Psychoterror am Klagenfurter Pflegschaftsgericht - Aufgrund einer explosiven Wertentwicklung und stattlicher Mieterträge im Niedrigsteuerland Ungarn wäre jeder glücklich, im Frühjahr 2012 Immobilien am Plattensee und in Parklage von Budapest erworben zu haben. Dem beeinträchtigten Felix wurde diese Freude nicht zuteil, denn er ist Pflegebefohlener des Klagenfurter Bezirksgerichts. Die eingetretenen Vermögensverluste kann er nicht wahrnehmen, sehr schmerzlich aber den abrupten Entzug seiner langjährigen Ferienbleibe, deren weiteren Vorenthalt und aktuell die Unterschlagung durch Verfahrenskosten. Ein im Kern einfacher pflegschaftsbehördlicher Genehmigungsvorgang von Immobiliengeschenken des Vaters wurde durch die Verfahrensführung der zuständigen Richterin zu einem über fünfjährigen, 600 Vorgänge umfassenden Prozess-Konstrukt ausgeweitet, dessen Umfang die Rechtsfindung unterläuft. Wegen Karenz der Richterin wanderten die dort mit einiger Mühe akkordierten Anliegen von Felix aus dem Familiengericht in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts. Die erste Sitzung war eine bürokratische Kriegsansage ohne Protokoll. Im Gefolge wurden Felix der Ferienplatz und gewohnte Therapien entzogen, sein Vorsorgevermögen vernichtet, das väterliche Erbe unterbunden, exzessive Verfahrenskosten auferlegt und und das Gesicht genommen, nachdem Zeitungen schrieben und der ORF sich einfand. Wir Eltern beklagten Befangenheit des Gerichts, wurden im Gegenzug entmündigt und einer unverrückbaren Instanz ausgeliefert die Beschlüsse des Kontrollgerichts ignoriert, Beschwerden als Verunglimpfung abweist, einer Ungarnphobie Raum gibt, Gespräche und Gutachter ablehnt und uns juristische Laien aus dem Außerstreitverfahren in die Hände von Advokaten treibt. Auf diesem bald 6-jährigen Weg entstanden neben dem Initialbegehren neun Verfahrensstränge, die sich mangels Entscheidung in der Akte miteinander verschlammen. Spiegelbild und gleichfalls unlesbar ist die in www.exklusivkreis.at vorgelegte Chronologie. Ich bemühe mich deshalb mit der vorliegenden Website um eine Gliederung in zwölf Kapitel mit jeweils einer Inhaltsangabe und dem Link zum ausführlichen Bericht. Wohl kein betagter Vater würde seinen kranken Sohn unter einer sozial abgehobenen Richterin zurücklassen die dem Mißbrauch angepasstes Recht drakonisch gegen eine geordnete Familie richtet und über gerichtliche Zwangsvertretung auch noch deren Budget, Lebensführung und Intimität vereinnahmt. Ich halte einen Rekord an Ablehnungsbeschwerden (siehe Kapitel 9A Chronologie und 9B Dokumente). Eingaben mit einem Papiergewicht von 2.6 kg beantwortet man mit folgendem Bememerken: "Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen." Wegen der Komplexität des Verfahrens dem inflationären Umfang der Akte und aus Beißfurcht vor einer einschlägig bekannten Richterin finden wir keinen örtlichen Rechtsvertreter. Mit juristischen Formulierungen habe ich jedoch meine Schwierigkeiten und die Entrüstung schreibt inzwischen mit. Das Außerstreitverfahren sieht aber Laienbeteiligung vor und sollte die Interpretation von Texten und persönliche Anhörungen beinhalten. Meine Formulierungsssachwäche sollte jedenfalls nicht zum Nachteil von Felix wirken.
Kapitel 1 – Das Vorsorgekonzept der Familie Seidl für den beeinträchtigten Sohn, dessen ökonomische Begründung und seine Begegnung mit der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts. unter Vorsitz von Frau Richterin Mag. Theresia Fil Durch unseren betroffenen Sohn lebt unsere Familie mit Behinderung. Unsere gesetzliche Vertretung enthält neben der eigentlichen Personensorge die Pflicht zur Rechtfertigung vor dem Gericht, die Bemühung bei Behörden, Betreuungseinrichtungen und dem Gesundheitssystem. Anders als in Deutschland, wo ein Angehörigen-Entlastungsgesetz die Leistungen deckelt, sind Angehörige hierzulande ohne Altersbeschränkung und bis zum konventionellen Existenzminimum zur Unterhaltsleistung verpflichtet und dem Angehörigenregress ausgesetzt. Einer geordneten Familie sollten daher der wirtschaftliche Freiraum einer Treuhandverwaltung von Mündelgut und die primäre Beurteilung der Wohlfahrt des Mündels zustehen. Als betagter Vater und vormaliger Kleiderfabrikant besitze ich keine nennenswerte staatliche Alterssicherung. Unserem bescheidenen Unterhalt dienen Erträge aus meinen klug veranlagten Ersparnissen. Wir wirtschaften aus einem Topf, ein "Mein, Dein und Unser" haben wir erst durch das Pflegschaftsgericht kennen gelernt. Diese Versorgung, hauptsächlich aus "Betongold" bestehend, soll durch Geschenke aus warmer Hand und sein naheliegendes Erbe auf meinen hilflosen Sohn übergehen. Durch diese Ausstattung soll er, nach mir, seinen Wirten willkommen sein und nicht im Pflegeheim landen. Meine Gaben in den Jahren 2007 (ein Feriengrundstück) und 2012 (drei Vorsorgewohnungen) waren durch einen Schenkungsvertrag reguliert und entsprachen den Vorgaben einer "ausschließlich positiven Schenkung" wie ein Geldgeschenk. Felix sollte ausschließlich Realitäten besitzen, niemand könnte ihm etwas wegnehmen, auch ein Idealfall für das Pflegschaftsgericht. Die Verwaltung der Mietobjekte und des damit verbundenen Nießbrauchs lag jahrelang in den Händen der allein vertretenden Sachwalterin und Mutter. Unser gemeinsamer Immobilienbesitz war am Plattensee und ist in Budapest gelegen, ordentlich verbrieft und unbelastet. Die Standortentscheidung hinsichtlich der Ferienqualität und Nachhaltigkeit der Investiton war gut bedacht. Ungarn ist ein Niedrigsteuerland, Immobilien wurden damals "verschenkt", dort findet man noch den klassichen Langzeitmieter, billige Handwerker, bescheidene Betriebskosten, einen Rechtsrahmen von dem Vermieter in Österreich nur träumen können und eine explosive Wertentwicklung. Natürlich braucht Felix einen aktiven und solventen Treuhänder und dieser ein berechenbares Kontrollgericht. Ziel der Vermögensverwaltung ist die nachhaltige Anlage in Wohnimmobilien am richtigen Platz. deren Instandhaltung und fortlaufende Erneuerung, denn der 32-jährige Felix braucht Erträge erst nach uns Eltern. Am
20.9.2019 markiert ein Richterwechsel das Ende einer geordneten Wirtschaftsführung.
