Pflegschaftssache Felix Seidl Klagenfurt

Kapitel 1 - Die bei der Frau Richterin Mag. Theresia Fill am Stichtag 1. Mai 2024 in Evidenz befindlichen Anträge.

Von der Frau Richterin wurden seit Amtsantritt am 20.9.2019 keinerlei Eingaben positiv entschieden, drei Beschlüsse der Obergerichte übergangen und Zustellungen schuldhaft verzögert. Besonders gravierend ist der jahrelange Verzug bzw. Verstoß der Anträge vom 23.10.2019 und 22.9.2021 (wiederholt am 22.3.2021). Mangels Entscheidung kommen uns auch keine Rechtsmittel zu. Die Richterin hat bei allen Beschwerdestellen Erfolg mit Berichten über mangelnde Mitwirkung und fehlende entscheidungsrelevante Unterlagen. Wir sehen darin einen Vorwand zur Rechtfertigung der ungebührlichen Verfahrensdauer, den sie auch bei ihren Auftragnehmern, den Rechtsanwälten Trötzmüller und Levovnik duldet, insbesondere den Vorwurf, wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts in (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) nicht entsprochen. Die unbearbeiteten Feststellungsanträge vom 20.8.2021, 5.5.2023 und 21.6.2023 beschäftigen sich mit darauf bezogenen Wahrheitsfragen. Zum Verfahrensrückstand äußerte sich die Frau Richterin mit Beschluss vom 28.6.2021: „Über die noch offenen Anträge wird nach rechtskräftiger Erledigung der Anträge auf Ablehnung der nach der Geschäftsordnung zuständigen Richterin verhandelt und entschieden werden“. Ein Gutteil der Anträge beschäftigt sich mit der Amtsführung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters den wir an seine Anwaltspflicht erinnern.

23.10.2019 1) Antrag auf nachtägliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern. 2) Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.3) Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten Vorlage von historischen Mietverträgen in deutscher Übersetzung. Ersatzweise erklärt die Erwachsenenvertreterin auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach Aktenlage, folgend dem Präjudiz vom 20.9.2019 also Nichtigkeit der Schenkung und Rückführung des Eigentums. Wichtig war ihr ein rasches Ergebnis. Der Antrag nahm Bezug auf den umfassenden Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 und die darin angebotenen und zur Übergabe mitgebrachten Dokumente im Original. Lediglich dem Punkt 3 wurde entsprochen und somit auf unsinnige Einreichungen und deren Übersetzung verzichtet. Niemand weiß seit dem 20.9.2019 wem was gehört und wem die Erträge der Immobilien zustehen. Die Richterin äußert mit Bescheid vom 7.12.2022: „dass die Prüfung, ob dieser Erwerb pflegschaftsbehördlich zu bewilligen ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen ist. Wann eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Zusammenhang vorliegt, kann derzeit nicht angegeben werden.“ Sodann am 28.6.2023 hingewendet an den gerichtlichen Vermögensverwalter weder der Erwerb noch die Vermietung der Immobilien seien genehmigt, darum gebe es auch nichts zu verwalten. Diesen Antrag haben wir am 15.9.2020 zurückgezogen. Das Gericht nahm davon keine Notiz.

15.09.2020 Wir Eltern gemeinsam ziehen für Felix den Antrag vom 23.10.2019 zurück. Das geschah in Zeitnot unserer am 20.9.2019 vorgetragenen Wirtschaftsplanung und spontan nach Zurückweisung unserer Ablehnungsbeschwerde. Wir forderten, es möge zeitnah nach Präjudiz vom 20.9.2019, also Aktenlage entschieden werden.

22.9.2020 Prüfungsantrag. Wir beantragten am 27.6.2017 den Verkauf des Gartengrundstücks des Sohnes und dessen Ersatz durch ein Ferienappartement am selben Ort. Am 5.8.2017 benannten wir das Ersatzobjekt, baten um Beratung und die Beauftragung eines Sachverständigen zur Frage des gesundheitlichen Bedarfs. Meine Frau Sylvia Seidl wurde zur vorläufigen Sachwalterin bestellt. Dieser Antrag geriet durch Karenz der damaligen Richterin in Verstoß. Die Immobilie ging verloren. Felix war sein Sehnsuchtsort für zwei Feriensommer entzogen mit gravierenden Wirkungen auf seine physiologische Entwicklung und seine Epilepsie. Wir beantragten bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill am 22.9.2020 die Feststellung ob der abrupte Entzug und die weitere Vorenthaltung seines Erholungsortes rechtens war. Die Zuständigkeit war durch Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 und 14.1.2021 geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 wiederholt und erneut das Gutachten eines Neurologen zu aufgetretenen Beschwerden eingefordert. In der Not des weiteren Stillstands wurde die Justizombudsstelle angerufen. Zuletzt fordern wir eine Entscheidung dieser Eingabe im Wirtschaftsbericht per 1.11.2022. Im Protokoll der Sitzung vom 2.10.2020 befasste sich die Richterin kurz mit diesem Prüfungsantrag: „DKfm. Seidl wird gefragt, ob er eine Entscheidung zu ON 10 des Bandes I haben möchte, wobei DKfm. Seidl erklärt, dass er zu dieser Eingabe eine Entscheidung des Gerichtes begehrt.“ Im Übergabebericht vom 4.4.2023 verweise ich den nunmehrigen Vermögenstreuhänder von Felix , Herrn Mag. Levovnik auf dessen Entschädigungsansprüche aus erlittenen Schmerzen, deren Berechtigung mit dem Ergebnis dieses Antrags korreliert.

