ungarn-Bashings:
Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom 7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung an der oberen Adria, konkret in Grado Pineta. Weil Trubel und Hitze dort einem Epileptiker abträglich sind, haben wir eine Alternative im kultivierten Gemona gefunden, die der Vater erwarb um den Beschwer von Felix zu lindern. Die
Anliegen des Felix befinden sich seit Jahren in Verzug. Ist es
da begreiflich, dass die Richterin einen neuen Rechtsstreit eröffnet?
Felix erhielt öffentliche Unterstützung durch das Magazin
News, die Kleine Zeitung, das Institut für internationales
Betreuungsrecht und die Websites seines Vaters. Gegen die Inhalte
gibt es keinen Einwand seitens der Frau Richterin Mag. Theresia
Fill aber in einer Sitzung vom 12.1.2022 wird meiner Frau die
Veröffentlichung von Bildern unseres Sohnes verboten. Ohne
Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
Levovnik löst mich mit Rechtskraft am 16.12.2022 auch in der Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Ziffer 3 ab und ich habe nach meiner Löschung im Vertretungsverzeichnis ab 18.4.2023 alle administrativen Handlungen zu unterlassen, denn ich bin auch in Ungarn als Verwalternicht mehr legitimiert. Von Mag. Levovnik habe ich ersatzweise Tätigkeiten eingefordert, denn die Mieter mahnen Reparaturen ein, schreiten bereits zur Selbsthilfe und sind säumig bei den Betriebskosten. Mag. Levovnik teilt mit, er sei nicht in der Lage eine Immobilie in Ungarn zu verwalten. Die Frau Richterin hilft ihm am 28.6.2023 mit der Logik da bisher nichts genehmigt wurde, gäbe es auch nichts zu verwalten. Auf das Dilemma bezog ich mich bereits mit Schreiben vom 5.12.2023, wies auf die Verfahrensrückstände hin und fand die Ablösung komme zu früh der Nachfolger könne nicht erkennen worauf er sich eingelassen hat. Seit acht Monaten erwarten wir auch seine Stellungnahme zu unserem Familienbudget und Unterhalt von Felix, denn wir wirtschaften seit vier Jahren im rechtsfreien Raum und zahlen Steuern nach vorläufiger Veranlagung. Herr Mag. Levovnik ist unter diesen Voraussetzungen für drei Jahre bestellt und soll sich als ersten Schritt mit den historischen Erwerbsvorgängen und der Verwendung des Sparbuchs auseinander setzen, was seinem Vorgänger Trötzmüller schon seit 2020 unter dieser Richterin misslungen ist. Sein spontaner Vorschlag: "Am Besten wärs wenn wir das Ganze verkaufen und stellen es neu auf." Ein Rechtsgeschäft dieses Umfangs unter Aufsicht von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill ist unvorstellbar, wir haben ja die Erfahrungen mit Verkauf und Kauf einer Ferienwohnung. Ihr persönlicher Umgang mit dem Vater, den sie keines Blickes würdigt und dem Sohn für den sie kein Wort hat und ihre Orientierungslosigkeit bei der Entgegennahme von Original-Besitzurkunden konnte er während der kürzlichen gemeinsamen Sitzung wahrnehmen und hoffentlich auch meinen bodenständigen Kommentar, siehe Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Wie kommt eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei Mag. Levovnik mit Schwerpunkt Mahnung und Beitreibung zu der Befugnis Auslandsvermögen zu verwalten. Er ersetzt meine 10-jährige erfolgreiche Arbeit für Gottes Lohn und entfremdet Felix unserer Familie. Mein amtlich bestätigter Jahreswirtschaftsbericht per 1.11.2023 nebst meinem Übergabebericht an Mag. Levovnik vom 4.4.2023 und einem darauf folgenden Antrittsbericht des gerichtlichen Vertreters, den wir mit Anträgen vom 27.4.2023 und 5.5.2023 bekämpfen beschreibt die Ausgangssituation. Gegen unsere Ablöse haben wir vergeblich Rekurs erhoben obwohl das Obergericht der Fixierung des Rechts am Bild widerspricht. Die Richterin hat mich mit Wirkung vom 18.4.2023 in den Angelegenheiten §269 (1) Ziffer 3 und 7 vom Vertretungsregister abgemeldet. Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters erlangte Rechtskraft am 16.12.2022 er ist seither nicht spürbar in Erscheinung getreten. Über den Umfang seiner Pflichten herrscht Dissens. Die seither Felix ohne väterlichen Schutz auferlegten Kosten dürften die 10.000 € überschreiten. Wo immer wir unseren Sohn vertreten wir müssen wir uns zu den Lücken in der Vollmacht äußern. Niemand kann nachvollziehen, dass wegen Bildchen und Geschenken so etwas verhängt wird und vermutet Kriminelles. Es handelt sich um Kreditschädigung aber wir verlangen eine schlichte Ehrenerklärung, allerdings ohne Erfolg. Kuriosum: Niemand weiß, wem die Immobilien gehören und wem ihr Ertrag zusteht aber ich war in Ungarn mit Vorweis des Vertretungsverzeichnis wenigstens handlungsfähig. Das bin ich seit geraumer Zeit nicht mehr und den gerichtlichen Vermögensverwalter schützt die Richterin mit der Aussage wo nichts genehmigt ist sei auch nichts zu verwalten. Etwas das im Herbst 2019 ein Millionenvermögen war hing seither halb und nun völlig in der Luft. Felix hat davon keine Wahrnehmung aber wenigstens der seit Herbst 2017 versagte Ersatz seiner Ferienwohnung samt unverkürzter Anlage seines Sparbuchs sollten Richterin und gerichtlicher Vermögensverwalter gemächlich nähertreten. Kapitel 11 A Chronologie in Textform Kapitel 11 B Darstellung anhand der Dokumente - Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren mit beidseitiger Androhung von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern sollen Vertretungsrechte entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird bestellt. Die Verlegung der Agenda von Felix aus dem in Versorgungsfragen versierten Familiengericht zu deren Auslastung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts ist zumindest ungewöhnlich im Vergleich mit anderen großen Bezirksgerichten Österreichs Die Zuweisung geht über den Kopf des Herrn Vorstehers hinweg, der seine Mitarbeiter kennen würde. Er schreibt in einem Beschluss am 25.3.2021: "Wenn der Antragsteller begehrt, dass die Rechtssache von Felix in eine "Fachabteilung" des Bezirksgerichts verlegt werden möge, so ist dem zu entgegnen, dass die Geschäftsverteilung vom Personalsenat des Landesgerichtes Klagenfurt beschlossen wird. Der Gerichtsvorsteher hat nicht die Möglichkeit dahingehend Einfluss zu nehmen. Dies würde den Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzen und wäre eine unzulässige Einflussnahme in die richterliche Unabhängigkeit gegeben." Seit dem Fall Pilnacek ist die Weisungsfreiheit zum Dogma erhoben. Wir haben gelernt, in Österreich wird ein Beeiträchtigter seine Richterin nicht los, es sei denn sie erklärt sich selber für befangen.
d Wir haben die tätige Richterin in einem 2-jährigen Ablehnungsverfahren bekämpft. Unsere Ablehnungsbeschwerde beantwortet die Frau Richterin Mag. Theresia Fill spontan mit der teilweisen Ablösung der Mutter und der vollständigen Ablöse des rebellierenden Vaters durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter ab Dezember 2022. Als gestandene Beitreibungsrichterin wählte sie für diese Aufgabe keinen der acht im Oerak-Register ausgewiesenen Klagenfurter Fachanwälte für Erwachsenenschutz sondern einen hörigen Vertreter ihrer angestammten Zunft. Felix ist das einzige Mündel seiner kleinen Kanzlei und seine Hilflosigkeit wurde dokumentiert. Kuriosum: Aufgrund der Beschränkung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf die Felder Bildverbot und Vermögensverwaltung mit Urkunde vom 5.1.2023 und dem vollständigem Entzug meiner Vollmachten gemäß § 269 (1) Z 3 und 7 im Vertretungsverzeichnis ist ein Vakuum entstanden. Felix dürfte nicht einen Tag ohne Vertretung sein, im Besonderen in seinen Personenrechten, welche die Richteriun laufend verletzt. Dieser Umstand wurde mehrfach aufgezeigt und blieb ohne Reaktion. In Konsequennz übernahm Frau Richterin Mag. Theresia Fill die vollständige Geschäftsbesorgung für Felix und die Pflicht zur Wahrung seiner Personenrechte in personam und ist Richterin und Anwalt zugleich. In dieser Dppelrolle sollte sie zumindest der Aufsicht über ihre rechtskundigen Auftragnehmer gewissenhaft nachkommen. Kapitel 12 Psychoterror am Bezirksgericht Klagenfurt – dem beeinträchtigten Felix Seidl nimmt man nach seinen Immobilien auch noch das Gesicht Ein
entbehrlicher Bilderstreit zeigt auf mit welchem Leichtsinn man
geordneten Familien ihre kranken Kinder entfremdet, um sie Amtsjuristen,