Die neue Leitung verfolgt das Wirtschaftsziel "Sparbuch"
und "gerichtliche Vermögensverwaltung" mit aller Macht
des Betreuungsrechts. Kapitel 2 – Der Auslöser einer achtjährigen Verfahrensfolge vor dem Bezirksgericht liegt Im Spätsommer 2017 und ist eine Bagatelle, ein Schrebergarten im Kaufwert von 25.000 €.verantwortlich Mag. Theresia Fill. Wir
bewohnten glücklich und zufrieden ein Freizeitgrundstück
in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Héviz, Felix
genoss den angenehmen See und ganzjährig die preiswerten Therapien
im Kurbad. Ich habe ihm die "Pince" mit Wein- und Obstgarten
im Jahr 2007 geschenkt, wir waren dort seine Gäste. Im Herbst
2017 wurde mir die Gartenarbeit zuviel und wir beschlossen, örtlich
in eine Ferienwohnung zu tauschen. Dazu brauchten wir das Gericht.
Der Garten wurde mit gerichtlicher Genehmigung und stattlichem Gewinn
verkauft, der mit großer Mühe aufgefundene Ersatz im
Romai Park von Bad Héviz jedoch versagt. Felix stand mit
seinem Hausrat auf der Straße. Nach dem schmerzlichen Verlust
von zwei Feriensommern und einer positiven Äußerung des
Justizministeriums wurde eine Ferienwohnung genehmigt. In Héviz
waren die Immobilienpreise davongelaufen. Das Guthaben von Felix
kaufte nur noch eine Wohnung bein Kurbad Zalakaros. Die dortige
Umgebung hat Felix nicht entsprochen, ein neuer Tausch zurück
nach Héviz war angesagt. Es wurde mit Gewinn verkauft und
der Ersatz fiehl in die Zuständigkeit der neuen Richterin und
erzeugt ein neues Drama. Kapitel 3 – Die erste Einvernahme mit Kriegserklärung durch die Richterin 6 und der erste missglückte Antrag für den Kauf einer Ferienwohnung in Bad Héviz ichterin Mag. Theresia Fill gefällt das. Alle späteren Verirrungen waren schon beim Antritt der Richterin Mag. Theresia Fill am 20.9.2019 mit der Aussage angekündigt sie werde Immobilien in Ungarn auf keinen Fall genehmigen, uns stünde ja der Rekurs offen und dann wäre für immer Schluss. Sie war der Meinung laut § 219 ABGB seien nur inländische Immobilien zugelassen. Es dauerte bis zum 10.4.2020 als sie immer noch wackelig zugestand: "Selbst dann wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg meine Frau künftig mit Formalien zu narren ließ sie sich mit diesem Satz gleich offen. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht verfolgt. Das Präjudiz der Nichtigkeit aller durchgeführten und geplanten Rechtsgeschäfte sollte Substanz haben und die Wirkungen in Ungarn einschließen. Mit der Erhebung der dortigen Gegebenheiten beginnt die Richterin am 28.3.2022 also nach Verjährung der Rechtsgeschäfte und dem Ende von Aufbewahrungsfristen. Nach dem Prinzip der gelegener Sache gilt hier ungarisches Recht. Die humorvolle Reaktion der dortigen Behörden hat der unpräzisen Anfrage entsprochen, Felix wurden die Übersetzungskosten auferlegt. Alle
Zuwendungen waren von der Vorgängerin Frau Richterin MMag.
Leitsberger im Sommer 2019 akkordiert. Die Richterin ging, wie auch
bereits ihre untätige Vorgängerin Mag. Eicher in Karenz,
nicht ohne mit Schreiben vom 17.4.2019 vorsorgliche Empfehlungen
für das weitere Procedere des Erwerbs der weiterhin gewünschten
Ferienwohnung zu hinterlassen. Feststehen müsse, "welche
Liegenschaft bzw. Wohnung für den Betroffenen um welchen Preis
gekauft werden soll. Ein bereits unterfertigter Kaufvertrag ist
dafür nicht erforderlich". Die neue Richterin Mag.