28.6.2021 Außerdem bitte ich die Richterin künftig folgende gegenüber der Justizombudsstelle, dem Herrn Vorsteher und der Urlaubsvertretung getätigten Aussagen künftig zu unterlassen:

1. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der Anwältin Mag.a Aspernig, den wir auch der Anwaltskammer vorgetragen haben. Der Erwachsenenvertreterin wurde eingeredet, die ärztliche Untersuchung wäre mit Qualen für den Betroffenen verbunden.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir diesen Umstand angezeigt und um weitere Bearbeitung unseres Antrags gebeten.

2. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. Vom Bezirksgericht wurden zurückliegend drei und vom Landesgericht eine Immobilientransaktion mit zugrunde liegenden Wertgutachten genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität.

3. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. Der Kauf einer Immobilie unter dem Verkehrswert ist nach den Auflagen der Frau Richterin MMag.a Leitsberger vom 17.4.2019 im Glücksfall möglich, nach den mit Datum 11.1.2021 in dieser Chronologie gelisteten Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill allein vom Zeitbedarf her unrealisierbar und in Relation zum Budget viel zu teuer. Das ist eine Zumutung für den Betroffenen, der bei einer Inflationsansage von 7 Prozent immer noch auf einem Sparbuch sitzt und die Immobilie aus gesundheitlichen Gründen braucht. Hier werden Anforderungen gestellt und ihre Erfüllung durch Verbot der Assistenz des Rechtsanwalts Trötzmüller gleichzeitig verhindert. Als Kuriosum bleibt anzufügen, dass die Richterin auch noch Nachforderungen stellt, nachdem wir uns im Besitz einer rechtskräftigen Kaufgenehmigung durch das Rekursgericht befinden. (Entscheidung vom 13.12.2019)

4. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Die Richterin hatte, ohne den Betroffenen und seine Sachwalterin zu kennen, aus dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert und am 20.9.2019 in einem einstündigen Monolog vorgetragen. Zu den mühsam erworbenen empathischen Entscheidungen ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger bemerkte sie „so geht das nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig gelesen. Die Frau Richterin war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der Ferienimmobilie in 2017 und deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie hätte Ihre Bemerkung besser darauf beziehen und Abhilfe schaffen sollen.

09.12.2021 Auskunftsersuchen. Antrag auf Präzisierung des bei der Vorladung vom 9.7.2021 an Herrn Seidl gerichteten Zurufs „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“. „Der schwer beeinträchtigte Felix Massimo Seidl bettelt nun seit vier Jahren vor dem Bezirksgericht um den Ersatz seines Feriendomizils, der ihm wechselnd genehmigt wird und wieder nicht. Zuerst mit großen Schmerzen und bösen Folgen und nun um wenigstens sein Geld anzulegen, das auf dem Sparbuch an Wert verliert.“ Der Erwerb durch Felix oder die Rückabwicklung der Ertragsimmobilien in Budapest hängt von der Interpretation des Schenkungsvertrags und dem darin vereinbarten Nießbrauch ab. Die Richterin hat ihre Stellvertreterin Frau Richterin Mag.a Wallner aus dem 3-wöchigen Urlaub massiv beeinflusst und diese gibt im Protokoll vom 21.7.2021 wieder: „Auch eine besondere Dringlichkeit wurde (von Mag.a Fill) nicht bestätigt“. „Ich bitte das Gericht deshalb um Präzisierung dieses spontanen Einwurfs, der in keinem Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der Besprechung steht.“

27.12.2022 1) Antrag auf nachträgliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch Felix Massimo und Johann Seidl anteilig, erstmals beantragt am 9.4.2020. Das Objekt wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 18.6.2020 gekauft und Felix Seidl am 28.10.2021 mit einem Anteil von 1/3 im Grundbuch vorgemerkt. Das Objekt wurde nach einjähriger Bauzeit am 8.7.2021 übergeben. Das zur Genehmigung anstehende Vorhaben ist somit ausreichend konkretisiert und der Antrag durch drei vorliegende wertgleiche Wertgutachten unterstützt.
2) Antrag auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen.
Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Begutachtung des zugrunde liegenden Schenkungs- und Nutzungsvertrags.
3) Antrag auf Befreiung von der vollständigen Übersetzung eines Wertgutachtens, dessen Bewertungsseite von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt wurde.
Ich stelle diesen Antrag seit dem 9.4.2020 fortgesetzt, durch den Kauf der Immobilie vor 2 Jahren lautet er nun auf nachträgliche Genehmigung. Eine Zurückweisung datiert vom 28.2.1922 und übergeht ein Auskunftsersuchen an die Stellvertreterin Mag. Wallner vom 2.8.2021. Der aktuelle Antrag vom 27.12.2022 wurde mit Beschluss vom 5.1.2023 in die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters überwiesen und liegt seitdem bei diesem in Evidenz. Ich habe Herrn Mag. Levovnik im Übergabebericht vom 4.4.2023 auf die Dringlichkeit einer nachhaltigen Veranlagung des Sparguthabens seines Mandanten und auf die drohende Gefahr einer Plünderung hingewiesen. Am 30.5.2023 mahnte ich Herrn Mag. Levovnik in der Sache nach 5 Monaten endlich tätig zu werden und die angeforderten Mittel zur Erfüllung des Kaufvertrags bereit zu stellen. Angesichts seiner Untätigkeit fordere ich Mag. Levovnik, unter Hinweis auf die Benachteiligung seines Mündels, nochmals auf diese unselige Erwachsenenvertretung mit Gegenständen Vermögensverwaltung und Bilderverbot baldigst niederzulegen.