Allgemeinkanzleien und bürokratischen Formalien zu unterwerfen. Die Konsequenzen des Bildersturms hatte, aus Gründen der Zuständigkeit laut Vertretungsverzeichnis, meine Gattin Sylvia (57) zu ertragen. Vorankündigungen von Unterlassungsklage und Strafanzeige haben sie vor dem Beginn der zweijährigen Erhebungen bereits zermürbt. Insbesondere um den Ersatz des Feriendomizils streiten wir seit der ersten Antragstellung am 27.6.2017 mit inzwischen sieben Richterinnen. Das Gericht stellt hier, wider besseres Wissen, bürokratische Formalien über den Wohlstand und gesundheitlichen Bedarf unseres Sohnes. Zitat aus dem Beschluss 58 P 45/19s-92 der Frau Richterin 6, Mag. Fill: „Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Heviz, bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus.“ Das Gericht war ab August 2017 kollektiv der Meinung eine Ferienwohnung in Ungarn könne nicht genehmigt werden, weil burgenländische Bauern ihre Pachtverträge (kriminelle Taschenverträge) dort eingebüßt haben. Schreiben vom 7.3.2018: „Sie werden darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer Liegenschaft in Ungarn aus derzeitiger Sicht nicht genehmigt werden kann, weil es sich dabei nicht um eine mündelsichere Form der Vermögensveranlagung handelt“. Ein Schreiben des Justizministeriums vom 28.5.2018 brachte die Klärung dieser Frage. In diesem groben Rechtsirrtum und dem daraus resultierenden abrupten Entzug der Ferienimmobilie für ein ganzes Jahr erkennt die Justizombudsstelle bislang kein Amtsverschulden der Richterin 3 samt Nachfolgern, das ist also allgemeine Praxis. Näheres enthält Kapitel 2 der Anlage. Ab Oktober 2019 argumentierte die Richterin 6 mit dem ABGB, dort seien nur inländische Immobilien zugelassen. Wir haben vorgetragen, eine Ferienwohnung sei kein Wirtschaftsbetrieb sondern ein Therapiemittel des Betroffenen und Ungarn befinde sich in der EU. Nach dem für sie beschämenden Durchgriff des Landesgerichts vom 13.12.2019 mit dem Vorwurf veralterter Rechtsansichten in dieser Frage, erkennt die Frau Richterin 6 im Beschluss vom 10.4.2020 immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen. Einforderungen und Verbesserungsaufträge sind danach inflationär und ihre Erstellung bedarf der vertraglichen Form. Die dafür notwendige Hilfestellung eines ohnehin verordneten Rechtskurators wird zweimal untersagt. Motiviert ist die Flut von Einforderungen mit dem Bemühen der Richterin, auch zu Lasten des Betroffenen, jedes noch so unwahrscheinliche Haftungsrisiko für sich auszuschalten. Der familiäre Erwachsenenvertreter ist hier erpressbar, ein kommerzieller Erwachsenenvertreter wird Immobilienanlagen unter diesen Bedingungen eher lassen. Die angesprochene Amtshaftung steht nur auf Papier, wir durften erfahren, dass die Anwälte der Finanzprokuratur, selbst um den Preis einer falschen Annahme, solche Ansprüche systematisch bekämpfen. Hinter uns liegen verteilt auf zwei Jahre Stolpergräben ohne Zahl. Details finden sich in Kapitel 3. Dem guten Felix verbleibt nach acht Jahren Bezirksgericht und davon sechs Jahren unter der „Richterin gnadenlos“, ein Restvermögen das Ihm diese mit Beschluss vom 30.12.2020 bescheinigt: „Der Antrittsbericht des DKfm. Johann Seidl war zur Kenntnis zu nehmen. Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10.00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124)“. Das Sparbuch stammt aus dem Verkauf des Ferienhäuschens, ist gesperrt und obwohl für ihn ein Objekt erstanden und kreditiert wurde zur Wiederanlage nicht freigegeben. Felix hat seine von 2009 bis 2017 bewohnte zweite Heimat bislang ersatzlos verloren und besitzt einen Aktenberg und ein Sparbuch an ihrer Stelle. Wegen Formalkritik an der Schenkung weiss niemand, wem die Penthäuser im Herz von Budapest gehören und wem der Ertrag zusteht:
Felix ist nur ein Opfer der Richterbestellung durch den Personalsenat des Landesgerichts und dessen Geschäftsverteilung nach Auslastungskriterien und dem Motto „Der Jurist kann Alles“. Den Antragstellern begenen danach, je nach Gunst oder Ungunst der Zuteilung, Richter die völlig unterschiedlich entscheiden und entlang ihres Lernprozesses beschwerliche und langwierige Verfahren. Die Zurückweisungt sämtlicher Rekurse bestätigt, Felix erlebt den Normalfall, jedenfalls in Kärnten. Zitat aus den Google-Bewertungen: "Eklatanter Personalmangel am Familiengericht. Exzellent besetzte Fachabteilungen aber Vorsicht, „Erwachsenenschutzsachen“ werden an diverse Zivilabteilungen ausgelagert. Wenn ihr Nachname mit "S" beginnt können Sie mit der Zivilprozessordnung ins Bett gehen". Verantwortlicher Autor: DKfm. Johann Seidl, Linsengasse 96 A, 9020 Klagenfurt .............................................................. .............Klagenfurt, den 02.07.2025 |
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