Fill verwarf mit Beschluss vom 19.11.2019 unseren Antrag auf Genehmigung
der Ferienwohnung in Bad Heviz wegen fehlendem Kaufvertrag. In seiner
Rekursentscheidung vom 13.12.2019 korrigiert das Landesgericht diese
Forderung: "Die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach
nur ein bereits vorliegender, schon abgeschlossener Vertrag Gegenstand
der gerichtlichen Genehmigung sein kann, ist seit dem Außerstreitgesetz
2003 überholt." Kuriosum: Tatsächlich
wurde ein ausgefertigter Vorvertrag eingereicht, dessen 14-tägige
Verfallsklausel die Richterin übersehen hat. Das Landesgericht
genehmigte diesen Kauf im Durchgriff mit Beschuss vom 13.12.2019.
Dieser ging der Richterin am 16.12. 2019 zu. Die Zustellung an uns
erfolgte am 24.1.2020 mit 6-wöchiger Verspätung. Die zum
Ultimo erfolgende Preiserhöhung durch den Verkäufer war
Gegenstand eines neuerlichen Vorvertrags, den die Richterin als
"unlesbar" verwarf. Trotz der Genehmigung durch
das Obergericht blockierte sie die Abhebung des Kaufpreises vom
Sparbuch mit Beschluss vom 10.3.2020. Das Schnäppchen, dessen
Wert anschließend explodierte, ging Felix verloren. Der Zugang
zur fälligen Amtshaftungsklage wurde ihm vom Herrn Vorsteher
verweigert. Vom zweckgebundenen Sparbuch gestattete uns die Frau
Richterin sodann jährliche Abhebungen von 10.000 € und
den Kauf eines Automobils. Angesichts der Begehungsgefahr einer
Unterschlagung konnten wir dem Angebot nicht folgen. Das Sparbuch
liegt bis heute brach, sein Bestand ist durch exzessive Verfahrenskosten
und Honorare der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gefährdet. Kapitel 4 – Der alternative Vorschlag zur Güte – Ein neuer unbelasteter Antrag für den Standardkauf einer Neubauwohnung im Mélito-Park von Budapest mit 15% Rabatt zur Preisliste des Bauträgers. Weil Wertgutachten der seit 2018 anerkannten ungarischen Sachverständigen nun als "Zettel" verworfen wurden, vermuteten wir einen Zusammenhang mit dem Gebrauchtzustand der Wohnungen und legten bereits am 9.4.2020 den alternativen Kauf eines Neubaus vor. Ein geräumiges Penthouse im Mélitó-Park, direkt am tiefen See von Budapest. Die Wohnanlage war zu 90% vorverkauft und das Projekt somit gesichert. Weil das Sparbuch von Felix inzwischen keine ganze Wohnung mehr kaufte, sollte er sich neben seinem Vater zu 1/3 beteiligen. Ein Jahr vor Schlüsselübergabe befand sich die Anlage noch im Rohbau, und die Bewertung einer Eigentumswohnung war nicht möglich. Der Sachverständige bewertete die Preisliste in einem deutschsprachigen Kommentar als sehr günstig und wir sicherten uns obendrein einen 15 %-igen Corona-Rabatt. Die kommende Inflationswelle stand am Horizont. Ich habe aus dem Bauprojekt zwei Einheiten auch selbst erstanden. Die Richterin untersagte den Kauf mangels eines forensischen Wertgutachtens mit Beschluss vom 10.4.2020 also einen Tag nach der Antragstellung. Dem folgte auch das Rechtsmittelgericht mit dem Gegenstand ungebührlicher Verspätung im Rekursbeschluss vom 4.5.2022 (!) Mit dem Baufortschritt, hatte ich zwei weitere gleichlautende Wertgutachten nachgeliefert, in welchen die Bewertungsseite in deutscher Sprache ausgefertigt war. Die Kaufoption für das Objekt Mélitó-Park war mit 2 Wochen terminiert, die Geduld des Bauträgers zu Ende, das 4 Jahre gesperrte Sparguthaben inflationsgefährdet der ungarische Notar in Kenntnis der Verwerfungen hilfsbereit und mir stand noch die teilweise unverbrauchte Genehmigung im Vorhinein aus 2010 zur Verfügung. Der gesundheitliche Nutzen für Felix trotz des Verbots eines psychoneuralgischen Gutachtens offensichtlich. Ich habe diese Wohnung mit Vertrag vom 18.6.2020 in der Not für Felix gekauft. Dessen operative Seiten hatte ich vorsorglich am 2.6.2020 in Kopie bei der Richterin eingereicht. Felix erhielt am 28.10.2021 eine Grundbuchvormerkung über seinen Anteil und inzwischen die Verbücherung seines Anteils. Einen Grundbuchauszug darüber habe ich bei der Frau Richterin eingereicht. Ich beantragte die Freigabe des Sparbuchs und eine nachträgliche Genehmigung zuletzt am 27.12.2022. Die Richterin verwies die Antragstellung am 5.1.2023 in die Zuständigkeit eines mit Rechtskraft seit dem 16.12.2022 tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Dieser war bis heute in der Sache untätig und schreibt noch am 18.11.2024, er könne eine Genehmigung erst im Nachgang zur Hauptsache beantragen. Den Schwebezustand seiner Zukunftssicherung seit 2011 nimmt Felix nicht einmal wahr, sehr schmerzlich aber den abrupten und anhaltenden Entzug seiner Ferienbleibe seit 2018. An die absolute Priorität einer Ersatzbeschaffung, das dringende Anlagebedürfnis seines Sparbuchs und die gesundheitlichen Folgen erinnern wir seither. Kuriosum:
Das Gericht erweitert seine Befugnis Rechtsgeschäfte zu genehmigen
oder zu versagen durch die Beauftrgung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters
zu deren aktiven Gestaltung und damit Eingriffen in unser vordem
geordnetes Familienleben. Die Verhältnismäßigkeit
dieser Maßnahme hat das Obergericht bereits im Beschluss
vom 4.5.2022 infrage gestellt und die Richterin auf Fundstellen
(EF 138.689 mwN, RIS-Justiz RS0117813, 3 Ob 174/13w, LG Klagenfurt
u.a. zu 4R 110/22a) verwiesen. Kapitel 5 – Die dem Gericht seit dem 27.6.2017 bekannten und wohlwollend geduldeten Schenkungen aus den Jahren 2009 und 2012 werden ohne Anlass und samt Schenkungsversprechen einer juristischen Prüfung unterzogen. Das von der Richterin angestrebte Ergebnis hat sie in der Anhörung vom 20.9.2019 präjudiziert. Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill erklärte die Nichtigkeit der Schenkung wegen Nichtentsprechung der Genehmigung aus 2010 und Selbstkontrahierens im Schenkungsvertrag aus 2011 anlässlich der „Anhörung“ vom 20.9.2019. Um das inhaltferne Protokoll dieser Sitzung erhob sich ein 14-monatiger Streit mit meiner Frau, der am 31.8.2020 in einer Zeile abgetan wurde: "Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.9.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019." Meine Frau, als Sachwalterin, erklärte unter dem Eindruck einer "Richterin gnadenlos" sogar mit einer Rückabwicklung einverstanden und schlug mit Antrag vom 23.10.2019 ersatzweise eine Veranlagung von Felix bei der Genevoise Lebensversicherung vor, verlangte aber gleichzeit die nachträgliche Genehmigung der in Ungarn verbrieften Schenkungen. Das Gericht entschied sich für Letzteres ohne Zeichen eines Fortschritts, so dass wir den Antrag für Felix am 15.9.2020 zurückgezogen haben. Wir forderten eine unverzügliche Entscheidung nach Aktenlage. Hü oder Hott war uns gleichgültig wir wollten nur endlich die Verfügungsgewalt über die erneuerungsbedürftigen Vermögenswerte. Die Wirtschaftskanzlei Dr. Felsberger goutierte diese Lösung bereits mit einer Äußerung vom 6.3.2020, die Anwaltskosten von 2.400 € zur Folge hatte. Felix konnte die Lösung nur recht sein, denn ein neu geordnetes Erbe nach dem greisen Vater war ihm gewiss. Die Richterin ließ den Anwaltsbrief unbeantwortet. Am 10.6.2021 also neun Monate nach der Zurückziehung des Antrags meldete sich Herr Rechtsanwalt Mag. Trötzmüller als beauftragter Kollisionskurator über unseren Schenkungsvertrag. Nach zweijähriger Untätigkeit äußerte er anlässlich der Anhörung vom 21.1.2022, er könne unseren Schenkungsvertrag unterschreiben. Die Aussage wurde nicht protokolliert und fortan von der Richterin unterdrückt. Mit Wirkung vom 16.12.2022 wurde er subkutan durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Levovnik ersetzt und hinterlässt Felix eine Honorarforderung von 2.200 €. Levovnik lieferte einen 4-zeiligen Antrittsstatus des Inhalts, Felix verfüge über drei Eigentumswohnungen und deren Ertäge kämen den Eltern zu. An der Verwirklichung dieses Traums und der Verfolgung der Forderung nach einer legalen Ferienwohnung hat er sich bislang nicht beteiligt. Die Korrespondenz in einer Sache, die in Notariaten alltäglich ist, nämlich Schenkung aus der warmen Hand unter Rückbehalt der Früchte, hat zu einer Akte von 540 ON, also Vorgängen, geführt ohne dass eine Sachentscheidung gefallen wäre. Zur Bemäntelung wurden Schenkungsvertrag und Kaufverträge 6-fach eingefordert, die von den Parteien ausgefertigte deutschsprachige Version wurde nochmal übersetzt und Felix im Beschluss vom 16.2.2024 mit einem Honorar von 759,00 € belastet. Wurden Verzögerungen bisher mit der Nachforderung von Doubletten bedeckt, so gibt es ab dem 7.3.2025 eine neue Version. Der sechsjährige Schwebezustand von Schenkungsvertrag und Kaufverträgen wird in Punkt IV. einer Vereinbarung vom 7.3.2025 mit der Behauptung bemäntelt, Gegenstände des Einen müssten Inhalt der Anderen sein. Nach Notariatsauskunft haben diese Verträge unterschiedlicher Parteien in Österreich und Ungarn nichts miteinander zu tun, das wären zwei Paar Stiefel, es sei denn der ungarische Bauträger wäre dem familiären Schenkungsvertrag beigetreten. Der angebliche Mangel ist obendrein seit dem 27.2.2018 aktenkundig und der Frau Richterin seit dem geforderten Erhalt von Doubletten aller zweisprachigen Verträge am 4.11.2019 persönlich bekannt.he Das