03.01.2023 1) Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gegen den Kollisionskurator Mag. Trötzmüller nach den Vorgaben der Entscheidung des Landesgerichts vom 4.5.2022 und unter Einbeziehung unserer mit Antrag vom 16.12.2022 geforderten Protokollbereinigung der Sitzung vom 9.7.2021. Die schleichende Ablöse des Mag. Trötzmüller durch Funktionsübergang an einen Nachfolger Mag. Levovnik erscheint unzulässig. 2) Antrag zur Verfahrensökonomie: „Ich übergebe nachfolgend eine Liste der zum Ultimo unerledigten Anliegen von Felix. Es ist undenkbar einem gewerblichen Erwachsenenvertreter dieses Chaos, die anstehenden Entschädigungsforderungen und für die kommenden 3 Jahre eine Vermögensverwaltung im Ausland aufzuladen, das noch nicht einmal konkretisiert ist, ohne an die kostenmäßigen Konsequenzen für Felix zu denken. Ich bitte sie auch seine Belastung mit Übersetzungshonoraren uneinbringlicher Anfragen einzustellen und autonome Beschlüsse nicht mit irreführender Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die übergebene Liste umfasst 9 offene Anträge“. Die Abwehr unberechtigter Forderungen ist Sache des Vermögensverwalters und wurden ihm die ablehnenden Bescheide auch zur Bekämpfung zugestellt. Er hat sogar dem Vollstreckungsbeschluss zugeschaut.

27.04.2023 Prüfungsantrag. Wir wenden uns in allen Punkten gegen den späten Antrittsbericht des nunmehrigen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik. "Antrag: Ich bitte um Prüfung meines Übergabeberichts der Erwachsenenvertretung nach Berechtigung und Inhalt und darauf bezogen die Zurückweisung des Antrittsberichts samt Antrittsstatus als ungenügend, sowie Rüge seiner dem Vertretungsgegenstand unangemessenen Verspätung." Mein ausführlicher Übergabebericht vom 4.4. 2023 führte zu keiner Reaktion. Das leidige Thema des Bilderverbots wird wieder aufgenommen, eine Anzeige gegen mich oder meine Frau steht nach wie vor im Raum, unterblieb allerdings bis heute. Die Richterin relativiert diesen Bericht später durch einen Beisatz vom 28.6.2023 und will neuerdings die unserer Familie entzogene Vermögensverwaltung nach § 269 (1) Z3 ABGB auf die "Verwaltung der Erwerbsvorgänge" beschränken. Dieser Terminus kommt jedenfalls in der Wirtschaftssprache nicht vor. Die Einlassungen vom 11.4.2023 und 28.6.2023 zum Stand des Verfahrens sind beachtenswert.

27.04.2023 Auskunftsersuchen und Prüfungsbegehren. Durch das Vertretungsverzeichnis legitimiert das meine Vertretungsmacht bis 18.4.2023 ausweist und mangels Aktivität des dafür seit 16.12.2022 zuständigen Vertreters haben wir noch unaufschiebbare Verwaltungshandlungen in Ungarn vorgenommen und zeigen diese dem Gericht an. "Ich bitte Sie um Auskunft, welche Erklärungen und Anträge aus den beschriebenen Handlungen wir dem gerichtlichen Vermögensverwalter aktuell schulden und ob uns fortan jedwedes selbstbestimmte Wirtschaften verboten ist. In diesem Fall bitten wir Sie, sehr geehrte Frau Richterin, Herrn Mag. Levovnik mit der Entgegennahme aller Dokumente und Agenden von Felix baldigst zu beauftragen". Felix hat Mietverhältnisse zu verwalten. Nach der Streichung meines Eintrags im Vertretungsverzeichnis fehlt mir in Ungarn jede Handlungsberechtigung. Mit der am 28.6.2023 vorgetragenen Logik wo nichts genehmigt sei gebe es auch nichts zu verwalten ist auch der Vermögensverwalter verhindert. Das Gericht verweigert sich meinen direkten Anfragen in dringenden Anliegen wie Einnahmenüberwachung, Terrassenreparatur und Küchenerneuerung bei den Mietern. Hier noch mit dem Wohl und Interesse von Felix zu argumentieren ist weit hergeholt. Mein ausführlicher Übergabebericht der Vermögensverwaltung wurde bis heute vom Erstgericht nicht zur Kenntnis genommen.

05.05.2023 Prüfungsantrag. Wir bekämpfen die permanente Schutzbehauptung, dem Gericht oder seinen Funktionären hätten notwendige Unterlagen nicht vorgelegen. Hiergegen haben wir uns bereits in Sachen der Ferienwohnungen am 20.8.2021 gewendet und stellen nun auch in Sachen der Ertragsimmobilien "Antrag auf Zurückweisung der Behauptung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters, die Kaufverträge aus 2011 für die Ertragsimmobilien in Budapest seien nicht zu erlangen“ gewesen."

17.05.2023 Anmahnung von Verwaltungshandeln. Wir konfrontieren das Gericht mit der anstehenden Routine: "Ich darf Ihnen gleich zwei dringend anstehende Notwendigkeiten bekannt geben. Alle Mieter von Felix sind seit 2 Monaten mit Betriebskosten im Verzug und müssen gemahnt werden. Im Appartement F 1 4 1 ist der Küchenboden auszutauschen und der Mieter Krisztian Pesti wartet auf einen positiven Bescheid." Ich füge die Mieterliste mit allen nötigen Informationen bei und habe die Anteile von Felix angekreuzt, die (ohne Garagen) zu verwalten sind.

30.05.2023 Anmahnung von Rückständen. Das Gericht besitzt nur Kopien und möchte nun die Besitzurkunden aus 2011 in seinen Besitz bringen und zwar im Original. Wir schreiben: "Es kann nur verwundern, dass Sie nach dreieinhalb Jahren immer noch Informationen suchen, die Sie vor dem Ausspruch Ihrer Präjudizien vom 20.9.2019 gebraucht hätten, spätestens aber mit dem auf diese Bezug nehmenden Antrag meiner Gattin vom 23.10.2019 erhielten". "Die Urkunden haben konstitutiven Wert und zeigen nach 12 Jahren bereits Spuren der Zeit. Felix kann Ihnen diese Dokumente nur direkt, gegen persönliche Quittung und beglaubigter Ausfertigung von Duplikaten aushändigen. Dazu bitten wir um die Bekanntgabe eines Besuchstermins jeweils nach 14 Uhr. Es sei darauf verwiesen, dass diese Originale dem Gericht keine neuen Erkenntnisse vermitteln, da zweisprachige Kopien (auszugsweise) bereits am 4.11.2019 und vollständig am 1.2.2022 eingereicht wurden". "Bei dieser Gelegenheit würde es dem gegenseitigen Vertrauen, unserem Feststellungsantrag vom 4.5.2023 und dem am 4.5.2022 geäußerten Wissensstand des Rekursgerichts sehr dienen, wenn der auch im Parallelverfahren jahrelang kultivierte Vorwurf, meine Vorgängerin oder ich hätten entscheidungsrelevante Unterlagen verweigert anhand der im Akt vorliegenden Einreichungen erhärtet werden könnte". Wir erinnern außerdem an einen ungehörig zurückliegenden Antrag: "Felix wird Sie in dieser Angelegenheit durch persönliches Erscheinen an die Erledigung unseres Feststellungsantrags vom 22.9.2020 und seine Erneuerung vom 22.3.2021 erinnern. Er enthält die Frage, ob es rechtens war seine Ferienbleibe zwischen Bad Heviz und Plattensee abrupt und fortgesetzt zu entziehen, ihm die seit 2017 geforderte Begutachtung durch einen Neurologen zu versagen und die bekannte Verzehnfachung seiner epileptischen Anfälle hinzunehmen".

21.06.2023 Prüfungsantrag. Antrag auf Feststellung schuldhaft unterlassener Handlungen im Genehmigungsverfahren bezüglich des ersatzweisen Kaufs einer Ferienwohnung durch den beeinträchtigten Felix Massimo Seidl. In allen Berichten erscheint der pauschal wirksame Vorwurf einer Verletzung der Bringschuld aus (ON 87, 89, 92, 111, 152, 270) dem ich mehrfach entgegengetreten bin. Ich möchte endlich konkretisiert haben, was endlich fehlt, den Erwerb einer Ferienwohnung belastet und liefere eine sechsseitige Darstellung meiner tatsächlichen Lieferungen mit dem Hinweis auf das zweimalige Verbot der Mithilfe des in der Parallelsache berufenen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller sowie die Verweigerung eines neurologischen Gutachtens zum vordringlichen gesundheitlichen Bedarf. Unterbleibt die Feststellung sehe ich mich zu folgender Behauptung berechtigt: "Das Pflegschaftsgericht habe in erster und zweiter Instanz mit Letztentscheidung vom 4.5.2022 die nachhaltige Veranlagung des Sparbuchs von Felix Massimo Seidl aus dem alleinigen Grund nicht ausreichender Übersetzung der Wertgutachten versagt."

21.06.2023 Anmahnung von Verwaltungshandeln. Nach der Löschung im Vertretungsverzeichnis fehlt mir in Ungarn jegliche Legitimation. Im 6-monatigen Vakuum der Vermögensverwaltung sehen sich die Mieter zu Notvornahmen genötigt. Ich schildere den Fall einer unangekündigten Küchenerneuerung durch eine Mieterin von Felix und bitte um rasche Entscheidung der Handhabe durch den Verwalter. Kurioserweise teilt mir dieser vor dem Sitzungssaal mit, er sehe sich außerstande eine Verwaltung in Ungarn wahrzunehmen. Der sympathische Anwalt mit Bilderbuchkanzlei wird es schwer haben unter der Anleitung einer Richterin die nur bedacht sein kann, vierjährige Versäumnisse auf ihm abzuladen. Bei Gelegenheit besuchte ich die Leiterin der Geschäftsstelle Frau Freithofer die mir mitteilte, sie habe unsere Akte 2 Monate nicht mehr gesehen.