Genehmigungsverfahren beruht immer noch auf dem Antrag der Sachwalterin vom 23.10.2019. Die Zeit schritt über die Objekte und das Vorhaben hinweg. Die Frau Richterin, baute nur Hindernisse auf und entschied nichts. Vor fünf Monaten war ein Rechtsanwalt Trötzmüller beauftragt unseren Schenkungsvertrag aus 2011 zu kuratieren und meldete sich nicht. Die Ablehnung der Richterin war erstinstanzlich gescheitert. In der Not zogen wir Eltern für Felix am 15.9.2020 unseren Antrag zurück und verlangten, eine sofortige Entscheidung nach Aktenlage. Hü oder Hott war uns gleichgültig wir wollten nur über das Eigentum endlich rechtskonform verfügen. Wir hatten schon im Sommer 2019 einen Makler mit der Erneuerung des Bestandes beauftragt, bevorstehende Krisen zeichneten sich ab, die Immobilien waren durch ein weiteres Jahr ihrer Vermietung verschlechtert und die bereits aufgefundenen Alternativen warteten nicht auf uns. Die Frau Richterin befand sich in einer komfortablen Lage, hat aber nicht einmal über die Zulässigkeit der Rücknahme Beschluss gefasst. Seither betreibt sie das Verfahren als „Veranstalter“ aber offenbar auf Kosten des Betroffenen Felix. Als Rechtsvertreter von Felix konnte ich künftig nur noch reagieren und habe das mit Vehemenz getan. Kuriosum:
Unsere Rechtshandlungen aus 2012 werden im Jahr 2025 rückwirkend
genehmigt. Die am 23.10.2025 wirksame, wohl unter Verfahrensdruck
entstandene, späte Genehmigung des Eigentums von Felix, inzwischen
gegen seinen erklärten Willen, war ein Fehler der sonst strategisch
handelnden Richterin. Nach diesem Ergebnisses wird sie die Verfahrensdauer
zu erklären haben. Durch die Wirkung ex tunc sind irreparable
Vermögensschäden aus dem Verwaltungsvakuum seiner Immobilien
nun bei Felix entstanden. Der weitere und nun endgültige Vorbehalt
seiner Ferienmwohnung rückt in ein neues Licht.
Kapitel 6 – Der lange Weg des Protokolls der ersten Einvernahme und ein weiterer Fall von inhaltsferner Protokollierung. Unser
Sohn Felix nutzte 9 Jahre mit Familie das Geschenk des Vaters eine
Pince, ein Winzerhäuschen mit Umgriff zwischen Plattensee und
Bad Héviz und genoss den warmen, seichten See und ganzjährig
die preiswerten Therapien im Kur- und Thermalbad. Wegen der Überlastung
des damals 77-jährigen Vaters mit Gartenarbeit sollte nahtlos
gegen ein Ferienappartement in Bad Héviz getauscht werden.
Kapitel 7 – Der gescheiterte Versuch zur Unterstützung des Verfahrens einen Gerichtssachverständigen Neurologen zum eingetretenen Gesundheitsschaden des Betroffenen und dem weiteren therapeutischen Bedarf einer Freizeitbleibe zu hören. (50 Monate in Bearbeitung und offen) Nachdem
die Frau Richterin Selbstkontrahieren in unserem Schenkungsvertag
aus 2011 vermutete und meine Frau am 23.10.2019 eine Nachbesserung
beantragt hatte, kündigte die Frau Richterin am 3.3.2020 an
einen Kollisonskurator zu bestellen. Dieser
hatte sich bis zum 15.9.2020 nicht gemeldet und unsere Ablehnungsbeschwerde
gegen die Richterin wurde am Vortag zurückgewiesen. Unsere
Wirtschaftsplanung für Felix und deren Zeitkorsett hatten wir
im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 ausführlich dargelegt.
Es war Zeit für einen Befreiungsschlag und wir zogen am 15.9.2020
für Felix den ein Jahr ruhenden Antrag zurück und forderten,
unterstützt von der Expertise unserer Anwältin, eine rasche
Entscheidung nach Aktenlage, Über diesen Antrag wurde nie beschlussmäßig
entschieden,
siehe
Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Kuriosum:
Bei unserer Vorladung vom 21.1.2022 war Mag. Trötzmüller
als Überraschungsgast anwesend und gab Kommentare ab für
die ich ihn laut Protokoll auslachen durfte. Nach solchen Szenen
schloss die Richterin das Protokoll. Die
zeitgerechte Erneuerung des Immobilienbestands laut der am 20.9.2019
vorgetragenen Planung wurde versäumt. Die
Immobilien vom März 2024 sind nicht mehr die Immobilien vom
September 2019. Aus wirtschaftlicher Sicht ist Felix schwer geschädigt
und der Vater in seinem Anteil mit betroffen. Sein Gesundbrunnen
am Plattensee und seine angestammten Hevizer Therapien wurden in
einem Sparbuch geparkt. Ansprüche von Felix aus dieser Beschwer
sollte der Vermögensverwalter vertreten und sei es gegen Vater
und Mutter, wenn diese ein Verschulden trifft. Mit dem Hinweis auf
die zweieinhalbjährige Untätigkeit des Kollisionskurator
Trötzmüller, die zur Verirrung aller Verfahren beigetragen
hat, können wir uns allerdings schuldlos halten. Er war verspätet
und ohne detailliertem und terminiertem Auftrag zufolge unseres