10.07.2023 Wir fragen uns täglich woran die Verhandlungsdauer unserer schlichten Anliegen krankt und stellen eine vielleicht hilfreiche Frage.
Die Richterin hat während der Sitzung vom 21.6.2023 viel Zeit genommen, drei gleichlautende Kaufverträge durchzublättern und äußerte dann zugewendet an Herrn Mag. Levovnik: „Das was wir suchen ist da nicht dabei.“ Ich bitte Sie um dringende Auskunft, was Sie gemeinsam suchen und zu welchem Zweck. An meiner Unterstützung Ihres Informationsbedarfs wird es nicht mangeln.

21.08.2023 Protokollbereinigungsantrag. Wir stellen erneut einen Protokollbereinigungsantrag bezogen auf die Sitzung vom 20.9.2019. Sie verantworten immer noch das Wohl des Felix Massimo Seidl das in einer geordneten selbstbestimmten Familie, gesicherten Existenz und konsequenten Therapien besteht. Über allen Formalien ist das ein Menschenrecht. Vor Kurzem musste ich unseren Vermögensverwalter fragen, wovon Felix Massimo Seidl eigentlich lebt. Wir bedanken uns jedenfalls für die, wenn auch späte, ausführliche Begründung der zweiten Ablehnung unserer Protokollbeschwerde am 5.1.2023. Alle dort beschriebenen Kriterien treffen wenigstens auf Punkt 1. unseres Begehrens, also das für ein Verständnis unserer Sache grundlegende Protokoll der Sitzung vom 20.9.2019 zu. Da uns durch Untätigkeit des gerichtlichen Vermögensverwalters ein Rechtsmittel verloren ging, beantragen wir eine gesonderte Entscheidung zur Ergänzung des Protokolls vom 20.9.2019 und stellen hiermit einen erneuten Protokollbereinigungsantrag in dieser Causa. Unabhängig davon haben wir zwei Feststellungsanträge eingebracht die sich ebenfalls mit Wahrheitsfragen befassen um deren Bearbeitung wir höflich bitten.

09.10.2023 Antrag an das Landesgericht auf erweiterte Zustellung des Beschlusses vom 14. September 2023. "Der Beschluss bezieht sich auf eine Forderung an den Betroffenen Felix Massimo Seidl, also einen vermögensrelevanten Vorgang der sich zwischenzeitlich nicht mehr in meinem Verfügungsbereich befindet. Dieser Beschluss bedarf nach seinem Inhalt einer nochmaligen Prüfung. Unter Anwaltspflicht ist der von Ihrem Senat, trotz im Beschluss vom 4.5.2022 gegenteiliger Rechtsmeinung im eigenen Haus, bestätigte gerichtliche Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, dafür zuständig und somit Adressat Ihres späten Beschlusses vom 14. September 2023. Herr Mag. Levovnik kennt Details der Untreue des Mag. Trötzmüller und meiner Strafanzeige gegen seinen Vorgänger. Er ist aufgrund seiner Anwaltsstellung prädestiniert und allein berechtigt eine Revision zu betreiben".

12.10.2023 Auftrag an RA Mag. Levovnik auf Vertretung eines außerordentlichen Revisionsrekurses wegen Honorarforderungen des untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller.
„Ich hatte Ihnen die gesammelten an Felix gerichteten Beschlüsse erster Instanz seit Ihrer Verantwortungsübernahme nach § 269 (1) Z3 und Z7 jeweils im ungeöffneten Couvert in die Kanzlei geliefert und um gefällige Beeinspruchung gebeten. Sie haben sich dazu nicht geäußert. Man könnte auch sagen Sie haben zugeschaut wie die Ansprüche zu vollstreckbaren Titeln wurden. Ich darf annehmen, dass wenn Sie als Verwalter die Auszahlung von Vermögensteilen durchführen, Ihnen auch die Abwehr ungebührlicher Eingriffe obliegt.
Ersatzweise habe ich selbst die anliegende Entscheidung erwirkt, die meinem Sohn soeben (11.10. 11.00) zugestellt wurde. Dadurch öffnet sich auch ohne die gestern beim Landesgericht beantragte erweiterte Zustellung an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter eine neue Rechtsmittelfrist. Felix beauftragt Sie, in Abstimmung mit seinem Anwalt Dr. Proksch, mit allen verfügbaren Revisionsmitteln gegen diesen Beschluss vorzugehen. An der Durchsetzung besteht besonderes Interesse wegen der in meinem Übergabebericht dargestellten Ansprüche aus Anwaltshaftung. Dieser Revisionsrekurs kann nur von einem Rechtsanwalt eingeleitet werden“.

20.10.2023 Antrag auf amtliche Bestätigung eines die Pflegschaftssache Felix Massimo Seidl wesentlich verlängernden Sachverhalts.
Die Bestellung eines Kollisionskurators über den zurückliegenden Immobilienerwerb des Betroffenen Felix wurde in der Sitzung vom 3.3.2020 bekannt gegeben und Herr RA Mag. Michael Trotzmüller sodann mit Beschluss vom 31.8.2020 in diese Funktion bestellt. Im oblag die Beurteilung der in 2011 stattgefundenen Rechtshandlungen hinsichtlich der Entsprechung einer Vorabgenehmigung des Bezirksgerichts vom 22.4.2010.und die Bestätigung, Nachverhandlung oder Ablehnung eines durch Selbstkontrahierens der Eltern in einem Punkt beschädigten Schenkungsvertrags aus 2011 unter kundiger Abwägung der Interessen des Betroffenen Felix.
Der Kurator gab zum Abschluss der Anhörung 21.1.2022 seine Meinung bekannt, man könne den Schenkungsvertrag in bestehender Form akzeptieren. Es sollte aber eine Bestimmung angefügt werden, wonach der elterliche Nießbrauch begrenzt wird und zwar auf die Zeit des gemeinsamen Haushalts. Die Frau Richterin verwies ihn darauf, diese Beschränkung sei bereits Inhalt des Vertrages, und befinde sich in dessen Paragrafen 4.
Mag. Trötzmüller holte daraufhin den 3-seitigen Vertrag aus der Aktentasche und blätterte ihn gemächlich durch. Der Rest war Schweigen und mein Beifall um den Vorfall zu markieren. Der Kurator hat nach 17 Monaten seiner Tätigkeit den Vertrag nicht einmal gekannt, den er kuratieren sollte
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23.11.2023 1. Antrag auf Rückübertragung der Vertretungsrechte nach § 269 (1) Ziffer 3 und 7 ABGB an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl und Beschränkung der Vollmacht des Mag. Levovnik auf die Tätigkeit eines Kollisionskurators zur Unterstützung der vier bekannten Erwerbsvorgänge von Immobiliengeschenken. 2. Antrag auf Stundung aller offenen Verfahrenskosten bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Rechte von Felix Massimo Seidl. 3. Antrag auf Zustellung aller nach Rechtskraft seiner Bestellung am 16.12.2022 ergangenen Gerichtsbescheide mit Vermögensbezug an den gesetzlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Levovnik mit zukommender Einspruchsfrist. Mag. Levovnik hat es vermieden einem Bilderverbot nachzukommen, sein Auftrag ist somit hinfällig. Seine Vollmacht nach § 269 (1) Z 3 beinhaltet die Treuhandverwaltung von Aktiva und Passiva sowie der im Antrittsbericht zitierten Immobilien und die damit verbundene Vertretung vor Gericht für drei Jahre, welcher Mag. Levovnik nicht nachkommt. Er beschränkt sich ohne Hast und Gefühl für Prioritäten auf die schon seinem Vorgänger Mag. Trötzmüller vergeblich aufgetragene Funktion eines Kollisionskurators. Mit einer positiven Entscheidung zu Punkt 1. unseres Antrags würde lediglich der eingetretenen Realität entsprochen. Vorgetragen werden drängende Verwaltungsaufgaben in Budapest. Zur Frage aktualisierter Grundbuchauszüge wird die Verwendung ordentlicher Katasterbezeichnungen vorgeschlagen.

27.11.2023 In Ungarn brennt der Hut. Die Hausverwaltung meldet soeben undichte Terrassen (je 169 qm) an zwei Penthäusern von Felix und Wassereintritt in den Wohnungen darunter. Kurz von Wintereintritt ist die Dachsanierung eine Herkulesaufgabe. Es bedarf sofortiger Klärung wer für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist gerichtlicher, gesetzlicher Erwachsenenvertreter oder das Gericht. Ich verweise auf frühere Abmahnung des rechtlichen Vakuums und die Schadenswirkung der Verfahrensdauer von nunmehr exakt vier Jahren.

15.12.2023 Rekursbegehren an das Landesgericht zur Klärung der seit einem Jahr offenen Vertretungsfrage in Ungarn. Die Bearbeitungsdauer ist ungewöhnlich. Wir bitten im Schreiben vom 28.12.2023 an Frau Mag. Theresia Fill um Überprüfung des Verbleibs unserer Eingaben an das Landesgericht vom 15.12.2023 und 19.10.2023.

28.12.2023 Die Frau Richterin Mag. Theresia Fill will Kaufverträge und Registerauszüge die schon seit vier Jahren in glaubwürdig bestätigten Übersetzungen vorlagen, vom Gerichtsdolmetscher neu übersetzt haben. Wir beantragen aus Kostengründen lediglich die Übereinstimmung der vorliegenden Übersetzungen mit dem Original bescheinigen zu lassen.

01.02.2024 Mit Felix geht es gesundheitlich bergab und wir haben bei der PV Antrag auf Neubemessung seiner Pflegestufe gestellt. Die Anstalt hat die Qualität der Unterbringung zu prüfen und als erstes stößt die Tätigkeit eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die ja nach Verkehrsanschauung auf Spielsucht, Überschuldung, Vernachlässigung, Demenz, also Dinge die einer ordentlichen Unterbringung von Felix im Wege sind. Wir verlangen von der Frau Richterin Mag. Theresia Fill eine Ehrenerklärung.

07.02.2024 Gegen die neuerliche Rechnung über 759,10 wollen wir einsprechen. Unsere Argumentation haben wir bereits vorgetragen und bitten um Entscheidung der diesbezüglichen in Evidenz befindlichen Anträge und Verlängerung unserer Einspruchsfrist bis dahin. Es handelt sich um Feststellungsanträge vom 19.4.2023, 5.5.2023, 30.5.2023 und 21.6.2023. "Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, bitten jedoch um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat".