Genehmigungsantrags vom 23.10.2019 tätig, den wir am als Eltern
gemeinsam und für Felix wegen seines Ausbleibens zurückzogen
haben. Unter Zeitdruck beantragten wir ersatzweise eine rasche Entscheidung
nach der Aktenlage die uns seit dem 20.9.2019 bekannt war. Trötzmüller
blieb schwebend erhalten und wir versuchten seine Vertretung auf
ein brennenderes Interesse von Felix zu erweitern, das der Ferienwohnung
wo mich die Richterin mit Schikanen aus (ON 87, 89, 92, 111, 152,
270) bombardiert obwohl die Variante Bad Heviz am 13.12.2019 vom
Obergericht unter Hinweis auf schikanöse Einforderungen genehmigt
wurde und für die später gutwillig angebotene Alternativlösung
Mélito Park Alles eingereicht war bis auf den Nutzungsvertrag,
der angeblich einen Kollisionskurator braucht. Ich urgierte die
Vertragssersstellung 6-mal bei dem Kollisionskurator ohne Antwort
zu erhalten. Sicherheitshalber hatte ich diese Hilfestellung aber
auch bei der Frau Richterin Mag. Theresia Fill beantragt, die Sie
in zwei Beschlüssen zurückwies und dem Anwalt Mag. Trötzmüller
diese Tätigkeit untersagte. Kapitel 8 – Die mit dem Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest verbundene Bestellung und Betätigung eines Kollisionskurators (Bearbeitung zweieinhalb Jahre, Abberufung unklar) Ich
befinde mich im 82. Lebensjahr und kann meine Familie nicht mit
einer verärgerten Richterin und einer auf Dauer unbezahlbaren
Fremdverwaltung ihrer Lebensgrundlagen zurücklassen zumal
diese Gegebenheit unsere vor 20 Jahren beschlossene Nachlassordnung
aushebelt. Die Eigentumswohnungen von Felix sind 30%-iger Torso
einer Gesamtveranlagung des Vaters. Der Erbfall ist täglich
zu erwarten und bislang bestens geregelt. Die ergänzenden
Teile können Felix unter Risiko und Kosten dieser Fremdverwaltung
nicht weiter zugeschrieben werden. Die Schädigung
seines Mandanten ist offenbar und ich habe in meinem ausführlichen
Übergabebericht vom Mag. Levovnik aufgefordert den unseligen
Auftrag zurück zu legen sowie die Ablehnung seiner Auftraggeberin,
der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill voran zu bringen. Wir haben
auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt und
kämen schnell zurecht, wenn wir nur Gehör und Beratung
finden. Levovnik bittet freundlich um mein Verständnis, dass
er das natürlich nicht machen kann. Ablehnungsbeschwerden
tragen wir seit dem 27.8.2020 vor. Wer nichts tut macht keine
Fehler. Da nichts entschieden wurde, fehlte uns die treffsichere
Begründung eines Antrags auf Befangenheit. Wegen vergessener
Rechtsmittelbelehrung, unzulässiger Fristerstreckung, Kommen
und Gehen einer Verfahrenshilfe, Antragsverstoß und Rückverweisung
gab es fünf Einreichungen, die letzte war 100 Seiten stark.
Gegen die letzte Zurückweisung erster Instanz vom 28.9.2022
habe ich nicht mehr eingesprochen. Meine Ablösung in der
Erwachsenenvertretung darf ich als Retourkutsche zu diesen Ablehnungsbegehren
sehen. Zu der damals noch geplanten Ablöse hatte das Obergericht
in seinem Beschluss vom 4.5.2022 wegweisend Stellung genommen.
Diesen Einlassungen, untermauert mit Fundstellen der Rechtsliteratur
und einer Musterentscheidung folgend, wäre die Bestellung
des Mag. Levovnik rechtswidrig erfolgt. Kuriosum: Auch
dieser zweite Rechtsmittelrichter, Herr Dr. Kerschbacher Abteilung
4, hatte sich mit seinen Richtlinien zu weit hinausgelehnt und
verlor, nach eigenem Bekunden, seine Zuständigkeit. Die Nachfolgerin
Frau Richterin HRin Dr. Steflitsch beteiligte sich an der darauf
folgenden Abweisung und übernahm anschließend die Anliegen
von Felix in ihre Abteilung 1 A beim Landesgericht. In dieser
Situation richten wir ein Beistandsersuchen
an den Herrn Vorsteher des Bezirksgerichts,
ie Kapitel 9 A Chronologie in Textform Kapitel 9 B Darsstellung anhand der Dokumente - Der lange Weg eines Ablehnungsbegehrens gegen die seit 2 Jahren nach der Geschäftsordnung zugewiesene Richterin Mag.a Theresia Fill. (26 Monate Laufzeit, Verzicht auf ein weiteres Rechtsmittel) Felix wurde auch zum Opfer eines gerichtsweiten Ungarn-Bashings:
Kapitel 10 - Kollektives Ungarn-Bashing an den Kärtner Gerichten. In einem Beisatz vom 7.4.2021 empfiehlt das Obergericht den Ankauf einer Ferienwohnung an der oberen Adria, konkret in Grado Pineta. Weil Trubel und Hitze dort einem Epileptiker abträglich sind, haben wir eine Alternative im kultivierten Gemona gefunden, die der Vater erwarb um den Beschwer von Felix zu lindern. Die
Anliegen des Felix befinden sich seit Jahren in Verzug. Ist es
da begreiflich, dass die Richterin einen neuen Rechtsstreit eröffnet?
Felix erhielt öffentliche Unterstützung durch das Magazin
News, die Kleine Zeitung, das Institut für internationales
Betreuungsrecht und die Websites seines Vaters. Gegen die Inhalte
gibt es keinen Einwand seitens der Frau Richterin Mag. Theresia
Fill aber in einer Sitzung vom 12.1.2022 wird meiner Frau die
Veröffentlichung von Bildern unseres Sohnes verboten. Ohne
Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
Levovnik löst mich mit Rechtskraft am 16.12.2022 auch in der Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Ziffer 3 ab und ich habe nach meiner Löschung im Vertretungsverzeichnis ab 18.4.2023 alle administrativen Handlungen zu unterlassen, denn ich bin auch in Ungarn als Verwalternicht mehr legitimiert. Von Mag. Levovnik habe ich ersatzweise Tätigkeiten eingefordert, denn die Mieter mahnen Reparaturen ein, schreiten bereits zur Selbsthilfe und sind säumig bei den Betriebskosten. Mag. Levovnik teilt mit, er sei nicht in der Lage eine Immobilie in Ungarn zu verwalten. Die Frau Richterin hilft ihm am 28.6.2023 mit der Logik da bisher nichts genehmigt wurde, gäbe es auch nichts zu verwalten. Auf das Dilemma bezog ich mich bereits mit Schreiben vom 5.12.2023, wies auf die Verfahrensrückstände hin und fand die Ablösung komme zu früh der Nachfolger könne nicht erkennen worauf er sich eingelassen hat. Seit acht Monaten erwarten wir auch seine Stellungnahme zu unserem Familienbudget und Unterhalt von Felix, denn wir wirtschaften seit vier Jahren im rechtsfreien Raum und zahlen Steuern nach vorläufiger Veranlagung. Herr Mag. Levovnik ist unter diesen Voraussetzungen für drei Jahre bestellt und soll sich als ersten Schritt mit den historischen Erwerbsvorgängen und der Verwendung des Sparbuchs auseinander setzen, was seinem Vorgänger Trötzmüller schon seit 2020 unter dieser Richterin misslungen ist. Sein spontaner Vorschlag: "Am Besten wärs wenn wir das Ganze verkaufen und stellen es neu auf." Ein Rechtsgeschäft dieses Umfangs unter Aufsicht von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill ist unvorstellbar, wir haben ja die Erfahrungen mit Verkauf und Kauf einer Ferienwohnung. Ihr persönlicher Umgang mit dem Vater, den sie keines Blickes würdigt und dem Sohn für den sie kein Wort hat und ihre Orientierungslosigkeit bei der Entgegennahme von Original-Besitzurkunden konnte er während der kürzlichen gemeinsamen Sitzung wahrnehmen und hoffentlich auch meinen bodenständigen Kommentar, siehe Bezirksgericht Klagenfurt Servicecenter - Servicestelle. Wie
kommt eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei Mag. Levovnik mit Schwerpunkt
Mahnung und Beitreibung zu der Befugnis Auslandsvermögen
zu verwalten. Er ersetzt meine 10-jährige erfolgreiche Arbeit
für Gottes Lohn und entfremdet Felix unserer Familie. Mein
amtlich bestätigter Jahreswirtschaftsbericht
per 1.11.2023 nebst meinem Übergabebericht an Mag. Levovnik
vom 4.4.2023 und einem darauf folgenden Antrittsbericht des gerichtlichen
Vertreters, den wir mit Anträgen vom 27.4.2023 und 5.5.2023
bekämpfen beschreibt die Ausgangssituation. Gegen unsere
Ablöse haben wir vergeblich Rekurs erhoben obwohl das Obergericht
der Fixierung des Rechts am Bild widerspricht. Die Richterin hat
mich mit Wirkung vom 18.4.2023 in den Angelegenheiten §269
(1) Ziffer 3 und 7 vom Vertretungsregister abgemeldet. Die Bestellung
des gerichtlichen Erwachsenenvertreters erlangte Rechtskraft am
16.12.2022 er ist seither nicht spürbar in Erscheinung getreten.
Über den Umfang seiner Pflichten herrscht Dissens. Die seither
Felix ohne väterlichen Schutz auferlegten Kosten dürften
die 10.000 € überschreiten. Wo immer wir unseren Sohn
vertreten wir müssen wir uns zu den Lücken in der Vollmacht
äußern. Niemand kann nachvollziehen, dass wegen Bildchen
und Geschenken so etwas verhängt wird und vermutet Kriminelles.