12.02.2024 Der bislang gültige gerichtliche Einkommens- und Vermögensstatus zum Ultimo 2020 ist unpräzise, weil er ein gesperrtes Sparbuch von Felix als freie Liquidität ausweist, das Guthaben jedoch als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs zweckbestimmt ist. Jedwede Zugriffe auf dieses Sparbuch hat das Gericht zu unterbinden. " Antrag auf Feststellung der Eigenschaft und Verfügbarkeit des seit dem 26. September 2019 aufgrund des Beschlusses 5 P 55/17v-53 des Bezirksgerichts Klagenfurt Abteilung 13 (datiert mit 14.06.2019) mit einer Sperre versehenen Sparbuchs des Felix Massimo Seidl bei der Raiffeisenlandesbank Klagenfurt mit der Bezeichnung 40.268.591 und einem seit Einzahlung unveränderten Guthaben von € 71.058,98."

13.02.2024 Die Richterin schüchtert uns mit exzessiven Verfahrenskosten ein die der Vertreter vom Sparbuch abheben will und damit den Kauf der Ferienwohnung endgültig unterbindet. Wir verweisen auf die Schmerzensgeldansprüche von Felix, die sein Vermögensverwalter endlich durchzusetzen hat und beantragen die Bekämpfung bzw. Stundung der Kosten bis zum Einlangen der resultierenden Liquidität. In dem Zusammenhang wird ein ärztliches Gutachten notwendig sein das wir ebenfalls, unter Bekanntgabe der bisherigen Hindernisse, nochmals anregen. "Antrag auf beschlussmäßige Entscheidung der Anträge vom 22.9.2020 und 22.3.2021 sowie im Bedarfsfalle die Beauftragung eines neuropsychiatrischen Gutachtens zu der Gesundheitsentwicklung des Felix Massimo Seidl. Es ist festzustellen, dass der abrupte Entzug der neun Jahre familiär genutzten Ferienliegenschaft zwischen Plattensee und Bad Heviz im Spätsommer 2017, der damit verursachte Entzug seiner Therapie und die weitere Verweigerung eines Ersatzobjekts nach dessen Genehmigung vom 13.12.2019 dem Erwachsenenschutz widerspricht und nicht rechtens gewesen ist. Ich beantrage die aus der Entscheidung resultierende Rechtsverfolgung dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu überantworten, da geldwerte Ansprüche seines Mündels seinem Segment der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.

20.02.2024 Wir haben Kreditschädigung angezeigt und beschweren uns über den Bescheid vom 5.2.2024 als Themaverfehlung. "Das Gericht antwortet mit einer Beschreibung der Befugnisse aus § 269 (1) Z4-6 die ohnedies Inhalt des Vertretungsverzeichnisses sind. Uns beschweren aber die dort aufscheinenden Lücken in unserer Vertretung und deren permanenter Erklärungsbedarf, der unsere Familie demütigt. Unsere Eingaben werden von Ihnen nicht gelesen und oftmals nur gelagert, was zu Wiederholungen und schließlich dem gegenseitigen Vorwurf von Rechtsmissbrauch führen wird. Wir fordern eine Ehrenerklärung für unsere Familie, der niemand außer Frau Richterin Mag. Theresia Fill aus nachhaltigen Geschenken an ihr Kind, dem Begehren diese mit erträglichen Schranken zu bewirtschaften und dem Wunsch nach Öffentlichkeit des Frevels einen Vorwurf macht. Die mit Permanenz verfügten Lücken in unserer Rechtsvertretung werfen in der Kärntner Öffentlichkeit kein gutes Licht auf die Familie Johann, Sylvia, Regina und Felix Seidl."

21.02.2024 Die am 7.2.2024 angesprochene Äußerungsfrist ist abgelaufen. "Ich stelle daher den Antrag, den Inhalt meiner beiden bezugnehmenden Schreiben vom 28.12.2023 und 7.2.2024 als Äußerung zur Gebührennote der Dolmetscherin Mag. Ronacher zu werten." Wir möchten der erneuten Kostenbelastung von Felix mit 759,10 € aus guten Gründen widersprechen, ich bitte auch "um Prüfung ob hier nicht die Zuständigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensverwaltung gegeben ist, der ja sämtliche Zahlungen verantwortet und damit auch zu beeinspruchen hat." Ersatzweise beantrage ich den Verweis der stattlichen Rechnung an die Staatskasse.

22.02.2024 Eilt sehr – Verlustgefahr. Antrag auf nunmehrige Entscheidung meines Antrags vom 27.12.2022
- auf nachträgliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Penthouse-Wohnung im Mélitó-Park (Tiefer See) von Budapest durch Felix Massimo und Johann Seidl anteilig.- auf zweckgebundene Freigabe des bekannten Sparguthabens des Betroffenen.
- auf Wiedereinsetzung des bereits entlohnten Kollisionskurators Mag. Trötzmüller zur Begutachtung des zugrunde liegenden Schenkungs- und Nutzungsvertrags - auf Befreiung von der vollständigen Übersetzung eines Wertgutachtens, dessen Bewertungsseite von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt wurde weil dem Gericht drei gleichlautende Bewertungen vorliegen.
Antrag auf Feststellung einer schädlichen Unterlassung des gerichtlichen Vermögensverwalters Mag. Levovnik welchem die Zuständigkeit durch einen Beschluss vom 5.1.2023 zugewiesen war und dem spätestens mit Übergabebericht vom 4.4.2023 die Brisanz dieser Angelegenheit nahegebracht wurde.
Antrag auf Ausgleich meiner am 27.3.2023 überreichten Rechnung über € 71.058,96 zur Darlehenstilgung aus dem Kaufvertrag vom 7.2.2022.