Es handelt sich um Kreditschädigung aber wir verlangen eine
schlichte Ehrenerklärung, allerdings ohne Erfolg. Kuriosum:
Niemand weiß, wem die Immobilien gehören und wem ihr
Ertrag zusteht aber ich war in Ungarn mit Vorweis des Vertretungsverzeichnis
wenigstens handlungsfähig. Das bin ich seit geraumer Zeit
nicht mehr und den gerichtlichen Vermögensverwalter schützt
die Richterin mit der Aussage wo nichts genehmigt ist sei auch
nichts zu verwalten. Etwas das im Herbst 2019 ein Millionenvermögen
war hing seither halb und nun völlig in der Luft. Felix hat
davon keine Wahrnehmung aber wenigstens der seit Herbst 2017 versagte
Ersatz seiner Ferienwohnung samt unverkürzter Anlage seines
Sparbuchs sollten Richterin und gerichtlicher Vermögensverwalter
gemächlich nähertreten. Kapitel 11 A Chronologie in Textform Kapitel 11 B Darstellung anhand der Dokumente - Die Sache entwickelt sich zu einem Wettrennen von Ablehnungsbegehren und Ablösebegehren mit beidseitiger Androhung von Strafanzeigen. Den familiären Erwachsenenvertretern sollen Vertretungsrechte entzogen werden. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter wird bestellt. Die Verlegung der Agenda von Felix aus dem in Versorgungsfragen versierten Familiengericht zu deren Auslastung in die Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts ist zumindest ungewöhnlich im Vergleich mit anderen großen Bezirksgerichten Österreichs Die Zuweisung geht über den Kopf des Herrn Vorstehers hinweg, der seine Mitarbeiter kennen würde. Er schreibt in einem Beschluss am 25.3.2021: "Wenn der Antragsteller begehrt, dass die Rechtssache von Felix in eine "Fachabteilung" des Bezirksgerichts verlegt werden möge, so ist dem zu entgegnen, dass die Geschäftsverteilung vom Personalsenat des Landesgerichtes Klagenfurt beschlossen wird. Der Gerichtsvorsteher hat nicht die Möglichkeit dahingehend Einfluss zu nehmen. Dies würde den Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzen und wäre eine unzulässige Einflussnahme in die richterliche Unabhängigkeit gegeben." Seit dem Fall Pilnacek ist die Weisungsfreiheit zum Dogma erhoben. Wir haben gelernt, in Österreich wird ein Beeiträchtigter seine Richterin nicht los, es sei denn sie erklärt sich selber für befangen.
d Wir haben die tätige Richterin in einem 2-jährigen Ablehnungsverfahren bekämpft. Unsere Ablehnungsbeschwerde beantwortet die Frau Richterin Mag. Theresia Fill spontan mit der teilweisen Ablösung der Mutter und der vollständigen Ablöse des rebellierenden Vaters durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter ab Dezember 2022. Als gestandene Beitreibungsrichterin wählte sie für diese Aufgabe keinen der acht im Oerak-Register ausgewiesenen Klagenfurter Fachanwälte für Erwachsenenschutz sondern einen hörigen Vertreter ihrer angestammten Zunft. Felix ist das einzige Mündel seiner kleinen Kanzlei und seine Hilflosigkeit wurde dokumentiert.
Kuriosum:
Aufgrund der Beschränkung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
auf die Felder Bildverbot und Vermögensverwaltung mit Urkunde
vom 5.1.2023 und dem vollständigem Entzug meiner Vollmachten
gemäß § 269 (1) Z 3 und 7 im Vertretungsverzeichnis
ist ein Vakuum entstanden. Felix dürfte nicht einen Tag ohne
Vertretung sein, im Besonderen in seinen Personenrechten, welche
die Richteriun laufend verletzt. Dieser Umstand wurde mehrfach
aufgezeigt und blieb ohne Reaktion. In Konsequennz übernahm
Frau Richterin Mag. Theresia Fill die vollständige Geschäftsbesorgung
für Felix und die Pflicht zur Wahrung seiner Personenrechte
in personam und ist Richterin und Anwalt zugleich. In dieser Dppelrolle
sollte sie zumindest der Aufsicht über ihre rechtskundigen
Auftragnehmer gewissenhaft nachkommen. e Kapitel 12 Psychoterror am Bezirksgericht Klagenfurt – dem beeinträchtigten Felix Seidl nimmt man nach seinen Immobilien auch noch das Gesicht Ein
entbehrlicher Bilderstreit zeigt auf mit welchem Leichtsinn man
geordneten Familien ihre kranken Kinder entfremdet, um sie Amtsjuristen,
Allgemeinkanzleien und bürokratischen Formalien zu unterwerfen. Die
Konsequenzen des Bildersturms hatte, aus Gründen der Zuständigkeit
laut Vertretungsverzeichnis, meine Gattin Sylvia (57) zu ertragen.
Vorankündigungen von Unterlassungsklage und Strafanzeige
haben sie vor dem Beginn der zweijährigen Erhebungen bereits
zermürbt. Felix hat seine zweite Heimat ersatzlos verloren und besitzt einen Aktenberg und ein geplündertes Sparbuch an ihrer Stelle. Eigentum und Verwaltung der Penthäuser in Budapest schwebten über 5 Jahre, Mitte 2025 wurden Felix verwahrloste Objekte übertragen.
Felix ist nur eines der Opfer einer Richterbestellung durch den Personalsenat des Landesgerichts und einer Geschäftsverteilung nach Auslastungskriterien und dem Motto „Der Jurist kann Alles“. Den Antragstellern begenen danach, je nach Gunst oder Ungunst der Zuteilung, Richter die völlig unterschiedlich entscheiden und entlang ihres Lernprozesses beschwerliche und langwierige Verfahren. Wir haben alle wesentlichen Entscheidungen des Erstgerichts einem Rekurs zugeführt, welcher Umstand beweist, Felix erlebt den Normalfall, jedenfalls in Kärnten. Zitat aus den Google-Bewertungen: "Eklatanter Personalmangel am Familiengericht. Exzellent besetzte Fachabteilungen aber Vorsicht, „Erwachsenenschutzsachen“ werden an diverse Zivilabteilungen ausgelagert. Wenn ihr Nachname mit "S" beginnt können Sie mit der Zivilprozessordnung ins Bett gehen". Verantwortlicher Autor: DKfm. Johann Seidl, Linsengasse 96 A, 9020 Klagenfurt .............................................................. .............Klagenfurt, den 06.03.2026 |
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