21.03.2014 Ich beschwere mich wegen der weiteren Unterdrückung des prioritären Anliegens von Felix, das in der Ordnung seiner Vertretung besteht. Neu aufgetaucht ist im Beschluss des Landesgerichts ein persönliches Recht der Rekursbeantwortung welches Felix zukommen soll. Ich frage bei Frau Richterin Mag. Theresia Fill an, wer verpflichtet werden kann, Felix bei der Wahrnehmung dieses neuen Verteidigungsrechts zu vertreten.

23.04.2024 Die Frau Richterin unterlässt die vor Monatsfrist am 21.3.2014 erbetene Rechtsauskunft zur künftigen Vertretung von Felix bei eigenen Verfahrenshandlungen, wie der Einbringung seiner eigenen Rekursbeantwortung die ihm das Obergericht zugesteht. Die Notwendigkeit innerhalb einer 14-tägigen Frist zu handeln kann jeden Moment eintreten. Ich erinnere an diese überfallige Auskunft: "Erinnerung an die Beantwortung der eiligen Anfrage vom 21.3.2024 mit Bezug auf die Einlassung des Obergerichts vom 7.3.2024 hinsichtlich Verfahrenshandlungen des Betroffenen selbst." Ich nehme die Gelegenheit wahr auch an den überfälligen Jahresbericht des gesetzlichen Erwachsenenvertreters und die weiter anstehenden Gutachten zu erinnern: 1) Antrag auf Anleitung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Mag. Levovnik zum Inhalt seines bevorstehenden ersten Rechenschaftsberichts für die Periode ab 16.12.2022.
2) Erinnerung an die vorrangige Entscheidung unserer Einspruchssachen vom 27.4.2023 und 5.5.2023 mit Bezug auf den Antrittsbericht von Mag. Levovnik.
3) Erinnerung an den Antrag von 21.3.2024 der sofortigen Bestellung eines Sachverständigen der Neurologie und der Wirtschaftskunde.

In Evidenz des Landesgerichts befinden sich derzeit die folgenden Anträge:

09.10.2023 Antrag an das Landesgericht auf erweiterte Zustellung des Beschlusses vom 14. September 2023. "Der Beschluss bezieht sich auf eine Forderung an den Betroffenen Felix Massimo Seidl, also einen vermögensrelevanten Vorgang der sich zwischenzeitlich nicht mehr in meinem Verfügungsbereich befindet. Dieser Beschluss bedarf nach seinem Inhalt einer nochmaligen Prüfung. Unter Anwaltspflicht ist der von Ihrem Senat, trotz im Beschluss vom 4.5.2022 gegenteiliger Rechtsmeinung im eigenen Haus, bestätigte gerichtliche Vermögensverwalter Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, dafür zuständig und somit Adressat Ihres späten Beschlusses vom 14. September 2023. Herr Mag. Levovnik kennt Details der Untreue des Mag. Trötzmüller und meiner Strafanzeige gegen seinen Vorgänger. Er ist aufgrund seiner Anwaltsstellung prädestiniert und allein berechtigt eine Revision zu betreiben".

15.12.2023 Rekursbegehren an das Landesgericht zur Klärung der seit einem Jahr ungeklärten Vertretungsfrage in Ungarn. „Rekursbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.11.2023 in der Pflegschaftssache des Felix Massimo Seidl – Der beeinträchtigte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt erlebt ein fünftes Weihnachten mit leeren Händen. Den 82-jährigen Vater DKfm. Johann Seidl belastet seine Ohnmacht und die Sorge um einen ungeordneten Nachlass.“ „Ich beantrage die volle oder beschränkte Zurückgabe der Vertretung meines Sohnes in Sachen der Immobilienverwaltung
(Ziffer 3) und Personalia (Ziffer 7) an mich sowie Beurteilung meines bislang geordneten Wirtschaftens und Zurückweisung des geäußerten Verdachts offener Verbindlichkeiten in Ungarn
.“ Das Gesuch wurde an das Erstgericht zur Behandlung als Ablehnungsantrag zurückverwiesen. Die brandeilige Vertretungsfrage hängt weiter in der Luft.

01.03.2024 Die beim Landesgericht seit 2 Monaten angehaltene Sache ist sehr eilig. Nicht nur das Eigentum der Ertragsimmobilien in Budapest hängt seit vier Jahren in der Luft, seit dem 16.12.2022 und Eintritt der gerichtlichen Vermögensverwaltung auch deren rechtmäßige Administration. Es geht akut um einen realen Dachschaden mit unkalkulierbaren Haftungsfolgen. Bei allen Vertretungshandlungen müssen wir auf die fehlenden Vollmachten erläutern, denn niemand glaubt dass wegen Geschenken und Bildchen in der Kleinen Zeitung solche Maßnahmen gesetzt werden. Vermutet werden Unregelmäßigkeiten oder mangelnde Postulatsfähigkeit. Ich wende mich daher nach drei Jahren wieder einmal an den Herrn Präsidenten Dr. Lutschounig des Kärntner Landesgerichts mit einer Beschwerde: Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz in den Pflegschaftsverfahren beeinträchtigter Menschen. Humanitas für Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt. Die Korrespondenz ist bislang einseitig.